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Einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses in Österreich

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses in Österreich

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine einvernehmliche Auflösung?

Eine einvernehmliche Auflösung ist die gegenseitige Beendigung eines österreichischen Dienstverhältnisses. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren gemeinsam ein Enddatum, statt dass eine Seite der anderen nach § 20 AngG kündigt.

Muss ich bei einer einvernehmlichen Auflösung eine Kündigungsfrist einhalten?

Nein. Da beide Seiten der Beendigung zustimmen, muss weder die gesetzliche Kündigungsfrist noch der gesetzliche Kündigungstermin nach § 20 AngG eingehalten werden. Die Parteien können jedes Enddatum vereinbaren, auch ein sofortiges.

Wirkt sich eine einvernehmliche Auflösung auf mein Arbeitslosengeld aus?

In der Regel nicht so wie eine Kündigung. § 11 AlVG verhängt eine vierwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn eine Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis selbst beendet oder daran schuld ist, und eine einvernehmliche Auflösung gilt als keines von beidem, sodass diese Sperre üblicherweise nicht ausgelöst wird.

Wird die Sperre beim Arbeitslosengeld bei einer einvernehmlichen Auflösung automatisch vermieden?

Die Sperre nach § 11 AlVG richtet sich gezielt gegen Selbstkündigung und verschuldensbedingte Entlassung, und eine einvernehmliche Auflösung fällt nach der Praxis des AMS unter keine dieser beiden Kategorien. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld, etwa Versicherungsmonate und die Meldung beim AMS, müssen trotzdem zusätzlich erfüllt sein.

Wie unterscheidet sich eine einvernehmliche Auflösung von einer Kündigung?

Eine Kündigung durch die Arbeitnehmerin, eine Selbstkündigung, ist eine einseitige Entscheidung, die der Kündigungsfrist nach § 20 AngG folgen muss und in der Regel die vierwöchige Sperre nach § 11 AlVG auslöst. Eine einvernehmliche Auflösung wird von beiden Seiten vereinbart, benötigt keine Kündigungsfrist und löst diese Sperre üblicherweise nicht aus.

Was passiert mit der Abfertigung bei einer einvernehmlichen Auflösung?

Beiträge zur Abfertigung NEU in der BV-Kasse gehen unabhängig vom Beendigungsgrund nie verloren. Bei der Abfertigung ALT ist das anders: Sie verfällt bei einer Selbstkündigung nach § 23 Abs 7 AngG, doch eine einvernehmliche Auflösung ist keine Selbstkündigung, sodass der ALT Anspruch erhalten bleiben kann.

Kann ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen?

Eine einvernehmliche Auflösung muss von beiden Seiten tatsächlich gewollt sein. Eine Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, eine vorgeschlagene einvernehmliche Auflösung anzunehmen, und kann stattdessen verlangen, dass der Arbeitgeber eine formelle Kündigung nach § 20 AngG ausspricht, wenn sie diesen Weg bevorzugt.

Sollte eine einvernehmliche Auflösung schriftlich festgehalten werden?

Das österreichische Recht schreibt für die meisten einvernehmlichen Auflösungen keine bestimmte Form vor, doch eine datierte schriftliche Vereinbarung mit dem festgelegten Enddatum vermeidet spätere Streitigkeiten darüber, wann das Dienstverhältnis tatsächlich geendet hat und was vereinbart wurde.

Quellen und Referenzen

  1. § 11 Abs 1 AlVG, vierwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld nach einer selbstverschuldeten Beendigung des Dienstverhältnisses(ris.bka.gv.at).gov
  2. Arbeiterkammer, Einvernehmliche Auflösung: keine Kündigungsfrist erforderlich, Arbeitslosengeld bleibt in der Regel erhalten(arbeiterkammer.at).gov
  3. § 20 Abs 2 AngG, gesetzliche Kündigungsfristenstaffel des Arbeitgebers, der eine einvernehmliche Auflösung nicht folgen muss(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 20 Abs 4 AngG, einmonatige Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin bei einseitiger Kündigung(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 23 Abs 7 AngG, kein Anspruch auf Abfertigung ALT, wenn die Angestellte selbst kündigt, vorbehaltlich § 23a(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 6 Abs 1 BMSVG, Arbeitgeberbeitrag von 1,53 vH des Monatsentgelts zuzüglich Sonderzahlungen in die BV-Kasse(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 14 Abs 2 BMSVG, Beitragszeiten werden über alle Arbeitgeber hinweg zusammengerechnet und verfallen nie(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 46 Abs 1 BMSVG, Abfertigung NEU gilt für Dienstverhältnisse mit vertraglich vereinbartem Beginn nach dem 31. Dezember 2002(ris.bka.gv.at).gov
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