Aufnahmegesetze in Österreich: Zustimmungspflicht aller Beteiligten und Strafen (2026)

Österreich schreibt für Aufnahmen privater Gespräche die Zustimmung aller Beteiligten nach § 120 StGB vor. Eine einzige heimliche Aufnahme stellt eine Straftat dar, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Dieser Leitfaden behandelt alle wesentlichen Bestimmungen, von Telefonaten über die Überwachung am Arbeitsplatz bis hin zu Deepfakes.
Informationsstand: 15.05.2026. Dieser Beitrag wurde noch nicht von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt geprüft. Leserinnen und Leser sollten sich für eine auf ihre konkrete Situation zugeschnittene Beratung an eine in Österreich zugelassene Rechtsanwaltskanzlei wenden.
Geltungsbereich: Dieser Beitrag behandelt das Aufnahmerecht in Österreich nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB), dem Datenschutzgesetz (DSG), dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sowie unmittelbar anwendbarem EU-Recht einschließlich der DSGVO und des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Er behandelt nicht das Aufnahmerecht Deutschlands oder der Schweiz; hierzu siehe die entsprechenden Länderbeiträge auf dieser Website.
Kurzantwort: Gilt in Österreich die Zustimmung aller Beteiligten?
Österreich verlangt die Zustimmung aller Gesprächsteilnehmer. Nach § 120 Abs. 1 StGB ist die Aufnahme eines privaten Gesprächs ohne die Zustimmung aller Beteiligten eine Straftat. Das Verbot gilt gleichermaßen für Gesprächsteilnehmer wie für außenstehende Zuhörer. Man darf das eigene Telefonat nicht rechtmäßig aufnehmen, ohne die Gegenseite darüber zu informieren. Man darf eine Besprechung nicht heimlich aufnehmen, selbst wenn man selbst anwesend ist. Das Gesetz stellt auf die Handlung ab, ein Aufnahmegerät zu aktivieren, um Äußerungen festzuhalten, die nicht zur Aufnahme durch ein Gerät bestimmt waren, nicht bloß auf das Zuhören selbst. Verstöße werden mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen geahndet. Die Veröffentlichung einer unrechtmäßig erlangten Aufnahme ist nach § 120 Abs. 2 StGB eine eigenständige Straftat mit denselben Höchststrafen. Die österreichische Zustimmungspflicht geht über die in vielen anderen Rechtsordnungen geltende Ein-Parteien-Zustimmung hinaus und ist deutlich strenger als der bundesrechtliche Mindeststandard in den USA.

§ 120 StGB: Das zentrale strafrechtliche Verbot
§ 120 des österreichischen Strafgesetzbuchs trägt den Titel "Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten". Er enthält vier Absätze, die zusammen bewirken, dass in Österreich die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich ist.
§ 120 Abs. 1: Aufnahme nichtöffentlicher Äußerungen
Der erste Absatz verbietet die Verwendung eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts, um sich Kenntnis von einer nichtöffentlichen Äußerung einer anderen Person zu verschaffen, die nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmt ist. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Die beiden zentralen Tatbestandsmerkmale sind:
- "Nicht öffentlich": Die Äußerung muss in einem privaten Rahmen erfolgt sein.
- "Nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt": Die sprechende Person wollte nicht, dass die das Gerät bedienende Person die Äußerung hört.
Das bedeutet: Selbst wenn man an einem Gespräch teilnimmt, kann dessen Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Person gegen § 120 Abs. 1 verstoßen, wenn diese nicht wollte, dass ihre Worte von einem Gerät erfasst werden. Das Gesetz stellt auf die Verwendung des Geräts selbst ab, nicht bloß auf das Zuhören.
§ 120 Abs. 2: Weitergabe oder Veröffentlichung von Aufnahmen
Absatz 2 sieht denselben Strafrahmen vor. Er verbietet, eine Aufnahme einer nichtöffentlichen Äußerung einer Person ohne deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen. Selbst wenn eine Aufnahme ursprünglich rechtmäßig erstellt wurde, ist deren Weitergabe ohne Erlaubnis eine eigenständige Straftat.
