EnglishDeutsch
Austria flag

Austria

Erbschaftssteuer in Österreich: Warum sie abgeschafft wurde (und was Immobilien weiterhin kosten)

Von Recording Law Redaktionsteam6 Min. Lesezeit
Erbschaftssteuer in Österreich: Warum sie abgeschafft wurde (und was Immobilien weiterhin kosten)

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in Österreich noch eine Erbschaftssteuer?

Nein. Österreich hat die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer für jede Steuerschuld abgeschafft, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Das zugrunde liegende Gesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, steht formal noch immer im Gesetzestext, erzeugt aber keine Steuerrechnung mehr, weil seine Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und nie ersetzt wurden.

Wann genau wurde die Erbschaftssteuer in Österreich abgeschafft?

Der Stichtag ist der 31. Juli 2008. Der konsolidierte Gesetzestext hält fest, dass Abgaben für jede Steuerschuld, die nach diesem Datum entsteht, nicht mehr erhoben werden. Wer also am oder nach dem 1. August 2008 verstorben ist oder eine Schenkung erhalten hat, schuldet auf die Übertragung selbst keine österreichische Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Muss ich in Österreich Steuer zahlen, wenn ich Bargeld, ein Wertpapierdepot oder ein Auto erbe?

Nein. Die Abschaffung erfasst unentgeltliche Übertragungen von Geld und den meisten persönlichen Vermögensgegenständen vollständig. Es ist dem Staat kein Prozentsatz geschuldet, und es gibt nichts als steuerpflichtiges Einkommen anzugeben, nur weil solche Vermögenswerte durch eine Erbschaft übergegangen sind.

Welche Steuer fällt an, wenn ich in Österreich ein Haus oder eine Wohnung erbe?

Bei Immobilien fällt weiterhin eine Kostenart an. Die Übertragung unterliegt der Grunderwerbsteuer zu einem gestaffelten Satz auf den Grundstückswert, zuzüglich einer Grundbucheintragungsgebühr von 1,1%, sobald man als neuer Eigentümer eingetragen wird. Keine der beiden ist die frühere Erbschaftssteuer; beide beruhen auf gesonderten Gesetzen, die nie abgeschafft wurden.

Ist die Schenkungssteuer in Österreich auch weg?

Ja, die Schenkungssteuer wurde zum selben Zeitpunkt und auf dieselbe Weise abgeschafft wie die Erbschaftssteuer. Eine Schenkung einer Immobilie an ein nahes Familienmitglied gilt jedoch als unentgeltlicher Erwerb und unterliegt derselben Grunderwerbsteuer und derselben Eintragungsgebühr wie eine geerbte Immobilie, sodass eine frühzeitige Schenkung diese speziellen Kosten nicht vermeidet.

Wie wird die Grunderwerbsteuer auf geerbte Immobilien berechnet?

Sie wird auf den Grundstückswert in drei Stufen berechnet: 0,5% auf die ersten 250.000 Euro, 2% auf die nächsten 150.000 Euro und 3,5% auf alles über 400.000 Euro. Jede Stufe besteuert nur den in sie fallenden Wertanteil, ähnlich wie bei einer Einkommensteuer-Progressionsstufe.

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr, und wann?

Der Erbe, der die Immobilie erhält, ist für beide Kosten verantwortlich. Sie werden fällig, sobald der Nachlass so weit fortgeschritten ist, dass die Immobilie ins Grundbuch eingetragen wird, was erfolgt, nachdem das Gericht das Verlassenschaftsverfahren mit der Einantwortung abgeschlossen hat.

Basiert die Steuer auf dem Marktwert der Immobilie oder auf dem Verkaufspreis?

Keines von beidem. Sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Eintragungsgebühr werden auf Grundlage des Grundstückswerts berechnet, eines gesetzlich festgelegten Formelwerts nach gesonderten Bewertungsvorschriften. Er kann höher oder niedriger sein als das, was die Immobilie tatsächlich erzielen würde, und sollte daher nicht mit einer Online-Schätzung oder dem ursprünglichen Kaufpreis gleichgesetzt werden.

Quellen und Referenzen

  1. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (konsolidierter Text), Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH (BGBl I 9/2007) und der Schenkungssteuer (BGBl I 39/2007); keine Abgabe für Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 7 Abs 1 GrEStG 1987, gestaffelter Grunderwerbsteuersatz für unentgeltliche Erwerbe einschließlich Erbschaft(ris.bka.gv.at).gov
  3. Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 9 lit b Z 1: 1,1% Grundbucheintragungsgebühr für Eigentumseintragungen(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip: eine Erbschaft darf nicht eigenmächtig angetreten werden und geht nur durch das Verlassenschaftsverfahren über(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 819 ABGB, Einantwortung und die Pflicht des Erben zur Eintragung des Immobilieneigentums im Grundbuch(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 143 Abs 1 AußStrG, das Verlassenschaftsverfahren wird vom Gericht von Amts wegen eingeleitet, sobald ein Todesfall bekannt wird(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 145 Abs 1 AußStrG, die Todesfallaufnahme des Gerichtskommissärs erfasst Vermögen und Schulden des Nachlasses(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 1 GKoärG, Notare fungieren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen im Auftrag des Bezirksgerichts(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 2 Abs 1 GKoärG, der nach der Verteilungsordnung des Bezirks zugewiesene Notar fungiert als Gerichtskommissär(ris.bka.gv.at).gov
Teilen: