Österreichisches Recht erklärt: Gesetzbücher, Gerichte und Grundregeln (2026)

Österreich und Deutschland teilen sich eine Sprache, aber nicht ein Rechtssystem. Das Zivilgesetzbuch, das einen Mietvertrag, ein Testament oder einen Arbeitsvertrag in Wien regelt, ist nicht dasselbe Gesetzbuch, das dieselbe Frage in München regelt, und eine deutschsprachige Suche liefert fast immer zuerst die Antwort für das falsche Land.
Das ist keine Randbemerkung. Es ist der wichtigste Punkt, den man kennen sollte, bevor man irgendetwas anderes über österreichisches Recht liest. Deutschsprachige Rechtsinformationen aus Deutschland gelten in Österreich nicht. Der Rest dieser Seite erklärt, warum das so ist, und führt anschließend durch die Gesetzbücher, Gerichte und Zitierregeln, aus denen Österreichs eigenes System besteht.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum österreichischen Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Österreich ist nicht Deutschland
Österreich ist ein vollständig unabhängiger Staat mit eigenem Parlament, eigenen Gerichten und einem eigenen Gesetzeswerk. Es war nie Teil eines vereinten Deutschlands, und nach 1945 haben sich die beiden Länder in ihrer Zivil-, Straf- und Sozialgesetzgebung getrennt voneinander entwickelt. Die gemeinsame Sprache führt dazu, dass eine österreichische und eine deutsche Suchanfrage oft identisch aussehen, was genau diese Falle so leicht macht.
Drei Beispiele zeigen, wie weit sich die beiden Systeme tatsächlich auseinanderentwickelt haben.
Kündigungsfristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist eines österreichischen Arbeitnehmers richtet sich nach § 20 AngG, dem Angestelltengesetz. Die Staffelung unterscheidet sich sowohl in den Zahlen als auch in der Systematik von § 622 BGB, jener Bestimmung des deutschen Zivilgesetzbuchs, die eine Suchmaschine einem in Wien lebenden Nutzer standardmäßig anzeigt. Wer einem österreichischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer deutsche Kündigungsfristen nennt, liefert keine ungefähre, sondern eine falsche Antwort.
Scheidung. Österreich hat das Verschuldensprinzip bei der Scheidung nie abgeschafft.
§ 49 EheG erlaubt einem Ehepartner weiterhin die Scheidung mit der Begründung, der andere habe die Ehe durch eine schwere Eheverfehlung, ehrloses oder unsittliches Verhalten schuldhaft und schwer zerrüttet, neben der einvernehmlichen Scheidung für Paare, die sich einig sind, und der Zerrüttungsscheidung nach einer Trennungszeit.
Deutschland hat das Verschuldensprinzip dagegen schon vor Jahrzehnten abgeschafft und scheidet heute fast ausschließlich nach dem einzigen Grund der Zerrüttung. Ein österreichischer Scheidungsanwalt muss in einem strittigen Verfahren nach wie vor Verschulden behaupten und beweisen, was ein deutscher Kollege nicht mehr tun muss.
Erbschaftssteuer. Österreich kennt keine. Der Verfassungsgerichtshof hob die alten Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen 2007 auf, und der Gesetzgeber ließ die Steuer auslaufen, anstatt sie zu reparieren, sodass seit 1. August 2008 in Österreich keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr anfällt. Deutschland hat sein Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beibehalten und besteuert größere Nachlässe und Schenkungen weiterhin. Eine für einen deutschen Leser geschriebene Seite über die Minimierung der Erbschaftssteuer beantwortet eine Frage, die sich einem österreichischen Erben gar nicht stellt, auch wenn die Übertragung einer geerbten Immobilie weiterhin die Grunderwerbsteuer und eine Eintragungsgebühr ins Grundbuch auslösen kann, bei denen es sich um völlig andere Abgaben handelt.
Dieses Muster wiederholt sich bei fast jedem Thema, das diese Website behandelt. Das Mietrecht steht im MRG und nicht im Mietrechtskapitel des BGB. Die Schuldenexekution läuft über die EO und die IO, nicht über die deutsche ZPO und InsO.
