Erbschaftssteuer in Österreich: Warum sie abgeschafft wurde (und was Immobilien weiterhin kosten)

Österreich kennt keine Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer wurden für jede Steuerschuld abgeschafft, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Wer heute Bargeld, Wertpapiere, ein Auto oder die meisten Haushaltsgegenstände erbt, zahlt darauf nichts an das Finanzamt.
Das ist die einfache Antwort, aber nicht das ganze Bild. Enthält der Nachlass eine Immobilie in Österreich, löst die Übertragung weiterhin zwei getrennte Kosten aus: die Grunderwerbsteuer und eine Grundbucheintragungsgebühr. Beides gilt unabhängig davon, ob die Immobilie durch Erbschaft, durch Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs oder als Schenkung unter Familienangehörigen übergeht. Diese Seite erklärt, was die Abschaffung von 2008 tatsächlich umfasst und womit eine Familie rechnen muss, die ein Haus oder eine Wohnung in Österreich erbt.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Warum Österreich keine Erbschaftssteuer hat
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), Österreichs Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, steht im RIS, dem Rechtsinformationssystem, formal noch immer im Gesetzestext, erzeugt aber keine Steuer mehr. Der Verfassungsgerichtshof hob die Erbschaftssteuerbestimmung mit BGBl I 9/2007 und die Schenkungssteuerbestimmung mit BGBl I 39/2007 auf, jeweils mit der Begründung, dass die veraltete Bewertungsmethode für Vermögen, auf der das Gesetz beruhte, verfassungswidrig sei.
Das Parlament hat die Bewertungsregeln danach nicht neu gefasst und die Steuer wieder eingeführt. Der konsolidierte RIS-Text des ErbStG hält heute schlicht fest, dass Abgaben nach dem Gesetz für jede Steuerschuld, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben werden. In der Praxis besteht die Steuer für niemanden mehr, der am oder nach dem 1. August 2008 verstorben ist oder eine Schenkung erhalten hat.
Was die Abschaffung tatsächlich umfasst
Die Änderung von 2008 hat die Steuer auf den Vorgang des Erbens oder Schenkens selbst beseitigt. Es gibt keine österreichische Steuererklärung, die eine Erbschaft als steuerpflichtiges Einkommen ausweist, und keinen Prozentsatz einer Erbschaft, der dem Staat allein deshalb geschuldet wird, weil sie von einer Person auf eine andere übergegangen ist.
Das gilt für Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck und die meisten Hausratsgegenstände. Das bedeutet aber nicht, dass ein Nachlass ganz ohne staatlich auferlegte Kosten abgeschlossen wird. Enthält der Nachlass eine Immobilie, greift ein anderes Steuerregime, das nie abgeschafft wurde.
Die eigentlichen Kosten: geerbte Immobilien
Österreich besteuert unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken, einschließlich Übertragungen durch Erbanfall, durch Vermächtnis und durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), demselben Gesetz, das auch gewöhnliche Immobilienverkäufe besteuert. § 7 Abs 1 GrEStG behandelt diese Fälle als unentgeltliche Erwerbe und wendet einen gestaffelten Satz auf den Grundstückswert an, einen gesetzlich festgelegten Immobilienwert, statt auf einen Kaufpreis.
Der gestaffelte Satz für unentgeltliche Übertragungen ist unten dargestellt.
| Grundstückswert-Stufe | Satz |
|---|---|
| Erste 250.000 Euro | 0,5% |
| Nächste 150.000 Euro (250.000 bis 400.000 Euro) | 2% |
| Über 400.000 Euro | 3,5% |
Jede Stufe gilt nur für den Wertanteil, der in sie fällt, ähnlich wie bei einer Einkommensteuer-Progressionsstufe. Eine Immobilie mit einem Grundstückswert über 400.000 Euro zahlt nicht 3,5% auf den gesamten Wert, sondern nur auf den Betrag über 400.000 Euro.
Rechenbeispiel
Angenommen, eine Familie erbt eine Wohnung mit einem Grundstückswert von 500.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer wird in drei Teilen berechnet: 0,5% der ersten 250.000 Euro (1.250 Euro), 2% der nächsten 150.000 Euro (3.000 Euro) und 3,5% der verbleibenden 100.000 Euro (3.500 Euro). Die gesamte Grunderwerbsteuer beträgt damit 7.750 Euro.
Viele geerbte Wohnungen sind kleiner und erreichen die höheren Stufen gar nicht. Bei einer Wohnung mit einem Grundstückswert von 180.000 Euro liegt der gesamte Wert in der ersten Stufe, sodass die Grunderwerbsteuer schlicht 0,5% von 180.000 Euro beträgt, also 900 Euro.
Die Grundbucheintragungsgebühr
Eine zweite Kostenart fällt an, sobald der Erbe als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 9 lit b Z 1, kostet die Eintragung eines Eigentumswechsels 1,1% des Werts des einzutragenden Rechts.
