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Verlassenschaftsverfahren in Österreich: Wie das Verfahren abläuft

Von Recording Law Redaktionsteam7 Min. Lesezeit
Verlassenschaftsverfahren in Österreich: Wie das Verfahren abläuft

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsverfahren ist das österreichische Gerichtsverfahren, in dem die Verlassenschaft einer verstorbenen Person abgewickelt wird. Es wird vom Bezirksgericht automatisch eingeleitet, sobald ein Todesfall gemeldet wird, im Auftrag des Gerichts von einem Notar durchgeführt und endet mit der Einantwortung, der formellen gerichtlichen Entscheidung, die die Verlassenschaft an die Erben überträgt.

Ist das österreichische Verlassenschaftsverfahren dasselbe wie der deutsche Erbschein-Prozess?

Nein. In Deutschland beantragt ein Erbe in der Regel bei Gericht einen Erbschein, ein Erbzeugnis. In Österreich durchläuft die Verlassenschaft ein verpflichtendes, von Amts wegen eingeleitetes Gerichtsverfahren, das im Alltag von einem Notar als Gerichtskommissär geführt wird, und das Eigentum geht erst über, sobald das Gericht die Einantwortung erlässt.

Wer ist der Gerichtskommissär und warum übernimmt das ein Notar?

Der Gerichtskommissär ist der Notar, der einem Verlassenschaftsakt nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts zugewiesen wird. Das österreichische Recht überträgt Notaren die Durchführung der Todesfallaufnahme und der übrigen Verfahrensschritte im Auftrag des Gerichts, während die Entscheidungen selbst beim Bezirksgericht verbleiben.

Was ist die Todesfallaufnahme?

Die Todesfallaufnahme ist das erste Verzeichnis des Notars zum Todesfall, das zu Beginn des Verfahrens erstellt wird. Es erfasst die Identität der verstorbenen Person, das Vermögen, die Rechte und Schulden der Verlassenschaft, die Begräbniskosten, allfällige Testamente oder Erbverträge sowie die Personen, die nach dem Gesetz oder nach einem Testament erbberechtigt sind.

Was ist eine Erbantrittserklärung?

Eine Erbantrittserklärung ist die formelle Erklärung, mit der ein Erbe dem Gerichtskommissär mitteilt, dass er die Erbschaft annimmt. Das Gericht kann die Einantwortung erst erlassen, wenn die Erklärungen der maßgeblichen Erben abgegeben wurden und deren Anteile an der Verlassenschaft feststehen.

Muss ich in Österreich Erbschaftssteuer zahlen?

Für einen heute eintretenden Todesfall gilt keine allgemeine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Österreichs Erbschafts- und Schenkungssteuer ist für jede Steuerschuld weggefallen, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Geerbte Liegenschaften unterliegen weiterhin der Grunderwerbsteuer und einer Grundbuch-Eintragungsgebühr, die von der abgeschafften Erbschaftssteuer getrennt zu betrachten sind.

Wie viel kostet die Übertragung einer geerbten Liegenschaft?

Geerbte Liegenschaften werden nach dem Staffeltarif der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Übertragungen besteuert: 0,5% auf die ersten 250.000 Euro des Grundstückswerts, 2% auf die nächsten 150.000 Euro und 3,5% darüber hinaus. Für die Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch fällt eine eigene Gebühr von 1,1% an.

Wie lange dauert das Verlassenschaftsverfahren?

Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Eine einfache Verlassenschaft mit wenigen kooperierenden Erben und ohne Streitigkeiten über Liegenschaften erreicht die Einantwortung häufig innerhalb weniger Monate bis etwa eines Jahres. Eine Verlassenschaft mit Liegenschaften, unklaren Erbverhältnissen, einem angefochtenen Testament oder noch zu klärenden Schulden dauert in der Regel länger.

Quellen und Referenzen

  1. § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 819 ABGB, Einantwortung der Verlassenschaft(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 143 AußStrG, Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 145 AußStrG, Todesfallaufnahme(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 1 GKoärG, Amtshandlungen der Notare(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 2 GKoärG, Zuständigkeit des Gerichtskommissärs(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 7 GrEStG 1987, Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb(ris.bka.gv.at).gov
  8. GGG, Tarifpost 9 lit b Z 1, Eintragungsgebühr Grundbuch(ris.bka.gv.at).gov
  9. ErbStG 1955, konsolidierte Fassung (Erbschafts- und Schenkungssteuer)(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 744 ABGB, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 757 ABGB, Pflichtteilsberechtigte Personen(ris.bka.gv.at).gov
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