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Testament errichten in Österreich: Die Formvorschriften nach dem ABGB

Von Recording Law Redaktionsteam7 Min. Lesezeit
Testament errichten in Österreich: Die Formvorschriften nach dem ABGB

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich Zeugen für ein handschriftliches Testament in Österreich?

Nein. Ein eigenhändiges Testament, also ein vollständig in eigener Handschrift geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Testament, erfordert nach § 578 ABGB keine Zeugen. Zeugen werden erst bei einem maschinschriftlichen oder anderweitig nicht handschriftlichen Testament erforderlich.

Wie viele Zeugen braucht ein maschinschriftliches Testament in Österreich?

Drei. Ein fremdhändiges Testament, ein Testament, das maschinschriftlich oder von einer anderen Person als der testierenden Person geschrieben wurde, ist nach § 579 ABGB nur gültig, wenn die testierende Person es in Anwesenheit von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschreibt.

Was ist eine Nuncupatio?

Die Nuncupatio ist ein eigenhändiger Zusatz, den die testierende Person auf einem fremdhändigen Testament in eigener Handschrift anbringen muss und der bestätigt, dass das Dokument ihren letzten Willen enthält. Eine maschinschriftliche Erklärung gleichen Inhalts genügt nicht; die Bestätigung selbst muss von der testierenden Person handschriftlich verfasst werden.

Kann ich mein Testament einfach am Computer schreiben und unterschreiben?

Ein bloß maschinschriftliches und unterschriebenes Dokument ist kein gültiges österreichisches Testament. Es benötigt nach § 579 ABGB zusätzlich drei gleichzeitig anwesende Zeugen, die eigenhändige Nuncupatio der testierenden Person sowie die im Dokument festgehaltenen Identifikationsangaben der Zeugen.

Müssen die Zeugen eines fremdhändigen Testaments wissen, was darin steht?

Nein. Nach § 579 Abs 2 ABGB besteht die Rolle der Zeugen darin, die Unterschrift und die Erklärung der testierenden Person zu bestätigen, dass das Dokument ihren letzten Willen darstellt. Sie müssen den Inhalt des Testaments selbst nicht kennen.

Was hat sich 2017 für österreichische Testamente geändert?

Die Reform ErbRÄG 2015, in Kraft seit 1. Jänner 2017, hat die Anforderungen an das fremdhändige Testament verschärft. Sie führte die Erfordernisse von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, der eigenhändigen Nuncupatio der testierenden Person und der Identifikationsangaben der Zeugen im Dokument selbst ein. Vor diesem Zeitpunkt errichtete Testamente folgten lockereren Zeugenregeln, weshalb ältere online zu findende Hinweise die aktuellen Anforderungen möglicherweise nicht mehr korrekt beschreiben.

Was passiert, wenn ich nicht schreiben oder lesen kann?

§ 580 ABGB sieht ein eigenes Verfahren vor. Eine testierende Person, die nicht schreiben kann, kann ein Handzeichen setzen, in Anwesenheit der drei Zeugen nach § 579, und muss ihnen gegenüber ausdrücklich erklären, dass das Dokument ihren letzten Willen darstellt. Eine Person, die nicht lesen kann, muss sich das Dokument von einem Zeugen in Anwesenheit der beiden anderen vorlesen lassen.

Ist ein vor 2017 errichtetes Testament heute noch gültig?

Ein Testament, das die zum Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Anforderungen erfüllt hat, wird in der Regel weiterhin an diesen Anforderungen gemessen, da die Formgültigkeit eines Testaments üblicherweise nach den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Regeln beurteilt wird. Wer sich auf ein älteres Dokument verlässt, sollte es prüfen lassen, da sich die Zeugen- und Bestätigungsregeln für maschinschriftliche Testamente durch das ErbRÄG 2015 wesentlich geändert haben.

Quellen und Referenzen

  1. § 578 ABGB, Eigenhändige Verfügung(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 579 ABGB, Fremdhändige Verfügung(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 580 ABGB, Verfügung bei Schreib- oder Leseunfähigkeit(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 757 ABGB, Pflichtteilsberechtigte Personen(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 759 ABGB, Höhe des Pflichtteils(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 819 ABGB, Einantwortung der Verlassenschaft(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 143 AußStrG, Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 145 AußStrG, Todesfallaufnahme(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 727 ABGB, Voraussetzungen der gesetzlichen Erbfolge(ris.bka.gv.at).gov
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