Pflichtteil in Österreich: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil nach dem ABGB

Das österreichische Erbrecht erlaubt es, einen Nachlass durch Testament weitgehend frei zu verteilen, doch bestimmte nahe Angehörige können dabei nicht vollständig übergangen werden. Diese garantierte Mindestbeteiligung ist der Pflichtteil, geregelt in den §§ 756 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), dem österreichischen Zivilgesetzbuch.
Der Kreis der Personen, die einen Pflichtteil geltend machen können, ist enger, als viele Leserinnen und Leser annehmen, und er hat sich durch eine Reform 2017 wesentlich verändert. Diese Seite legt dar, wer derzeit anspruchsberechtigt ist, wie die Höhe berechnet wird, und welche Mittel einem Testator zur Verfügung stehen, um den Anspruch zu verringern oder aufzuschieben.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer einen Pflichtteil hat
§ 757 ABGB nennt die Personen, die einen Pflichtteil beanspruchen können: die Nachkommen des Verstorbenen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Sonst steht niemandem ein Pflichtteil zu.
Das ist ein engerer Kreis, als das ABGB früher vorsah. Vor der Reform durch das ErbRÄG 2015 (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015) konnten die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteil beanspruchen, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Diese Reform trat am 1. Jänner 2017 in Kraft und strich die Eltern vollständig aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Großeltern, Geschwister und entferntere Verwandte hatten nie Anspruch auf einen Pflichtteil und haben ihn auch weiterhin nicht.
Auf der Liste des § 757 ABGB zu stehen bedeutet für sich allein noch keinen automatischen Anspruch. § 758 ABGB fügt drei Voraussetzungen hinzu: Die Person muss zu jenen gehören, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge tatsächlich erben würden, darf nicht wirksam enterbt worden sein und darf nicht vorher auf den Anspruch verzichtet haben. Ein Nachkomme, der im Fall der gesetzlichen Erbfolge nicht erben würde, etwa weil ihm ein näherer Nachkomme vorgeht, erhält ebenfalls keinen Pflichtteil.
Eine praktische Folge der Änderung von 2017: Ein Elternteil, dessen erwachsenes Kind ohne Ehegatten oder eigene Kinder verstirbt, kann gegen den Nachlass dieses Kindes keinen Pflichtteil mehr geltend machen, obwohl das nach der Rechtslage vor 2017 möglich gewesen wäre. Inhalte, die vor 2017 verfasst wurden, darunter einiges an Material, das online noch immer kursiert, beschreiben die ältere, weitere Regelung und sind veraltet.
Wie hoch der Pflichtteil ist
§ 759 ABGB legt die Höhe fest: Jede pflichtteilsberechtigte Person erhält die Hälfte dessen, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte. Der Pflichtteil ist keine feste Quote des gesamten Nachlasses und für alle Berechtigten unterschiedlich hoch. Er hängt vollständig davon ab, wie hoch der gesetzliche Erbteil dieser konkreten Person gewesen wäre, was wiederum davon abhängt, wer den Verstorbenen sonst überlebt.
Ein Rechenbeispiel macht das anschaulich. Angenommen, eine Person stirbt und hinterlässt ein Kind, aber keinen Ehegatten. Ohne Testament würde dieses Kind den gesamten Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben, also einen gesetzlichen Erbteil in Höhe des ganzen Nachlasses. Halbiert nach § 759 ABGB beträgt der Pflichtteil des Kindes die Hälfte des Nachlasses.
Ändert man den Sachverhalt: Der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder und einen überlebenden Ehegatten. Nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln in § 744 ABGB erhält ein Ehegatte oder eingetragener Partner neben Kindern ein Drittel des Nachlasses, sodass zwei Drittel unter den Kindern aufzuteilen sind, je ein Drittel davon pro Kind. Der Pflichtteil jedes Kindes ist damit die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils von einem Drittel, also ein Sechstel des Nachlasses pro Kind. Der Pflichtteil des Ehegatten selbst ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von einem Drittel, also ebenfalls ein Sechstel des Nachlasses.
Weil die Berechnung zunächst über den gesetzlichen Erbteil läuft, muss man für die Ermittlung eines jeden Pflichtteils zuerst feststellen, wer erben würde und in welchem Verhältnis, wenn es kein Testament gäbe. Diese gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem (Linien) der §§ 730 ff. ABGB, wobei der Anteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eigens in § 744 ABGB festgelegt ist.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Sachanteil
§ 761 ABGB bestimmt, dass der Pflichtteil in Geld zu leisten ist. Die berechtigte Person hat einen Anspruch auf einen Geldbetrag, berechnet nach dem Wert des Nachlasses; sie wird nicht automatisch Miteigentümerin des Familienhauses, eines Unternehmensanteils oder eines anderen bestimmten Gegenstands aus dem Nachlass.
