Kündigungsfrist-Rechner Österreich (2026)
Ermitteln Sie die gesetzliche Kündigungsfrist für ein unbefristetes Dienstverhältnis nach § 20 Angestelltengesetz (AngG). Geben Sie die Dienstjahre ein und sehen Sie die Frist samt dem frühesten zulässigen Enddatum.
Berechnet werden die gesetzlichen Mindestfristen nach § 20 AngG. Seit 1. Oktober 2021 gilt diese Staffel auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Ein Vertrag kann längere Fristen vorsehen, nie kürzere.
Gesetzliche Kündigungsfrist
2 Monate
Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr · § 20 Abs 2 AngG
| Dienstzeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Bis zum vollendeten 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
| Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | 2 Monate |
| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 3 Monate |
| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 4 Monate |
| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 5 Monate |
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Die gesetzlichen Fristen
Für die Dienstgeberkündigung setzt § 20 Abs 2 AngG feste Mindestfristen, die mit der Dienstzeit steigen. Die Frist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem fünften auf drei, nach dem fünfzehnten auf vier und nach dem fünfundzwanzigsten auf fünf Monate. Diese Fristen sind Mindestwerte und dürfen vertraglich nicht unterschritten werden.
Kündigt die oder der Angestellte selbst, beträgt die Frist nach § 20 Abs 4 AngG einen Monat zum Monatsletzten, unabhängig von der Dienstzeit. Vertraglich kann diese Frist bis auf ein halbes Jahr verlängert werden, doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nie kürzer sein als die des Angestellten. Seit dem 1. Oktober 2021 gilt die Staffel des § 20 AngG auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Den vollen Rahmen erklärt unser Leitfaden zum österreichischen Arbeitsrecht.
Quartalsende statt Monatsende
Die Besonderheit des österreichischen Rechts liegt im Endtermin. Die Dienstgeberkündigung wirkt nach § 20 Abs 2 AngG zum Ende eines Kalendervierteljahres, also zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Die Kündigung muss so rechtzeitig ausgesprochen werden, dass die volle Frist bis zu diesem Quartalsende abgelaufen ist.
Nur wenn im Dienstvertrag ausdrücklich der Fünfzehnte oder der Monatsletzte als Endtermin vereinbart wurde, wirkt die Kündigung zu diesem Monatstermin (§ 20 Abs 3 AngG). Der Rechner zeigt beide Varianten. Er stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags.
Frequently Asked Questions
Wie lange ist die Kündigungsfrist in Österreich?
Bei einer Dienstgeberkündigung beträgt die gesetzliche Frist sechs Wochen und steigt nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem 5. auf drei, nach dem 15. auf vier und nach dem 25. auf fünf Monate (§ 20 Abs 2 AngG). Ein Vertrag kann längere Fristen vorsehen.
Welche Frist gilt, wenn ich selbst kündige?
Kündigt die oder der Angestellte selbst, beträgt die Frist einen Monat zum Monatsletzten, unabhängig von der Dienstzeit (§ 20 Abs 4 AngG). Vertraglich kann sie bis auf ein halbes Jahr verlängert werden, nie unter einen Monat.
Warum endet die Kündigung zum Quartalsende?
Nach § 20 Abs 2 AngG wirkt die Dienstgeberkündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Die volle Frist muss bis dahin abgelaufen sein. Nur wenn das Monatsende vertraglich vereinbart wurde, gilt dieses statt des Quartalsendes (Abs 3).
Gilt § 20 AngG auch für Arbeiter?
Ja. Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Kündigungsfristen der Arbeiterinnen und Arbeiter an die Staffel des § 20 AngG angeglichen, sodass für Angestellte und Arbeiter dieselben gesetzlichen Fristen gelten.
Kann der Vertrag eine kürzere Frist vorsehen?
Nein. Die Fristen des § 20 Abs 2 AngG sind Mindestwerte und dürfen durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Zulässig ist nur eine Verlängerung sowie die Vereinbarung des 15. oder des Monatsletzten als Endtermin.
Speichert dieses Tool meine Angaben?
Nein. Die gesamte Berechnung läuft in Ihrem Browser. Es wird nichts gespeichert, übermittelt oder zur Kontaktaufnahme verwendet.
Dieser Rechner zeigt die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach § 20 AngG für ein unbefristetes Dienstverhältnis. Er stellt allgemeine Informationen dar, keine Rechtsberatung, und RecordingLaw.com ist mit keiner österreichischen Behörde verbunden. Ziehen Sie für Ihren konkreten Fall eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei.
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