Verlassenschaftsverfahren in Österreich: Wie das Verfahren abläuft

Stirbt eine Person in Österreich und hinterlässt Vermögen, geht die Verlassenschaft nicht einfach von selbst auf die Erben über. Sie durchläuft ein verpflichtendes Gerichtsverfahren, das Verlassenschaftsverfahren genannt wird, und die Verlassenschaft darf rechtmäßig erst nach Abschluss dieses Verfahrens in Besitz genommen werden.
Diese Seite erklärt, wie dieses Verfahren abläuft, wer es im Alltag tatsächlich führt, was von den Erben verlangt wird, und was geerbte Liegenschaften kosten, obwohl Österreich keine allgemeine Erbschaftssteuer mehr erhebt.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer führt das österreichische Verlassenschaftsverfahren: der Notar als Gerichtskommissär
Das österreichische Modell der Verlassenschaftsabwicklung wird leicht missverstanden, wenn Deutschland der einzige Bezugspunkt ist. In Deutschland beantragt ein Erbe, der einen formellen Nachweis seines Erbes möchte, in der Regel bei Gericht einen Erbschein, ein Erbzeugnis, und die Verlassenschaft kann in der Zwischenzeit oft formlos verwaltet werden.
So funktioniert Österreich nicht. Nach § 797 ABGB darf niemand eine Verlassenschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt regelmäßig erst, nachdem das Verlassenschaftsverfahren durchlaufen wurde, durch die formelle Einantwortung des Gerichts, also die rechtliche Übergabe der Verlassenschaft an die Erben.
Das Verfahren selbst wird nach § 143 Abs 1 AußStrG vom Bezirksgericht von Amts wegen eingeleitet, sobald ein Todesfall durch eine amtliche Aufzeichnung oder auf andere zweifelsfreie Weise bekannt wird. Niemand muss einen Antrag stellen, um es in Gang zu setzen.
Die eigentliche Arbeit übernimmt jedoch ein Notar und nicht ein Richter. Das österreichische Recht bestimmt den nach der Geschäftsverteilung des Sprengels zugewiesenen Notar nach §§ 1 und 2 GKoärG zum Gerichtskommissär, also zum gerichtlichen Beauftragten für Verlassenschaftsangelegenheiten. Bei der Ausübung dieser Funktion handelt der Notar als Organ des Gerichts, während die gerichtlichen Entscheidungen selbst beim Bezirksgericht verbleiben.
In der Praxis bedeutet das, dass der Notar mit den Erben zusammentrifft, die Unterlagen der Verlassenschaft zusammenträgt, die erforderlichen Eingaben vorbereitet und dem Gericht Bericht erstattet, während der zuständige Richter die Entscheidungen unterzeichnet, die das Verfahren formell abschließen.
Die drei Schritte: Todesfallaufnahme, Verfahren, Einantwortung
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren läuft in einer festen Abfolge von drei Schritten ab, von denen jeder eine eigene Funktion hat.
Der erste Schritt ist die Todesfallaufnahme, ein Verzeichnis, das der Gerichtskommissär nach § 145 Abs 1 AußStrG erstellen muss. Es erfasst die Identität der verstorbenen Person, das Vermögen, die Rechte und Schulden, die die Verlassenschaft bilden, die Begräbniskosten, allfällige Testamente oder Erbverträge samt deren Zeugen sowie die Personen, die nach dem Gesetz oder nach einem Testament zur Erbschaft berufen sind.
Der zweite Schritt ist das eigentliche Verlassenschaftsverfahren, manchmal auch Abhandlung genannt. In diesem Schritt arbeitet der Notar gemeinsam mit den Erben die Verlassenschaft auf: Er stellt fest, wer erbberechtigt ist, klärt allfällige Testamente und regelt, wie Vermögen und Schulden der Verlassenschaft aufgeteilt werden.
Der dritte und letzte Schritt ist die Einantwortung, die formelle gerichtliche Entscheidung, die das Verfahren abschließt und die Verlassenschaft an die Erben überträgt. Nach § 819 ABGB wird die Verlassenschaft den Erben übergeben und das Verfahren beendet, sobald die maßgeblichen Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Anteile feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Speziell bei Liegenschaften verlangt dieselbe Bestimmung, dass die Erben ihr neu erworbenes Eigentum nach Erlassung der Einantwortung im Grundbuch eintragen lassen.
Erst nach der Einantwortung verfügt ein Erbe über ein klares, eintragungsfähiges Eigentumsrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Verlassenschaft im Rahmen des Verfahrens verwaltet und steht nicht im vollen Eigentum eines einzelnen Erben.
Was Erben tun müssen: die Erbantrittserklärung
Die Erben verhalten sich während des Verlassenschaftsverfahrens nicht passiv. Bevor die Einantwortung erlassen werden kann, gibt jeder maßgebliche Erbe dem Gerichtskommissär eine Erbantrittserklärung ab, eine formelle Erklärung zur Annahme der Erbschaft.