§ 120 Abs. 2a: Abfangen von Telekommunikation
Dieser Absatz betrifft speziell die Telekommunikation. Wer eine im Wege der Telekommunikation übermittelte, nicht für ihn bestimmte Nachricht aufnimmt, um sich oder einem anderen Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen oder diesen einem anderen mitzuteilen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Diese Bestimmung greift, wenn das Verhalten nicht bereits unter die strengeren Strafdrohungen des § 120 Abs. 1 oder 2 oder des § 119 StGB fällt.
Die geringere Strafhöhe spiegelt wider, dass das Abfangen von Telekommunikation durch eine am Gespräch nicht beteiligte Person etwas anders behandelt wird als der Missbrauch bei persönlichen Aufnahmen. Dennoch bleibt es eine Straftat.
§ 120 Abs. 3: Verfolgung nur mit Ermächtigung des Opfers
Die Verfolgung nach § 120 ist ein Ermächtigungsdelikt, das heißt, das Opfer muss die Verfolgung ermächtigen. Der Staat verfolgt diese Fälle nicht von sich aus. Die geschädigte Person muss der Staatsanwaltschaft eine förmliche Ermächtigung erteilen, damit diese tätig wird.
Dieses verfahrensrechtliche Erfordernis mindert nicht die Schwere der Tat. Es bedeutet lediglich, dass die geschädigte Person darüber entscheidet, ob es zu einer Anklage kommt.

§ 119 und § 119a StGB: Geheimnisschutz bei Telekommunikation und Computersystemen
§ 119: Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119 StGB schützt umfassender das Telekommunikationsgeheimnis. Er stellt die Verwendung eines an ein Telekommunikations- oder Computersystem angeschlossenen Geräts unter Strafe, um nicht für den Abhörenden bestimmte Nachrichten abzufangen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Die Bestimmung erfasst elektronische Abhörgeräte, softwarebasierte Abhörwerkzeuge (etwa Trojaner zum Ausspähen von E-Mail-Verkehr) sowie jede hardwaremäßige Veränderung der Telekommunikationsinfrastruktur. Sie schützt speziell den Übertragungsweg. Gespeicherte Nachrichten, etwa E-Mails im Posteingang, fallen unter andere Bestimmungen.
Wie bei § 120 setzt die Verfolgung nach § 119 die Ermächtigung der geschädigten Person voraus.
§ 119a: Missbräuchliches Abfangen von Computerdaten
§ 119a StGB geht über die Telekommunikation hinaus und erfasst speziell das Abfangen von Computerdaten. Die Bestimmung setzt Artikel 3 des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität um und stellt die Überwachung nichtöffentlicher Datenübertragungen zu, von oder innerhalb von Computersystemen unter Strafe, einschließlich des Abfangens elektromagnetischer Abstrahlungen von Computergeräten.
Der zentrale Unterschied zu § 119 liegt im Anwendungsbereich: § 119 schützt den Übertragungsweg der Telekommunikation, § 119a schützt Datenflüsse innerhalb und zwischen Computersystemen, einschließlich Daten, die niemals ein klassisches Telekommunikationsnetz durchlaufen. Softwarebasierte Keylogger, Paketsniffer in einem lokalen Netzwerk und Werkzeuge, die elektromagnetische Abstrahlung von Bildschirmen oder Tastaturen erfassen, können allesamt unter § 119a fallen. Das Vorsatzerfordernis ist dasselbe: Der Täter muss handeln, um sich selbst oder einem unbefugten Dritten Kenntnis zu verschaffen.

§ 120a StGB: Unbefugte Bildaufnahmen
Seit 1. Jänner 2021 stellt Österreich auch bestimmte unbefugte Bildaufnahmen nach § 120a StGB unter Strafe. Diese Bestimmung erfasst, wer vorsätzlich Bildaufnahmen der Intimbereiche einer anderen Person (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder die diese Bereiche bedeckende Unterwäsche) ohne Zustimmung anfertigt, wenn die betroffene Person Vorkehrungen getroffen hat, um diese Bereiche vor Einblick zu schützen, oder sich in einer Privatwohnung befindet.