Wo ein echter Vergleich hilfreich ist, wird diese Website das ausdrücklich kennzeichnen. Ansonsten gilt jede Aussage über deutsches Recht als irrelevant für eine österreichische Frage, so ähnlich die Begriffe auch klingen mögen.
Die Gesetzbücher des österreichischen Rechts
Österreich gehört wie Deutschland, Frankreich und die meisten kontinentaleuropäischen Staaten zur römisch-germanischen Rechtsfamilie. Der Gesetzgeber verfasst umfassende Gesetzbücher, die ein ganzes Rechtsgebiet abdecken sollen, und ein Streit wird gelöst, indem man ermittelt, welche Bestimmung anwendbar ist und was sie bedeutet, statt sich wie in einem Common-Law-System von einer Kette früherer Entscheidungen leiten zu lassen.
Eine Handvoll Gesetzbücher deckt fast alles ab, wonach ein durchschnittlicher Leser sucht.
Das ABGB, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, ist das Zivilgesetzbuch und das älteste noch geltende Gesetz Österreichs, es stammt aus dem Jahr 1811. Es regelt Vertragsrecht, Sachenrecht, Nachbarrecht, Familienrecht und Erbrecht und enthält auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche wegen der eigenen Worte oder des eigenen Bildes nach § 16.
Das StGB, das Strafgesetzbuch, bildet das österreichische Strafrecht. Es enthält die Delikte, die diese Website am genauesten verfolgt: die unerlaubte Tonaufnahme nach § 120 und die Ehrdelikte, aus denen sich das österreichische Verleumdungsrecht zusammensetzt, verteilt auf üble Nachrede in § 111, Beleidigung in § 115, Kreditschädigung in § 152 und den Tatbestand der falschen Anschuldigung, Verleumdung, in § 297.
Das AngG, das Angestelltengesetz, legt Kündigungsfristen und Kündigungsschutz für Angestellte fest, wobei § 20 die meistgefragte Bestimmung des gesamten Gesetzes ist. Das BMSVG, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, regelt die Abfertigung NEU, die weiter unten beschriebene übertragbare Abfertigungskasse.
Das MRG, das Mietrechtsgesetz, regelt gemeinsam mit dem ABGB das Wohnungsmietrecht, und genau hier weichen die österreichischen Regelungen am stärksten vom angelsächsischen Standard ab. Das EheG, das Ehegesetz, regelt Eheschließung und Scheidung, einschließlich des oben besprochenen Verschuldensgrundes in § 49.
Exekution und Insolvenz teilen sich auf die EO, die Exekutionsordnung, und die IO, die Insolvenzordnung, auf, die trotz ähnlicher Regelungsinhalte nicht mit der deutschen InsO oder dem schweizerischen SchKG identisch ist. Führerschein und Straßenverkehr teilen sich auf das FSG, das Führerscheingesetz, für die Lenkberechtigung, und die StVO, die Straßenverkehrsordnung, für das Verhalten im Straßenverkehr.
Der Datenschutz stützt sich auf das DSG, das Datenschutzgesetz, Österreichs nationale Ergänzung zur DSGVO, deren Einhaltung die Datenschutzbehörde überwacht. Da Österreich EU-Mitgliedstaat ist, gilt die DSGVO selbst unmittelbar in Österreich, und das DSG füllt nur das aus, was die Verordnung dem nationalen Recht überlässt.
Das Medienrecht findet sich im MedienG, dem Mediengesetz, das auch die eigenen Transparenzpflichten dieser Website gegenüber österreichischen Lesern regelt. Online-Diensteanbieter, einschließlich dieser Website, treffen gegenüber österreichischen Besuchern Informationspflichten nach dem ECG, dem E-Commerce-Gesetz. Das Tilgungsgesetz 1972 schließlich legt fest, nach welchem Zeitplan eine strafgerichtliche Verurteilung nicht mehr auf einer österreichischen Strafregisterbescheinigung aufscheint.
