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Kündigungsfristen in Österreich: § 20 AngG einfach erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam6 Min. Lesezeit
Kündigungsfristen in Österreich: § 20 AngG einfach erklärt

Quellen und Referenzen

  1. § 20 Abs 2 AngG, Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Wochen, steigend auf zwei, drei, vier und fünf Monate nach zwei, fünf, fünfzehn und fünfundzwanzig vollendeten Dienstjahren(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 20 Abs 2 AngG, die Arbeitgeberkündigung muss zum Ende eines Kalendervierteljahrs erfolgen(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 20 Abs 3 AngG, die Parteien können stattdessen den 15. oder den letzten Tag eines Monats als Kündigungstermin vereinbaren(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 20 Abs 4 AngG, Kündigungsfrist des Arbeitnehmers von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonats(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 20 Abs 4 AngG, die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden, jedoch nie über die Kündigungsfrist des Arbeitgebers hinaus(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 1159 Abs 2 ABGB, Kündigungsfristen der Arbeiter an die Skala des § 20 AngG angeglichen(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 1159 Abs 4 ABGB, die Kündigungsregel für Arbeiter entspricht der Ein-Monats-Frist zum Monatsende(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 1159 Abs 4 ABGB, Saisonbetriebe können über einen Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen festlegen(ris.bka.gv.at).gov
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