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Aufnahmegesetze in Österreich: Zustimmung einer Partei, Weitergaberegeln und Strafen (2026)

Aufnahmegesetze in Österreich: Zustimmung einer Partei, Weitergaberegeln und Strafen (2026)

Häufig gestellte Fragen

Darf ich in Österreich mein eigenes Telefongespräch aufnehmen, ohne die andere Person zu informieren?

Grundsätzlich ja, soweit es § 120 Abs. 1 StGB betrifft. Diese Bestimmung erfasst nur eine Äußerung, die nicht zur Kenntnisnahme der zuhörenden Person bestimmt war, und da man als Gesprächspartei die an einen selbst gerichteten Worte hört, erfüllt die Aufnahme des eigenen Gesprächs dieses Merkmal in der Regel nicht. Risikofrei ist das nicht: Das österreichische Zivilrecht kennt ein Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB), dessen Anwendung auf Aufnahmen durch eine Gesprächspartei der Oberste Gerichtshof bestätigt hat, sodass eine heimliche Aufnahme dennoch eine zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzklage stützen kann. Die Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Person ist unabhängig davon, wer sie erstellt hat, eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2 StGB, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen.

Welche Regeln gelten für Überwachungskameras in einem österreichischen Unternehmen?

Unternehmen müssen drei sich überschneidende Rechtsrahmen beachten. Nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG erfordert jedes die Menschenwürde berührende Überwachungssystem eine Betriebsvereinbarung. Nach §§ 12 f DSG ist Videoüberwachung nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa der Schutz von Eigentum, und muss verhältnismäßig sein. Nach der DSGVO ist für systematische Überwachung in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Kameras sind in Toiletten, Umkleiden, Pausenräumen und ähnlichen privaten Bereichen verboten. Die Kombination von Ton- und Videoaufnahme löst eine zusätzliche Prüfung aus.

Kann ein rechtswidrig aufgenommenes Gespräch vor einem österreichischen Gericht als Beweis verwendet werden?

Österreichische Gerichte können rechtswidrig erlangte Aufnahmen als Beweis zulassen, jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein Beweisnotstand vorliegen (kein anderes Mittel steht zur Verfügung, um den Anspruch zu beweisen), und die Interessen der vorlegenden Partei müssen die Persönlichkeitsinteressen der aufgenommenen Person überwiegen. Das macht die Person, die die Aufnahme erstellt oder weitergegeben hat, nicht immun. Je nach Sachverhalt muss sie weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung nach § 120 StGB rechnen (bei einer Aufnahme durch eine nicht beteiligte Person oder bei Weitergabe ohne Zustimmung der sprechenden Person), mit einem zivilrechtlichen Anspruch nach dem Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB), falls eine Gesprächspartei heimlich aufgenommen hat, mit DSGVO-Sanktionen sowie mit zivilrechtlicher Haftung nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Vorlage der Aufnahme vor Gericht schafft keine Immunität vor diesen Folgen.

Gilt das österreichische Aufnahmerecht auch für Touristinnen und Touristen sowie ausländische Besucher?

Ja. Das österreichische Strafrecht, einschließlich der §§ 119, 119a, 120, 120a und 107c StGB, gilt für jedes Verhalten auf österreichischem Staatsgebiet, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz der betroffenen Person. Eine Touristin oder ein Geschäftsreisender, die bzw. der als außenstehende Person heimlich ein Gespräch aufnimmt oder abhört, das sie oder er überhaupt nicht hören sollte, ein Abhörgerät installiert oder unbefugte intime Bilder anfertigt, unterliegt denselben Strafen wie eine österreichische Staatsbürgerin oder ein österreichischer Staatsbürger. Die DSGVO gilt ebenso für jede Datenverarbeitung, die innerhalb der österreichischen Grenzen stattfindet, und auch das österreichische zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Wie verhält sich das österreichische Aufnahmerecht zum deutschen Recht?