Das ist für die Nachlassplanung relevant. Ein Testator, der etwa möchte, dass ein bestimmtes Kind einen Bauernhof oder ein Unternehmen ungeteilt behält, kann diesen Vermögenswert einem Erben zuwenden, während die Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder bar aus anderen Nachlassmitteln oder vom Erben persönlich ausbezahlt werden. Erben und Pflichtteilsberechtigte können auch untereinander vereinbaren, einen Geldanspruch stattdessen durch Übertragung eines Vermögensgegenstands zu erfüllen, doch das ist eine freiwillige Vereinbarung und keine gesetzliche Vorgabe.
Verringerung des Pflichtteils: Pflichtteilsminderung
Ein Testator ist nicht auf die Alles-oder-nichts-Entscheidung beschränkt, den Pflichtteil unangetastet zu lassen oder jemanden vollständig zu enterben, was einen konkreten gesetzlichen Enterbungsgrund voraussetzt, etwa eine schwere Verfehlung gegen den Testator oder einen dauerhaften, von der berechtigten Person verursachten Kontaktabbruch. § 776 ABGB bietet eine Zwischenlösung, die Pflichtteilsminderung.
Nach § 776 ABGB kann ein Testator den Pflichtteil einer Person letztwillig auf die Hälfte des sonst gebührenden Betrags verringern, wenn zwischen dem Testator und dieser Person über längere Zeit vor dem Tod des Testators kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Angehörigen gewöhnlich besteht, oder ein solches nie bestanden hat. Die Minderung gilt nicht, wenn der Testator selbst, und nicht die berechtigte Person, diese Entfremdung ohne triftigen Grund verursacht oder aufrechterhalten hat.
Aufschub der Zahlung: Stundung
Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Tod fällig, doch das österreichische Recht berücksichtigt, dass ein Erbe möglicherweise nicht sofort über die liquiden Mittel verfügt, um ihn auszuzahlen, insbesondere wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem Haus oder einem Unternehmen besteht.
§ 766 ABGB erlaubt es dem Testator, letztwillig anzuordnen, dass die Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs bis zu fünf Jahre nach dem Tod gestundet oder in Raten über diesen Zeitraum verteilt wird. In Fällen, die das Gericht als besonders schutzwürdig ansieht, kann diese Frist auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden.
§ 767 ABGB gibt dem Erben einen eigenen Weg zur selben Erleichterung: Auch ohne letztwillige Anordnung kann ein Erbe beim Gericht eine Stundung von bis zu fünf Jahren beantragen, in begründeten Fällen ebenfalls verlängerbar auf insgesamt zehn Jahre. So oder so verliert die pflichtteilsberechtigte Person ihren Anspruch durch eine Stundung nicht, und die zugrunde liegende Berechnung als Hälfte des gesetzlichen Erbteils bleibt unberührt; es ändert sich nur der Zeitpunkt der Zahlung.
Wie sich der Pflichtteil in die übrige Nachlassplanung einfügt
Der Pflichtteil wirkt als Untergrenze unter dem, was ein Testament vorsieht, und beschreibt nicht, wie die meisten Nachlässe tatsächlich aussehen. Viele Nachlässe werden vollständig so abgewickelt, wie es das Testament vorgibt, ohne jeden Pflichtteilsstreit, weil die eingesetzten Erben und die Pflichtteilsberechtigten dieselben Personen sind oder weil die berechtigten Nachkommen und der Ehegatte mit dem zufrieden sind, was das Testament ihnen zuwendet.
Wer ein Testament verfasst und deutlich vom Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sei es, indem ein Kind bevorzugt wird, sei es durch die Zuwendung erheblicher Vermögenswerte außerhalb der Familie, muss die Pflichtteilsansprüche berücksichtigen, die Nachkommen und Ehegatte oder eingetragener Partner unabhängig vom Inhalt des Testaments weiterhin geltend machen können. Zu den Voraussetzungen für ein gültiges Testament siehe Testament errichten. Wie ein Nachlass nach dem Tod tatsächlich abgewickelt wird, einschließlich des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens, siehe das Verlassenschaftsverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat in Österreich Anspruch auf einen Pflichtteil?
Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder und, falls ein Kind vorverstorben ist, dessen eigene Nachkommen) sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte haben nach geltendem Recht keinen Anspruch.
Haben Eltern in Österreich noch einen Pflichtteil?
Nein. Vor der Reform ErbRÄG 2015 konnten Eltern einen Pflichtteil beanspruchen, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterließ. Diese Reform trat am 1. Jänner 2017 in Kraft und strich Eltern vollständig aus der Liste. § 757 ABGB nennt heute nur noch Nachkommen sowie den Ehegatten oder eingetragenen Partner.
Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Person ohne Testament erhalten hätte. Er ist keine feste Quote des gesamten Nachlasses; die Höhe hängt davon ab, wie viele Nachkommen vorhanden sind und ob auch ein Ehegatte oder eingetragener Partner überlebt.
Kann ein Kind in Österreich vollständig enterbt werden?
Eine vollständige Enterbung setzt einen gesetzlichen Grund voraus, etwa eine schwere Straftat gegen den Testator oder einen nahen Angehörigen, oder einen dauerhaften, vollständigen Abbruch des familiären Kontakts durch das Kind. Allein die Einsetzung einer anderen Person als Erbe im Testament beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht.
Kann der Pflichtteil statt vollständig entfallen auch nur gekürzt werden?
Ja. Ein Testator kann den Pflichtteil eines Nachkommen auf die Hälfte des sonst gebührenden Betrags kürzen, eine mildere Stufe als die vollständige Enterbung, wenn zwischen Testator und diesem Nachkommen über längere Zeit vor dem Tod kein echtes Naheverhältnis bestand. Das gilt nicht, wenn der Verstorbene selbst den Kontakt ohne Grund gemieden hat.
Muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen?
Nicht zwingend. Ein Testator kann letztwillig anordnen, dass die Zahlung bis zu fünf Jahre nach dem Tod gestundet oder in Raten über diesen Zeitraum verteilt wird. Ein Gericht kann die Stundung in begründeten Fällen auf insgesamt zehn Jahre verlängern, und auch der Erbe kann selbst eine Stundung beim Gericht beantragen.
Wird der Pflichtteil bar ausgezahlt oder als Anteil an bestimmten Vermögenswerten?
Es handelt sich um einen Geldanspruch. Die pflichtteilsberechtigte Person kann eine Zahlung in Geld verlangen, berechnet nach dem Wert des Nachlasses; sie wird nicht Miteigentümerin des Hauses, des Unternehmens oder anderer bestimmter Vermögenswerte, es sei denn, die Erben entscheiden sich einvernehmlich für eine solche Erfüllung.
Wie unterscheidet sich der Pflichtteil von einem Anteil nach gesetzlicher Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 727 ff. ABGB bestimmt, wer erbt und wie viel, wenn kein gültiges Testament vorliegt. Der Pflichtteil ist ein eigener, kleinerer garantierter Anspruch, der auch dann bestehen bleibt, wenn ein Testament versucht, einen berechtigten Nachkommen oder Ehegatten auszuschließen, festgelegt auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils dieser Person.
Quellen und Referenzen
- § 757 ABGB, wer pflichtteilsberechtigt ist (nur Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner)(ris.bka.gv.at).gov
- § 758 ABGB, Voraussetzungen für den tatsächlichen Erhalt des Pflichtteils (gesetzliche Erbberechtigung, keine Enterbung, kein Verzicht)(ris.bka.gv.at).gov
- § 759 ABGB, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils(ris.bka.gv.at).gov
- § 761 ABGB, der Pflichtteil ist in Geld zu leisten(ris.bka.gv.at).gov
- § 766 ABGB, letztwillige Stundung des Pflichtteils bis zu fünf Jahre, verlängerbar auf zehn(ris.bka.gv.at).gov
- § 767 ABGB, gerichtliche Stundung des Pflichtteils auf Antrag des Erben(ris.bka.gv.at).gov
- § 776 ABGB, Pflichtteilsminderung, Kürzung auf die Hälfte bei fehlendem Naheverhältnis(ris.bka.gv.at).gov
- § 727 ABGB, gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein gültiges Testament den gesamten Nachlass erfasst(ris.bka.gv.at).gov
- § 731 ABGB, das Parentelensystem (Linien) der gesetzlichen Erben(ris.bka.gv.at).gov
- § 744 ABGB, der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners(ris.bka.gv.at).gov