Austria
Aufnahmegesetze in Österreich: Zustimmung einer Partei, Weitergaberegeln und Strafen (2026)

Österreichs strafrechtliche Aufnahmebestimmung, § 120 StGB, ist enger gefasst, als oft dargestellt wird: § 120 Abs. 1 erfasst, wer sich mittels eines Geräts Kenntnis von einer Äußerung verschafft, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt war; wer sein eigenes Gespräch aufnimmt, begeht diese Straftat daher grundsätzlich nicht. Eindeutig strafbar ist hingegen die Weitergabe oder Veröffentlichung einer Aufnahme der privaten Äußerung einer Person ohne deren Zustimmung nach § 120 Abs. 2. Zusätzlich behandelt das österreichische Zivilrecht die heimliche Aufnahme eines privaten Gesprächs, selbst durch eine daran beteiligte Person, eigenständig als Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Dieser Leitfaden behandelt alle wesentlichen Bestimmungen, von Telefonaten über die Überwachung am Arbeitsplatz bis hin zu Deepfakes.
Informationsstand: 28.07.2026. Dieser Beitrag wurde noch nicht von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt geprüft. Leserinnen und Leser sollten sich für eine auf ihre konkrete Situation zugeschnittene Beratung an eine in Österreich zugelassene Rechtsanwaltskanzlei wenden.
Geltungsbereich: Dieser Beitrag behandelt das Aufnahmerecht in Österreich nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB), dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Datenschutzgesetz (DSG), dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sowie unmittelbar anwendbarem EU-Recht einschließlich der DSGVO und des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Er behandelt nicht das Aufnahmerecht Deutschlands oder der Schweiz; hierzu siehe die entsprechenden Länderbeiträge auf dieser Website.
Kurzantwort: Gilt in Österreich die Zustimmung aller Beteiligten oder nur einer Partei?
Für die Aufnahmehandlung selbst gilt in Österreich die Zustimmung nur einer Partei. Nach § 120 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Tonaufnahme- oder Abhörgerät benützt, um sich Kenntnis von einer nichtöffentlichen Äußerung zu verschaffen, die "nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt" ist. Die österreichische Kommentarliteratur (der Salzburger Kommentar und der Wiener Kommentar zum StGB) legt dieses Merkmal streng aus: Ist man selbst Gesprächspartei, war die Äußerung per Definition zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt, sodass die Aufnahme des eigenen Gesprächs § 120 Abs. 1 nicht erfüllt. Die Bestimmung richtet sich gegen außenstehende Lauscher, also gegen jemanden, der die Äußerung überhaupt nicht hören sollte, nicht gegen eine Person, an die sich die Worte richteten.
Das macht die Aufnahme nicht risikofrei. Zwei Dinge gelten unabhängig davon, wer die Aufnahme erstellt hat: Die Weitergabe oder Veröffentlichung ohne Zustimmung der sprechenden Person ist eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2 StGB, und das österreichische Zivilrecht kennt ein aus § 16 ABGB abgeleitetes "Recht am gesprochenen Wort", dessen Schutzbereich der Oberste Gerichtshof für weiterreichend als § 120 StGB erklärt hat, einschließlich Aufnahmen durch eine Gesprächspartei. Eine heimliche Aufnahme, die keine Straftat nach § 120 Abs. 1 darstellt, kann also dennoch Grundlage einer zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzklage sein, und die Weitergabe jeder Aufnahme an jemanden, für den sie nicht bestimmt war, bleibt in jedem Fall strafbar. Verstöße gegen § 120 Abs. 1 oder Abs. 2 werden mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen geahndet.

§ 120 StGB: Das zentrale strafrechtliche Verbot
§ 120 des österreichischen Strafgesetzbuchs trägt den Titel "Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten". Er enthält vier Absätze. Zusammen betrachtet bedeuten sie, dass für die Aufnahmehandlung selbst die Zustimmung nur einer Partei genügt (Abs. 1), während die Zustimmung der sprechenden Person erforderlich ist, bevor eine Aufnahme weitergegeben oder veröffentlicht werden darf (Abs. 2).
§ 120 Abs. 1: Aufnahme einer nicht für einen selbst bestimmten Äußerung
Der erste Absatz verbietet die Verwendung eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts, um sich Kenntnis von einer nichtöffentlichen Äußerung einer anderen Person zu verschaffen, die nicht zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt ist. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Die beiden zentralen Tatbestandsmerkmale sind:
- "Nicht öffentlich": Die Äußerung muss in einem privaten Rahmen erfolgt sein.
- "Nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt": Die sprechende Person wollte nicht, dass die das Gerät bedienende Person überhaupt von der Äußerung erfährt.
Gerade dieses zweite Merkmal ist der Punkt, an dem das österreichische Recht von einer schlichten Zustimmungspflicht aller Beteiligten abweicht. Die Kommentarliteratur zu § 120 (der Salzburger Kommentar und der Wiener Kommentar zum StGB) sieht dieses Merkmal bei einer Gesprächspartei niemals als erfüllt an: Wer selbst am Gespräch teilnimmt, für den war die Äußerung per Definition zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt, sodass die Aufnahme des eigenen Gesprächsanteils dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Die Bestimmung richtet sich gegen einen außenstehenden Lauscher, der sich mittels eines Geräts Kenntnis von einem Gespräch verschafft, das er überhaupt nicht hören sollte, etwa jemand, der einen Raum verwanzt, an dessen Gespräch er nicht beteiligt ist, nicht gegen eine Gesprächspartei, die während des eigenen Gesprächs schlicht ein Aufnahmegerät aktiviert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den damit zusammenhängenden Punkt bestätigt, dass das österreichische zivilrechtliche "Recht am gesprochenen Wort" (siehe unten) weiter reicht als § 120, gerade weil es auch Aufnahmen durch eine Gesprächspartei erfasst, die § 120 selbst nicht eindeutig erfasst.
§ 120 Abs. 2: Weitergabe oder Veröffentlichung von Aufnahmen
Absatz 2 sieht denselben Strafrahmen vor. Er verbietet, eine Aufnahme einer nichtöffentlichen Äußerung einer Person ohne deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen. Selbst wenn eine Aufnahme ursprünglich rechtmäßig erstellt wurde, ist deren Weitergabe ohne Erlaubnis eine eigenständige Straftat.
§ 120 Abs. 2a: Abfangen von Telekommunikation
Dieser Absatz betrifft speziell die Telekommunikation. Wer eine im Wege der Telekommunikation übermittelte, nicht für ihn bestimmte Nachricht aufnimmt, um sich oder einem anderen Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen oder diesen einem anderen mitzuteilen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Diese Bestimmung greift, wenn das Verhalten nicht bereits unter die strengeren Strafdrohungen des § 120 Abs. 1 oder 2 oder des § 119 StGB fällt.
Die geringere Strafhöhe spiegelt wider, dass das Abfangen von Telekommunikation durch eine am Gespräch nicht beteiligte Person etwas anders behandelt wird als der Missbrauch bei persönlichen Aufnahmen. Dennoch bleibt es eine Straftat.
§ 120 Abs. 3: Verfolgung nur mit Ermächtigung des Opfers
Die Verfolgung nach § 120 ist ein Ermächtigungsdelikt, das heißt, das Opfer muss die Verfolgung ermächtigen. Der Staat verfolgt diese Fälle nicht von sich aus. Die geschädigte Person muss der Staatsanwaltschaft eine förmliche Ermächtigung erteilen, damit diese tätig wird.
Dieses verfahrensrechtliche Erfordernis mindert nicht die Schwere der Tat. Es bedeutet lediglich, dass die geschädigte Person darüber entscheidet, ob es zu einer Anklage kommt.

Zivilrecht: Das Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB)
Die strafrechtliche Haftung nach § 120 ist nicht die ganze Geschichte. Österreichische Gerichte erkennen daneben ein Persönlichkeitsrecht an, das "Recht am gesprochenen Wort", das aus der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsklausel des § 16 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) abgeleitet wird. Dieses zivilrechtliche Recht ist das Instrument, mit dem österreichische Gerichte heimliche Aufnahmen erfassen, die außerhalb des § 120 Abs. 1 liegen, einschließlich Aufnahmen durch eine Gesprächspartei.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 zur heimlichen Aufnahme eines privaten politischen Treffens (dem "Ibiza"-Fall, siehe unten) entschied der Oberste Gerichtshof, dass bereits die Herstellung einer heimlichen Ton- und Videoaufnahme eines nichtöffentlichen Gesprächs die Persönlichkeitsrechte des Klägers nach § 16 ABGB verletzte, und hielt ausdrücklich fest, dass dieser zivilrechtliche Schutz "über § 120 StGB hinausgeht" und Aufnahmen durch eine Gesprächspartei erfasst, ein Fall, den das Gericht als außerhalb der Reichweite des § 120 selbst ansah. In der Praxis bedeutet dies: Eine heimliche Aufnahme des eigenen Gesprächs, die keine Straftat nach § 120 Abs. 1 darstellt, kann dennoch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage oder Schadenersatzforderung begründen, insbesondere wenn die Aufnahme sensible oder intime Inhalte betrifft, durch Täuschung erlangt wurde oder zu kommerziellen statt privaten Zwecken erstellt wurde.

