Selbst Kündigen In Österreich: Kündigungsfrist, Abfertigung Und Die AMS-Sperre

Selbst zu kündigen ist in Österreich auf dem Papier einfach: ein Monat Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats. Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft überrascht, ist die Wirkung einer Kündigung auf zwei Dinge, an die die meisten erst denken, wenn sie den Job verlassen: die Abfertigung und die Wartezeit beim Arbeitslosengeld. Beides kann aus einer routinemäßigen Kündigung eine teure Entscheidung machen, wenn vorher nicht geprüft wurde, welche Regeln gelten.
Diese Seite behandelt, wie eine Arbeitnehmerin nach § 20 Abs 4 AngG kündigt, was eine Selbstkündigung bei der Abfertigung ALT und der Abfertigung NEU kostet, die vierwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld, und wann eine einvernehmliche Auflösung der bessere Weg aus einem Job ist.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wie Man Kündigt: Die Kündigungsfrist Nach § 20 Abs 4 AngG
Eine Arbeitnehmerin, die einen Job in Österreich beenden möchte, kündigt nach § 20 Abs 4 AngG. Die Grundregel ist ein Monat, laufend bis zum letzten Tag eines Kalendermonats. Anders als bei der Standardkündigungsfrist des Arbeitgebers nach § 20 Abs 2 AngG gibt es auf Arbeitnehmerseite kein Quartalserfordernis.
Diese einmonatige Frist kann durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden, bis zu einer Obergrenze von sechs Monaten. Manche Dienstverträge, besonders auf leitender Ebene, legen von vornherein eine längere Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerin fest. Die eine Grenze, die immer gilt: Die vereinbarte Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin darf nie länger sein als die eigene Kündigungsfrist des Arbeitgebers für dasselbe Dienstverhältnis.
Nehmen wir eine Angestellte mit sechs abgeschlossenen Dienstjahren, deren Vertrag keine besonderen Kündigungsregelungen enthält. Sie reicht ihre Kündigung am 12. August ein. Ihre einmonatige Frist läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in den sie fällt, sodass ihr letzter Arbeitstag der 30. September wird, der letzte Tag des Monats, der einen vollen Monat nach ihrer Kündigung liegt.
Seit 1. Oktober 2021 folgen auch Arbeiter nach § 1159 ABGB derselben Staffel, sodass die Regel «ein Monat, Monatsende» unabhängig davon gilt, ob es sich um eine Angestellte oder einen Arbeiter handelt, mit einer engen Ausnahme für Saisonbranchen, die unter einem Kollektivvertrag arbeiten.
Eine Kündigung braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, um wirksam zu werden. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung, die bindend wird, sobald sie beim Arbeitgeber eingeht. Verhandelbar bleibt nur die praktische Ausgestaltung des Ausstiegs, etwa ob beide Seiten es vorziehen, die Kündigung stattdessen in eine einvernehmliche Auflösung umzuwandeln.
Was Eine Kündigung Kostet: Die Abfertigung
Österreich kennt zwei parallele Abfertigungssysteme, und eine Kündigung wirkt sich auf jedes davon sehr unterschiedlich aus. Das zu verwechseln ist der teuerste Fehler, den eine Arbeitnehmerin bei der Planung ihres Ausstiegs machen kann.
Abfertigung ALT: Verfällt Bei Kündigung
Die Abfertigung ALT gilt nur für ununterbrochene Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Nach § 23 Abs 1 AngG hat eine Arbeitnehmerin mit mindestens drei Jahren ununterbrochener Dienstzeit Anspruch auf eine Einmalzahlung, die von zwei Monatsentgelten nach drei Jahren bis zu zwölf Monatsentgelten nach fünfundzwanzig Jahren reicht.
§ 23 Abs 7 AngG streicht diesen gesamten Anspruch, wenn die Arbeitnehmerin selbst kündigt, vorbehaltlich enger Ausnahmen in § 23a, etwa bei Pensionsantritt oder bestimmten Situationen mit langer Dienstzeit und Karenz. Das bedeutet, eine Arbeitnehmerin mit beispielsweise zwölf Jahren Dienstzeit vor 2003, die kündigt, verzichtet auf eine Einmalzahlung im Wert von vier Monatsentgelten, sofern keine dieser Ausnahmen greift. Das ist die folgenreichste Tatsache auf dieser Seite, und sie wird leicht in beide Richtungen falsch verstanden.
