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Kündigungsfristen in Österreich: § 20 AngG einfach erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam6 Min. Lesezeit
Kündigungsfristen in Österreich: § 20 AngG einfach erklärt

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Kündigungsfrist muss mir mein Arbeitgeber in Österreich einhalten?

Nach § 20 Abs 2 AngG beträgt das Mindestmaß sechs Wochen, steigend auf zwei Monate nach zwei vollendeten Dienstjahren, drei Monate nach fünf Jahren, vier Monate nach fünfzehn Jahren und fünf Monate nach fünfundzwanzig Jahren. Die Kündigung muss normalerweise zum Ende eines Kalendervierteljahrs erfolgen, sofern der Vertrag keinen anderen Kündigungstermin festlegt.

Kann mein Arbeitgeber mein Dienstverhältnis an einem beliebigen Datum beenden?

Nicht nach der Standardregel. § 20 Abs 2 AngG verlangt eine Beendigung zum Ende eines Kalendervierteljahrs (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember), sofern der Dienstvertrag nicht stattdessen den 15. eines Monats oder den letzten Tag eines Monats als Kündigungstermin vereinbart hat.

Wie viel Kündigungsfrist muss ich einhalten, wenn ich selbst kündige?

Nach § 20 Abs 4 AngG hält ein Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat ein, die zum letzten Tag eines Kalendermonats endet. Der Vertrag kann das auf bis zu sechs Monate verlängern, darf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers aber nie länger machen als die des Arbeitgebers.

Kann mein Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzen?

Nein. Ein Vertrag oder eine Vereinbarung kann Kündigungsfristen über die Mindestwerte des § 20 AngG hinaus verlängern, darf die Frist auf Arbeitgeberseite aber nie unter das gesetzlich festgelegte Maß verkürzen, selbst mit Zustimmung des Arbeitnehmers.

Haben Arbeiter und Angestellte in Österreich dieselben Kündigungsfristen?

Seit 1. Oktober 2021 ja. § 1159 ABGB gibt Arbeitern dieselbe Kündigungsskala wie Angestellten nach § 20 AngG. Die eine Ausnahme sind Saisonbetriebe, wo ein Kollektivvertrag nach § 1159 Abs 4 ABGB weiterhin eine kürzere Frist festlegen kann.

Ist das österreichische Kündigungsrecht dasselbe wie das deutsche Recht?

Nein. Das deutsche § 622 BGB legt eine eigene Kündigungsskala fest und verlangt keine Beendigung zum Ende eines Kalendervierteljahrs, sondern nur zum 15. oder zum letzten Tag eines Monats. Es findet auf ein in Österreich begründetes Dienstverhältnis keine Anwendung.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist einhält, als das Gesetz vorschreibt?

Eine Kündigung, die die gesetzliche Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin zum Kalendervierteljahr nach § 20 AngG nicht einhält, kann angefochten werden. Ein betroffener Arbeitnehmer sollte individuelle Beratung einholen, da das richtige Vorgehen von den konkreten Umständen abhängt.

Kann meine vereinbarte Kündigungsfrist als Arbeitnehmer länger sein als die meines Arbeitgebers?

Nein. § 20 Abs 4 AngG begrenzt die vereinbarte Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers so, dass sie die Kündigungsfrist des Arbeitgebers für dasselbe Dienstverhältnis nie übersteigen darf.

Quellen und Referenzen

  1. § 20 Abs 2 AngG, Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Wochen, steigend auf zwei, drei, vier und fünf Monate nach zwei, fünf, fünfzehn und fünfundzwanzig vollendeten Dienstjahren(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 20 Abs 2 AngG, die Arbeitgeberkündigung muss zum Ende eines Kalendervierteljahrs erfolgen(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 20 Abs 3 AngG, die Parteien können stattdessen den 15. oder den letzten Tag eines Monats als Kündigungstermin vereinbaren(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 20 Abs 4 AngG, Kündigungsfrist des Arbeitnehmers von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonats(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 20 Abs 4 AngG, die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden, jedoch nie über die Kündigungsfrist des Arbeitgebers hinaus(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 1159 Abs 2 ABGB, Kündigungsfristen der Arbeiter an die Skala des § 20 AngG angeglichen(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 1159 Abs 4 ABGB, die Kündigungsregel für Arbeiter entspricht der Ein-Monats-Frist zum Monatsende(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 1159 Abs 4 ABGB, Saisonbetriebe können über einen Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen festlegen(ris.bka.gv.at).gov
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