Erbrecht in Österreich: Überblick (Testament, Pflichtteil, Verlassenschaftsverfahren und Steuer)

Das österreichische Erbrecht regelt, was nach dem Tod einer Person mit ihrem Vermögen, ihren Schulden und ihren Rechten geschieht: wer ein Testament errichten kann und wie, welche Angehörigen nicht vollständig enterbt werden können, wer die Verlassenschaft verwaltet und was das Erben kostet. Der überwiegende Teil dieser Regeln findet sich in einem einzigen Gesetz, dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), Österreichs allgemeinem Zivilgesetzbuch, in den Bestimmungen zum Erbrecht.
Die geltenden Regeln sind jünger, als viele Leserinnen und Leser annehmen. Die Reform durch das ErbRÄG 2015 (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015) hat die Testamentsformen, den Pflichtteil und die gesetzliche Erbfolge neu gefasst und ist erst seit 1. Jänner 2017 in Kraft. Ältere Artikel, darunter auch manche, die noch online zu finden sind, beschreiben die Rechtslage vor 2017 und sind dadurch in mehreren konkreten Punkten falsch.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Diese Seite dient der Orientierung innerhalb des gesamten Themenclusters, statt zu wiederholen, was jede verlinkte Seite bereits im Detail behandelt. Sie erklärt das ABGB als Grundlage sowie die zwei wichtigsten Änderungen, die Leserinnen und Leser überraschen, die sich vor Jahren mit dem österreichischen Erbrecht befasst haben, und gibt anschließend eine kurze Zusammenfassung zu Verlassenschaftsverfahren, Testament, Pflichtteil und Grunderwerbsteuer, jeweils mit einem Link zur Seite, die das volle Detail, Tabellen und durchgerechnete Beispiele enthält.
Das ABGB als Grundlage und zwei zentrale Änderungen
Alles auf diesem Cluster geht auf die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB in der durch das ErbRÄG 2015 geänderten Fassung zurück. Zwei Änderungen aus dieser Reform sind am wichtigsten und stolpern Leserinnen und Leser am ehesten, wenn sie sich auf eine ältere Quelle verlassen.
Die erste betrifft die Steuer. Österreichs Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, und das zugrunde liegende Gesetz gilt für keine Steuerschuld mehr, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Eine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich heute nicht.
Die zweite betrifft den Pflichtteil. Vor der Reform 2017 konnten die Eltern einer verstorbenen Person einen Pflichtteil geltend machen, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Das ErbRÄG 2015 hat Eltern vollständig aus diesem Kreis gestrichen, sodass heute nur noch Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner nach § 757 ABGB pflichtteilsberechtigt sind.
Das ABGB legt außerdem eine gesetzliche Erbfolge fest, gegliedert in sogenannte Parentelen, die immer dann gilt, wenn kein Testament vorliegt oder ein Testament nicht die gesamte Verlassenschaft erfasst. Diese gesetzliche Erbfolge ist auch bei einer Verlassenschaft mit gültigem Testament von Bedeutung, da der Pflichtteil als Hälfte dessen berechnet wird, was dieselbe Person ohne Testament geerbt hätte.
Das Verlassenschaftsverfahren im Überblick
In Österreich beantragt niemand eine Verlassenschaftsabhandlung so, wie ein Erbe in Deutschland einen Erbschein beantragt. Das Verlassenschaftsverfahren, das gerichtliche Verfahren zur Abwicklung der Verlassenschaft, wird nach § 143 AußStrG vom Bezirksgericht von Amts wegen eingeleitet, sobald ein Todesfall gemeldet wird. Das Gericht erledigt die eigentliche Arbeit nicht selbst. Es bestellt einen Notar als Gerichtskommissär, und dieser Notar erstellt die Todesfallaufnahme, das Verzeichnis von Vermögen, Schulden, Testament und Erben der verstorbenen Person.
Niemand darf sich Vermögen der Verlassenschaft einfach eigenmächtig aneignen. § 797 ABGB legt ausdrücklich fest, dass eine Erbschaft nicht eigenmächtig in Besitz genommen werden darf, und dass der Erwerb regelmäßig erst durch die Einantwortung erfolgt, den formellen Gerichtsakt am Ende des Verfahrens, mit dem die Verlassenschaft den Erben übergeben wird. Bei Liegenschaften ist genau dieser Akt die Voraussetzung dafür, dass das Grundbuch nach § 819 ABGB berichtigt werden kann.
Die Seite Verlassenschaftsverfahren behandelt den gesamten Ablauf, von der Todesfallaufnahme über die Erbantrittserklärung bis zur Einantwortung, samt einem realistischen Zeitrahmen und den Kosten, die bei einer Liegenschaft in der Verlassenschaft anfallen.
