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Exekution in Österreich: Wie die Schuldenvollstreckung nach der EO funktioniert

Von Recording Law Redaktionsteam6 Min. Lesezeit
Exekution in Österreich: Wie die Schuldenvollstreckung nach der EO funktioniert

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Exekution in Österreich?

Exekution ist das förmliche gerichtliche Verfahren, mit dem ein Rechtsanspruch, meist ein Geldurteil, gegen das Vermögen oder Einkommen eines Schuldners vollstreckt wird. Sie richtet sich nach der Exekutionsordnung und setzt voraus, dass der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt, nicht nur eine unbezahlte Rechnung.

Was braucht ein Gläubiger, bevor er eine Exekution beginnen kann?

Der Gläubiger benötigt einen Exekutionstitel, einen vollstreckbaren Rechtstitel wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, einen gerichtlichen Vergleich, einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl oder bestimmte Notariatsakte. Der Gläubiger beantragt dann beim zuständigen Bezirksgericht eine Exekutionsbewilligung, die die konkrete Vollstreckungsmaßnahme bewilligt.

Was ist die Fahrnisexekution?

Die Fahrnisexekution ist die Vollstreckung gegen das bewegliche Vermögen eines Schuldners nach § 249ff EO. Ein gerichtlich bestellter Gerichtsvollzieher kann bewegliche Gegenstände des Schuldners pfänden und schließlich verkaufen, um die Schuld zu begleichen, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen für notwendige Haushaltsgegenstände und für die Arbeit benötigte Werkzeuge.

Wie viel von meinem Gehalt kann in Österreich gepfändet werden?

Gepfändet werden kann nur der Teil des Einkommens über dem unpfändbaren Existenzminimum nach § 291a EO. Das Existenzminimum wird aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG berechnet und steigt, wenn der Schuldner einen Ehepartner oder Kinder unterhält, sodass der genaue geschützte Betrag von den persönlichen Umständen des Schuldners und dem jeweiligen Jahr abhängt.

Warum ändert sich das Existenzminimum jedes Jahr?

Weil es keine in der EO selbst festgeschriebene Zahl ist. § 291a koppelt die geschützte Grenze an den Ausgleichszulagenrichtsatz, einen pensionsbezogenen Referenzwert des ASVG, der jährlich zum Jänner angepasst wird. Ändert sich dieser Referenzwert, ändert sich das Existenzminimum mit.

Was ist die Zwangsversteigerung?

Die Zwangsversteigerung ist der gerichtlich erzwungene Verkauf von Liegenschaften nach § 133ff EO. Sie wird in der Regel bei größeren Schulden oder dann eingesetzt, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen die Forderung nicht befriedigt haben, und läuft über das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt.

Kann ein Gläubiger in Österreich mein Bankkonto sperren?

Ja, durch die Forderungsexekution, die Vollstreckung gegen eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten, wozu auch ein Bankkonto zählt. Derselbe Schutz durch das Existenzminimum nach § 291a EO begrenzt, wie viel von einem gepfändeten Kontoguthaben der Gläubiger monatlich tatsächlich erreichen kann.

Was hat sich mit der Reform der Exekutionsordnung 2021 geändert?

Ein Reformpaket nach BGBl. I Nr. 86/2021 trat am 1. Juli 2021 in Kraft und modernisierte verfahrensrechtliche Aspekte der Exekution, unter anderem, wie Gerichte und Gerichtsvollzieher Fälle bearbeiten. Die grundlegende Struktur der EO, einschließlich des Existenzminimum-Mechanismus und der drei wichtigsten Vollstreckungswege, galt auch nach der Reform weiter.

Quellen und Referenzen

  1. Exekutionsordnung (EO), Gesetzesnummer 10001700, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 86/2021(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 249 EO, Exekution auf das bewegliche Vermögen (Fahrnisexekution)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 290 EO, Unpfändbare Forderungen (Grundlage der Gehalts-/Forderungsexekution)(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 291 EO, Berechnungsgrundlage für die beschränkt pfändbaren Forderungen(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 291a EO, Unpfändbarer Freibetrag (Existenzminimum)(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 133 EO, Zwangsversteigerung (Verfahren zur Verwertung unbeweglichen Vermögens)(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 293 ASVG, Ausgleichszulagenrichtsatz (Berechnungsgrundlage des Existenzminimums)(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 291a EO in der Fassung der Gesamtreform, BGBl. I Nr. 86/2021(ris.bka.gv.at).gov
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