Abfertigung NEU: Bleibt Erhalten, Verfällt Nicht
Die Abfertigung NEU gilt für jedes Dienstverhältnis mit vertraglich vereinbartem Beginn nach dem 31. Dezember 2002. Nach § 6 Abs 1 BMSVG zahlt der Arbeitgeber laufend einen Beitrag von 1,53 vH des Monatsentgelts zuzüglich Sonderzahlungen in ein BV-Kassa-Konto ein, das der Arbeitnehmerin gehört, abgesehen vom ersten Monat, der beitragsfrei ist.
Nach § 14 Abs 1 BMSVG besteht der Anspruch gegenüber der BV-Kasse ab dem ersten Tag. Eine Kündigung lässt keinen einzigen Euro des bereits eingezahlten Betrags verfallen. Was § 14 Abs 2 Z 1 BMSVG verändert, ist nur das Recht, sich den Saldo am Ende dieses bestimmten Jobs auszahlen zu lassen. Die Beitragsmonate werden über alle Arbeitgeber hinweg zusammengerechnet, denen die Arbeitnehmerin je gedient hat, sodass der Saldo einfach zum nächsten Job mitgenommen wird, sobald drei Einzahlungsjahre oder 36 Beitragsmonate erreicht sind, gerechnet über die gesamte Erwerbslaufbahn statt bei einem Arbeitgeberwechsel neu zu beginnen.
Das praktische Ergebnis: Eine Arbeitnehmerin, die vollständig unter die Abfertigung NEU fällt, verliert durch eine Kündigung inhaltlich nichts, nur etwas Flexibilität beim Zeitpunkt. Eine Arbeitnehmerin mit einem noch bestehenden Abfertigung-ALT-Anspruch aus der Zeit vor 2003 verliert durch eine Kündigung die gesamte Einmalzahlung, sofern keine Ausnahme nach § 23a greift.
Was Eine Kündigung Kostet: Die Sperre Beim Arbeitslosengeld
Die zweite Kostenfolge einer Kündigung betrifft nicht den Arbeitgeber, sondern das Arbeitsmarktservice. Nach § 11 Abs 1 AlVG ist eine Arbeitnehmerin, deren Dienstverhältnis durch eigenes Verschulden oder durch eine freiwillige Selbstkündigung endet, vier Wochen lang vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Job endet.
§ 11 Abs 2 AlVG erlaubt dem AMS, diesen Ausschluss in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen, etwa bei zwingenden gesundheitlichen Gründen, nach Anhörung des Regionalbeirats. Außerhalb dieses engen Wegs greift die vierwöchige Lücke bei einer gewöhnlichen Kündigung automatisch.
Angenommen, eine Arbeitnehmerin kündigt mit Wirkung zum 30. September, ohne dass unmittelbar ein neuer Job in Aussicht steht. Meldet sie sich am 1. Oktober beim AMS, läuft die vierwöchige Sperre ab dem Tag, an dem ihr Job endete, sodass für rund die ersten vier Wochen dieser Lücke kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird, selbst wenn sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu Versicherungsmonaten und Verfügbarkeit ansonsten erfüllt.
Wann Eine Einvernehmliche Auflösung Besser Ist
§ 11 AlVG sanktioniert ein Dienstverhältnis, das durch eigenes Verschulden der Arbeitnehmerin oder durch eine freiwillige Selbstkündigung endet. Eine gegenseitige Beendigung, eine mit dem Arbeitgeber gemeinsam vereinbarte einvernehmliche Auflösung, ist keines von beidem, sodass sie außerhalb der Sperre bleibt. Die Arbeiterkammer stellt klar, dass eine Person, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, nach einer einvernehmlichen Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Eine einvernehmliche Auflösung verlangt zudem von keiner Seite die Einhaltung einer fixen Kündigungsfrist oder eines bestimmten Kündigungstermins. Die Parteien vereinbaren einfach ein Enddatum, das beiden passt, was die Vereinbarung in manchen Fällen schneller machen kann als eine formelle Kündigung.