§ 119 und § 119a StGB: Geheimnisschutz bei Telekommunikation und Computersystemen
§ 119: Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119 StGB schützt umfassender das Telekommunikationsgeheimnis. Er stellt die Verwendung eines an ein Telekommunikations- oder Computersystem angeschlossenen Geräts unter Strafe, um nicht für den Abhörenden bestimmte Nachrichten abzufangen. Seit einer Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; die frühere Geldstrafen-Alternative wurde gestrichen.
Die Bestimmung erfasst elektronische Abhörgeräte, softwarebasierte Abhörwerkzeuge (etwa Trojaner zum Ausspähen von E-Mail-Verkehr) sowie jede hardwaremäßige Veränderung der Telekommunikationsinfrastruktur. Sie schützt speziell den Übertragungsweg. Gespeicherte Nachrichten, etwa E-Mails im Posteingang, fallen unter andere Bestimmungen.
Wie bei § 120 setzt die Verfolgung nach § 119 die Ermächtigung der geschädigten Person voraus.
§ 119a: Missbräuchliches Abfangen von Computerdaten
§ 119a StGB geht über die Telekommunikation hinaus und erfasst speziell das Abfangen von Computerdaten. Die Bestimmung setzt Artikel 3 des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität um und stellt die Überwachung nichtöffentlicher Datenübertragungen zu, von oder innerhalb von Computersystemen unter Strafe, einschließlich des Abfangens elektromagnetischer Abstrahlungen von Computergeräten. Dieselbe Novelle von 2023, die § 119 änderte, gilt auch hier: Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, ohne Geldstrafen-Alternative.
Der zentrale Unterschied zu § 119 liegt im Anwendungsbereich: § 119 schützt den Übertragungsweg der Telekommunikation, § 119a schützt Datenflüsse innerhalb und zwischen Computersystemen, einschließlich Daten, die niemals ein klassisches Telekommunikationsnetz durchlaufen. Softwarebasierte Keylogger, Paketsniffer in einem lokalen Netzwerk und Werkzeuge, die elektromagnetische Abstrahlung von Bildschirmen oder Tastaturen erfassen, können allesamt unter § 119a fallen. Das Vorsatzerfordernis ist dasselbe: Der Täter muss handeln, um sich selbst oder einem unbefugten Dritten Kenntnis zu verschaffen.
§ 120a StGB: Unbefugte Bildaufnahmen
Seit 1. Jänner 2021 stellt Österreich auch bestimmte unbefugte Bildaufnahmen nach § 120a StGB unter Strafe. Diese Bestimmung erfasst, wer vorsätzlich Bildaufnahmen der Intimbereiche einer anderen Person (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder die diese Bereiche bedeckende Unterwäsche) ohne Zustimmung anfertigt, wenn die betroffene Person Vorkehrungen getroffen hat, um diese Bereiche vor Einblick zu schützen, oder sich in einer Privatwohnung befindet.
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Macht der Täter die Bilder anderen zugänglich oder veröffentlicht er sie, erhöht sich der Strafrahmen.
Diese Bestimmung wurde eingeführt, um "Upskirting" und ähnliche Eingriffe in die körperliche Privatsphäre zu erfassen. Sie ergänzt den Schutz des § 120 für Tonaufnahmen, indem sie die strafrechtliche Haftung auf bestimmte Kategorien von Bildaufnahmen ausdehnt.
§ 107c StGB: Veröffentlichung von Aufnahmen und nicht einvernehmlichen intimen Bildern (NCII)
§ 107c StGB, betitelt "Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems", behandelt das, was gemeinhin als Cybermobbing bezeichnet wird. Die Bestimmung trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist für jeden relevant, der Aufnahmen oder intime Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht.
Nach § 107c begeht eine Straftat, wer im Wege der Telekommunikation oder eines Computersystems und in einer Weise, die geeignet ist, die Lebensgestaltung eines Opfers über einen längeren Zeitraum unzumutbar zu beeinträchtigen, entweder:
- die Ehre einer Person in einer für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbaren Weise verletzt, oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung einer größeren Zahl von Menschen zugänglich macht.
Die Grundstrafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
In drei Fällen gelten erhöhte Strafen:
- Das Opfer hat infolge der Tat einen Selbstmordversuch unternommen oder Selbstmord begangen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Der Täter hat die Handlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt begangen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Die schädigenden Inhalte blieben länger als ein Jahr öffentlich wahrnehmbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
§ 107c und nicht einvernehmliche intime Bilder
Der Begriff "höchstpersönlicher Lebensbereich" in § 107c erfasst nicht einvernehmliche intime Bilder, einschließlich ohne Zustimmung erstellter Aufnahmen und ohne Zustimmung der betroffenen Person geteilter sexueller oder intimer Bilder (umgangssprachlich als "Rachepornografie" bezeichnet). Die Bestimmung setzt voraus, dass die Inhalte für eine "größere Zahl von Menschen" wahrnehmbar sind, weshalb eine private Weitergabe unter vier Augen möglicherweise nicht unter § 107c fällt, aber weiterhin unter § 120 StGB oder das Zivilrecht fallen kann.
Eine bedeutende gesetzliche Lücke besteht bei der einmaligen Veröffentlichung nicht einvernehmlicher Deepfake-Pornografie. Österreichische Parlamentsmaterialien (XXVII/A/2860, XXVII/A/372 und der Vorschlag XXVIII/A/576 vom November 2025) haben festgestellt, dass das derzeitige Erfordernis des § 107c einer längeren Dauer oder Wahrnehmbarkeit für eine größere Zahl von Menschen eine einzelne viral gehende Veröffentlichung KI-generierter intimer Bilder möglicherweise nicht erfasst. Vorschläge, das Merkmal der "längeren Dauer" aus § 107c zu streichen, um diese Lücke zu schließen, werden seit 2024 im Parlament beraten. Mit Stand Mai 2026 wurde noch keine Novelle zu § 107c beschlossen, um diese konkrete Lücke zu schließen.
OGH-Rechtsprechung zu heimlichen Aufnahmen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in mehreren bedeutsamen Entscheidungen mit heimlichen Aufnahmen befasst. Beide unten dargestellten Leitentscheidungen stützen sich in erster Linie auf das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB), das der Gerichtshof wiederholt als weiterreichend als § 120 StGB bezeichnet, und nicht auf § 120 selbst.
OGH 6 Ob 82/18d (2018): Aufnahme einer Gerichtsverhandlung
Diese Entscheidung betraf in erster Linie einen zivilprozessualen Streit darüber, ob ein Vergleich zustande gekommen war; eine Partei hatte jedoch auch eine unbefugte Tonaufnahme der Verhandlung angefertigt, um ihren Standpunkt zu stützen. Dazu bekräftigte der OGH, dass das zivilrechtliche "Recht am gesprochenen Wort", abgeleitet aus § 16 ABGB, einen Schutzbereich hat, der "über § 120 StGB hinausgeht", und zwar unabhängig davon, wer die Aufnahme erstellt, auch bei einer Gesprächspartei. Das Gericht erläuterte den zugrunde liegenden Schutzzweck: Es wäre eine schwerwiegende Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung, wenn eine Person befürchten müsste, dass jede Wendung eines Gesprächs und der Klang ihrer Stimme ohne ihr Wissen aufgezeichnet werden, da diese Befürchtung untrennbar mit einem Gefühl ständigen Misstrauens und Argwohns verbunden ist. Der OGH übertrug diese Überlegung auch auf Gerichtsverhandlungen und empfahl, zur Vermeidung zivil- und disziplinarrechtlicher Haftung die ausdrückliche Zustimmung aller Anwesenden einzuholen, bevor eine Verhandlung aufgenommen wird, selbst wenn diese öffentlich ist.
OGH 6 Ob 236/19b (2020): Der Ibiza-Aufnahmefall
Diese Entscheidung betraf die heimliche Video- und Tonaufnahme eines privaten politischen Treffens auf Ibiza, das durch eine inszenierte Falle und eine vorgetäuschte Identität zustande kam. Der OGH kam zu einem gespaltenen Ergebnis, dessen Begründung leicht fälschlich als Entscheidung nach § 120 StGB missverstanden werden kann, was sie nicht ist.
