Schulden- und Insolvenzrecht in Österreich: Inkasso, Exekution und Privatkonkurs

Schuldenprobleme in Österreich durchlaufen meist einen erkennbaren Ablauf. Ein privates Inkassounternehmen kontaktiert den Schuldner zuerst, ein Gericht setzt die Forderung durch, wenn das Inkasso sie nicht löst, und in den schwerwiegenderen Fällen bietet ein strukturiertes Privatinsolvenzverfahren einen Ausweg für einen Schuldner, der tatsächlich nicht zahlen kann. Jede Stufe unterliegt einem anderen Gesetz, mit unterschiedlichen Befugnissen für den Gläubiger und unterschiedlichem Schutz für den Schuldner.
Dieser Überblick orientiert über alle drei Stufen: Inkasso (Forderungseinzug), Exekution (gerichtliche Vollstreckung) und Privatkonkurs (Privatinsolvenz). Jeder Abschnitt fasst die jeweilige Stufe zusammen und verlinkt zu einer eigenen Seite mit den vollständigen Regeln, den Gebührentabellen oder Dauerangaben sowie Rechenbeispielen.
Der Unterschied zwischen den Stufen ist in der Praxis wichtiger, als der gemeinsame Wortschatz vermuten lässt. Ein Inkassounternehmen hat keine gesetzliche Befugnis, dem Schuldner etwas wegzunehmen. Ein Gericht, das ein Urteil vollstreckt, hat diese Befugnis. Und ein Schuldner, der auch nach der Exekution nicht zahlen kann, hat einen weiteren, strukturierten Weg zu einer Restschuldbefreiung.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die drei Stufen eines österreichischen Schuldenproblems
Fast jede unbezahlte Schuld in Österreich beginnt gleich: Der Gläubiger, oder eine für ihn tätige Stelle, verlangt zunächst eine freiwillige Zahlung. Die meisten Schulden werden bereits auf dieser ersten Stufe gelöst und erreichen nie ein Gericht.
Bleibt diese Aufforderung unbeantwortet und verfolgt der Gläubiger die Forderung weiter, folgt meist ein gerichtliches Mahnverfahren und, sofern die Forderung bestätigt wird, ein Exekutionstitel. Erst wenn dieser Titel vorliegt, kann die Exekution, die gerichtliche Vollstreckung, gegen Einkommen oder Vermögen des Schuldners beginnen.
Ein Schuldner, der eine Forderung auch auf dieser Stufe realistisch nicht erfüllen kann, oder der mehreren Schulden gleichzeitig gegenübersteht, kann Privatkonkurs beantragen, das Privatinsolvenzverfahren. Es folgt völlig anderen Regeln als die ersten beiden Stufen und endet, wenn es abgeschlossen wird, mit einer Restschuldbefreiung für den verbleibenden Betrag.
Forderungseinzug (Inkasso) im Überblick
Ein Inkassoinstitut ist ein privates Unternehmen, das eine Forderung im Auftrag eines Gläubigers einzieht. Der Betrieb eines solchen Unternehmens ist ein reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung, und das Unternehmen selbst hat keinerlei Vollstreckungsbefugnis: Es darf keine Wohnung betreten, keinen Gegenstand pfänden und kein Bankkonto anrühren.
Was ein Inkassoinstitut dem Schuldner in Rechnung stellen darf, ist durch die Inkasso-Verordnung gedeckelt, eine Verordnung, die gestaffelte Höchstgebühren nach der Höhe der ursprünglichen Forderung festlegt, mit eigenen, niedrigeren Höchstgrenzen ab der dritten Mahnung und jeder weiteren. Ein Schuldner schuldet außerdem nach § 1333 Abs 2 ABGB nur Einbringungskosten, die zweckentsprechend und der Forderung angemessen sind, was in einer Streitigkeit oft das stärkere praktische Argument ist als die nummerischen Höchstgrenzen allein.
Die vollständige gestaffelte Gebührentabelle, ein Rechenbeispiel dazu, was ein Inkassounternehmen einer bestimmten Rechnung rechtmäßig hinzufügen darf, und wie man ein Widerspruchsschreiben verfasst, sind auf der Seite Forderungseinzug behandelt.
Vollstreckung (Exekution) im Überblick
Exekution ist die gerichtlich überwachte Vollstreckung, und sie kann nicht allein aus einer unbezahlten Rechnung heraus beginnen. Der Gläubiger benötigt zunächst einen Exekutionstitel, einen vollstreckbaren Rechtstitel, meist ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen unbekämpften gerichtlichen Zahlungsbefehl.