Das Testament im Überblick
Das österreichische Recht kennt zwei gewöhnliche private Testamentsformen. Das eigenhändige Testament, die vollständig eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung, muss nach § 578 ABGB zur Gänze eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Zeugen sind nicht erforderlich, und Ort und Datum werden empfohlen, sind aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Das fremdhändige Testament, also ein maschinschriftliches oder von einer anderen Person geschriebenes Testament, ist nach § 579 ABGB nur gültig, wenn die testierende Person es vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschreibt und eigenhändig einen Vermerk hinzufügt, der bestätigt, dass es sich um ihren letzten Willen handelt. Jeder Zeuge muss zusätzlich eigenhändig einen Vermerk anbringen, der ihn als Zeugen ausweist. Alle drei dieser Anforderungen wurden durch die Reform 2017 verschärft, weshalb Hinweise auf lockerere Zeugenregeln aus der Zeit vor der aktuellen Rechtslage stammen.
Die Seite Testament errichten behandelt beide Formen im Detail, die Sonderfälle für Personen, die nicht schreiben oder lesen können, sowie die häufigsten Fehler, die ein Testament nach der aktuellen Rechtslage ungültig machen.
Der Pflichtteil im Überblick
Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen einen Mindestanteil, selbst gegen ein Testament, das sie ausschließen will. Seit der Reform 2017 beschränkt § 757 ABGB diesen Kreis auf Nachkommen sowie den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner. Eltern und andere Vorfahren haben überhaupt keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Die Höhe entspricht nach § 759 ABGB der Hälfte dessen, was dieselbe Person bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte, nicht der Hälfte der gesamten Verlassenschaft. Er wird nach § 761 ABGB als Geldanspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben ausbezahlt, nicht als Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand. Der testierenden Person steht ein gewisser Spielraum offen: Der Anspruch kann um die Hälfte gekürzt werden, wenn über einen langen Zeitraum vor dem Tod kein echtes familiäres Naheverhältnis bestanden hat, und die Zahlung kann um bis zu fünf Jahre gestundet werden, in begründeten Fällen vom Gericht verlängerbar auf zehn Jahre.
Die Seite Pflichtteil erklärt die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen, durchgerechnete Beispiele zur Berechnung sowie die Möglichkeiten zur Kürzung und Stundung im Detail.
Keine Erbschaftssteuer, aber Liegenschaften kosten trotzdem Geld
Österreich kennt für jede Steuerschuld, die nach dem 31. Juli 2008 entsteht, keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, weshalb eine Bargelderbschaft oder die Übertragung beweglichen Vermögens in der Regel ohne eigene Sterbesteuer beim Erben ankommt. Das ist die korrekte kurze Antwort auf eine häufige Suchanfrage, aber nicht das ganze Bild.
Geerbte Liegenschaften gelten nach dem Grunderwerbsteuergesetz als unentgeltlicher Erwerb und werden nach einem Staffeltarif besteuert, der auf den gesetzlichen Grundstückswert angewendet wird, nicht auf den Marktpreis: etwa 0,5 Prozent auf den ersten Teil des Werts, 2 Prozent auf die nächste Stufe und 3,5 Prozent darüber hinaus. Zusätzlich fällt für die Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch eine eigene Gerichtsgebühr von 1,1 Prozent des Werts des einzutragenden Rechts an.
Die Seite Erbschaftssteuer rechnet beide Abgaben anhand eines vollständigen Beispiels mit einem konkreten Liegenschaftswert durch, denn genau in der Lücke zwischen keine Erbschaftssteuer und keine Kosten überhaupt entsteht die meiste Verwirrung.
Wo Sie beginnen sollten
Wer gerade einen Angehörigen verloren hat und wissen möchte, was als Nächstes passiert, sollte mit der Seite Verlassenschaftsverfahren beginnen. Wer die eigene Nachlassplanung angehen möchte, sollte mit Testament errichten beginnen und anschließend die Seite Pflichtteil prüfen, um zu sehen, welche Angehörigen nicht vollständig übergangen werden können. Wer erfährt, dass eine Liegenschaft und kein Bargeld geerbt wird, sollte die Seite Erbschaftssteuer lesen, bevor angenommen wird, dass nichts zu zahlen ist. Für das österreichische Recht allgemein, außerhalb des Erbrechts, verlinkt die Seite Österreich im Überblick zu den anderen Themenclustern dieses Aufbaus.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Erbrecht in Österreich?