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Macht der Täter die Bilder anderen zugänglich oder veröffentlicht er sie, erhöht sich der Strafrahmen.
Diese Bestimmung wurde eingeführt, um "Upskirting" und ähnliche Eingriffe in die körperliche Privatsphäre zu erfassen. Sie ergänzt den Schutz des § 120 für Tonaufnahmen, indem sie die strafrechtliche Haftung auf bestimmte Kategorien von Bildaufnahmen ausdehnt.
§ 107c StGB: Veröffentlichung von Aufnahmen und nicht einvernehmlichen intimen Bildern (NCII)
§ 107c StGB, betitelt "Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems", behandelt das, was gemeinhin als Cybermobbing bezeichnet wird. Die Bestimmung trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist für jeden relevant, der Aufnahmen oder intime Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht.
Nach § 107c begeht eine Straftat, wer im Wege der Telekommunikation oder eines Computersystems und in einer Weise, die geeignet ist, die Lebensgestaltung eines Opfers über einen längeren Zeitraum unzumutbar zu beeinträchtigen, entweder:
- die Ehre einer Person in einer für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbaren Weise verletzt, oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung einer größeren Zahl von Menschen zugänglich macht.
Die Grundstrafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
In drei Fällen gelten erhöhte Strafen:
- Das Opfer hat infolge der Tat einen Selbstmordversuch unternommen oder Selbstmord begangen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Der Täter hat die Handlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt begangen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Die schädigenden Inhalte blieben länger als ein Jahr öffentlich wahrnehmbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
§ 107c und nicht einvernehmliche intime Bilder
Der Begriff "höchstpersönlicher Lebensbereich" in § 107c erfasst nicht einvernehmliche intime Bilder, einschließlich ohne Zustimmung erstellter Aufnahmen und ohne Zustimmung der betroffenen Person geteilter sexueller oder intimer Bilder (umgangssprachlich als "Rachepornografie" bezeichnet). Die Bestimmung setzt voraus, dass die Inhalte für eine "größere Zahl von Menschen" wahrnehmbar sind, weshalb eine private Weitergabe unter vier Augen möglicherweise nicht unter § 107c fällt, aber weiterhin unter § 120 StGB oder das Zivilrecht fallen kann.
Eine bedeutende gesetzliche Lücke besteht bei der einmaligen Veröffentlichung nicht einvernehmlicher Deepfake-Pornografie. Österreichische Parlamentsmaterialien (XXVII/A/2860, XXVII/A/372 und der Vorschlag XXVIII/A/576 vom November 2025) haben festgestellt, dass das derzeitige Erfordernis des § 107c einer längeren Dauer oder Wahrnehmbarkeit für eine größere Zahl von Menschen eine einzelne viral gehende Veröffentlichung KI-generierter intimer Bilder möglicherweise nicht erfasst. Vorschläge, das Merkmal der "längeren Dauer" aus § 107c zu streichen, um diese Lücke zu schließen, werden seit 2024 im Parlament beraten. Mit Stand Mai 2026 wurde noch keine Novelle zu § 107c beschlossen, um diese konkrete Lücke zu schließen.
OGH-Rechtsprechung zu heimlichen Aufnahmen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in mehreren bedeutsamen Entscheidungen mit heimlichen Aufnahmen befasst und den rechtlichen Maßstab nach § 120 StGB präzisiert.
OGH 6 Ob 82/18d (2018): Menschenwürde und heimliche Aufnahme
In dieser Entscheidung führte der OGH den grundlegenden Schutzzweck des § 120 aus: Es wäre eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Menschenwürde, wenn eine Person befürchten müsste, dass jede Wendung eines Gesprächs und der Klang ihrer Stimme ohne ihr Wissen aufgezeichnet werden. Das Gericht hielt fest, dass diese Befürchtung untrennbar mit einem Gefühl ständigen Misstrauens und Argwohns verbunden ist und dass das Gesetz nicht nur die informationelle Privatsphäre, sondern die Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation selbst schützen soll.