Liegt ein Titel vor, eröffnet die Exekutionsordnung (EO) dem Gläubiger drei Hauptwege: die Fahrnisexekution gegen bewegliches Vermögen, die Gehalts- oder Forderungsexekution gegen Einkommen, auf das der Schuldner einen Anspruch hat, und die Zwangsversteigerung, den gerichtlichen Zwangsverkauf von Immobilien. Ein Teil des Einkommens des Schuldners ist stets durch das unpfändbare Existenzminimum geschützt, eine Grenze, die an einen Pensionsrichtwert gekoppelt ist, jedes Jänner neu festgesetzt wird und für einen Schuldner mit Unterhaltspflichten steigt.
Die drei Vollstreckungswege, die Berechnung des Existenzminimums und die Verfahrensreform der EO von 2021 sind auf der Seite Exekution behandelt.
Privatinsolvenz (Privatkonkurs) im Überblick
Privatkonkurs ist die gängige Bezeichnung für das Schuldenregulierungsverfahren, das Insolvenzverfahren für natürliche Personen nach §§ 181 bis 216 der Insolvenzordnung (IO). Es bietet zwei Wege: zunächst einen ausgehandelten Zahlungsplan, und, wenn die Gläubiger den Zahlungsplan nicht annehmen oder der Schuldner realistisch keinen vorschlagen kann, ein gerichtlich überwachtes Abschöpfungsverfahren.
Eine Regel, die bestimmt, wie lange das Abschöpfungsverfahren dauert, hat sich mit Ablauf des 16. Juli 2026 geändert. Für eine Privatperson, deren Antrag am oder nach dem 17. Juli 2026 beim Gericht einlangt, steht nur noch der Abschöpfungsplan mit fünf Jahren Dauer zur Verfügung. Unternehmer behalten unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung den dreijährigen Tilgungsplan, und ein Verbraucher, dessen Antrag vor dem 17. Juli 2026 beim Gericht einlangte, behält den dreijährigen Plan ebenfalls bis zu dessen Abschluss.
Die beiden Wege, die Übergangsregel und ein Rechenbeispiel, das die Ergebnisse von Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren vergleicht, sind auf der Seite Privatinsolvenz behandelt.
Welche Stufe auf Sie zutrifft
Eine unbezahlte Rechnung über 500 Euro veranschaulicht, wie die Stufen zusammenhängen. Geht sie zunächst an ein Inkassoinstitut, sind dessen Gebühren durch die Inkasso-Verordnung gedeckelt, und der Schuldner kann die zugrunde liegende Forderung an diesem Punkt noch direkt mit dem Gläubiger klären. Wird sie nicht gelöst und klagt der Gläubiger, wird ein unbekämpfter gerichtlicher Zahlungsbefehl zum Exekutionstitel und eröffnet den Weg zur Exekution, meist zur Lohnpfändung bis zum Existenzminimum.
Ein Schuldner, der mehreren solchen Schulden gleichzeitig gegenübersteht, oder eine Schuld hat, die er auch durch die gewöhnliche Exekution realistisch nicht abtragen kann, befindet sich in genau der Situation, für die der Privatkonkurs gedacht ist. Er überspringt die früheren Stufen nicht: Ein Schuldner kann sich in laufender Exekution befinden und trotzdem Privatinsolvenz beantragen, und die Insolvenzeröffnung macht bereits rechtmäßig entstandene Inkassokosten oder Vollstreckungsschritte nicht rückwirkend ungeschehen.
Zu erkennen, welche Stufe eine Schuld tatsächlich erreicht hat, ist wichtig, weil die betroffenen Rechte auf jeder Stufe unterschiedlich sind. Eine Mahnung eines Inkassounternehmens ist kein Gerichtsbeschluss, und ein Gerichtsbeschluss ist noch kein Insolvenzantrag; jede Stufe hat eigene Fristen und eigene Einwendungsmöglichkeiten, die vollständig auf den drei oben verlinkten Seiten behandelt werden.
Verwandte Rechtsthemen in Österreich
Dieser Abschnitt zu Schulden- und Insolvenzrecht ist Teil der umfassenderen Berichterstattung der Seite zum österreichischen Recht, einschließlich Themen aus Arbeitsrecht, Mietrecht und Familienrecht, die auf demselben gesetzlichen Rahmen beruhen und sich in derselben Weise vom deutschen und schweizerischen Recht unterscheiden. Siehe die Österreich-Übersicht für die übrige österreichische Rechtsberichterstattung der Seite.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Inkasso, Exekution und Privatkonkurs in Österreich?