Deshalb ist eine Arbeitnehmerin, die gehen möchte und entweder noch einen Abfertigung-ALT-Anspruch aus der Zeit vor 2003 hat oder in einer Lücke vor dem nächsten Job Arbeitslosengeld benötigen wird, oft besser beraten, den Arbeitgeber um eine einvernehmliche Auflösung zu bitten, statt einseitig zu kündigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zuzustimmen, da es beide Seiten braucht, um eine Beendigung einvernehmlich zu machen, doch viele Arbeitgeber gehen auf die Bitte ein, wenn die Trennung ansonsten im Guten verläuft.
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld, etwa ausreichende Versicherungsmonate und die Meldung als arbeitsuchend, gelten unabhängig davon, wie der Job geendet hat, weiterhin. Die Sperre durch eine einvernehmliche Auflösung zu vermeiden ist nicht dasselbe wie ein automatischer Leistungsanspruch, und eine Arbeitnehmerin sollte auch prüfen, ob eine besondere Schutzfrist, etwa bei Schwangerschaft oder Karenz, die erforderlichen Formalitäten verändert, bevor sie annimmt, dass eine einvernehmliche Auflösung ohne weiteres möglich ist.
Zur vollständigen Kündigungsfristenstaffel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich der Quartalsregel für die Arbeitgeberkündigung, siehe Kündigungsfristen in Österreich. Wie ein einvernehmlich vereinbarter Ausstieg im Detail funktioniert, siehe einvernehmliche Auflösung in Österreich. Für die vollständigen Regeln zur Abfertigung ALT und NEU bei jeder Art der Beendigung, nicht nur der Kündigung, siehe Abfertigung in Österreich.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Kündigungsfrist muss ich einhalten, wenn ich in Österreich kündige?
Nach § 20 Abs 4 AngG kündigt eine Arbeitnehmerin mit einem Monat Frist zum letzten Tag eines Kalendermonats. Der Vertrag kann diese Frist auf bis zu sechs Monate verlängern, doch die Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin darf nie länger sein als die des Arbeitgebers.
Verliere ich meine Abfertigung, wenn ich kündige?
Das hängt vom jeweiligen System ab. Bei der Abfertigung ALT verfällt der Anspruch bei Kündigung vollständig nach § 23 Abs 7 AngG, abgesehen von engen Ausnahmen nach § 23a. Bei der Abfertigung NEU gehen die bereits in die BV-Kasse eingezahlten Beiträge nie verloren. Sie bleiben auf dem Konto und werden zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen.
Was ist der Unterschied zwischen Abfertigung ALT und Abfertigung NEU, wenn ich kündige?
ALT gilt nur für ununterbrochene Dienstzeit, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, und eine Kündigung löscht diesen gesamten Einmalzahlungsanspruch aus. NEU gilt für Dienstverhältnisse ab 2003, und eine Kündigung verschiebt dort nur den Auszahlungszeitpunkt. Die Beiträge selbst verfallen nicht.
Bekomme ich sofort Arbeitslosengeld, wenn ich kündige?
In der Regel nicht sofort. § 11 Abs 1 AlVG verhängt einen vierwöchigen Ausschluss vom Arbeitslosengeld, wenn eine Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis freiwillig beendet, gerechnet ab dem Tag, an dem der Job endet. Das AMS kann diesen Ausschluss in engen Grenzen nach Anhörung des Regionalbeirats nachsehen.
Ist es besser zu kündigen oder eine einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren?
Eine einvernehmliche Auflösung, eine gemeinsam vereinbarte Beendigung, fällt nicht unter die Selbstkündigungsklausel in § 11 AlVG, sodass sie nicht dieselbe vierwöchige Sperre auslöst. Sie verlangt auch von keiner Seite eine fixe Kündigungsfrist oder einen bestimmten Kündigungstermin. Viele Arbeitnehmerinnen, die gehen möchten, bitten ihren Arbeitgeber deshalb um diesen Weg statt einseitig zu kündigen.