OGH 6 Ob 236/19b (2020): Der Ibiza-Aufnahmefall
Diese Entscheidung betraf die heimliche Video- und Tonaufnahme eines privaten Gesprächs auf Ibiza. Der OGH kam zu einem gespaltenen Ergebnis. Zur Herstellung der Aufnahme entschied das Gericht, dass kein Interesse nach Artikel 10 EMRK das Recht überwiegt, während eines nichtöffentlichen Gesprächs nicht heimlich gefilmt und aufgenommen zu werden; das Material wurde durch Täuschung erlangt und war ursprünglich zum Verkauf bestimmt und nicht für eine öffentliche Debatte, weshalb die Aufnahme selbst nach § 120 StGB rechtswidrig war. Zur Veröffentlichung kam das Gericht hingegen zum gegenteiligen Ergebnis: Medien, die die Aufnahmen veröffentlichten, waren nach Artikel 10 EMRK gerechtfertigt, weil das Material einen außergewöhnlichen Beitrag zu einer Debatte von echtem öffentlichem Interesse leistete und es den Bürgern ermöglichte, die Eignung des Politikers für ein hohes Amt auf eine Weise zu beurteilen, die bloße Wortprotokolle nicht geleistet hätten. Das Gericht zog somit eine klare Trennlinie zwischen der rechtswidrigen heimlichen Aufnahme und der eigenständig gerechtfertigten Veröffentlichung.
Diese Entscheidungen bestätigen, dass österreichische Gerichte § 120 streng auf die Handlung der heimlichen Aufnahmeerstellung anwenden. Der Ibiza-Fall stellt zusätzlich klar, dass die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Aufnahme deren Veröffentlichung nicht automatisch ausschließt, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt.
Regeln zur Aufnahme von Telefongesprächen
Österreich behandelt die Aufnahme von Telefongesprächen sowohl als strafrechtliche als auch als datenschutzrechtliche Angelegenheit. Im strafrechtlichen Rahmen gilt:
- Alle Beteiligten müssen zustimmen, bevor eine Aufnahme beginnt. Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) und das DSG bekräftigen dieses Erfordernis.
- Die Zustimmung muss ausdrücklich, informiert und vor Beginn der Aufnahme erteilt werden. Stillschweigende Zustimmung oder Schweigen genügt nicht.
- Eine Gesprächspartei, die ihr eigenes Telefongespräch heimlich aufnimmt, ohne die andere Partei zu informieren, begeht eine Straftat nach § 120 StGB.
Unternehmen, die Telefonate zu Qualitätssicherungs-, Schulungs- oder Compliance-Zwecken aufzeichnen, müssen zu Beginn des Anrufs die aktive Zustimmung der Anrufenden einholen. Eine Ansage wie "dieses Gespräch kann zu Qualitätszwecken aufgezeichnet werden" ist ein Ausgangspunkt, aber nach österreichischem Recht muss die anrufende Person die tatsächliche Möglichkeit haben, abzulehnen und dennoch bedient zu werden. Das bloße Fortsetzen des Gesprächs nach einer einseitigen Ansage erfüllt möglicherweise nicht die von StGB und DSGVO geforderte Zustimmungsschwelle.
Strafen für unrechtmäßige Telefonaufnahmen
| Straftatbestand | Bestimmung | Höchststrafe (Freiheitsstrafe) | Höchststrafe (Geldstrafe) |
|---|---|---|---|
| Aufnahme eines privaten Telefongesprächs ohne Zustimmung | § 120 Abs. 1 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Weitergabe einer privaten Telefonaufnahme ohne Zustimmung | § 120 Abs. 2 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Abfangen einer nicht für einen selbst bestimmten Telekom-Nachricht | § 120 Abs. 2a StGB | 3 Monate | 180 Tagessätze |
| Eingriff in die Telekommunikationsinfrastruktur | § 119 StGB | 6 Monate | 360 Tagessätze |
Ein Tagessatz beträgt in Österreich zwischen 4 und 5.000 Euro, berechnet anhand von Einkommen, Vermögen und persönlichen Verhältnissen des Täters. Bei mittlerem Einkommen kann eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen leicht einen Betrag im fünfstelligen Eurobereich erreichen.