Die beiden Länder unterscheiden sich darin, wer die Straftat der Aufnahme begehen kann. Der deutsche § 201 StGB stellt es unter Strafe, wenn eine Gesprächspartei das eigene Gespräch heimlich aufnimmt; der österreichische § 120 Abs. 1 erfasst diesen Fall in der Regel nicht, weil die Äußerung zur eigenen Kenntnisnahme der Gesprächspartei bestimmt war. Die Lücke verkleinert sich bei der Weitergabe: Beide Länder beschränken die Weitergabe einer Aufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person, und das österreichische zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) kann die heimliche Aufnahme einer Gesprächspartei dennoch erfassen, auch wenn dies keine Straftat nach § 120 ist. Wo deutsches Recht anwendbar ist, sieht es zudem eine härtere Höchststrafe vor (bis zu drei Jahre bei den schwersten Verstößen gegenüber einem Jahr in Österreich). Beide Länder verlangen bei der Überwachung am Arbeitsplatz die Einbindung des Betriebsrats. Ein weiterer struktureller Unterschied besteht darin, dass die österreichische Verfolgung nach § 120 Abs. 3 von der Ermächtigung des Opfers abhängt (Ermächtigungsdelikt), während das deutsche Recht in bestimmten Fällen eine Verfolgung ohne ausdrückliche Ermächtigung des Opfers zulässt.

Ist die Veröffentlichung eines Deepfakes einer Person in Österreich illegal?

Das kann der Fall sein. Österreich hat noch keinen eigenständigen strafrechtlichen Deepfake-Tatbestand, doch mehrere bestehende Bestimmungen können anwendbar sein. Zeigt der Deepfake intime Bilder und wird er ohne Zustimmung einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, gilt § 107c StGB (Cybermobbing) mit Strafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu drei Jahren in qualifizierten Fällen. Ist die betroffene Person minderjährig, gilt § 207a StGB. Der EU AI Act verlangt zudem, dass KI-generierte Inhalte, die reale Personen zeigen, als KI-generiert gekennzeichnet werden, doch diese konkrete Kennzeichnungspflicht (Artikel 50) gilt erst ab 2. August 2026, später als der Stichtag 2. Februar 2025 für die Regeln zu verbotenen Praktiken; sobald sie gilt, kann ein Verstoß unabhängig von der strafrechtlichen Haftung regulatorische Folgen nach sich ziehen. Parlamentarische Vorschläge zur Schaffung eines eigenständigen Deepfake-Tatbestands waren mit Stand Mai 2026 noch anhängig.

Darf ich einen Polizeibeamten in Österreich filmen?

Die Aufnahme eines Polizeibeamten bei öffentlich sichtbaren amtlichen Handlungen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zulässig, da amtliche Handlungen keine 'nichtöffentlichen Äußerungen' im Sinne des § 120 Abs. 1 StGB sind. Die heimliche Aufnahme privater Äußerungen eines Beamten oder Aufnahmen innerhalb einer Polizeidienststelle oder eines anderen nichtöffentlichen Bereichs unterliegen jedoch in gewohnter Weise § 120 StGB. Die Veröffentlichung jeder aufgenommenen Bildaufnahme muss § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) entsprechen, und für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten DSGVO-Pflichten. Die physische Behinderung polizeilichen Handelns während der Aufnahme bleibt unabhängig vom Aufnahmerecht eine Straftat nach §§ 269 bis 270 StGB.

Was ändert der EU AI Act am österreichischen Aufnahmerecht?

Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) fügt zwei wesentliche Regeln hinzu, die für Aufnahmen in Österreich relevant sind, mit zwei unterschiedlichen Zeitplänen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von Personen im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden ist bereits seit 2. Februar 2025 verboten, außer in eng umgrenzten Notfällen, die jeweils eine vorherige gerichtliche Genehmigung erfordern. Getrennt davon müssen KI-Systeme, die Deepfakes oder synthetische Ton- oder Videoinhalte erzeugen, ihre Ausgaben in maschinenlesbarem Format als KI-generiert kennzeichnen, wobei für öffentlich verbreitete Inhalte mit identifizierbaren Personen eine sichtbare Offenlegung erforderlich ist; diese Kennzeichnungspflicht ist Artikel 50 in Kapitel IV des AI Act und gilt erst ab 2. August 2026. Diese EU-Regeln gelten in Österreich unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.

Was regelt § 107c StGB, und wann gilt er für Aufnahmen?