Bundesrecht, nicht neun Varianten davon
Die wichtigste strukturelle Tatsache über österreichisches Recht ist, wie wenig es sich innerhalb des Landes unterscheidet. Österreich hat neun Bundesländer, aber Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht, Exekutionsrecht, der Großteil des Strafrechts und der Datenschutz sind Bundesgesetze, die unabhängig davon gelten, ob der Leser in Vorarlberg oder in Wien lebt. Für fast jedes Thema dieser Website ist eine bundesweit gültige Antwort die richtige.
Zwei Ausnahmen verdienen eine genaue Nennung, weil ein Leser gerade auf diese tatsächlich stoßen kann.
Richtwerte der Mietzinsbegrenzung. Wo die Mietzinsbegrenzung des MRG überhaupt greift, wird der Richtwert, aus dem sie berechnet wird, für jedes Bundesland gesondert festgelegt und nicht an einem fixen Kalendertag, sondern nach einem gesetzlichen Valorisierungsschema angepasst. Die Regel, die die Obergrenze festlegt, ist Bundesrecht. Die Zahl, die sie ausfüllt, ist es nicht, und sie unterscheidet sich von Land zu Land.
Nachtruhe. Die Nachtruhe und die allgemeinen Lärmvorschriften sind überhaupt nicht bundesweit geregelt. Sie stammen aus dem Landes- und Gemeinde-Polizeirecht, das jedes Land und jede Gemeinde für sich selbst erlässt, weshalb sich die Zeiten und der Vollzug von Ort zu Ort unterscheiden können, obwohl das zugrunde liegende Nachbarrecht im ABGB bundeseinheitlich ist.
Über diese beiden Ausnahmen hinaus kann der Vollzug im Alltag lokal wirken, selbst wenn die dahinterliegende Regel bundesweit gilt. Eine Bezirkshauptmannschaft, die Bezirksverwaltungsbehörde, stellt viele der Bescheinigungen aus und bearbeitet viele der Strafen, mit denen ein Einwohner tatsächlich in Berührung kommt, doch die Rechtsgrundlage, die sie anwendet, stammt fast immer aus Wien und nicht vom Land.
Welches Gericht ist zuständig
Österreich hat einen Instanzenzug für Zivil- und Strafsachen sowie zwei eigene Höchstgerichte für Verfassungs- und Verwaltungsfragen, dazu zwei spezialisierte Behörden, die keine Gerichte sind, aber bei alltäglichen Rechtsfragen ständig auftauchen.
Das Bezirksgericht ist die Stelle, an der die meisten Menschen zum ersten Mal mit dem Justizsystem in Berührung kommen. Es behandelt Mietrechtsstreitigkeiten, Familienrechtssachen einschließlich Scheidung und Unterhalt, kleinere Zivilklagen sowie das Verlassenschaftsverfahren, das nach einem Todesfall abläuft.
Darüber steht das Landesgericht, danach das Oberlandesgericht und schließlich der Oberste Gerichtshof, der OGH, Österreichs Höchstgericht für Zivil- und Strafsachen mit Sitz in Wien.
Verfassungsfragen durchlaufen diesen Instanzenzug überhaupt nicht. Der Verfassungsgerichtshof, der VfGH, entscheidet, ob ein Gesetz oder ein behördlicher Akt mit der Verfassung vereinbar ist, und es war ein Erkenntnis des VfGH, das die österreichische Erbschaftssteuer beendet hat. Der Verwaltungsgerichtshof, der VwGH, ist das Höchstgericht für Beschwerden gegen Verwaltungsentscheidungen, wiederum getrennt sowohl von den ordentlichen Gerichten als auch vom VfGH.
Zwei Behörden außerhalb des Gerichtssystems verdienen an dieser Stelle eine Nennung. Die Datenschutzbehörde, die DSB, überwacht die Einhaltung der DSGVO und des DSG und behandelt Datenschutzbeschwerden. Die Bezirkshauptmannschaft, die Bezirksverwaltungsbehörde, die es in jedem Land außerhalb der Statutarstädte gibt, stellt Lenkberechtigungen aus, bearbeitet viele Verkehrsstrafen und erledigt eine breite Palette alltäglicher Verwaltungsbescheinigungen.