Zur Herstellung der Aufnahme entschied das Gericht gegen die Person, die sie veranlasst hatte, jedoch auf Grundlage des allgemeinen zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB, dasselbe "Recht am gesprochenen Wort" wie oben), nicht nach § 120 StGB. Das Gericht wog Artikel 8 EMRK (Privatsphäre) gegen Artikel 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) ab und kam zum Ergebnis, dass die Abwägung zugunsten der aufgenommenen Person ausfiel: Die Aufnahme wurde durch Täuschung erlangt, betraf ein privates, nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Gespräch, und die Person, die sie veranlasst hatte, war nach dem festgestellten Sachverhalt in erster Linie davon motiviert, sie gewinnbringend zu verkaufen, statt zu einer öffentlichen Debatte beizutragen. Zur Veröffentlichung kam das Gericht aus einem engeren Grund zum gegenteiligen Ergebnis: Nachdem zwei Medienunternehmen Teile des Materials veröffentlicht hatten, war gerade diese Handlung nach Artikel 10 EMRK gerechtfertigt, weil sie einen außergewöhnlichen Beitrag zu einer Debatte von echtem öffentlichem Interesse über die Eignung eines hochrangigen Politikers für sein Amt leistete, auf eine Weise, die ein bloßes Wortprotokoll nicht geleistet hätte. Bei der Beurteilung der Veröffentlichung wog das Gericht Artikel 10 EMRK sowohl gegen § 120 Abs. 2 StGB (der die Weitergabe einer nichtöffentlichen Aufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person unter Strafe stellt) als auch gegen § 12 Abs. 5 DSG ab und kam zum Ergebnis, dass angesichts des Gewichts des öffentlichen Interesses die Abwägung zugunsten der Veröffentlichung ausfiel.
Der Fall veranschaulicht gut, dass das zivilrechtliche Recht und § 120 StGB nicht dasselbe sind: Der OGH benötigte das weiterreichende zivilrechtliche Recht, um die Herstellung dieser Aufnahme überhaupt zu erfassen, und ging auf § 120 Abs. 2 erst ein, als die Frage der Weitergabe an die Presse zu beurteilen war.
Regeln zur Aufnahme von Telefongesprächen
Österreich behandelt die Aufnahme von Telefongesprächen als Zusammenspiel von Strafrecht, zivilrechtlichem Persönlichkeitsschutz und Datenschutzrecht, wobei die drei Rechtsbereiche die Grenze nicht an derselben Stelle ziehen.
- Ist man selbst Gesprächspartei, erfüllt die Aufnahme des eigenen Gesprächsanteils grundsätzlich nicht § 120 Abs. 1 StGB, da die Äußerung per Definition zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt war. Sie kann aber dennoch eine zivilrechtlich verfolgbare Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) darstellen, dessen Anwendung auf Aufnahmen durch eine Gesprächspartei der OGH bestätigt hat.
- Ist man nicht Gesprächspartei, erfüllt die Verwendung eines Geräts, um ein Gespräch abzuhören oder aufzunehmen, das man überhaupt nicht hören sollte, unmittelbar § 120 Abs. 1, mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen.
- Unabhängig davon, wer die Aufnahme erstellt hat, ist die Weitergabe oder Veröffentlichung einer Aufnahme eines privaten Telefongesprächs ohne Zustimmung der sprechenden Person eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2 StGB mit denselben Höchststrafen.
- Jede Aufnahme eines Telefonats ist personenbezogene Daten. Die DSGVO und das DSG verlangen eine Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung, und die Einwilligung bleibt die naheliegendste Grundlage für eine gewöhnliche Telefonaufnahme, insbesondere sobald die Aufnahme gespeichert, von Mitarbeitenden eingesehen oder möglicherweise weitergegeben wird.
Unternehmen, die Telefonate zu Qualitätssicherungs-, Schulungs- oder Compliance-Zwecken aufzeichnen, sollten dennoch zu Beginn des Anrufs die aktive Zustimmung der Anrufenden einholen. Das liegt nicht daran, dass § 120 Abs. 1 selbst eine unangekündigte betriebliche Aufnahme des eigenen Anrufs unter Strafe stellt (das Unternehmen ist Gesprächspartei des Anrufs, den es aufzeichnet), sondern daran, dass die Einwilligung die Rechtsgrundlage ist, auf die sich ein Unternehmen nach DSGVO und DSG verlässlich stützen kann, dass die Aufnahme in der Regel von Personen jenseits der beiden Gesprächsparteien eingesehen oder gespeichert wird (was bei unsorgfältigem Umgang ein Risiko nach § 120 Abs. 2 begründet), und dass das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort nicht deshalb entfällt, weil die aufnehmende Stelle ein Unternehmen ist. Eine Ansage wie "dieses Gespräch kann zu Qualitätszwecken aufgezeichnet werden", verbunden mit einer echten Möglichkeit, abzulehnen und dennoch bedient zu werden, bleibt die sicherste Vorgehensweise.
Strafen im Zusammenhang mit Telefonaufnahmen
| Verhalten | Bestimmung | Höchststrafe (Freiheitsstrafe) | Höchststrafe (Geldstrafe) |
|---|---|---|---|
| Eine nicht am Gespräch beteiligte Person nimmt heimlich ein Telefonat auf oder hört es ab, das nicht für sie bestimmt war | § 120 Abs. 1 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Weitergabe oder Veröffentlichung einer privaten Telefonaufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person (unabhängig davon, wer aufgenommen hat) | § 120 Abs. 2 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Abfangen einer nicht für einen selbst bestimmten Telekom-Nachricht | § 120 Abs. 2a StGB | 3 Monate | 180 Tagessätze |
| Eingriff in die Telekommunikationsinfrastruktur | § 119 StGB | 2 Jahre | keine (Geldstrafen-Option seit 2023 entfallen) |
| Eine Gesprächspartei nimmt heimlich ihr eigenes Telefonat auf, ohne die andere Partei zu informieren | Keine Straftat nach § 120 StGB; kann dennoch ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 16 ABGB sein | entfällt (zivilrechtlich, nicht strafrechtlich) | Schadenersatz und/oder Unterlassungsanspruch |
Ein Tagessatz beträgt in Österreich zwischen 4 und 5.000 Euro, berechnet anhand von Einkommen, Vermögen und persönlichen Verhältnissen des Täters. Bei mittlerem Einkommen kann eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen leicht einen Betrag im fünfstelligen Eurobereich erreichen.
Aufnahme persönlicher Gespräche
Die Regeln für die Aufnahme von persönlichen Gesprächen von Angesicht zu Angesicht entsprechen jenen für Telefongespräche. § 120 Abs. 1 StGB unterscheidet nicht zwischen persönlicher und ferner Kommunikation, und dieselbe Trennlinie zwischen Gesprächspartei und außenstehender Person gilt: War die Äußerung an einen selbst gerichtet, ist deren Aufzeichnung mit einem Gerät grundsätzlich keine Straftat nach § 120 Abs. 1; sollte man sie überhaupt nicht hören, ist sie es.
Praktische Situationen und welches Recht tatsächlich maßgeblich ist:
- Geschäftsbesprechungen: Nimmt man als Teilnehmerin oder Teilnehmer an der Besprechung teil und zeichnet sie ohne Wissen der anderen Anwesenden auf, ist das keine Straftat nach § 120 Abs. 1, kann aber eine zivilrechtliche Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort nach § 16 ABGB darstellen; die Weitergabe der Aufnahme außerhalb der Besprechung ohne Zustimmung ist eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2.
- Persönliche Streitigkeiten: Die Aufnahme eines Streits mit Ehepartner, Nachbarin oder Kollegen, an dem man selbst beteiligt ist, ist allein deswegen keine Straftat nach § 120 Abs. 1; österreichische Gerichte behandeln die heimliche Aufnahme eines privaten, persönlichen Gesprächs jedoch als einen der klarsten Fälle zivilrechtlicher Haftung nach dem Recht am gesprochenen Wort, da dabei unbedachte, "keineswegs stets wohlüberlegte" Worte festgehalten werden, deren Aufzeichnung die sprechende Person nicht erwartet hat.
- Arztgespräche: Gespräche zwischen Patientin bzw. Patient und Ärztin bzw. Arzt sind ihrer Natur nach privat. Nimmt die Patientin bzw. der Patient das eigene Gespräch auf, ist das keine Angelegenheit des § 120 Abs. 1, doch die behandelnde Person kann dennoch aus zivilrechtlichen und vertraulichkeitsrechtlichen Gründen widersprechen, und die Weitergabe einer solchen Aufnahme ohne Zustimmung bleibt nach § 120 Abs. 2 strafbar.
- Rechtsberatung: Gespräche zwischen Anwältin bzw. Anwalt und Mandantschaft genießen unabhängig von § 120 zusätzlichen Vertrauensschutz.
