Inkasso in Österreich: Gebührenobergrenzen und wie man eine Forderung bestreitet

Millionen Verbraucher in Österreich erhalten irgendwann ein Inkassoschreiben, einen Brief eines privaten Inkassobüros oder Inkassoinstituts, das im Auftrag eines Gläubigers handelt. Die Schreiben sind oft dringlich formuliert und schlagen mehrere getrennte Gebühren auf die ursprüngliche Rechnung auf. Das österreichische Recht regelt streng, wer als Inkassoinstitut tätig sein darf, was verrechnet werden darf und welche Schritte ein Schuldner setzen kann, um eine Forderung zu bestreiten.
Diese Seite erklärt die gesetzliche Obergrenze für Inkassogebühren nach der Inkasso-Verordnung, welche Kosten rechtmäßig und welche überhöht sind, wie man eine Inkassoforderung bestreitet und was passiert, wenn die zugrunde liegende Schuld vor Gericht landet.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer in Österreich Schulden eintreiben darf: Inkassoinstitute und die Gewerbeordnung
Inkassoinstitute zählen zu den reglementierten Gewerben, die in § 94 Z 36 Gewerbeordnung 1994 (GewO) aufgezählt sind. Ein Unternehmen darf nur dann als Inkassoinstitut tätig sein, wenn es für dieses Gewerbe über eine Gewerbeberechtigung verfügt, die einen Nachweis der Zuverlässigkeit und für bestimmte Tätigkeiten einen befähigten Gewerbeinhaber voraussetzt.
Ein Verbraucher, der ein Inkassoschreiben erhält, kann den Absender um Bestätigung des Namens des Inkassoinstituts bitten und im Zweifel bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat nachfragen, ob die Gewerbeberechtigung tatsächlich besteht. Ein Unternehmen, das ohne diese Registrierung Schulden eintreibt, handelt rechtswidrig, was selbst eines der weiter unten behandelten Warnzeichen für ein betrügerisches Schreiben ist.
Was ein Inkassoinstitut darf und was nicht
Ein Inkassobüro ist ein privates Unternehmen, das im Auftrag eines Gläubigers handelt. Es besitzt keine besonderen gesetzlichen Befugnisse: Es darf keine Wohnung eines Schuldners betreten, kein Vermögen pfänden, kein Gehalt pfänden und kein Bankkonto sperren. Nur ein Gericht kann solche Maßnahmen bewilligen, und zwar nach einem Verfahren, das zu einem Exekutionstitel führt.
In der Praxis bedeutet das: Ein Inkassoschreiben ist, wie bestimmt es auch formuliert ist, eine Aufforderung zur freiwilligen Zahlung. Es ist keine Exekutionsmaßnahme und kein Gerichtsbeschluss. Wenn eine Schuld tatsächlich besteht und unbezahlt bleibt, ist der übliche nächste Schritt des Gläubigers ein gerichtliches Mahnverfahren, das weiter unten behandelt wird, nicht eine eigenmächtige Vollstreckung durch das Inkassobüro.
Die gesetzliche Obergrenze für Inkassogebühren: die Inkasso-Verordnung
Die Gebühren, die ein Inkassoinstitut verlangen darf, sind durch eine Verordnung gedeckelt, die Verordnung über die Höchstsätze der den Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996), hier als Inkasso-VO bezeichnet. § 1 legt fest, dass §§ 2 und 3 Höchstbeträge festsetzen, also Höchstgrenzen, und keinen automatischen Anspruch des Inkassobüros auf diese Beträge begründen.
§ 2 der Inkasso-VO legt eine erfolgsabhängige Prozentgebühr (Auftraggebergebühr) fest, die der Gläubiger, nicht der Schuldner, dem Inkassoinstitut für eine erfolgreiche Eintreibung zahlt. Diese Unterscheidung ist wichtig: Wird im Zusammenhang mit einem Inkassofall ein Prozentsatz genannt, handelt es sich oft um die Gebühr, die das Inkassobüro seinem eigenen Auftraggeber verrechnet, nicht um einen Betrag, den der Schuldner schuldet.