§ 819 ABGB verknüpft die Einantwortung unmittelbar mit diesem Schritt: Das Gericht kann die Verlassenschaft erst übergeben, wenn die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden und die Erben sowie ihre jeweiligen Anteile feststehen. Bis dahin bleibt das Verfahren offen.
Die Erklärung eines Erben betrifft nicht nur die Annahme selbst, sondern auch, in welchem Umfang das eigene Vermögen für die Schulden der verstorbenen Person haftet, weshalb es sich lohnt, die Form der Erklärung vor der Unterschrift mit dem zuständigen Notar zu besprechen. Der Notar ist verpflichtet, die verfügbaren Optionen im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung zu erläutern.
Da der Gerichtskommissär derselbe Notar ist, der die Todesfallaufnahme und den Rest des Verfahrens betreut, haben die Erben in der Regel während des gesamten Verfahrens eine einzige Ansprechperson, statt selbst getrennte Anträge beim Gericht einzubringen.
Liegenschaften in der Verlassenschaft: was weiterhin Geld kostet
Österreich hat seine allgemeine Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft, und diese Änderung ist umfassender, als viele ältere Artikel vermuten lassen. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, und die Steuer wurde seither nicht wieder eingeführt. Für Steuerschulden, die nach dem 31. Juli 2008 entstehen, wird keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben.
Das bedeutet nicht, dass geerbte Liegenschaften kostenlos übergehen. Zwei getrennte Abgaben gelten weiterhin, sobald die Verlassenschaft Grund oder ein Gebäude umfasst.
Die erste ist die Grunderwerbsteuer, Österreichs Steuer auf den Erwerb von Liegenschaften. Eine Erbschaft gilt nach § 7 Abs 1 GrEStG 1987 als unentgeltlicher Erwerb, und unentgeltliche Übertragungen von Liegenschaften werden nach einem Staffeltarif besteuert, der auf den Grundstückswert angewendet wird, einen gesetzlich festgelegten Wert und nicht den Marktpreis: 0,5% auf die ersten 250.000 Euro, 2% auf die nächsten 150.000 Euro und 3,5% auf den darüber hinausgehenden Betrag.
Die zweite ist eine Gerichtsgebühr für die Berichtigung des Grundbuchs, die Grundbuch-Eintragungsgebühr, die 1,1% des Werts des einzutragenden Rechts beträgt.
Ein durchgerechnetes Beispiel macht die Gesamtkosten greifbar. Angenommen, ein Erbe erbt eine Wohnung mit einem Grundstückswert von 300.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer beträgt 0,5% der ersten 250.000 Euro, also 1.250 Euro, zuzüglich 2% der verbleibenden 50.000 Euro, also 1.000 Euro, insgesamt somit 2.250 Euro.
Die Grundbuchgebühr kommt mit weiteren 1,1% von 300.000 Euro hinzu, also 3.300 Euro. Insgesamt kostet die Eintragung der geerbten Wohnung damit 5.550 Euro, obwohl keine eigentliche Erbschaftssteuer anfällt.
Diese Zahlen entsprechen den Tarifstufen, die seit einer Reform 2015 in Kraft sind, und sollten vor der Planung einer konkreten Übertragung anhand des aktuellen Texts auf RIS überprüft werden, da sich österreichische Steuerstufen ändern können.
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich
Für den Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens gibt es keine feste gesetzliche Frist, und der Zeitrahmen hängt stark von der Komplexität der Verlassenschaft ab. Eine überschaubare Verlassenschaft mit wenigen kooperierenden Erben, ohne Streitigkeiten über Liegenschaften und mit klaren Schulden erreicht die Einantwortung häufig innerhalb weniger Monate bis etwa eines Jahres.
Verlassenschaften mit Liegenschaften, insbesondere wenn der Grundstückswert erst festgestellt werden muss, dauern in der Regel länger, allein wegen der zusätzlichen Bewertungs- und Eintragungsschritte. Ein angefochtenes Testament, Uneinigkeit unter den Erben über ihre Anteile oder Schulden, die erst ermittelt und geklärt werden müssen, verlängern das Verfahren zusätzlich.
Da der als Gerichtskommissär tätige Notar den Akt während des gesamten Verfahrens betreut, sind die Erben in der Regel am besten beraten, auf Anfragen nach Unterlagen und Entscheidungen zügig zu reagieren, denn Verzögerungen auf Seiten der Erben zählen zu den häufigeren Gründen dafür, dass ein Verfahren länger dauert als nötig.
Verwandte Seiten
Für den Fall, dass die verstorbene Person kein Testament hinterlassen hat oder ein Testament nicht die gesamte Verlassenschaft erfasst, greift das österreichische Recht auf die gesetzliche Erbfolge zurück, die vom hier beschriebenen Verfahren getrennt ist. Die Formvorschriften, die ein Testament selbst erfüllen muss, finden sich auf der Seite Testament errichten, die die eigenhändige und die fremdhändige Form nach dem ABGB behandelt. Bestimmte nahe Angehörige haben zudem unabhängig vom Inhalt eines Testaments Anspruch auf einen Anteil, siehe Pflichtteil. Zur abgeschafften Erbschaftssteuer und dem, was in der Praxis an ihre Stelle getreten ist, siehe Erbschaftssteuer.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Verlassenschaftsverfahren?