§ 107c StGB stellt fortdauernde Belästigung im Wege von Telekommunikation oder Computersystemen unter Strafe, einschließlich der Veröffentlichung von Tatsachen oder intimen Bildern aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung gegenüber einem größeren Personenkreis. Er gilt, wenn das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers über einen längeren Zeitraum unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Grundstrafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Qualifizierte Strafen von bis zu drei Jahren gelten, wenn das Opfer einen Selbstmordversuch unternommen hat, das Verhalten länger als ein Jahr andauerte oder die schädigenden Inhalte länger als ein Jahr öffentlich zugänglich blieben. Eine wichtige Einschränkung: Die Merkmale des 'größeren Personenkreises' und der 'längeren Dauer' erfassen möglicherweise nicht die einmalige private Weitergabe, die je nach Art der Erlangung der Aufnahme stattdessen unter das Zivilrecht oder § 120 StGB fallen kann.

Gilt eine Zustimmungspflicht aller Beteiligten in Österreich auch für internationale Telefonate?

Für die Aufnahmehandlung selbst gilt keine solche Pflicht, aber österreichisches Recht gilt für das Verhalten, das auf österreichischem Staatsgebiet stattfindet. Eine Person, die von Wien aus nach New York telefoniert und den eigenen Gesprächsanteil aufnimmt, begeht aus demselben Grund wie bei einem rein innerösterreichischen Gespräch in der Regel keine Straftat nach § 120 Abs. 1 StGB: Die Äußerung war zur eigenen Kenntnisnahme als Gesprächspartei bestimmt. Das zivilrechtliche Recht am gesprochenen Wort sowie DSGVO und DSG gelten für dieses Verhalten weiterhin, und die Weitergabe der Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Partei bleibt unabhängig davon, wo sich diese befindet, eine eigenständige Straftat nach § 120 Abs. 2. Das Heimatrecht der ausländischen Partei kann gesondert auf deren eigenes Verhalten anwendbar sein, und zwar möglicherweise strenger. Bei Gesprächen zwischen Österreich und Deutschland kann das deutsche Zustimmungserfordernis aller Beteiligten die Aufnahme durch die deutsche Gesprächspartei dort unrechtmäßig machen, selbst wenn der österreichische § 120 Abs. 1 die Aufnahme der österreichischen Gesprächspartei nicht erfassen würde.

Aktualisierungen

Folgekorrektur (unabhängige Prüfung) im Anschluss an die Korrektur der Zustimmungskategorie vom selben Tag. Fünf Korrekturen: (1) Die Strafe nach § 119 StGB war veraltet dargestellt - eine Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) änderte sie auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren OHNE Geldstrafen-Option und strich damit die frühere Angabe von 6 Monaten/360 Tagessätzen, die an drei Stellen im Beitrag stand; dieselbe Korrektur wurde für § 119a vorgenommen. (2) Die Zitat-URL zu § 119 verwies auf einen veralteten Schnappschuss; auf die aktuelle RIS-Seite umgestellt. (3) Der eingebettete Link zu § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verwies tatsächlich auf § 177b StGB (Umgang mit Kernmaterial), eine sachfremde Bestimmung; durch die richtige UrhG-§-78-URL ersetzt. (4) Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Artikel 50 des EU AI Act war fälschlich auf den 2. Februar 2025 datiert (dieses Datum gilt nur für die Regeln zu verbotenen Praktiken in Kapitel I/II, etwa das Verbot der biometrischen Überwachung); Artikel 50 steht in Kapitel IV und gilt gemäß Artikel 113 erst ab 2. August 2026 - korrigiert in den Kernaussagen, im AI-Act-Abschnitt und in zwei FAQ-Antworten. (5) Die DSB-Statistik zur Durchsetzungspraxis zitierte eine allgemeine Übersichtsseite; auf den tatsächlichen Datenschutzbericht 2024 umgestellt und die Zahl auf die im Bericht selbst genannte Angabe präzisiert (214 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, 62 Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro, statt einer gerundeten Angabe von "rund 1,7 Millionen Euro"). Zudem wurde ein verwaistes Zitat zum Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) entfernt, das keine konkrete Aussage im Beitrag stützte.