§ 3 legt die Schuldnergebühr fest, also jene Kosten, die auf den Schuldner überwälzt werden dürfen, gestaffelt nach der Höhe der ursprünglichen Forderung. Die folgende Tabelle gibt die aktuellen Höchstbeträge der tagesaktuellen Fassung der Verordnung wieder, wie am 22. Juli 2026 geprüft.
| Forderungshöhe | Höchstbetrag Bearbeitungskosten (Z 1) |
|---|---|
| bis 73 Euro | bis 20,35 Euro |
| über 73 bis 364 Euro | bis 22 % |
| über 364 bis 727 Euro | bis 17 % |
| über 727 Euro | bis 8 % |
| Forderungshöhe | 1. Mahnung (max.) | 2. Mahnung (max.) |
|---|---|---|
| bis 19 Euro | 4,36 Euro | 5,09 Euro |
| 19 bis 73 Euro | 7,27 Euro | 9,45 Euro |
| 73 bis 364 Euro | 14,53 Euro | 17,44 Euro |
| 364 bis 727 Euro | 24,71 Euro | 27,62 Euro |
| über 727 Euro | 50,87 Euro | 58,14 Euro |
Eine dritte Mahnung und jede weitere danach ist mit demselben Höchstsatz wie die zweite Mahnung gedeckelt; die Inkasso-VO erlaubt keine steigende Gebühr für jedes weitere Schreiben. Derselbe Höchstsatz der zweiten Mahnung gilt auch für Inkasso-Telefonate, Ratenvereinbarungen, Stundungen und außergerichtliche Vergleiche (§ 3 Z 2).
Die Anschriftenerhebung, also die Ermittlung der aktuellen Adresse eines Schuldners, ist gesondert gedeckelt: bis 17,44 Euro innerhalb derselben Gemeinde, bis 30,52 Euro im übrigen Österreich und bis 101,74 Euro im Ausland, zuzüglich belegter Barauslagen (§ 3 Z 3).
Diese Eurobeträge stammen aus der Verordnung von 1996 und wurden 2002 in Euro umgerechnet; seither wurden sie nicht mehr angepasst. Sie bleiben die aktuellen gesetzlichen Höchstgrenzen in der tagesaktuellen Fassung, sind aber veraltet, und in der Praxis verrechnen manche Inkassobüros höhere Beträge, was für sich genommen bereits ein zulässiger Grund für eine Bestreitung ist.
Ein Rechenbeispiel: Was ein Inkassobüro rechtmäßig aufschlagen darf
Nehmen wir eine ursprüngliche, unbezahlte Rechnung von 500 Euro, die in die Stufe «über 364 bis 727 Euro» des § 3 fällt. Bleiben zwei Mahnungen unbeantwortet, betragen die höchstzulässigen Bearbeitungskosten 17 % von 500 Euro, also 85,00 Euro. Die erste Mahnung ist mit 24,71 Euro und die zweite mit 27,62 Euro gedeckelt.
Zusammengerechnet beträgt der höchstzulässige Inkassokostenaufschlag auf die Schuld von 500 Euro somit 137,33 Euro, wodurch der Schuldner insgesamt rechtmäßig bis zu 637,33 Euro schulden könnte, vor gesetzlichen Verzugszinsen. Jeder Betrag, der über diese gestaffelten Höchstgrenzen hinausgeht, ist für diese Forderungshöhe und diese Anzahl an Mahnungen nach der Inkasso-VO nicht zulässig.
Die Arbeiterkammer Niederösterreich veröffentlicht ein reales Beispiel für eine unzulässige Rechnung: eine unbezahlte Rechnung über 40 Euro, die durch fünf einzelne Mahngebühren von je 11 Euro plus 90 Euro Inkassokosten auf 145 Euro aufgebläht wurde. Bei einer Forderung von 40 Euro, in der Stufe «bis 73 Euro», sind die Bearbeitungskosten mit 20,35 Euro gedeckelt, und nur die ersten beiden Mahnungen dürfen zu ihrem jeweils eigenen Satz verrechnet werden. Die Arbeiterkammer bezeichnet diese Kombination als unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Welche Gebühren nur geschuldet werden, wenn sie «zweckentsprechend» sind
Die Inkasso-VO legt Obergrenzen fest; sie begründet keinen automatischen Anspruch, diese auch auszuschöpfen. Die eigentliche Rechtsgrundlage dafür, einem Schuldner überhaupt Inkassokosten zu verrechnen, ist § 1333 Abs 2 ABGB. Danach darf ein Gläubiger neben den gesetzlichen Zinsen nur die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
In der Praxis ist dieser Maßstab der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit neben den zahlenmäßigen Obergrenzen der Inkasso-VO selbst der wichtigste Hebel eines Schuldners, um eine Inkassorechnung zu bestreiten. Eine Inkassokostenposition kann diesen Maßstab verfehlen, selbst wenn sie unter der Obergrenze der Verordnung liegt, etwa wenn die zugrunde liegende Schuld gering, strittig oder bereits beglichen ist.