Inkasso ist privater Forderungseinzug ohne gesetzliche Vollstreckungsbefugnis, gedeckelt durch die Inkasso-Verordnung. Exekution ist die gerichtliche Vollstreckung eines bereits bestehenden Rechtstitels nach der Exekutionsordnung. Privatkonkurs ist das Privatinsolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung für einen Schuldner, der überhaupt nicht zahlen kann.
Kann ein Inkassounternehmen in Österreich mein Eigentum pfänden oder mein Bankkonto sperren?
Nein. Ein Inkassoinstitut hat keine Vollstreckungsbefugnisse. Nur ein Gericht kann nach Erlass eines vollstreckbaren Titels Exekutionsmaßnahmen wie Lohnpfändung, Pfändung beweglichen Vermögens oder Zwangsversteigerung von Immobilien anordnen.
Wie lange dauert die Privatinsolvenz in Österreich jetzt?
Für eine Privatperson, deren Antrag am oder nach dem 17. Juli 2026 beim Gericht einlangt, läuft das Abschöpfungsverfahren als fünfjähriger Abschöpfungsplan. Unternehmer und Verbraucher, die vor diesem Datum einen Antrag gestellt haben, behalten den dreijährigen Tilgungsplan.
Durchläuft jede unbezahlte Schuld in Österreich zwangsläufig alle drei Stufen?
Nein. Die meisten Schulden werden bereits auf der Inkassostufe oder durch ein gerichtliches Mahnverfahren gelöst, ohne je die Exekution zu erreichen, und die große Mehrheit der Schuldner muss nie Privatkonkurs beantragen.
Welches Einkommen ist geschützt, wenn mein Lohn in Österreich gepfändet wird?
Das unpfändbare Existenzminimum nach § 291a EO schützt einen an einen Pensionsrichtwert gekoppelten Einkommensanteil, und dieselbe geschützte Grenze gilt auch während des gesamten Abschöpfungsverfahrens im Privatkonkurs.
Wo finde ich die genauen Gebührenhöchstgrenzen, die ein Inkassounternehmen in Österreich verlangen darf?
Die gestaffelten Höchstgebühren nach der Inkasso-Verordnung, samt Rechenbeispiel und Hinweisen zum Widerspruch gegen eine überhöhte Rechnung, sind auf der von diesem Überblick verlinkten Seite zum Forderungseinzug dargestellt.
Ist der Privatkonkurs für Verbraucher und Unternehmer in Österreich gleich?
Nein. Seit 17. Juli 2026 behalten nur Unternehmer und Verbraucher, die vor diesem Datum einen Antrag gestellt haben, den Zugang zum dreijährigen Tilgungsplan. Eine Privatperson, die ab diesem Datum einen Antrag stellt, ist auf den fünfjährigen Abschöpfungsplan nach § 199 Abs 2 IO beschränkt.
Quellen und Referenzen
- GewO 1994 § 94 Z 36, Inkassoinstitute als reglementiertes Gewerbe(ris.bka.gv.at).gov
- Inkasso-Verordnung § 1, Höchstbeträge der Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996)(ris.bka.gv.at).gov
- Inkasso-Verordnung § 3, Schuldnergebühr (Staffelung nach Forderungshöhe)(ris.bka.gv.at).gov
- ABGB § 1333 Abs 2, zweckentsprechende Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen(ris.bka.gv.at).gov
- § 249 EO, Exekution auf das bewegliche Vermögen (Fahrnisexekution)(ris.bka.gv.at).gov
- § 290 EO, unpfändbare Forderungen (Grundlage der Gehalts-/Forderungsexekution)(ris.bka.gv.at).gov
- § 291a EO, unpfändbarer Freibetrag (Existenzminimum)(ris.bka.gv.at).gov
- § 133 EO, Zwangsversteigerung (Verfahren zur Verwertung unbeweglichen Vermögens)(ris.bka.gv.at).gov
- § 181 IO, Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen(ris.bka.gv.at).gov
- § 194 Abs 1 IO, Zahlungsplan-Quote und Zahlungsfrist bis zu sieben Jahren(ris.bka.gv.at).gov
- § 199 Abs 1 und Abs 2 IO, Tilgungsplan (drei Jahre) oder Abschöpfungsplan (fünf Jahre)(ris.bka.gv.at).gov
- § 283 Abs 9 IO, Wegfall des Tilgungsplans für Verbraucher mit Ablauf des 16. Juli 2026(ris.bka.gv.at).gov