Wie man eine österreichische Zitierung liest
Österreichische Rechtszitate wirken auf den ersten Blick dicht, folgen aber einem vollkommen konsistenten Muster, und die Abkürzungen sind nicht mit den deutschen austauschbar, auch wenn mehrere davon ähnlich aussehen.
Das Paragraphenzeichen § kennzeichnet eine nummerierte Bestimmung eines Gesetzes. Abs steht für Absatz, eine Untergliederung. Z steht für Ziffer, einen nummerierten Punkt innerhalb eines Absatzes, und genau hier weicht der österreichische Sprachgebrauch tatsächlich vom deutschen ab, das dafür Nr verwendet. lit steht für litera, einen mit Buchstaben bezeichneten Unterpunkt.
So liest sich § 21 Abs 1 Z 7 MRG als Paragraph 21, Absatz 1, Ziffer 7, des Mietrechtsgesetzes, was zufällig die Bestimmung über das Verwaltungshonorar eines Vermieters ist.
Art, Artikel, ist EU-Rechtsakten vorbehalten und nicht innerstaatlichen österreichischen Gesetzen. Das Auskunftsrecht der DSGVO wird als Art. 15 DSGVO geschrieben, niemals als §-Verweis, weil die DSGVO eine EU-Verordnung und kein österreichisches Bundesgesetz ist.
Entscheidungen des OGH werden mit Gericht, Datum und Geschäftszahl zitiert, in der Form OGH, Datum, Senatsnummer und Geschäftszahl, zum Beispiel 6 Ob 123/20a. Diese Geschäftszahl ist der verlässliche Weg, um eine Entscheidung zu finden, da österreichische Entscheidungen anders als im Common Law nicht nach den Parteien benannt werden.
Eine Regel verdient eine besonders klare Formulierung, weil genau hier übersetzte oder kopierte Inhalte scheitern: Eine österreichische Gesetzeszitierung wird niemals in eine andere Sprache übertragen. § 20 AngG steht in einem englischsprachigen Text genauso wie in einem deutschsprachigen, niemals als das englische Wort Section gefolgt von einer Zahl und niemals mit Art anstelle des Paragraphenzeichens.
Besonderheiten, die Neuankömmlinge überraschen
Eine Handvoll österreichischer Regeln hat keine wirkliche deutsche Entsprechung, und ein Leser, der mit deutschen Erwartungen herangeht, wird sie alle falsch einschätzen.
Das MRG gilt in drei Stufen, nicht nur in einer. Die Vollanwendung erfasst die meisten Mehrparteienhäuser, deren Baubewilligung vor dem 1. Juli 1953 erteilt wurde, sowie geförderten Wohnbau, und sie bringt die strenge Mietzinsbegrenzung und den stärksten Kündigungsschutz mit sich.
Die Teilanwendung erfasst Mehrparteienhäuser, die nach Mitte 1953 ohne Förderung errichtet wurden: Der Vermieter benötigt weiterhin einen gesetzlichen Kündigungsgrund, doch es gibt keine Mietzinsbegrenzung.
Die Vollausnahme erfasst Ein- und Zweifamilienhäuser, dienstlich gebundene Wohnungen, Kurzzeitmieten unter sechs Monaten und Ferienwohnungen, wo statt des MRG die allgemeinen Vertragsregeln des ABGB gelten. Zwei Gebäude in derselben Straße können dabei in unterschiedliche Stufen fallen.
Die Abfertigung NEU läuft seit 1. Jänner 2003 als übertragbare Vorsorgekasse. Statt der früheren Einmalzahlung, die nur nach langer, ununterbrochener Dienstzeit bei einem Arbeitgeber zustand, zahlt ein Arbeitgeber nun ab dem zweiten Beschäftigungsmonat 1,53 Prozent des monatlichen Bruttogehalts in eine Vorsorgekasse ein. Das angesparte Guthaben wandert mit dem Arbeitnehmer von Job zu Job und verfällt bei einem Wechsel nie, weshalb man in Österreich vom Rucksackprinzip spricht.