Bei derselben Wohnung im Beispiel kostet die Eintragung der 500.000-Euro-Wohnung 5.500 Euro (1,1% von 500.000 Euro). Zusammen mit der Grunderwerbsteuer von 7.750 Euro betragen die gesamten staatlich auferlegten Kosten dieser Familie für die geerbte Wohnung 13.250 Euro, aufgeteilt auf zwei getrennte Abgaben statt einer einzigen Erbschaftssteuer. Für die kleinere Wohnung mit 180.000 Euro oben beträgt die Eintragungsgebühr 1.980 Euro (1,1% von 180.000 Euro), zusammen also 2.880 Euro.
Der Unterschied zu Deutschland
Suchanfragen zur österreichischen Erbschaftssteuer führen oft zu Ergebnissen, die für deutsches Recht verfasst wurden, doch die beiden Systeme sind nicht identisch. Deutschland erhebt weiterhin eine Erbschaftsteuer nach eigenem Bundesrecht, mit Sätzen, die sowohl mit der Höhe der Erbschaft als auch mit dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen steigen, und Deutschland hat sie nie abgeschafft.
Österreich hat seine entsprechende Steuer 2008 vollständig abgeschafft und seither keine Version davon wieder eingeführt. Die einzige Kostenart, die einen österreichischen Nachlass noch treffen kann, ist die oben beschriebene Immobilienkostenart, und diese gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, anders als die verwandtschaftsabhängigen Steuerstufen in Deutschland.
Wann diese Kosten anfallen
Eine geerbte Immobilie in Österreich wechselt nicht automatisch den Besitzer. Nach § 797 ABGB darf ein Erbe den Nachlass nicht eigenmächtig in Besitz nehmen; die Immobilie geht erst über, wenn das Verlassenschaftsverfahren mit der gerichtlichen Einantwortung abgeschlossen ist. Dieses Verfahren wird vom Bezirksgericht von Amts wegen nach § 143 Abs 1 AußStrG eingeleitet, und die praktische Arbeit, einschließlich der Todesfallaufnahme des Nachlasses nach § 145 Abs 1 AußStrG, erledigt ein Notar als gerichtlich bestellter Gerichtskommissär nach §§ 1 und 2 GKoärG.
Sobald die Einantwortung erfolgt ist, verpflichtet § 819 ABGB den Erben, die neue Eigentümerschaft ins Grundbuch eintragen zu lassen, und genau zu diesem Zeitpunkt werden die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer fällig. Die Seite zum Verlassenschaftsverfahren behandelt dieses Verfahren Schritt für Schritt, einschließlich der üblichen Dauer.
Schenkungen werden gleich behandelt
Die Abschaffung von 2008 betraf sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer, doch Schenkungen von Immobilien an nahe Angehörige sind ebenfalls nicht kostenfrei. Übertragungen unter nahen Angehörigen gelten auch zu Lebzeiten des Schenkenden als unentgeltlich, sodass ein Elternteil, der ein Haus zu Lebzeiten auf ein Kind überschreibt, denselben Grunderwerbsteuer-Stufen und derselben Eintragungsgebühr von 1,1% unterliegt wie ein Erbe. Es gibt keine gesonderte Schenkungssteuerrechnung, aber es gibt auch keine Möglichkeit, die Immobilienkosten durch eine frühzeitige Schenkung statt einer Regelung im Testament zu vermeiden.
Der Grundstückswert ist nicht der Marktpreis
Der bei beiden Berechnungen verwendete Grundstückswert ist ein gesetzlich festgelegter Formelwert, nicht der Preis, den die Immobilie am freien Markt erzielen würde. Je nach Immobilie kann er nach einer festen Formel aus Grund- und Gebäudewert oder aus einem vergleichbaren Vielfachen des Einheitswerts berechnet werden, und die genaue Methode ist in gesonderten Bewertungsvorschriften geregelt, die diese Seite nicht vollständig darstellt.
Weil die Methode von der Art der Immobilie und der Art des Erwerbs abhängt, sollte eine Familie, die mit einer Immobiliensteuerrechnung rechnet, den mit dem Nachlass befassten Notar oder eine Steuerberatung bitten, den konkreten Grundstückswert zu berechnen, statt anzunehmen, dass er einer Online-Bewertung oder dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht.
Die Erbschaftssteuer ist eine andere Frage als die, wer überhaupt zum Erben berufen ist. Für die Regeln dazu, welche Familienangehörigen unabhängig vom Testament einen Anteil am Nachlass erhalten müssen, siehe die Seite zum Pflichtteil.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Österreich noch eine Erbschaftssteuer?
Nein. Österreich hat die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer für jede Steuerschuld abgeschafft, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Das zugrunde liegende Gesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, steht formal noch immer im Gesetzestext, erzeugt aber keine Steuerrechnung mehr, weil seine Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und nie ersetzt wurden.
Wann genau wurde die Erbschaftssteuer in Österreich abgeschafft?