Die Teilnahme am Gespräch bedeutet, dass § 120 Abs. 1 auf die eigene Aufnahme davon aller Voraussicht nach nicht anwendbar ist. Das bedeutet nicht, dass die Aufnahme risikofrei ist: Das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort kann sie weiterhin erfassen, und die Weitergabe an jemanden, für den die Äußerung nicht bestimmt war, bleibt unabhängig davon, wer die Aufnahme erstellt hat, eine eigenständige Straftat.
Aufnahme von Polizei und Amtsträgern
Die Aufnahme von Polizeibeamtinnen und -beamten sowie anderen Amtsträgern in Österreich ist ein differenziertes Feld, in dem das Merkmal "nichtöffentlich" des § 120 StGB eine bedeutende Rolle bei der rechtlichen Beurteilung spielt.
Übt ein Polizeibeamter oder eine Amtsträgerin eine öffentliche Aufgabe im öffentlichen Raum aus, sind die dabei gesetzten Handlungen und getätigten Äußerungen in dieser Funktion im Regelfall nicht "nichtöffentlich" im Sinne des § 120 Abs. 1. Ein Polizeibeamter, der bei einer öffentlichen Demonstration Anweisungen erteilt, eine sichtbare Verkehrskontrolle durchführt oder eine öffentliche Festnahme vornimmt, handelt in einer Rolle, deren öffentlicher Charakter der Funktion selbst innewohnt. Die Aufnahme der optischen Handlung ist nach § 78 UrhG grundsätzlich zulässig, sofern die Veröffentlichung keine berechtigten Interessen verletzt.
Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:
- Tonaufnahmen privater Äußerungen des Beamten (alles über amtliche Anweisungen oder in amtlicher Funktion getätigte Äußerungen hinaus) können weiterhin unter § 120 fallen, wenn diese Äußerungen nicht zur Wahrnehmung durch ein breiteres Publikum bestimmt waren.
- Aufnahmen in nichtöffentlichen Räumen (Inneres einer Polizeidienststelle, Vernehmungsraum) unterliegen wieder der gewöhnlichen Prüfung nach § 120.
- DSGVO-Pflichten gelten für jede Aufnahme, die personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet, einschließlich Bildern identifizierter oder identifizierbarer Beamter.
- Bestimmungen über Widerstand (§§ 269, 270 StGB) bleiben in Kraft; die Aufnahme darf polizeiliches Handeln nicht physisch behindern.
Das österreichische Innenministerium hat kein formelles öffentliches Leitfadendokument zur Aufnahme von Polizei durch Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht. Der aus § 120 StGB und § 78 UrhG abgeleitete rechtliche Rahmen erlaubt die Aufnahme öffentlich ausgeübter amtlicher Handlungen, gestattet aber nicht die heimliche Aufnahme privater Äußerungen von Beamten, auch nicht im öffentlichen Raum.
Achtung: Die Aufnahme eines internen Untersuchungsgesprächs, eines privaten Polizeigesprächs oder von Äußerungen von Beamten außerhalb ihrer dienstlichen Funktion (etwa Bemerkungen außerhalb des Dienstes) ohne Zustimmung verstößt fast immer gegen § 120 StGB, unabhängig davon, wo die Aufnahme erfolgt.
Aufnahme im öffentlichen Raum
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen öffentlichem und privatem Rahmen, doch "öffentlich" bedeutet nicht "alles ist erlaubt".
Nach § 120 StGB gilt das Verbot für nichtöffentliche Äußerungen. Ein Gespräch, das in einem öffentlichen Park geführt wird, aber in einer Lautstärke, die nur für die unmittelbar Beteiligten bestimmt ist, kann dennoch als nichtöffentlich gelten. Der Zusammenhang ist entscheidend. Eine politische Rede vor einer Menschenmenge ist öffentlich. Zwei Personen, die sich an einem Cafétisch zuflüstern, führen ein privates Gespräch, auch wenn der Ort öffentlich ist.
Für Fotografie und Video im öffentlichen Raum begründet § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das "Recht am eigenen Bild". Man darf Personen im öffentlichen Raum fotografieren, doch die Veröffentlichung dieser Bilder setzt voraus, dass keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Fotografien, die in herabwürdigendem, irreführendem oder kommerziellem Zusammenhang ohne Erlaubnis verwendet werden, können zivilrechtliche Haftung begründen.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen bereits das Fotografieren einer Person deren allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzen kann, unabhängig davon, ob die Bilder veröffentlicht werden.
DSGVO und österreichisches Datenschutzgesetz (DSG)
Die Aufnahme einer Person erzeugt personenbezogene Daten. Eine Tonaufnahme, ein Video oder eine Fotografie, die eine natürliche Person identifiziert oder identifizierbar macht, fällt unmittelbar in den Anwendungsbereich der DSGVO und des ergänzenden österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
Rechtsgrundlage für Aufnahmen
Nach Artikel 6 der DSGVO benötigt jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Für Aufnahmen sind die gebräuchlichsten Grundlagen:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a): Die betroffene Person hat eine eindeutige, informierte und freiwillige Einwilligung erteilt.
- Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f): Der Verantwortliche hat ein berechtigtes Interesse, das nicht durch die Rechte der betroffenen Person überwogen wird. Diese Grundlage ist bei Aufnahmen eng auszulegen und erfordert im Regelfall eine Interessenabwägung.
Für Tonaufnahmen von Gesprächen ist die Einwilligung in Österreich fast immer die sicherste Rechtsgrundlage. Das liegt nicht daran, dass § 120 Abs. 1 StGB selbst die Zustimmung jeder beteiligten Person verlangt (bei einer Aufnahme durch eine Gesprächspartei ist das in der Regel gerade nicht der Fall), sondern daran, dass eine Berufung auf berechtigtes Interesse eng auszulegen und stark einzelfallabhängig ist, dass das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) neben der datenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten ist und dass jede spätere Weitergabe der Aufnahme weiterhin die Zustimmung der sprechenden Person nach § 120 Abs. 2 StGB erfordert.
Videoüberwachung nach § 12 f DSG
Die §§ 12 und 13 DSG regeln speziell die Bildverarbeitung durch Videoüberwachung. Die Vorschriften erlauben Videokameras nur unter eingeschränkten Voraussetzungen:
- auf privatem Eigentum, zum Schutz von Personen oder Sachen;
- wenn bereits Rechtsverletzungen oder konkrete Sicherheitsbedrohungen vorgekommen sind;
- zu privaten Dokumentationszwecken, sofern keine Identifizierung von Personen beabsichtigt ist.
Verantwortliche, die Videoüberwachung betreiben, müssen sicherstellen, dass aufgezeichnete Daten vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Veränderung geschützt sind. Die Kombination von Ton- und Videoüberwachung löst eine erhöhte Prüfungspflicht aus und erfordert in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).
Durchsetzung durch die DSB
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) ist die nationale Aufsichtsbehörde. Laut ihrem eigenen Datenschutzbericht 2024 schloss die DSB im Jahr 2024 214 Verwaltungsstrafverfahren ab, von denen 62 zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro führten. DSGVO-Bußgelder können in Österreich bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die DSB kann Beschwerden untersuchen, die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten anordnen und Verwaltungsstrafen verhängen. Bei Verstößen im Zusammenhang mit Aufnahmen können Betroffene zudem nach Artikel 82 DSGVO auf dem Zivilrechtsweg Schadenersatz geltend machen.
EU AI Act und Deepfake-Regulierung in Österreich
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) trat am 1. August 2024 in Kraft, gilt aber nicht auf einen Schlag. Nach Artikel 113 gelten zunächst nur die Kapitel I und II, die allgemeinen Bestimmungen und die Regeln zu verbotenen Praktiken (einschließlich des unten behandelten Verbots der biometrischen Echtzeit-Fernüberwachung), seit 2. Februar 2025. Die Transparenzpflichten in Kapitel IV, zu denen die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Artikel 50 gehört, sind davon nicht erfasst: Sie gelten erst ab 2. August 2026, demselben allgemeinen Stichtag, zu dem auch die meisten übrigen Bestimmungen des AI Act, einschließlich der Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme, in Kraft treten. Als EU-Verordnung gilt er in Österreich unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Verbotene Praktiken mit Bezug zu Aufnahmen und Überwachung
Der AI Act verbietet mehrere Praktiken mit unmittelbarem Bezug zum Aufnahmerecht:
- Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlich zugänglichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden ist verboten, außer in eng umgrenzten Fällen: Suche nach vermissten Personen, Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder Identifizierung Verdächtiger schwerer Straftaten. Jeder Einsatz erfordert eine vorherige gerichtliche oder unabhängige verwaltungsbehördliche Genehmigung.
- Die biometrische Kategorisierung, bei der KI genutzt wird, um aus Überwachungsbildern sensible Merkmale (politische Meinung, religiöse Überzeugung, sexuelle Orientierung) abzuleiten, ist gänzlich verboten.
- Das Social Scoring, also die Bewertung der Vertrauenswürdigkeit von Personen anhand ihres Verhaltens mittels KI-Systemen, ist verboten.