Das Verlassenschaftsverfahren läuft über einen für das Gericht tätigen Notar, nicht über ein eigenes Nachlassgericht. Ein Gerichtskommissär, ein vom Bezirksgericht beauftragter Notar, führt das Verlassenschaftsverfahren von der anfänglichen Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung, der förmlichen gerichtlichen Übertragung des Nachlasses an die Erben. Österreich kennt kein Äquivalent zum deutschen Erbschein, einer Urkunde, auf die sich eine Bank oder ein Grundbuch unmittelbar verlassen kann, weil der Einantwortungsbeschluss selbst diese Funktion übernimmt.
Verkehrsdelikte funktionieren über ein Vormerksystem, nicht über ein Punktekonto. § 30a FSG schafft ein Vormerksystem für eine festgelegte Liste schwerer Verstöße.
Eine erste Vormerkung ist eine förmliche Verwarnung. Eine zweite innerhalb von zwei Jahren löst eine verpflichtende Maßnahme wie eine Nachschulung aus. Eine dritte führt zum Entzug der Lenkberechtigung.
Das System ist völlig anders aufgebaut als ein kumulatives Punkteregister wie in Deutschland, wo sich Punkte einfach summieren und nach ihrem eigenen Zeitplan verfallen.
Wo die offiziellen Gesetzestexte zu finden sind
Österreich veröffentlicht seine Gesetzestexte kostenlos, wodurch Primärquellen direkt zugänglich sind.
ris.bka.gv.at, das Rechtsinformationssystem des Bundes im Auftrag des Bundeskanzleramts, enthält den konsolidierten Text jedes Bundesgesetzes, vom ABGB bis zur jüngsten Novelle des MRG, mit dauerhaften Links bis hinunter zum einzelnen Paragraf. Es ist die zuverlässigste Quelle überhaupt für alles, was mit einem § beginnt.
oesterreich.gv.at, das Bürgerportal des Bundes, hat 2019 das ältere help.gv.at übernommen und deckt heute die verfahrenstechnische Seite der meisten alltäglichen Rechtsfragen ab: wie man eine Strafregisterbescheinigung beantragt, wie eine einvernehmliche Scheidung tatsächlich abläuft, wie das Verlassenschaftsverfahren aus Sicht einer Familie funktioniert. justiz.gv.at behandelt die Gerichte und die Exekution unmittelbar, dsb.gv.at ist die eigene Seite der Datenschutzbehörde, und die Höchstgerichte veröffentlichen ihre Entscheidungen unter ogh.gv.at, vfgh.gv.at und vwgh.gv.at.
Zwei gesetzliche Interessenvertretungen, die Arbeiterkammer für Arbeitnehmer und die Wirtschaftskammer für Unternehmen, veröffentlichen ausführliche Informationen aus ihrer jeweiligen Sicht auf das Arbeitsverhältnis, und auch die Rechtsanwaltskammer, Österreichs Standesvertretung der Anwaltschaft, gibt Praxisinformationen heraus. Alle drei sind Körperschaften öffentlichen Rechts und keine kommerziellen Mitbewerber, und ihr Material lohnt die Lektüre, auch wenn diese Website es nicht einfach wiederholt.
Hier gilt dieselbe Vorsicht wie in Deutschland. Kommerzielle Rechtsinformationsseiten konkurrieren stark um österreichische Suchbegriffe, und mehrere der bestplatzierten antworten mit deutschem statt österreichischem Recht oder geben Zahlen wieder, die längst veraltet sind. Wenn es auf eine konkrete Zahl oder Frist ankommt, lohnt es sich, diese im Gesetz oder auf dem offiziellen Portal nachzuprüfen, statt sich allein auf ein gutes Suchmaschinenranking zu verlassen.
Werte, die sich nach einem festen Rhythmus ändern
Eine Reihe der meistgesuchten österreichischen Rechtskennzahlen ist nicht fix. Sie ändern sich nach einem wiederkehrenden Rhythmus, weshalb jede Seite, die einen solchen Wert ohne Datum angibt, mit Vorsicht zu genießen ist.