Kann mein Arbeitgeber meine Kündigung ablehnen?
Nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung nach § 20 Abs 4 AngG, sobald sie beim Arbeitgeber eingeht, und sie braucht dessen Zustimmung nicht, um wirksam zu werden. Verhandelbar ist nur das genaue Enddatum, wenn beide Seiten eine andere Regelung bevorzugen, etwa eine einvernehmliche Auflösung.
Wirkt sich eine Kündigung auf das Arbeitslosengeld aus, wenn ich schon einen neuen Job in Aussicht habe?
Die vierwöchige Sperre nach § 11 AlVG gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin erwartet, Leistungen zu benötigen, da sie an die Art der Beendigung anknüpft. In der Praxis spielt sie nur eine Rolle, wenn es eine Lücke vor dem nächsten Job gibt und die Arbeitnehmerin in dieser Zeit Arbeitslosengeld beziehen muss.
Was passiert mit nicht genutzten Beiträgen zur Abfertigung NEU, wenn ich nie drei Jahre bei einem Arbeitgeber erreiche?
Nichts geht verloren. § 14 Abs 2 BMSVG rechnet die Beitragsmonate über alle Arbeitgeber zusammen, denen eine Arbeitnehmerin je gedient hat, sodass eine Kündigung vor Erreichen von drei Einzahlungsjahren oder 36 Beitragsmonaten den Saldo einfach weiterträgt, statt ihn zurückzusetzen oder verfallen zu lassen.
Quellen und Referenzen
- § 20 Abs 4 AngG, einmonatige Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin zum letzten Tag eines Kalendermonats(ris.bka.gv.at).gov
- § 20 Abs 4 AngG, die Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin kann durch Vereinbarung bis zu sechs Monaten verlängert werden, darf jedoch nie länger sein als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers(ris.bka.gv.at).gov
- § 20 Abs 2 AngG, Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Wochen, steigend auf zwei, drei, vier und fünf Monate nach zwei, fünf, fünfzehn und fünfundzwanzig vollendeten Dienstjahren(ris.bka.gv.at).gov
- § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB, Kündigungsfristen der Arbeiter seit 1. Oktober 2021 an die Staffel des § 20 AngG angeglichen(ris.bka.gv.at).gov
- § 23 Abs 1 AngG, Abfertigung-ALT-Staffel von zwei, drei, vier, sechs, neun und zwölf Monatsentgelten nach drei, fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig und fünfundzwanzig Jahren ununterbrochener Dienstzeit(ris.bka.gv.at).gov
- § 23 Abs 7 AngG, kein Anspruch auf Abfertigung ALT, wenn die Arbeitnehmerin kündigt, vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 23a(ris.bka.gv.at).gov
- § 6 Abs 1 BMSVG, der Arbeitgeber zahlt einen laufenden Abfertigung-NEU-Beitrag von 1,53 Prozent des Monatsentgelts zuzüglich Sonderzahlungen in die BV-Kasse ein(ris.bka.gv.at).gov
- § 14 Abs 1 BMSVG, der Anspruch gegenüber der BV-Kasse auf Abfertigung NEU besteht ab Beginn des Dienstverhältnisses(ris.bka.gv.at).gov
- § 14 Abs 2 Z 1 und Z 4 BMSVG, eine Kündigung verschiebt nur das Auszahlungsrecht, ohne die Beiträge verfallen zu lassen, die über alle Arbeitgeber hinweg zusammengerechnet werden, bis drei Einzahlungsjahre oder 36 Beitragsmonate erreicht sind(ris.bka.gv.at).gov
- § 11 Abs 1 AlVG, vierwöchiger Ausschluss vom Arbeitslosengeld bei einem Dienstverhältnis, das durch eigenes Verschulden oder freiwillige Kündigung der Arbeitnehmerin endet(ris.bka.gv.at).gov
- § 11 Abs 2 AlVG, die Sperre kann in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachgesehen werden(ris.bka.gv.at).gov
- Arbeiterkammer, Einvernehmliche Auflösung: keine fixe Kündigungsfrist oder ein bestimmter Kündigungstermin erforderlich, Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen(arbeiterkammer.at).gov