Das Verlassenschaftsverfahren ist das österreichische Gerichtsverfahren, in dem die Verlassenschaft einer verstorbenen Person abgewickelt wird. Es wird vom Bezirksgericht automatisch eingeleitet, sobald ein Todesfall gemeldet wird, im Auftrag des Gerichts von einem Notar durchgeführt und endet mit der Einantwortung, der formellen gerichtlichen Entscheidung, die die Verlassenschaft an die Erben überträgt.
Ist das österreichische Verlassenschaftsverfahren dasselbe wie der deutsche Erbschein-Prozess?
Nein. In Deutschland beantragt ein Erbe in der Regel bei Gericht einen Erbschein, ein Erbzeugnis. In Österreich durchläuft die Verlassenschaft ein verpflichtendes, von Amts wegen eingeleitetes Gerichtsverfahren, das im Alltag von einem Notar als Gerichtskommissär geführt wird, und das Eigentum geht erst über, sobald das Gericht die Einantwortung erlässt.
Wer ist der Gerichtskommissär und warum übernimmt das ein Notar?
Der Gerichtskommissär ist der Notar, der einem Verlassenschaftsakt nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts zugewiesen wird. Das österreichische Recht überträgt Notaren die Durchführung der Todesfallaufnahme und der übrigen Verfahrensschritte im Auftrag des Gerichts, während die Entscheidungen selbst beim Bezirksgericht verbleiben.
Was ist die Todesfallaufnahme?
Die Todesfallaufnahme ist das erste Verzeichnis des Notars zum Todesfall, das zu Beginn des Verfahrens erstellt wird. Es erfasst die Identität der verstorbenen Person, das Vermögen, die Rechte und Schulden der Verlassenschaft, die Begräbniskosten, allfällige Testamente oder Erbverträge sowie die Personen, die nach dem Gesetz oder nach einem Testament erbberechtigt sind.
Was ist eine Erbantrittserklärung?
Eine Erbantrittserklärung ist die formelle Erklärung, mit der ein Erbe dem Gerichtskommissär mitteilt, dass er die Erbschaft annimmt. Das Gericht kann die Einantwortung erst erlassen, wenn die Erklärungen der maßgeblichen Erben abgegeben wurden und deren Anteile an der Verlassenschaft feststehen.
Muss ich in Österreich Erbschaftssteuer zahlen?
Für einen heute eintretenden Todesfall gilt keine allgemeine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Österreichs Erbschafts- und Schenkungssteuer ist für jede Steuerschuld weggefallen, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Geerbte Liegenschaften unterliegen weiterhin der Grunderwerbsteuer und einer Grundbuch-Eintragungsgebühr, die von der abgeschafften Erbschaftssteuer getrennt zu betrachten sind.
Wie viel kostet die Übertragung einer geerbten Liegenschaft?
Geerbte Liegenschaften werden nach dem Staffeltarif der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Übertragungen besteuert: 0,5% auf die ersten 250.000 Euro des Grundstückswerts, 2% auf die nächsten 150.000 Euro und 3,5% darüber hinaus. Für die Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch fällt eine eigene Gebühr von 1,1% an.
Wie lange dauert das Verlassenschaftsverfahren?
Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Eine einfache Verlassenschaft mit wenigen kooperierenden Erben und ohne Streitigkeiten über Liegenschaften erreicht die Einantwortung häufig innerhalb weniger Monate bis etwa eines Jahres. Eine Verlassenschaft mit Liegenschaften, unklaren Erbverhältnissen, einem angefochtenen Testament oder noch zu klärenden Schulden dauert in der Regel länger.
Quellen und Referenzen
- § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip(ris.bka.gv.at).gov
- § 819 ABGB, Einantwortung der Verlassenschaft(ris.bka.gv.at).gov
- § 143 AußStrG, Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens(ris.bka.gv.at).gov
- § 145 AußStrG, Todesfallaufnahme(ris.bka.gv.at).gov
- § 1 GKoärG, Amtshandlungen der Notare(ris.bka.gv.at).gov
- § 2 GKoärG, Zuständigkeit des Gerichtskommissärs(ris.bka.gv.at).gov
- § 7 GrEStG 1987, Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb(ris.bka.gv.at).gov
- GGG, Tarifpost 9 lit b Z 1, Eintragungsgebühr Grundbuch(ris.bka.gv.at).gov
- ErbStG 1955, konsolidierte Fassung (Erbschafts- und Schenkungssteuer)(ris.bka.gv.at).gov
- § 744 ABGB, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
- § 757 ABGB, Pflichtteilsberechtigte Personen(ris.bka.gv.at).gov