Die Regelbedarfssätze, die Richtwerte, die als Obergrenze bei der Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen werden, werden jeden Jänner neu festgesetzt. Sie dienen als oberer Richtwert und nicht als gesetzliche Untergrenze, denn der österreichische Kindesunterhalt kennt überhaupt keine gesetzliche Mindesthöhe.
Die Richtwerte, die Mietzins-Richtwerte pro Bundesland nach dem MRG, ändern sich nach ihrem eigenen gesetzlichen Valorisierungsschema statt an einem fixen Kalendertag, und der Wert unterscheidet sich selbst zum gleichen Anpassungszeitpunkt von Land zu Land.
Über die wiederkehrenden Kennzahlen hinaus gibt es in Österreich derzeit legislative Entwicklungen genau in jenen Bereichen, in denen diese Seite den schärfsten Kontrast zu Deutschland zieht: Eine Arbeitsgruppe prüft Änderungen am Verschuldensprinzip bei der Scheidung, und die während der Pandemie verkürzte Frist für die Privatinsolvenz ist im Sommer 2026 wieder zu ihrer längeren Frist vor der Pandemie zurückgekehrt. Bei der Reform handelt es sich noch nicht um geltendes Recht, und beide Punkte sollten vor jeder Verwendung anhand einer aktuellen Quelle überprüft werden.
Wohin sich die Österreich-Bereiche dieser Website entwickeln
Dieser Hub ist der Einstiegspunkt für eine wachsende Zahl österreichspezifischer Bereiche, gegliedert so, wie ein Leser das Problem tatsächlich erlebt, und nicht danach, in welchem Gesetzbuch die Regel zufällig steht.
Ein Arbeitsrecht-Bereich wird die Kündigungsfristen nach § 20 AngG, den Anspruchsaufbau der Abfertigung NEU, die einvernehmliche Auflösung und ihre Auswirkung auf das Arbeitslosengeld sowie die Kündigung durch den Arbeitnehmer behandeln. Ein Familienrecht-Bereich wird den Kindesunterhalt nach der Prozentmethode, mit der österreichische Gerichte § 231 ABGB anwenden, den Ehegattenunterhalt und die Scheidung nach allen drei österreichischen Wegen behandeln: einvernehmlich, Verschulden und Zerrüttung. Ein Erbrecht-Bereich wird das Verlassenschaftsverfahren praxisnah, das Verfassen eines gültigen Testaments nach den Formvorschriften des ABGB, den Pflichtteil, der Nachkommen und Ehepartner schützt, sowie die abgeschaffte Erbschaftssteuer behandeln.
Ein Mietrecht-Bereich wird die drei Stufen des MRG ausführlich behandeln, die abschließende Liste der Betriebskosten, die ein Vermieter nach § 21 weiterverrechnen darf, sowie Kündigung und Räumungsverfahren. Ein Schulden- und Insolvenzrecht-Bereich wird Grenzen der Forderungseintreibung, die Lohnpfändung nach der EO und den Weg der Privatinsolvenz über die IO behandeln. Ein Strafregister-Bereich wird die Strafregisterbescheinigung, Österreichs mit Abstand meistgesuchten Rechtsbegriff, sowie den Tilgungszeitplan nach dem Tilgungsgesetz 1972 behandeln. Ein Verkehrsrecht-Bereich wird das Vormerksystem nach § 30a FSG, die Grenzwerte für Alkohol am Steuer und den mehrstufigen Strafprozess vom Organmandat vor Ort bis zum förmlichen Straferkenntnis behandeln. Ein Nachbarrecht-Bereich wird Lärmstreitigkeiten und die Nachbarschaftsbestimmungen des ABGB neben den oben beschriebenen landesrechtlichen Nachtruheregeln behandeln.
Drei Bereiche vertiefen Themen, die diese Website bereits auf Ebene des Ländervergleichs veröffentlicht: das Aufnahme- und Überwachungsrecht nach § 120 StGB und das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht in § 16 ABGB, Verleumdung und Ehrdelikte nach dem StGB und dem MedienG, sowie den Datenschutz nach dem DSG neben der DSGVO.
