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Pflichtteil in Österreich: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil nach dem ABGB

Von Recording Law Redaktionsteam6 Min. Lesezeit
Pflichtteil in Österreich: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil nach dem ABGB

Häufig gestellte Fragen

Wer hat in Österreich Anspruch auf einen Pflichtteil?

Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder und, falls ein Kind vorverstorben ist, dessen eigene Nachkommen) sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte haben nach geltendem Recht keinen Anspruch.

Haben Eltern in Österreich noch einen Pflichtteil?

Nein. Vor der Reform ErbRÄG 2015 konnten Eltern einen Pflichtteil beanspruchen, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterließ. Diese Reform trat am 1. Jänner 2017 in Kraft und strich Eltern vollständig aus der Liste. § 757 ABGB nennt heute nur noch Nachkommen sowie den Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Person ohne Testament erhalten hätte. Er ist keine feste Quote des gesamten Nachlasses; die Höhe hängt davon ab, wie viele Nachkommen vorhanden sind und ob auch ein Ehegatte oder eingetragener Partner überlebt.

Kann ein Kind in Österreich vollständig enterbt werden?

Eine vollständige Enterbung setzt einen gesetzlichen Grund voraus, etwa eine schwere Straftat gegen den Testator oder einen nahen Angehörigen, oder einen dauerhaften, vollständigen Abbruch des familiären Kontakts durch das Kind. Allein die Einsetzung einer anderen Person als Erbe im Testament beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht.

Kann der Pflichtteil statt vollständig entfallen auch nur gekürzt werden?

Ja. Ein Testator kann den Pflichtteil eines Nachkommen auf die Hälfte des sonst gebührenden Betrags kürzen, eine mildere Stufe als die vollständige Enterbung, wenn zwischen Testator und diesem Nachkommen über längere Zeit vor dem Tod kein echtes Naheverhältnis bestand. Das gilt nicht, wenn der Verstorbene selbst den Kontakt ohne Grund gemieden hat.

Muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen?

Nicht zwingend. Ein Testator kann letztwillig anordnen, dass die Zahlung bis zu fünf Jahre nach dem Tod gestundet oder in Raten über diesen Zeitraum verteilt wird. Ein Gericht kann die Stundung in begründeten Fällen auf insgesamt zehn Jahre verlängern, und auch der Erbe kann selbst eine Stundung beim Gericht beantragen.

Wird der Pflichtteil bar ausgezahlt oder als Anteil an bestimmten Vermögenswerten?

Es handelt sich um einen Geldanspruch. Die pflichtteilsberechtigte Person kann eine Zahlung in Geld verlangen, berechnet nach dem Wert des Nachlasses; sie wird nicht Miteigentümerin des Hauses, des Unternehmens oder anderer bestimmter Vermögenswerte, es sei denn, die Erben entscheiden sich einvernehmlich für eine solche Erfüllung.

Wie unterscheidet sich der Pflichtteil von einem Anteil nach gesetzlicher Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 727 ff. ABGB bestimmt, wer erbt und wie viel, wenn kein gültiges Testament vorliegt. Der Pflichtteil ist ein eigener, kleinerer garantierter Anspruch, der auch dann bestehen bleibt, wenn ein Testament versucht, einen berechtigten Nachkommen oder Ehegatten auszuschließen, festgelegt auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils dieser Person.

Quellen und Referenzen

  1. § 757 ABGB, wer pflichtteilsberechtigt ist (nur Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 758 ABGB, Voraussetzungen für den tatsächlichen Erhalt des Pflichtteils (gesetzliche Erbberechtigung, keine Enterbung, kein Verzicht)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 759 ABGB, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 761 ABGB, der Pflichtteil ist in Geld zu leisten(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 766 ABGB, letztwillige Stundung des Pflichtteils bis zu fünf Jahre, verlängerbar auf zehn(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 767 ABGB, gerichtliche Stundung des Pflichtteils auf Antrag des Erben(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 776 ABGB, Pflichtteilsminderung, Kürzung auf die Hälfte bei fehlendem Naheverhältnis(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 727 ABGB, gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein gültiges Testament den gesamten Nachlass erfasst(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 731 ABGB, das Parentelensystem (Linien) der gesetzlichen Erben(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 744 ABGB, der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners(ris.bka.gv.at).gov
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