Kennzeichnungspflicht für Deepfakes
Nach Artikel 50 des AI Act müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder verändern, sicherstellen, dass die Ausgaben in maschinenlesbarem Format als KI-generiert gekennzeichnet werden. Werden Deepfakes veröffentlicht, die reale, identifizierbare Personen zeigen, ist zusätzlich eine sichtbare Offenlegung erforderlich, außer der Inhalt ist eindeutig satirisch, künstlerisch oder fiktional in einem Kontext, der die KI-Natur offensichtlich macht. Diese Pflicht gehört zu Kapitel IV des AI Act und gilt daher erst ab 2. August 2026, nicht bereits ab dem früheren Stichtag 2. Februar 2025, zu dem die Regeln zu verbotenen Praktiken in Kraft traten.
Diese Pflicht besteht zusätzlich zu, nicht anstelle der strafrechtlichen Verbote in § 107c StGB und § 120a StGB. Ein ohne Zustimmung der betroffenen Person veröffentlichtes KI-generiertes intimes Bild verstößt gegen § 107c StGB, unabhängig davon, ob die Kennzeichnungspflicht des AI Act erfüllt wurde.
Österreichische Gesetzesvorschläge zu Deepfakes
Das österreichische Parlament war in Sachen Deepfake-Regulierung aktiv. Zu den wichtigsten Parlamentsmaterialien zählen:
- XXVII/A/372 (2020): Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Deepfakes.
- XXVII/A/2860 (2024): Antrag, Identitätsdiebstahl und Deepfakes als eigenständige Straftatbestände einzuführen; im Juni 2024 im Justizausschuss vertagt.
- XXVII/III/740: Aktionsplan der Regierung zu Deepfakes.
- XXVIII/A/576 (November 2025): jüngster Vorschlag, der technische Schutzmaßnahmen für KI-Anbieter sowie eine zivil- und strafrechtliche Haftung für Anbieter befürwortet, die es trotz Kenntnis des Risikos unterlassen, die Erstellung missbräuchlicher Deepfakes zu verhindern.
Mit Stand Mai 2026 wurde in Österreich noch kein eigenständiger strafrechtlicher Deepfake-Tatbestand geschaffen. Der bestehende Rahmen aus § 107c StGB (Cybermobbing), § 120a StGB (unbefugte intime Bildaufnahmen) und § 207a StGB (kinderpornografische Darstellungen, der bereits KI-generierte Inhalte mit Minderjährigen erfasst) bietet einen Teilschutz, lässt jedoch eine anerkannte Lücke für den einmaligen Missbrauch von Deepfakes bei Erwachsenen bestehen.
Aufnahmen und Überwachung am Arbeitsplatz
Das österreichische Arbeitsrecht fügt der Aufnahme am Arbeitsplatz eine eigene Regulierungsebene hinzu. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und seine Anforderungen sind streng.
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG: Zustimmung des Betriebsrats
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG verlangt die Zustimmung des Betriebsrats (durch eine förmliche Betriebsvereinbarung), bevor eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einführen darf, die die Menschenwürde berühren.
Dies umfasst:
- Videoüberwachungskameras am Arbeitsplatz
- Tonaufnahmen von Telefonaten oder Gesprächen
- GPS-Ortung von Außendienstmitarbeitenden
- Software zur Überwachung der Computernutzung oder von Tastatureingaben
- automatisierte Systeme zur Leistungsüberwachung
Maßgeblich ist, ob die Überwachungsmaßnahme die Menschenwürde berührt. Die österreichischen Gerichte legen dies weit aus. Eine dauerhafte Videoüberwachung von Ein- und Ausgängen sowie Arbeitsbereichen überschreitet diese Schwelle nahezu immer.
Was geschieht ohne Zustimmung des Betriebsrats?
Führt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Überwachung ohne gültige Betriebsvereinbarung ein, ist das System rechtswidrig. Der Arbeitgeber muss die Überwachungseinrichtung entfernen, und dadurch erhobene Daten können unverwertbar sein. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und der Betriebsrat können einstweiligen Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten erwirken.
Unternehmen ohne Betriebsrat
In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vor Einführung einer die Menschenwürde berührenden Überwachungsmaßnahme die individuelle Zustimmung jeder betroffenen Arbeitnehmerin bzw. jedes betroffenen Arbeitnehmers einholen. Diese Zustimmung muss den Anforderungen der DSGVO genügen: freiwillig, spezifisch, informiert und eindeutig.
Absolute Verbote
Manche Formen der Überwachung am Arbeitsplatz sind unabhängig von jeder Vereinbarung kategorisch verboten:
- heimliches Abhören von Telefongesprächen
- Überwachungskameras in Waschräumen, Umkleiden oder Pausenräumen
- routinemäßige Leibesvisitationen
- Ausforschung des Privatlebens von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Diese Maßnahmen verletzen die Menschenwürde in jedem Fall und können weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch individuelle Zustimmung gerechtfertigt werden.
Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht
Das österreichische Recht nimmt zu rechtswidrig erlangten Aufnahmen eine ungewöhnliche Position ein. Anders als in manchen Rechtsordnungen, die unrechtmäßig erlangte Beweise gänzlich ausschließen, lassen österreichische Gerichte im Allgemeinen auch unrechtmäßig erlangte Beweise zu, einschließlich einer heimlichen Aufnahme, die gegen § 120 StGB verstoßen hat (die heimliche Aufnahme durch eine nicht am Gespräch beteiligte Person, oder jede Weitergabe ohne Zustimmung), oder die nach dem zivilrechtlichen Recht am gesprochenen Wort rechtswidrig erlangt wurde (die heimliche Aufnahme des eigenen Gesprächs durch eine Gesprächspartei, die § 120 nicht erfasst, § 16 ABGB hingegen schon).
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aufnahme oder Weitergabe einer Äußerung ohne Zustimmung folgenlos bleibt. Je nachdem, wie die Aufnahme erstellt und verwendet wurde, muss die verantwortliche Person weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung nach § 120 StGB (bei einer Aufnahme durch eine nicht beteiligte Person oder bei jeder Weitergabe ohne Zustimmung), mit einem zivilrechtlichen Anspruch nach § 16 ABGB sowie mit möglicher Haftung nach der DSGVO und dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) rechnen.
Österreichische Gerichte wenden einen zweistufigen Test an, wenn eine Partei eine heimliche Aufnahme als Beweis einbringen will:
- Beweisnotstand: Es darf kein anderes Mittel geben, um den Anspruch zu beweisen. Die Aufnahme muss der einzige Weg sein, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen.
- Interessenabwägung: Die Interessen der Partei, die die Aufnahme vorlegt, müssen die Persönlichkeitsinteressen der aufgenommenen Person überwiegen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Aufnahme zulassen und gleichzeitig gesondert die straf- und zivilrechtliche Haftung der Person prüfen, die sie erstellt hat.
Leitfaden zur betrieblichen Compliance
Unternehmen, die in Österreich tätig sind, müssen sich an der Schnittstelle von Strafrecht, Datenschutzrecht und Arbeitsrecht zurechtfinden. Im Folgenden ein praktischer Compliance-Rahmen.
Callcenter und Kundendienst
- Vor Beginn jeder Aufnahme die ausdrückliche, aktive Zustimmung jeder anrufenden Person einholen.
- Anrufenden eine echte Möglichkeit geben, die Aufnahme abzulehnen und dennoch bedient zu werden.
- Aufnahmen sicher speichern und Aufbewahrungsfristen festlegen.
- Bei systematischer oder umfangreicher Aufnahme eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
- Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach der DSGVO dokumentieren.
Überwachung von Büros und Betriebsstätten
- Vor Installation von Kameras oder Tonaufnahmegeräten eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat aushandeln.
- Gut sichtbare Hinweisschilder anbringen, die Überwachungsbereiche kennzeichnen.
- Niemals Kameras in privaten Bereichen (Toiletten, Pausenräumen, Umkleiden) installieren.
- Tonaufnahmen auf Situationen beschränken, in denen sie strikt notwendig und verhältnismäßig sind.
- Für jedes System, das Ton- und Bildaufnahme kombiniert, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
Homeoffice und digitale Überwachung
- Bildschirmüberwachung, Tastaturprotokollierung und Aktivitätsverfolgung erfordern allesamt eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren, was überwacht wird, wie Daten gespeichert werden und wie lange sie aufbewahrt werden.
- Sicherstellen, dass die Überwachung im Verhältnis zum berechtigten geschäftlichen Interesse steht.
Datenaufbewahrung und -sicherheit
- Nach § 13 DSG müssen aufgezeichnete Daten gegen unbefugten Zugriff oder unbefugte Veränderung gesichert werden.