Wie man eine Inkassoforderung bestreitet
Zahlen Sie nicht vorschnell, nur weil ein Schreiben dringlich formuliert ist. Prüfen Sie zunächst, ob die Forderung selbst berechtigt ist: ob ein Vertrag besteht, ob die Ware oder Leistung tatsächlich geliefert wurde und ob die Schuld nicht bereits beglichen ist, etwa durch eine Rücksendung oder einen Widerruf, den der Gläubiger nie erfasst hat.
Ist die zugrunde liegende Forderung, der Gebührenbetrag oder beides falsch, bestreiten Sie die Rechnung schriftlich und schicken Sie eine Kopie sowohl an den ursprünglichen Gläubiger als auch an das Inkassoinstitut. Vermeiden Sie eine Teilzahlung oder eine unterschriebene Ratenvereinbarung, solange die Forderung tatsächlich unklar ist, da dies als Anerkenntnis der gesamten Schuld gewertet werden und eine spätere Bestreitung schwächen kann.
Die Arbeiterkammer veröffentlicht einen kostenlosen Musterbrief zur Bestreitung unberechtigter Inkassoforderungen, und ihre Konsumentenberatung prüft auf Anfrage die Echtheit eines Schreibens. Warnzeichen für ein betrügerisches Inkassoschreiben sind fehlende oder vage Angaben zum Gläubiger oder zur zugrunde liegenden Forderung, die Aufforderung, Geld auf ein ausländisches Konto zu überweisen, sowie offensichtliche Rechtschreib- oder Übersetzungsfehler.
Wenn es vor Gericht geht: das Mahnverfahren
Das österreichische Recht verpflichtet einen Gläubiger nicht, vor einer Klage eine Inkassomahnung zu schicken; eine Klage kann direkt eingebracht werden. Bei Geldforderungen bis 75.000 Euro erlaubt § 244 ZPO einem Gericht, ohne Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Beklagten einen Zahlungsbefehl zu erlassen.
Der Zahlungsbefehl gibt dem Schuldner 14 Tage Zeit, die Forderung samt Zinsen zu bezahlen, oder vier Wochen, um schriftlich Einspruch zu erheben. Wird kein Einspruch fristgerecht eingebracht, wird der Zahlungsbefehl genauso vollstreckbar, als hätte ein Gericht nach einer vollständigen Verhandlung gegen den Schuldner entschieden, selbst wenn die zugrunde liegende Forderung strittig war.
Ein eingebrachter Einspruch hebt den Zahlungsbefehl auf, und das Verfahren geht in eine ordentliche Verhandlung über, in der beide Seiten gehört werden. Ein Schuldner, der eine Forderung für falsch oder nur teilweise berechtigt hält, sollte die Einspruchsfrist nutzen, etwa durch einen Besuch beim Amtstag des Bezirksgerichts oder durch Beratung bei einem Rechtsanwalt, statt die Frist verstreichen zu lassen.
Erst wenn eine Klage zu einem Exekutionstitel führt, wird eine Exekution nach der Exekutionsordnung möglich, einschließlich Gehaltspfändung, Pfändung beweglichen Vermögens oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften. Wenn ein Schuldner eine Schuld realistisch überhaupt nicht bezahlen kann, auch nicht nach einem Gerichtsurteil, bietet das österreichische Recht mit der Privatinsolvenz einen geordneten Ausweg.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Inkassoinstitut in Österreich?
Ein Inkassoinstitut, oder Inkassobüro, ist ein privates Unternehmen, das im Auftrag eines Gläubigers unbezahlte Schulden eintreibt. Der Betrieb erfordert eine Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 36 GewO, und das Unternehmen besitzt über die Zahlungsaufforderung hinaus keine besonderen gesetzlichen Befugnisse.