Aufnahme persönlicher Gespräche
Die Regeln für die Aufnahme von persönlichen Gesprächen von Angesicht zu Angesicht entsprechen jenen für Telefongespräche. § 120 Abs. 1 StGB unterscheidet nicht zwischen persönlicher und ferner Kommunikation. Ist eine Äußerung nichtöffentlich und nicht zur Kenntnisnahme durch die aufnehmende Person bestimmt, ist deren Aufzeichnung mit einem Gerät eine Straftat.
Praktische Situationen, in denen die persönliche Aufnahme rechtlich riskant wird:
- Geschäftsbesprechungen: Die Aufnahme einer privaten Besprechung ohne Offenlegung des Geräts und ohne Zustimmung aller Teilnehmenden verstößt gegen § 120.
- Persönliche Streitigkeiten: Die Aufnahme eines Streits mit Ehepartner, Nachbarin oder Kollegen ohne deren Wissen ist strafbar, selbst wenn man selbst Gesprächspartei ist.
- Arztgespräche: Gespräche zwischen Patientin bzw. Patient und Ärztin bzw. Arzt sind ihrer Natur nach privat. Ihre Aufnahme erfordert ausdrückliche Zustimmung.
- Rechtsberatung: Gespräche zwischen Anwältin bzw. Anwalt und Mandantschaft genießen zusätzlichen Vertrauensschutz.
Der Umstand, dass man selbst am Gespräch teilnimmt, begründet kein automatisches Recht, es aufzunehmen. Das österreichische Recht behandelt die Aktivierung eines Aufnahmegeräts als die verbotene Handlung.
Aufnahme von Polizei und Amtsträgern
Die Aufnahme von Polizeibeamtinnen und -beamten sowie anderen Amtsträgern in Österreich ist ein differenziertes Feld, in dem das Merkmal "nichtöffentlich" des § 120 StGB eine bedeutende Rolle bei der rechtlichen Beurteilung spielt.
Übt ein Polizeibeamter oder eine Amtsträgerin eine öffentliche Aufgabe im öffentlichen Raum aus, sind die dabei gesetzten Handlungen und getätigten Äußerungen in dieser Funktion im Regelfall nicht "nichtöffentlich" im Sinne des § 120 Abs. 1. Ein Polizeibeamter, der bei einer öffentlichen Demonstration Anweisungen erteilt, eine sichtbare Verkehrskontrolle durchführt oder eine öffentliche Festnahme vornimmt, handelt in einer Rolle, deren öffentlicher Charakter der Funktion selbst innewohnt. Die Aufnahme der optischen Handlung ist nach § 78 UrhG grundsätzlich zulässig, sofern die Veröffentlichung keine berechtigten Interessen verletzt.
Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:
- Tonaufnahmen privater Äußerungen des Beamten (alles über amtliche Anweisungen oder in amtlicher Funktion getätigte Äußerungen hinaus) können weiterhin unter § 120 fallen, wenn diese Äußerungen nicht zur Wahrnehmung durch ein breiteres Publikum bestimmt waren.
- Aufnahmen in nichtöffentlichen Räumen (Inneres einer Polizeidienststelle, Vernehmungsraum) unterliegen wieder der gewöhnlichen Prüfung nach § 120.
- DSGVO-Pflichten gelten für jede Aufnahme, die personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet, einschließlich Bildern identifizierter oder identifizierbarer Beamter.
- Bestimmungen über Widerstand (§§ 269, 270 StGB) bleiben in Kraft; die Aufnahme darf polizeiliches Handeln nicht physisch behindern.