- Aufbewahrungsfristen festlegen und einhalten. Das österreichische Recht erlaubt keine unbegrenzte Speicherung von Überwachungsaufnahmen.
- Nach der DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer aufgezeichneten Daten.
Zusammenfassung der Strafen
Die Folgen unrechtmäßiger Aufnahmen in Österreich ergeben sich aus mehreren Rechtsquellen.
Strafrechtliche Sanktionen (StGB)
| Straftatbestand | Bestimmung | Höchststrafe (Freiheitsstrafe) | Höchststrafe (Geldstrafe) |
|---|---|---|---|
| Eine nicht am Gespräch beteiligte Person nimmt heimlich eine nicht für sie bestimmte Äußerung auf | § 120 Abs. 1 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Weitergabe oder Veröffentlichung einer Aufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person (unabhängig davon, wer aufgenommen hat) | § 120 Abs. 2 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Aufnahme nicht für einen selbst bestimmter Telekom-Nachrichten | § 120 Abs. 2a StGB | 3 Monate | 180 Tagessätze |
| Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Abfangen) | § 119 StGB | 2 Jahre | keine (Geldstrafen-Option durch Novelle 2023 entfallen) |
| Missbräuchliches Abfangen von Computerdaten | § 119a StGB | 2 Jahre | keine (Geldstrafen-Option durch Novelle 2023 entfallen) |
| Unbefugte intime Bildaufnahme | § 120a StGB | 6 Monate | 360 Tagessätze |
| Cybermobbing / Veröffentlichung von NCII (Grundtatbestand) | § 107c StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Cybermobbing (qualifiziert: Selbstmord, > 1 Jahr Dauer) | § 107c StGB | 3 Jahre | (nach richterlichem Ermessen) |
Ein Tagessatz beträgt je nach finanzieller Lage des Täters zwischen 4 und 5.000 Euro. Die heimliche Aufnahme des eigenen Gesprächs durch eine Gesprächspartei steht deshalb nicht in dieser Tabelle, weil sie § 120 Abs. 1 in der Regel nicht erfüllt; den Anspruch, der sie dennoch erfasst, siehe unter Zivilrechtliche Haftung.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen (DSGVO/DSG)
- Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
- Anordnungen zur Einstellung der Verarbeitung und Löschung der Daten.
- von der DSB veröffentlichte öffentliche Rügen.
Zivilrechtliche Haftung
- Recht am gesprochenen Wort (aus § 16 ABGB abgeleitet): ein Anspruch wegen heimlicher Aufnahme der privaten Äußerung einer Person, der auch gegenüber einer Gesprächspartei besteht und vom Obersten Gerichtshof als weiterreichend als § 120 StGB bestätigt wurde.
- Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO für materiellen und immateriellen Schaden.
- Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 78 UrhG) wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
- Unterlassungsansprüche und Entschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Arbeitsrechtliche Folgen
- Gerichtliche Anordnungen zur Entfernung rechtswidriger Überwachungssysteme.
- mögliche Unwirksamkeit von Disziplinarmaßnahmen, die auf rechtswidrig erlangten Überwachungsdaten beruhen.
Grenzüberschreitende Aufnahmen: Österreich, Deutschland und die Schweiz
Für die Aufnahmehandlung selbst ist das österreichische Strafrecht enger gefasst als das seiner Nachbarn. Der deutsche § 201 StGB verbietet es einer Gesprächspartei, das eigene Gespräch heimlich aufzunehmen (siehe den Deutschland-Beitrag dieser Website); der österreichische § 120 Abs. 1 erfasst diesen Fall überhaupt nicht. Österreich gleicht diesen Unterschied an anderer Stelle teilweise aus: § 120 Abs. 2 verlangt die Zustimmung der sprechenden Person, bevor eine Aufnahme, gleich wie sie erstellt wurde, weitergegeben werden darf, und das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) kann die heimliche Aufnahme einer Gesprächspartei auch dort erfassen, wo § 120 selbst dies nicht tut. Zu verstehen, wie sich diese Regelungen unterscheiden und wo das österreichische Strafrecht endet und sein Zivilrecht einsetzt, ist für grenzüberschreitend Tätige wichtig.
| Rechtsordnung | Zentrale Bestimmung | Zustimmungsregel für die Aufnahme | Höchststrafe (Freiheitsstrafe) | Wesentlicher Unterschied |
|---|---|---|---|---|
| Österreich | § 120 StGB | Zustimmung nur einer Partei für die Aufnahme; die Zustimmung der sprechenden Person ist nur für die Weitergabe erforderlich (§ 120 Abs. 2), und die heimliche Aufnahme durch eine Gesprächspartei kann dennoch ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 16 ABGB sein | 1 Jahr | Verfolgung erfordert Ermächtigung des Opfers (Ermächtigungsdelikt) |
| Deutschland | § 201 StGB | Zustimmung aller Beteiligten, auch bei Aufnahme des eigenen Gesprächs durch eine Gesprächspartei | 3 Jahre (schwerste Fälle) | Verfolgung setzt nicht immer die Ermächtigung des Opfers voraus |
| Schweiz | Art. 179bis StGB | Zustimmung aller Beteiligten | 3 Jahre | weiter gefasste Bestimmungen zur territorialen Zuständigkeit |
Österreich und Deutschland
Die beiden Länder weichen bei der strafrechtlichen Frage voneinander ab, wer rechtmäßig aufnehmen darf. Der deutsche § 201 StGB stellt es unter Strafe, wenn eine Gesprächspartei das eigene Gespräch heimlich aufnimmt; der österreichische § 120 Abs. 1 erfasst das in der Regel nicht, weil die Äußerung zur Kenntnisnahme durch diese Gesprächspartei bestimmt war. Bei der Weitergabe nähern sich beide Länder an: Beide beschränken die Weitergabe einer Aufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person, und das österreichische zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort verkleinert die praktische Lücke bei einer heimlich aufgenommenen Gesprächspartei, auch wenn der Rechtsweg (zivilrechtlicher Anspruch statt strafrechtliche Verfolgung) ein anderer ist. Wo das deutsche Recht anwendbar ist, sieht es zudem eine härtere Höchststrafe vor (bis zu drei Jahre bei den schwersten Verstößen gegenüber einem Jahr in Österreich). Das österreichische Verfahrenserfordernis, wonach das Opfer die Verfolgung ermächtigen muss (Ermächtigungsdelikt nach § 120 Abs. 3), ist ein weiterer praktischer Unterschied: In Österreich blockiert ein Opfer, das die Verfolgung nicht ermächtigt, faktisch das Strafverfahren, während das deutsche Recht die Verfolgung nicht einheitlich von der Zustimmung des Opfers abhängig macht.
Bei einem Telefonat zwischen einer österreichischen und einer deutschen Gesprächspartei gelten möglicherweise die Gesetze beider Länder. Jede Partei unterliegt dem Recht ihres eigenen Landes, und eine Person, die von österreichischem Staatsgebiet aus anruft, muss österreichisches Recht beachten, unabhängig davon, wo sich die andere Partei befindet.
Österreich und der grenzüberschreitende DSGVO-Rahmen der EU
Betrifft eine Aufnahme personenbezogene Daten, die über mehrere EU-Mitgliedstaaten hinweg verarbeitet werden, gilt der One-Stop-Shop-Mechanismus der DSGVO. Die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Verantwortlichen hat die federführende Zuständigkeit. Die österreichische DSB arbeitet bei grenzüberschreitenden Fällen über den Kohärenzmechanismus des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) mit anderen EU-Datenschutzbehörden zusammen.
Internationale Anrufe aus Österreich
Nimmt man ein Gespräch mit einer Person außerhalb der EU auf, gilt österreichisches Recht weiterhin für das Verhalten, das auf österreichischem Staatsgebiet stattfindet. Für die österreichische Gesprächspartei, die den eigenen Gesprächsanteil aufnimmt, bedeutet das vor allem das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort sowie DSGVO und DSG, da § 120 Abs. 1 StGB die Aufnahme durch eine Gesprächspartei in der Regel nicht erfasst; § 120 Abs. 2 greift, wenn diese Aufnahme später ohne Zustimmung der sprechenden Person weitergegeben wird. Gleichzeitig kann das Heimatrecht der ausländischen Gesprächspartei auf deren eigenes Verhalten anwendbar sein, und wie der Vergleich mit Deutschland oben zeigt, kann dieses andere Recht strenger sein als das österreichische. Die Zuständigkeit richtet sich danach, wo die Handlung erfolgt, und die Aktivierung eines Aufnahmegeräts auf österreichischem Staatsgebiet ist eine Handlung auf österreichischem Staatsgebiet, unabhängig davon, wo sich die andere Partei befindet.