Erbrecht ist der Rechtsbereich, der die Vermögensnachfolge nach dem Tod regelt. In Österreich richtet es sich hauptsächlich nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem allgemeinen Zivilgesetzbuch, in den Bestimmungen zu Testament, Pflichtteil und gesetzlicher Erbfolge, sowie nach einem eigenen Verfahrensgesetz, dem Außerstreitgesetz, für die Abwicklung der Verlassenschaft.
Ist das österreichische Erbrecht dasselbe wie das deutsche Erbrecht?
Nein. Beide Länder verwenden ein Zivilgesetzbuch mit Regeln, die an der Oberfläche ähnlich wirken, sich im Detail aber unterscheiden. Das deutsche Erbschein-System erlaubt es einem Erben, ein Zeugnis zu beantragen, während Österreich ein verpflichtendes, von einem Notar geführtes Gerichtsverfahren einleitet und dieses erst mit einem formellen Gerichtsakt, der Einantwortung, abschließt, bevor jemand Vermögen der Verlassenschaft als eigenes behandeln darf.
Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?
Für Steuerschulden, die nach dem 31. Juli 2008 entstehen, gilt keine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer, da das zugrunde liegende Gesetz vom österreichischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben und nie ersetzt wurde. Geerbte Liegenschaften sind eine eigene Angelegenheit: Sie lösen weiterhin Grunderwerbsteuer und eine Grundbuch-Eintragungsgebühr aus, die auf der Seite zur Erbschaftssteuer im Detail beschrieben werden.
Brauche ich einen Anwalt oder Notar, um in Österreich ein Testament zu errichten?
Für die einfachste Form nicht. Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, das eigenhändige Testament, benötigt nach § 578 ABGB weder Zeugen noch einen Notar oder Anwalt, um gültig zu sein. Ein maschinschriftliches Testament benötigt drei gleichzeitig anwesende Zeugen und mehrere weitere Formvorschriften, weshalb anwaltliche oder notarielle Unterstützung das Risiko verringert, dass ein Formfehler das Testament ungültig macht.
Wer erbt in Österreich, wenn kein Testament vorliegt?
Das ABGB verwendet ein System von Parentelen, das Angehörige in Linien gliedert, beginnend mit den Kindern der verstorbenen Person und deren Nachkommen, dann Eltern und Geschwistern, dann Großeltern und deren Nachkommen. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhält neben der jeweils erbenden Linie einen festen Anteil, ein Drittel neben Kindern und zwei Drittel neben Eltern, und die gesamte Verlassenschaft, wenn keine dieser Linien vorhanden ist.
Kann ein Elternteil einen Anteil an meiner Verlassenschaft beanspruchen?
Nicht als Pflichtteil. Vor Inkrafttreten der Reform ErbRÄG 2015 am 1. Jänner 2017 konnten die Eltern einer verstorbenen Person einen Pflichtteil geltend machen, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Diese Reform hat Eltern vollständig aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gestrichen, sodass heute nur noch Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch geltend machen können.
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich?
Es gibt keine feste gesetzliche Frist, und die Dauer hängt stark davon ab, wie schnell der Notar Vermögen und Schulden der Verlassenschaft feststellen kann und ob ein Erbe Teile davon bestreitet. Die Seite zum Verlassenschaftsverfahren erklärt die realistische Bandbreite sowie die Faktoren, die das Verfahren typischerweise verkürzen oder verlängern.
Quellen und Referenzen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), konsolidierte Fassung auf RIS(ris.bka.gv.at).gov
- § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip (Erbschaft darf nicht eigenmächtig in Besitz genommen werden)(ris.bka.gv.at).gov
- § 819 ABGB, Einantwortung und Eintragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen(ris.bka.gv.at).gov
- § 143 AußStrG, amtswegige Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens(ris.bka.gv.at).gov
- § 1 GKoärG, Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen(ris.bka.gv.at).gov
- § 578 ABGB, eigenhändiges Testament(ris.bka.gv.at).gov
- § 579 ABGB, fremdhändiges Testament, Zeugenerfordernisse(ris.bka.gv.at).gov
- § 757 ABGB, Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragener Partner)(ris.bka.gv.at).gov
- § 759 ABGB, Höhe des Pflichtteils (Hälfte des gesetzlichen Erbteils)(ris.bka.gv.at).gov
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, konsolidierte Fassung auf RIS (aufgehoben durch VfGH, nicht mehr erhoben nach 31.07.2008)(ris.bka.gv.at).gov
- § 7 GrEStG 1987, Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken (Staffeltarif)(ris.bka.gv.at).gov
- Gerichtsgebührengesetz (GGG), konsolidierte Fassung auf RIS (Tarifpost 9, Grundbuch-Eintragungsgebühr)(ris.bka.gv.at).gov