Österreich und diese Website
Recording Law verfolgt Aufnahme-, Überwachungs-, Datenschutz- und Verleumdungsrecht genau, und Österreich ist in allen drei Bereichen eine eigenständige Rechtsordnung, keine kleinere Kopie der deutschen.
Das heimliche Aufnehmen eines privaten Gesprächs ist in § 120 StGB geregelt, und die Bestimmung zieht eine Grenze, die die meisten Neuankömmlinge nicht erwarten. Nimmt ein Gesprächsteilnehmer das eigene Gespräch auf, erfüllt das für sich genommen noch nicht den in der Bestimmung beschriebenen Straftatbestand, denn § 120 Abs 1 schützt eine Äußerung, die nicht zur Kenntnis des Zuhörers bestimmt war, und ein Teilnehmer ist genau die Person, für die die Worte bestimmt waren. Das Weitergeben oder Veröffentlichen dieser Aufnahme ohne Zustimmung des Sprechers ist ein eigener Straftatbestand nach § 120 Abs 2 mit derselben Strafdrohung, selbst wenn die Aufnahme selbst kein Gesetz verletzt hat. Ein zivilrechtlicher Anspruch nach den Persönlichkeitsrechten des § 16 ABGB kann eine heimliche Aufnahme dennoch erfassen, die das Strafrecht nicht berührt, weshalb „kein Straftatbestand" nicht dasselbe bedeutet wie „kein Risiko". Die ausführliche Länderseite finden Sie unter Österreich: Aufnahmerecht.
Das österreichische Verleumdungsrecht verteilt sich auf mehrere Straftatbestände statt auf einen einzigen. § 297 StGB, Verleumdung, bestraft die wissentlich falsche Bezichtigung, die geeignet ist, jemanden der behördlichen Verfolgung auszusetzen, was ein anderes Unrecht ist als eine gewöhnliche Rufschädigung.
Die Rufschädigung selbst teilt sich auf zwischen üble Nachrede in § 111, für eine unbewiesene Behauptung, und Beleidigung in § 115, für eine bloße Herabwürdigung, mit einer eigenen Bestimmung, § 152, die Unternehmen vor kreditschädigenden Unwahrheiten schützt. Das Mediengesetz ergänzt dies um eine eigene Entschädigungsregelung für Medienveröffentlichungen.
Die ausführliche Länderseite finden Sie unter Österreich: Verleumdungsrecht.
Beim Datenschutz wendet Österreich die DSGVO unmittelbar neben dem eigenen DSG an, und die Datenschutzbehörde ist die einzige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land, anders als in Deutschland mit der Aufteilung zwischen einer Bundesbehörde und je einer Landesaufsichtsbehörde. Die ausführliche Länderseite finden Sie unter Österreich: Datenschutzrecht.
Häufig gestellte Fragen
Ist österreichisches Recht dasselbe wie deutsches Recht?
Nein. Österreich und Deutschland sind getrennte Rechtsordnungen mit getrennten Gesetzbüchern. Das Zivilgesetzbuch ist in Österreich das ABGB und in Deutschland das BGB, die Kündigungsfristen richten sich nach unterschiedlichen Gesetzen, die Scheidung kennt in Österreich weiterhin einen Verschuldensgrund, den Deutschland abgeschafft hat, und Österreich hat die Erbschaftssteuer 2008 abgeschafft, während Deutschland weiterhin eine erhebt. Inhalte, die für einen deutschen Leser geschrieben wurden, geben für eine österreichische Frage regelmäßig die falsche Antwort.
Unterscheidet sich österreichisches Recht von Bundesland zu Bundesland?
Für fast alles, was diese Website behandelt, nein. Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht, Schuldenrecht, Strafrecht und Datenschutz sind Bundesgesetze, die in allen neun Bundesländern identisch gelten. Die echten Ausnahmen sind die Richtwerte der Mietzinsbegrenzung nach dem MRG, die pro Bundesland festgelegt werden, und die Nachtruhe, die durch Landes- oder Gemeindepolizeirecht geregelt wird.
Was ist das ABGB?