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag stellt allgemeine rechtliche Informationen zum Aufnahmerecht in Österreich dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Die Informationen behandeln österreichisches Recht einschließlich der §§ 107c, 119, 119a, 120 und 120a StGB, des § 16 ABGB (zivilrechtliches Recht am gesprochenen Wort), das Datenschutzgesetz (DSG), das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sowie EU-Recht einschließlich der DSGVO und des EU AI Act in der am 28. Juli 2026 geltenden Fassung. Gesetze ändern sich; aktuelle Fassungen sollten stets über ris.bka.gv.at überprüft werden. Leserinnen und Leser mit Fragen zu einer konkreten Situation sollten eine in Österreich zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt konsultieren.
Letzte Aktualisierung: 28.07.2026. Die zitierten Bestimmungen entsprechen ihrer am 28.07.2026 geltenden Fassung.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich in Österreich mein eigenes Telefongespräch aufnehmen, ohne die andere Person zu informieren?
Grundsätzlich ja, soweit es § 120 Abs. 1 StGB betrifft. Diese Bestimmung erfasst nur eine Äußerung, die nicht zur Kenntnisnahme der zuhörenden Person bestimmt war, und da man als Gesprächspartei die an einen selbst gerichteten Worte hört, erfüllt die Aufnahme des eigenen Gesprächs dieses Merkmal in der Regel nicht. Risikofrei ist das nicht: Das österreichische Zivilrecht kennt ein Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB), dessen Anwendung auf Aufnahmen durch eine Gesprächspartei der Oberste Gerichtshof bestätigt hat, sodass eine heimliche Aufnahme dennoch eine zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzklage stützen kann. Die Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Person ist unabhängig davon, wer sie erstellt hat, eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2 StGB, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen.
Welche Regeln gelten für Überwachungskameras in einem österreichischen Unternehmen?
Unternehmen müssen drei sich überschneidende Rechtsrahmen beachten. Nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG erfordert jedes die Menschenwürde berührende Überwachungssystem eine Betriebsvereinbarung. Nach §§ 12 f DSG ist Videoüberwachung nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa der Schutz von Eigentum, und muss verhältnismäßig sein. Nach der DSGVO ist für systematische Überwachung in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Kameras sind in Toiletten, Umkleiden, Pausenräumen und ähnlichen privaten Bereichen verboten. Die Kombination von Ton- und Videoaufnahme löst eine zusätzliche Prüfung aus.
Kann ein rechtswidrig aufgenommenes Gespräch vor einem österreichischen Gericht als Beweis verwendet werden?
Österreichische Gerichte können rechtswidrig erlangte Aufnahmen als Beweis zulassen, jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein Beweisnotstand vorliegen (kein anderes Mittel steht zur Verfügung, um den Anspruch zu beweisen), und die Interessen der vorlegenden Partei müssen die Persönlichkeitsinteressen der aufgenommenen Person überwiegen. Das macht die Person, die die Aufnahme erstellt oder weitergegeben hat, nicht immun. Je nach Sachverhalt muss sie weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung nach § 120 StGB rechnen (bei einer Aufnahme durch eine nicht beteiligte Person oder bei Weitergabe ohne Zustimmung der sprechenden Person), mit einem zivilrechtlichen Anspruch nach dem Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB), falls eine Gesprächspartei heimlich aufgenommen hat, mit DSGVO-Sanktionen sowie mit zivilrechtlicher Haftung nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Vorlage der Aufnahme vor Gericht schafft keine Immunität vor diesen Folgen.
Gilt das österreichische Aufnahmerecht auch für Touristinnen und Touristen sowie ausländische Besucher?
Ja. Das österreichische Strafrecht, einschließlich der §§ 119, 119a, 120, 120a und 107c StGB, gilt für jedes Verhalten auf österreichischem Staatsgebiet, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz der betroffenen Person. Eine Touristin oder ein Geschäftsreisender, die bzw. der als außenstehende Person heimlich ein Gespräch aufnimmt oder abhört, das sie oder er überhaupt nicht hören sollte, ein Abhörgerät installiert oder unbefugte intime Bilder anfertigt, unterliegt denselben Strafen wie eine österreichische Staatsbürgerin oder ein österreichischer Staatsbürger. Die DSGVO gilt ebenso für jede Datenverarbeitung, die innerhalb der österreichischen Grenzen stattfindet, und auch das österreichische zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Wie verhält sich das österreichische Aufnahmerecht zum deutschen Recht?
Die beiden Länder unterscheiden sich darin, wer die Straftat der Aufnahme begehen kann. Der deutsche § 201 StGB stellt es unter Strafe, wenn eine Gesprächspartei das eigene Gespräch heimlich aufnimmt; der österreichische § 120 Abs. 1 erfasst diesen Fall in der Regel nicht, weil die Äußerung zur eigenen Kenntnisnahme der Gesprächspartei bestimmt war. Die Lücke verkleinert sich bei der Weitergabe: Beide Länder beschränken die Weitergabe einer Aufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person, und das österreichische zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) kann die heimliche Aufnahme einer Gesprächspartei dennoch erfassen, auch wenn dies keine Straftat nach § 120 ist. Wo deutsches Recht anwendbar ist, sieht es zudem eine härtere Höchststrafe vor (bis zu drei Jahre bei den schwersten Verstößen gegenüber einem Jahr in Österreich). Beide Länder verlangen bei der Überwachung am Arbeitsplatz die Einbindung des Betriebsrats. Ein weiterer struktureller Unterschied besteht darin, dass die österreichische Verfolgung nach § 120 Abs. 3 von der Ermächtigung des Opfers abhängt (Ermächtigungsdelikt), während das deutsche Recht in bestimmten Fällen eine Verfolgung ohne ausdrückliche Ermächtigung des Opfers zulässt.
Ist die Veröffentlichung eines Deepfakes einer Person in Österreich illegal?
Das kann der Fall sein. Österreich hat noch keinen eigenständigen strafrechtlichen Deepfake-Tatbestand, doch mehrere bestehende Bestimmungen können anwendbar sein. Zeigt der Deepfake intime Bilder und wird er ohne Zustimmung einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, gilt § 107c StGB (Cybermobbing) mit Strafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu drei Jahren in qualifizierten Fällen. Ist die betroffene Person minderjährig, gilt § 207a StGB. Der EU AI Act verlangt zudem, dass KI-generierte Inhalte, die reale Personen zeigen, als KI-generiert gekennzeichnet werden, doch diese konkrete Kennzeichnungspflicht (Artikel 50) gilt erst ab 2. August 2026, später als der Stichtag 2. Februar 2025 für die Regeln zu verbotenen Praktiken; sobald sie gilt, kann ein Verstoß unabhängig von der strafrechtlichen Haftung regulatorische Folgen nach sich ziehen. Parlamentarische Vorschläge zur Schaffung eines eigenständigen Deepfake-Tatbestands waren mit Stand Mai 2026 noch anhängig.
Darf ich einen Polizeibeamten in Österreich filmen?
Die Aufnahme eines Polizeibeamten bei öffentlich sichtbaren amtlichen Handlungen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zulässig, da amtliche Handlungen keine 'nichtöffentlichen Äußerungen' im Sinne des § 120 Abs. 1 StGB sind. Die heimliche Aufnahme privater Äußerungen eines Beamten oder Aufnahmen innerhalb einer Polizeidienststelle oder eines anderen nichtöffentlichen Bereichs unterliegen jedoch in gewohnter Weise § 120 StGB. Die Veröffentlichung jeder aufgenommenen Bildaufnahme muss § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) entsprechen, und für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten DSGVO-Pflichten. Die physische Behinderung polizeilichen Handelns während der Aufnahme bleibt unabhängig vom Aufnahmerecht eine Straftat nach §§ 269 bis 270 StGB.
Was ändert der EU AI Act am österreichischen Aufnahmerecht?
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) fügt zwei wesentliche Regeln hinzu, die für Aufnahmen in Österreich relevant sind, mit zwei unterschiedlichen Zeitplänen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von Personen im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden ist bereits seit 2. Februar 2025 verboten, außer in eng umgrenzten Notfällen, die jeweils eine vorherige gerichtliche Genehmigung erfordern. Getrennt davon müssen KI-Systeme, die Deepfakes oder synthetische Ton- oder Videoinhalte erzeugen, ihre Ausgaben in maschinenlesbarem Format als KI-generiert kennzeichnen, wobei für öffentlich verbreitete Inhalte mit identifizierbaren Personen eine sichtbare Offenlegung erforderlich ist; diese Kennzeichnungspflicht ist Artikel 50 in Kapitel IV des AI Act und gilt erst ab 2. August 2026. Diese EU-Regeln gelten in Österreich unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Was regelt § 107c StGB, und wann gilt er für Aufnahmen?