Fehlerhafte Zustimmungskategorie korrigiert. Der Beitrag behauptete zuvor, Österreich verlange für jede Aufnahme eines Gesprächs die Zustimmung aller Beteiligten nach § 120 StGB, und beschrieb den Ibiza-Fall (OGH 6 Ob 236/19b) so, als habe der OGH die Aufnahme selbst als rechtswidrig nach § 120 StGB beurteilt. Nach Prüfung des Gesetzestexts und beider zitierter OGH-Entscheidungen zeigt sich: § 120 Abs. 1 erfasst nur eine Äußerung, die nicht zur Kenntnisnahme der zuhörenden Person bestimmt war, sodass die Kommentarliteratur (Salzburger Kommentar, Wiener Kommentar) und die eigene Begründung des OGH eine Gesprächspartei als dieses Merkmal niemals erfüllend behandeln. Der Beitrag sagt nun, dass in Österreich für die Aufnahmehandlung selbst die Zustimmung nur einer Partei gilt, dass § 120 Abs. 2 gesondert die Zustimmung der sprechenden Person verlangt, bevor eine Aufnahme weitergegeben oder veröffentlicht werden darf, und dass das österreichische Zivilrecht (§ 16 ABGB, das Recht am gesprochenen Wort) die heimliche Aufnahme durch eine Gesprächspartei eigenständig erfasst, wo § 120 dies nicht tut, gestützt auf die eigenen Entscheidungen des OGH in 6 Ob 82/18d (2018) und 6 Ob 236/19b (2020, Ibiza). Die Beschreibung des Ibiza-Falls wurde korrigiert: Der OGH stützte die Entscheidung zur Aufnahme auf das Zivilrecht, nicht auf § 120 StGB, und beurteilte die Veröffentlichung gesondert nach Artikel 10 EMRK gegen § 120 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 DSG.

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft

Quellen und Referenzen

  1. § 120 StGB - Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Abs. 1: Aufnahme, Zustimmung einer Partei laut Salzburger/Wiener Kommentar; Abs. 2: Weitergabe erfordert Zustimmung der sprechenden Person; 1 Jahr/720 Tagessätze)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 16 ABGB - zivilrechtliche Grundlage des richterrechtlich entwickelten Rechts am gesprochenen Wort, vom OGH als weiterreichend als § 120 StGB bestätigt, einschließlich Aufnahmen durch eine Gesprächspartei(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 119 StGB - Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, KEINE Geldstrafen-Option seit der Novelle vom 1. September 2023, BGBl. I Nr. 99/2023, welche die frühere Tagessätze-Alternative gestrichen hat)(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 119a StGB - missbräuchliches Abfangen von Computerdaten einschließlich elektromagnetischer Abstrahlung (Budapester Übereinkommen Art. 3); dieselbe Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) gilt auch hier: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, keine Geldstrafen-Option(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 120a StGB - Unbefugte Bildaufnahmen (in Kraft seit 1. Jänner 2021)(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 107c StGB - Fortdauernde Belästigung (Cybermobbing / Veröffentlichung von NCII, Grundstrafe 1 Jahr / qualifiziert 3 Jahre)(ris.bka.gv.at).gov
  7. Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) - Übersicht relevanter Datenschutzgesetze(data-protection-authority.gv.at).gov
  8. DSB Datenschutzbericht 2024 (offizieller Jahresbericht) - Abschnitt 4.2.10: 214 im Jahr 2024 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, davon 62 mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro(dsb.gv.at).gov
  9. Datenschutzgesetz (DSG) - konsolidierter Gesetzestext (RIS)(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG - Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeitnehmerüberwachung (Eurofound)(apps.eurofound.europa.eu).gov
  11. Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) - Art. 5 verbotene Praktiken seit 2. Feb 2025; Art. 50 Kennzeichnungspflicht für Deepfakes (Kapitel IV) gilt SPÄTER, erst ab 2. Aug 2026, gemäß Art. 113(eur-lex.europa.eu).gov
  12. Nationalrat XXVII/A/2860 - Antrag auf eigenständige Straftatbestände für Deepfakes und Identitätsdiebstahl (2024)(parlament.gv.at).gov
  13. Nationalrat XXVII/A/372 - Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Deepfakes in Österreich(parlament.gv.at).gov
  14. OGH 6 Ob 82/18d (2018) - zivilrechtliches Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) reicht weiter als § 120 StGB, auch bei Aufnahme durch eine Gesprächspartei; obiter in einem Fall zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung(ris.bka.gv.at).gov
  15. OGH 6 Ob 236/19b (2020) - Ibiza-Fall: Die Herstellung der heimlichen Aufnahme verletzte das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB), nicht unmittelbar § 120 StGB; die Veröffentlichung wurde gesondert nach Art. 10 EMRK gegen § 120 Abs. 2 StGB und § 12 Abs. 5 DSG abgewogen und gerechtfertigt(ris.bka.gv.at).gov
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