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ist Österreichs Zivilgesetzbuch, seit 1811 in Kraft und nach wie vor die Grundlage für Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, neben neueren Gesetzen wie dem MRG für das Mietrecht und dem EheG für die Scheidung.
Welches Gericht ist in Österreich für eine Scheidung oder einen Mietrechtsstreit zuständig?
Beide beginnen beim Bezirksgericht, das auch Verlassenschaftsverfahren und kleinere Zivilklagen behandelt. Allgemeine Zivil- und Strafberufungen laufen vom Landesgericht über das Oberlandesgericht zum Obersten Gerichtshof, während Verfassungsfragen zum Verfassungsgerichtshof und Beschwerden gegen Verwaltungsentscheidungen zum Verwaltungsgerichtshof gehen.
Was bedeutet Z in einer österreichischen Rechtszitierung?
Z steht für Ziffer, einen nummerierten Punkt innerhalb eines Absatzes. Hier unterscheidet sich der österreichische vom deutschen Sprachgebrauch: Deutsche Zitierungen verwenden dafür Nr. Abs steht für Absatz, eine Untergliederung, und lit steht für litera, einen mit Buchstaben bezeichneten Punkt. Art ist EU-Rechtsakten vorbehalten, etwa Art. 15 DSGVO für das Auskunftsrecht der DSGVO.
Wird eine Erbschaft in Österreich besteuert?
Nein. Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer am 1. August 2008 abgeschafft, nachdem der Verfassungsgerichtshof die bisherigen Regeln im Jahr davor aufgehoben hatte. Wird im Rahmen einer Verlassenschaft eine Immobilie übertragen, können weiterhin die Grunderwerbsteuer (GrEStG) und eine Eintragungsgebühr anfallen, die von der Erbschaftssteuer zu unterscheiden sind.
Wo kann ich österreichische Gesetze kostenlos nachlesen?
Das Rechtsinformationssystem des Bundes unter ris.bka.gv.at veröffentlicht den konsolidierten Text jedes Bundesgesetzes kostenlos, einschließlich des ABGB, des StGB und des MRG, mit Links zu den einzelnen Bestimmungen. Das Bürgerportal oesterreich.gv.at behandelt Verfahren wie die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung oder die Einleitung einer Scheidung.
Ist es in Österreich legal, ein Gespräch heimlich aufzunehmen?
Das Aufnehmen eines privaten Gesprächs, an dem man selbst teilnimmt, ist nach § 120 StGB keine Straftat, denn die Bestimmung schützt Worte, die nicht für die Ohren des Zuhörers bestimmt waren. Das Weitergeben oder Veröffentlichen dieser Aufnahme ohne Zustimmung des anderen Sprechers ist ein eigener Straftatbestand nach derselben Bestimmung, und ein zivilrechtlicher Anspruch aus den Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB kann auch dann greifen, wenn keine Straftat begangen wurde.
Quellen und Referenzen
- ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Stammfassung JGS Nr. 946/1811(ris.bka.gv.at).gov
- § 120 StGB, Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten(ris.bka.gv.at).gov
- § 20 AngG, Kündigungsfristen für Angestellte(ris.bka.gv.at).gov
- § 21 MRG, Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben(ris.bka.gv.at).gov
- § 1 MRG, Anwendungsbereich (Voll-, Teilanwendung, Ausnahmen)(ris.bka.gv.at).gov
- § 49 EheG, Scheidung wegen Verschuldens(ris.bka.gv.at).gov
- BMSVG, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (Abfertigung NEU)(ris.bka.gv.at).gov
- Tilgungsgesetz 1972, Tilgung von Verurteilungen(ris.bka.gv.at).gov
- § 30a FSG, Vormerksystem(ris.bka.gv.at).gov
- DSG, Datenschutzgesetz(ris.bka.gv.at).gov
- MedienG, Mediengesetz(ris.bka.gv.at).gov
- EO, Exekutionsordnung(ris.bka.gv.at).gov
- IO, Insolvenzordnung(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, offizielles Bürgerportal des Bundes(oesterreich.gv.at).gov
- DSB, Datenschutzbehörde(dsb.gv.at).gov