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Selbst Kündigen In Österreich: Kündigungsfrist, Abfertigung Und Die AMS-Sperre

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Selbst Kündigen In Österreich: Kündigungsfrist, Abfertigung Und Die AMS-Sperre

Quellen und Referenzen

  1. § 20 Abs 4 AngG, einmonatige Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin zum letzten Tag eines Kalendermonats(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 20 Abs 4 AngG, die Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin kann durch Vereinbarung bis zu sechs Monaten verlängert werden, darf jedoch nie länger sein als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 20 Abs 2 AngG, Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Wochen, steigend auf zwei, drei, vier und fünf Monate nach zwei, fünf, fünfzehn und fünfundzwanzig vollendeten Dienstjahren(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB, Kündigungsfristen der Arbeiter seit 1. Oktober 2021 an die Staffel des § 20 AngG angeglichen(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 23 Abs 1 AngG, Abfertigung-ALT-Staffel von zwei, drei, vier, sechs, neun und zwölf Monatsentgelten nach drei, fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig und fünfundzwanzig Jahren ununterbrochener Dienstzeit(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 23 Abs 7 AngG, kein Anspruch auf Abfertigung ALT, wenn die Arbeitnehmerin kündigt, vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 23a(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 6 Abs 1 BMSVG, der Arbeitgeber zahlt einen laufenden Abfertigung-NEU-Beitrag von 1,53 Prozent des Monatsentgelts zuzüglich Sonderzahlungen in die BV-Kasse ein(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 14 Abs 1 BMSVG, der Anspruch gegenüber der BV-Kasse auf Abfertigung NEU besteht ab Beginn des Dienstverhältnisses(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 14 Abs 2 Z 1 und Z 4 BMSVG, eine Kündigung verschiebt nur das Auszahlungsrecht, ohne die Beiträge verfallen zu lassen, die über alle Arbeitgeber hinweg zusammengerechnet werden, bis drei Einzahlungsjahre oder 36 Beitragsmonate erreicht sind(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 11 Abs 1 AlVG, vierwöchiger Ausschluss vom Arbeitslosengeld bei einem Dienstverhältnis, das durch eigenes Verschulden oder freiwillige Kündigung der Arbeitnehmerin endet(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 11 Abs 2 AlVG, die Sperre kann in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachgesehen werden(ris.bka.gv.at).gov
  12. Arbeiterkammer, Einvernehmliche Auflösung: keine fixe Kündigungsfrist oder ein bestimmter Kündigungstermin erforderlich, Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen(arbeiterkammer.at).gov
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