Der Stichtag ist der 31. Juli 2008. Der konsolidierte Gesetzestext hält fest, dass Abgaben für jede Steuerschuld, die nach diesem Datum entsteht, nicht mehr erhoben werden. Wer also am oder nach dem 1. August 2008 verstorben ist oder eine Schenkung erhalten hat, schuldet auf die Übertragung selbst keine österreichische Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Muss ich in Österreich Steuer zahlen, wenn ich Bargeld, ein Wertpapierdepot oder ein Auto erbe?
Nein. Die Abschaffung erfasst unentgeltliche Übertragungen von Geld und den meisten persönlichen Vermögensgegenständen vollständig. Es ist dem Staat kein Prozentsatz geschuldet, und es gibt nichts als steuerpflichtiges Einkommen anzugeben, nur weil solche Vermögenswerte durch eine Erbschaft übergegangen sind.
Welche Steuer fällt an, wenn ich in Österreich ein Haus oder eine Wohnung erbe?
Bei Immobilien fällt weiterhin eine Kostenart an. Die Übertragung unterliegt der Grunderwerbsteuer zu einem gestaffelten Satz auf den Grundstückswert, zuzüglich einer Grundbucheintragungsgebühr von 1,1%, sobald man als neuer Eigentümer eingetragen wird. Keine der beiden ist die frühere Erbschaftssteuer; beide beruhen auf gesonderten Gesetzen, die nie abgeschafft wurden.
Ist die Schenkungssteuer in Österreich auch weg?
Ja, die Schenkungssteuer wurde zum selben Zeitpunkt und auf dieselbe Weise abgeschafft wie die Erbschaftssteuer. Eine Schenkung einer Immobilie an ein nahes Familienmitglied gilt jedoch als unentgeltlicher Erwerb und unterliegt derselben Grunderwerbsteuer und derselben Eintragungsgebühr wie eine geerbte Immobilie, sodass eine frühzeitige Schenkung diese speziellen Kosten nicht vermeidet.
Wie wird die Grunderwerbsteuer auf geerbte Immobilien berechnet?
Sie wird auf den Grundstückswert in drei Stufen berechnet: 0,5% auf die ersten 250.000 Euro, 2% auf die nächsten 150.000 Euro und 3,5% auf alles über 400.000 Euro. Jede Stufe besteuert nur den in sie fallenden Wertanteil, ähnlich wie bei einer Einkommensteuer-Progressionsstufe.
Wer zahlt die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr, und wann?
Der Erbe, der die Immobilie erhält, ist für beide Kosten verantwortlich. Sie werden fällig, sobald der Nachlass so weit fortgeschritten ist, dass die Immobilie ins Grundbuch eingetragen wird, was erfolgt, nachdem das Gericht das Verlassenschaftsverfahren mit der Einantwortung abgeschlossen hat.
Basiert die Steuer auf dem Marktwert der Immobilie oder auf dem Verkaufspreis?
Keines von beidem. Sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Eintragungsgebühr werden auf Grundlage des Grundstückswerts berechnet, eines gesetzlich festgelegten Formelwerts nach gesonderten Bewertungsvorschriften. Er kann höher oder niedriger sein als das, was die Immobilie tatsächlich erzielen würde, und sollte daher nicht mit einer Online-Schätzung oder dem ursprünglichen Kaufpreis gleichgesetzt werden.
Quellen und Referenzen
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (konsolidierter Text), Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH (BGBl I 9/2007) und der Schenkungssteuer (BGBl I 39/2007); keine Abgabe für Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008(ris.bka.gv.at).gov
- § 7 Abs 1 GrEStG 1987, gestaffelter Grunderwerbsteuersatz für unentgeltliche Erwerbe einschließlich Erbschaft(ris.bka.gv.at).gov
- Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 9 lit b Z 1: 1,1% Grundbucheintragungsgebühr für Eigentumseintragungen(ris.bka.gv.at).gov
- § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip: eine Erbschaft darf nicht eigenmächtig angetreten werden und geht nur durch das Verlassenschaftsverfahren über(ris.bka.gv.at).gov
- § 819 ABGB, Einantwortung und die Pflicht des Erben zur Eintragung des Immobilieneigentums im Grundbuch(ris.bka.gv.at).gov
- § 143 Abs 1 AußStrG, das Verlassenschaftsverfahren wird vom Gericht von Amts wegen eingeleitet, sobald ein Todesfall bekannt wird(ris.bka.gv.at).gov
- § 145 Abs 1 AußStrG, die Todesfallaufnahme des Gerichtskommissärs erfasst Vermögen und Schulden des Nachlasses(ris.bka.gv.at).gov
- § 1 GKoärG, Notare fungieren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen im Auftrag des Bezirksgerichts(ris.bka.gv.at).gov
- § 2 Abs 1 GKoärG, der nach der Verteilungsordnung des Bezirks zugewiesene Notar fungiert als Gerichtskommissär(ris.bka.gv.at).gov