§ 107c StGB stellt fortdauernde Belästigung im Wege von Telekommunikation oder Computersystemen unter Strafe, einschließlich der Veröffentlichung von Tatsachen oder intimen Bildern aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung gegenüber einem größeren Personenkreis. Er gilt, wenn das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers über einen längeren Zeitraum unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Grundstrafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Qualifizierte Strafen von bis zu drei Jahren gelten, wenn das Opfer einen Selbstmordversuch unternommen hat, das Verhalten länger als ein Jahr andauerte oder die schädigenden Inhalte länger als ein Jahr öffentlich zugänglich blieben. Eine wichtige Einschränkung: Die Merkmale des 'größeren Personenkreises' und der 'längeren Dauer' erfassen möglicherweise nicht die einmalige private Weitergabe, die je nach Art der Erlangung der Aufnahme stattdessen unter das Zivilrecht oder § 120 StGB fallen kann.
Gilt eine Zustimmungspflicht aller Beteiligten in Österreich auch für internationale Telefonate?
Für die Aufnahmehandlung selbst gilt keine solche Pflicht, aber österreichisches Recht gilt für das Verhalten, das auf österreichischem Staatsgebiet stattfindet. Eine Person, die von Wien aus nach New York telefoniert und den eigenen Gesprächsanteil aufnimmt, begeht aus demselben Grund wie bei einem rein innerösterreichischen Gespräch in der Regel keine Straftat nach § 120 Abs. 1 StGB: Die Äußerung war zur eigenen Kenntnisnahme als Gesprächspartei bestimmt. Das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort sowie DSGVO und DSG gelten für dieses Verhalten weiterhin, und die Weitergabe der Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Partei bleibt unabhängig davon, wo sich diese befindet, eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2. Das Heimatrecht der ausländischen Partei kann gesondert auf deren eigenes Verhalten anwendbar sein, und zwar möglicherweise strenger. Bei Gesprächen zwischen Österreich und Deutschland kann das deutsche Zustimmungserfordernis aller Beteiligten die Aufnahme durch die deutsche Gesprächspartei dort unrechtmäßig machen, selbst wenn der österreichische § 120 Abs. 1 die Aufnahme der österreichischen Gesprächspartei nicht erfassen würde.
Aktualisierungen
Folgekorrektur (unabhängige Prüfung) im Anschluss an die Korrektur der Zustimmungskategorie vom selben Tag. Fünf Korrekturen: (1) Die Strafe nach § 119 StGB war veraltet dargestellt - eine Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) änderte sie auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren OHNE Geldstrafen-Option und strich damit die frühere Angabe von 6 Monaten/360 Tagessätzen, die an drei Stellen im Beitrag stand; dieselbe Korrektur wurde für § 119a vorgenommen. (2) Die Zitat-URL zu § 119 verwies auf einen veralteten Schnappschuss; auf die aktuelle RIS-Seite umgestellt. (3) Der eingebettete Link zu § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verwies tatsächlich auf § 177b StGB (Umgang mit Kernmaterial), eine sachfremde Bestimmung; durch die richtige UrhG-§-78-URL ersetzt. (4) Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Artikel 50 des EU AI Act war fälschlich auf den 2. Februar 2025 datiert (dieses Datum gilt nur für die Regeln zu verbotenen Praktiken in Kapitel I/II, etwa das Verbot der biometrischen Überwachung); Artikel 50 steht in Kapitel IV und gilt gemäß Artikel 113 erst ab 2. August 2026 - korrigiert in den Kernaussagen, im AI-Act-Abschnitt und in zwei FAQ-Antworten. (5) Die DSB-Statistik zur Durchsetzungspraxis zitierte eine allgemeine Übersichtsseite; auf den tatsächlichen Datenschutzbericht 2024 umgestellt und die Zahl auf die im Bericht selbst genannte Angabe präzisiert (214 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, 62 Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro, statt einer gerundeten Angabe von "rund 1,7 Millionen Euro"). Zudem wurde ein verwaistes Zitat zum Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) entfernt, das keine konkrete Aussage im Beitrag stützte.
Fehlerhafte Zustimmungskategorie korrigiert. Der Beitrag behauptete zuvor, Österreich verlange für jede Aufnahme eines Gesprächs die Zustimmung aller Beteiligten nach § 120 StGB, und beschrieb den Ibiza-Fall (OGH 6 Ob 236/19b) so, als habe der OGH die Aufnahme selbst als rechtswidrig nach § 120 StGB beurteilt. Nach Prüfung des Gesetzestexts und beider zitierter OGH-Entscheidungen zeigt sich: § 120 Abs. 1 erfasst nur eine Äußerung, die nicht zur Kenntnisnahme der zuhörenden Person bestimmt war, sodass die Kommentarliteratur (Salzburger Kommentar, Wiener Kommentar) und die eigene Begründung des OGH eine Gesprächspartei als dieses Merkmal niemals erfüllend behandeln. Der Beitrag sagt nun, dass in Österreich für die Aufnahmehandlung selbst die Zustimmung nur einer Partei gilt, dass § 120 Abs. 2 gesondert die Zustimmung der sprechenden Person verlangt, bevor eine Aufnahme weitergegeben oder veröffentlicht werden darf, und dass das österreichische Zivilrecht (§ 16 ABGB, das Recht am gesprochenen Wort) die heimliche Aufnahme durch eine Gesprächspartei eigenständig erfasst, wo § 120 dies nicht tut, gestützt auf die eigenen Entscheidungen des OGH in 6 Ob 82/18d (2018) und 6 Ob 236/19b (2020, Ibiza). Die Beschreibung des Ibiza-Falls wurde korrigiert: Der OGH stützte die Entscheidung zur Aufnahme auf das Zivilrecht, nicht auf § 120 StGB, und beurteilte die Veröffentlichung gesondert nach Artikel 10 EMRK gegen § 120 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 DSG.
Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft
Quellen und Referenzen
- § 120 StGB - Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Abs. 1: Aufnahme, Zustimmung einer Partei laut Salzburger/Wiener Kommentar; Abs. 2: Weitergabe erfordert Zustimmung der sprechenden Person; 1 Jahr/720 Tagessätze)(ris.bka.gv.at).gov
- § 16 ABGB - zivilrechtliche Grundlage des richterrechtlich entwickelten Rechts am gesprochenen Wort, vom OGH als weiterreichend als § 120 StGB bestätigt, einschließlich Aufnahmen durch eine Gesprächspartei(ris.bka.gv.at).gov
- § 119 StGB - Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, KEINE Geldstrafen-Option seit der Novelle vom 1. September 2023, BGBl. I Nr. 99/2023, welche die frühere Tagessätze-Alternative gestrichen hat)(ris.bka.gv.at).gov
- § 119a StGB - missbräuchliches Abfangen von Computerdaten einschließlich elektromagnetischer Abstrahlung (Budapester Übereinkommen Art. 3); dieselbe Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) gilt auch hier: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, keine Geldstrafen-Option(ris.bka.gv.at).gov
- § 120a StGB - Unbefugte Bildaufnahmen (in Kraft seit 1. Jänner 2021)(ris.bka.gv.at).gov
- § 107c StGB - Fortdauernde Belästigung (Cybermobbing / Veröffentlichung von NCII, Grundstrafe 1 Jahr / qualifiziert 3 Jahre)(ris.bka.gv.at).gov
- Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) - Übersicht relevanter Datenschutzgesetze(data-protection-authority.gv.at).gov
- DSB Datenschutzbericht 2024 (offizieller Jahresbericht) - Abschnitt 4.2.10: 214 im Jahr 2024 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, davon 62 mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro(dsb.gv.at).gov
- Datenschutzgesetz (DSG) - konsolidierter Gesetzestext (RIS)(ris.bka.gv.at).gov
- § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG - Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeitnehmerüberwachung (Eurofound)(apps.eurofound.europa.eu).gov
- Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) - Art. 5 verbotene Praktiken seit 2. Feb 2025; Art. 50 Kennzeichnungspflicht für Deepfakes (Kapitel IV) gilt SPÄTER, erst ab 2. Aug 2026, gemäß Art. 113(eur-lex.europa.eu).gov
- Nationalrat XXVII/A/2860 - Antrag auf eigenständige Straftatbestände für Deepfakes und Identitätsdiebstahl (2024)(parlament.gv.at).gov
- Nationalrat XXVII/A/372 - Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Deepfakes in Österreich(parlament.gv.at).gov
- OGH 6 Ob 82/18d (2018) - zivilrechtliches Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) reicht weiter als § 120 StGB, auch bei Aufnahme durch eine Gesprächspartei; obiter in einem Fall zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung(ris.bka.gv.at).gov
- OGH 6 Ob 236/19b (2020) - Ibiza-Fall: Die Herstellung der heimlichen Aufnahme verletzte das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB), nicht unmittelbar § 120 StGB; die Veröffentlichung wurde gesondert nach Art. 10 EMRK gegen § 120 Abs. 2 StGB und § 12 Abs. 5 DSG abgewogen und gerechtfertigt(ris.bka.gv.at).gov