Wie viel darf ein Inkassobüro in Österreich rechtmäßig verlangen?
Die Kosten sind durch die Inkasso-VO (BGBl. Nr. 141/1996) gedeckelt, die Bearbeitungskosten und Mahngebühren gestaffelt nach der Höhe der ursprünglichen Forderung festlegt, mit eigenen Höchstgrenzen für die Anschriftenerhebung. Jeder Betrag über diesen gestaffelten Höchstgrenzen ist nicht zulässig.
Muss ich zusätzlich zur ursprünglichen Schuld Inkassokosten zahlen?
Nur, wenn der Verzug selbst verschuldet ist und die Kosten nach § 1333 Abs 2 ABGB notwendig und der Forderung angemessen sind, und auch dann nur bis zu den Obergrenzen der Inkasso-VO. Eine strittige oder bereits beglichene Forderung begründet überhaupt keine Pflicht, Inkassokosten zu zahlen.
Kann ein Inkassobüro mein Vermögen pfänden oder Geld von meinem Bankkonto abbuchen?
Nein. Ein Inkassobüro besitzt keine Vollstreckungsbefugnisse; nur ein Gericht kann nach Erlass eines Exekutionstitels eine Gehaltspfändung, eine Pfändung beweglichen Vermögens oder eine Zwangsversteigerung nach der Exekutionsordnung bewilligen.
Was soll ich tun, wenn ich die Schuld in einem Inkassoschreiben nicht wiedererkenne?
Zahlen Sie nicht vorschnell und leisten Sie keine Teilzahlung. Prüfen Sie den zugrunde liegenden Vertrag, bestreiten Sie die Forderung schriftlich sowohl beim Inkassoinstitut als auch beim ursprünglichen Gläubiger, und ziehen Sie den Musterbrief der Arbeiterkammer in Betracht.
Was passiert, wenn ich ein Inkassoschreiben ignoriere?
Aus dem Schreiben selbst folgt nichts automatisch, aber der Gläubiger kann trotzdem eine Klage einbringen. Bei Beträgen bis 75.000 Euro kann das Gericht einen Zahlungsbefehl ohne Verhandlung erlassen, und ihn zu ignorieren hat im Unterschied zu einem Inkassoschreiben tatsächlich rechtliche Folgen.
Ist ein Inkassoschreiben dasselbe wie ein Gerichtsbeschluss?
Nein. Ein Inkassoschreiben ist eine private Zahlungsaufforderung ohne eigene Rechtswirkung. Ein Zahlungsbefehl nach § 244 ZPO wird von einem Gericht erlassen und wird vollstreckbar, wenn der Schuldner nicht innerhalb von vier Wochen Einspruch erhebt.
Können Inkassogebühren rechtmäßig die ursprüngliche Schuld übersteigen?
Grundsätzlich nein; die gestaffelten Obergrenzen der Inkasso-VO sollen die Inkassokosten im Verhältnis zur Forderung halten. Eine Rechnung, bei der die aufgeschlagenen Gebühren den ursprünglichen Betrag erreichen oder übersteigen, wie in von der Arbeiterkammer öffentlich aufgezeigten Fällen, ist ein starkes Signal, sie zu bestreiten.
Quellen und Referenzen
- GewO 1994 § 94 Z 36, Inkassoinstitute als reglementiertes Gewerbe(ris.bka.gv.at).gov
- Inkasso-Verordnung § 1, Höchstbeträge der Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996)(ris.bka.gv.at).gov
- Inkasso-Verordnung § 2, Auftraggebergebühr(ris.bka.gv.at).gov
- Inkasso-Verordnung § 3, Schuldnergebühr (Staffelung)(ris.bka.gv.at).gov
- ABGB § 1333 Abs 2, zweckentsprechende Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen(ris.bka.gv.at).gov
- ZPO § 244, gerichtliches Mahnverfahren und Zahlungsbefehl(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Mahnverfahren (gerichtliches Mahnverfahren, Zahlungsbefehl)(oesterreich.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Mahnung (Lexikon)(oesterreich.gv.at).gov
- Arbeiterkammer Niederösterreich, Inkassoschreiben: Rechte und Pflichten von Konsumentinnen und Konsumenten(arbeiterkammer.at)