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Erbrecht in Österreich: Überblick (Testament, Pflichtteil, Verlassenschaftsverfahren und Steuer)

Von Recording Law Redaktionsteam6 Min. Lesezeit
Erbrecht in Österreich: Überblick (Testament, Pflichtteil, Verlassenschaftsverfahren und Steuer)

Häufig gestellte Fragen

Was ist Erbrecht in Österreich?

Erbrecht ist der Rechtsbereich, der die Vermögensnachfolge nach dem Tod regelt. In Österreich richtet es sich hauptsächlich nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem allgemeinen Zivilgesetzbuch, in den Bestimmungen zu Testament, Pflichtteil und gesetzlicher Erbfolge, sowie nach einem eigenen Verfahrensgesetz, dem Außerstreitgesetz, für die Abwicklung der Verlassenschaft.

Ist das österreichische Erbrecht dasselbe wie das deutsche Erbrecht?

Nein. Beide Länder verwenden ein Zivilgesetzbuch mit Regeln, die an der Oberfläche ähnlich wirken, sich im Detail aber unterscheiden. Das deutsche Erbschein-System erlaubt es einem Erben, ein Zeugnis zu beantragen, während Österreich ein verpflichtendes, von einem Notar geführtes Gerichtsverfahren einleitet und dieses erst mit einem formellen Gerichtsakt, der Einantwortung, abschließt, bevor jemand Vermögen der Verlassenschaft als eigenes behandeln darf.

Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?

Für Steuerschulden, die nach dem 31. Juli 2008 entstehen, gilt keine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer, da das zugrunde liegende Gesetz vom österreichischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben und nie ersetzt wurde. Geerbte Liegenschaften sind eine eigene Angelegenheit: Sie lösen weiterhin Grunderwerbsteuer und eine Grundbuch-Eintragungsgebühr aus, die auf der Seite zur Erbschaftssteuer im Detail beschrieben werden.

Brauche ich einen Anwalt oder Notar, um in Österreich ein Testament zu errichten?

Für die einfachste Form nicht. Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, das eigenhändige Testament, benötigt nach § 578 ABGB weder Zeugen noch einen Notar oder Anwalt, um gültig zu sein. Ein maschinschriftliches Testament benötigt drei gleichzeitig anwesende Zeugen und mehrere weitere Formvorschriften, weshalb anwaltliche oder notarielle Unterstützung das Risiko verringert, dass ein Formfehler das Testament ungültig macht.

Wer erbt in Österreich, wenn kein Testament vorliegt?

Das ABGB verwendet ein System von Parentelen, das Angehörige in Linien gliedert, beginnend mit den Kindern der verstorbenen Person und deren Nachkommen, dann Eltern und Geschwistern, dann Großeltern und deren Nachkommen. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhält neben der jeweils erbenden Linie einen festen Anteil, ein Drittel neben Kindern und zwei Drittel neben Eltern, und die gesamte Verlassenschaft, wenn keine dieser Linien vorhanden ist.

Kann ein Elternteil einen Anteil an meiner Verlassenschaft beanspruchen?

Nicht als Pflichtteil. Vor Inkrafttreten der Reform ErbRÄG 2015 am 1. Jänner 2017 konnten die Eltern einer verstorbenen Person einen Pflichtteil geltend machen, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Diese Reform hat Eltern vollständig aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gestrichen, sodass heute nur noch Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch geltend machen können.

Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich?

Es gibt keine feste gesetzliche Frist, und die Dauer hängt stark davon ab, wie schnell der Notar Vermögen und Schulden der Verlassenschaft feststellen kann und ob ein Erbe Teile davon bestreitet. Die Seite zum Verlassenschaftsverfahren erklärt die realistische Bandbreite sowie die Faktoren, die das Verfahren typischerweise verkürzen oder verlängern.

Quellen und Referenzen

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), konsolidierte Fassung auf RIS(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 797 ABGB, Einantwortungsprinzip (Erbschaft darf nicht eigenmächtig in Besitz genommen werden)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 819 ABGB, Einantwortung und Eintragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 143 AußStrG, amtswegige Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 1 GKoärG, Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 578 ABGB, eigenhändiges Testament(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 579 ABGB, fremdhändiges Testament, Zeugenerfordernisse(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 757 ABGB, Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragener Partner)(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 759 ABGB, Höhe des Pflichtteils (Hälfte des gesetzlichen Erbteils)(ris.bka.gv.at).gov
  10. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, konsolidierte Fassung auf RIS (aufgehoben durch VfGH, nicht mehr erhoben nach 31.07.2008)(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 7 GrEStG 1987, Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken (Staffeltarif)(ris.bka.gv.at).gov
  12. Gerichtsgebührengesetz (GGG), konsolidierte Fassung auf RIS (Tarifpost 9, Grundbuch-Eintragungsgebühr)(ris.bka.gv.at).gov
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