Das österreichische Innenministerium hat kein formelles öffentliches Leitfadendokument zur Aufnahme von Polizei durch Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht. Der aus § 120 StGB und § 78 UrhG abgeleitete rechtliche Rahmen erlaubt die Aufnahme öffentlich ausgeübter amtlicher Handlungen, gestattet aber nicht die heimliche Aufnahme privater Äußerungen von Beamten, auch nicht im öffentlichen Raum.
Achtung: Die Aufnahme eines internen Untersuchungsgesprächs, eines privaten Polizeigesprächs oder von Äußerungen von Beamten außerhalb ihrer dienstlichen Funktion (etwa Bemerkungen außerhalb des Dienstes) ohne Zustimmung verstößt fast immer gegen § 120 StGB, unabhängig davon, wo die Aufnahme erfolgt.
Aufnahme im öffentlichen Raum
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen öffentlichem und privatem Rahmen, doch "öffentlich" bedeutet nicht "alles ist erlaubt".
Nach § 120 StGB gilt das Verbot für nichtöffentliche Äußerungen. Ein Gespräch, das in einem öffentlichen Park geführt wird, aber in einer Lautstärke, die nur für die unmittelbar Beteiligten bestimmt ist, kann dennoch als nichtöffentlich gelten. Der Zusammenhang ist entscheidend. Eine politische Rede vor einer Menschenmenge ist öffentlich. Zwei Personen, die sich an einem Cafétisch zuflüstern, führen ein privates Gespräch, auch wenn der Ort öffentlich ist.
Für Fotografie und Video im öffentlichen Raum begründet § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das "Recht am eigenen Bild". Man darf Personen im öffentlichen Raum fotografieren, doch die Veröffentlichung dieser Bilder setzt voraus, dass keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Fotografien, die in herabwürdigendem, irreführendem oder kommerziellem Zusammenhang ohne Erlaubnis verwendet werden, können zivilrechtliche Haftung begründen.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen bereits das Fotografieren einer Person deren allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzen kann, unabhängig davon, ob die Bilder veröffentlicht werden.
DSGVO und österreichisches Datenschutzgesetz (DSG)
Die Aufnahme einer Person erzeugt personenbezogene Daten. Eine Tonaufnahme, ein Video oder eine Fotografie, die eine natürliche Person identifiziert oder identifizierbar macht, fällt unmittelbar in den Anwendungsbereich der DSGVO und des ergänzenden österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
Rechtsgrundlage für Aufnahmen
Nach Artikel 6 der DSGVO benötigt jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Für Aufnahmen sind die gebräuchlichsten Grundlagen:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a): Die betroffene Person hat eine eindeutige, informierte und freiwillige Einwilligung erteilt.
- Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f): Der Verantwortliche hat ein berechtigtes Interesse, das nicht durch die Rechte der betroffenen Person überwogen wird. Diese Grundlage ist bei Aufnahmen eng auszulegen und erfordert im Regelfall eine Interessenabwägung.
Für Tonaufnahmen von Gesprächen ist die Einwilligung in Österreich angesichts der parallelen strafrechtlichen Anforderungen fast immer die einzig tragfähige Rechtsgrundlage.
Videoüberwachung nach § 12 f DSG
Die §§ 12 und 13 DSG regeln speziell die Bildverarbeitung durch Videoüberwachung. Die Vorschriften erlauben Videokameras nur unter eingeschränkten Voraussetzungen:
- auf privatem Eigentum, zum Schutz von Personen oder Sachen;
- wenn bereits Rechtsverletzungen oder konkrete Sicherheitsbedrohungen vorgekommen sind;
- zu privaten Dokumentationszwecken, sofern keine Identifizierung von Personen beabsichtigt ist.
Verantwortliche, die Videoüberwachung betreiben, müssen sicherstellen, dass aufgezeichnete Daten vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Veränderung geschützt sind. Die Kombination von Ton- und Videoüberwachung löst eine erhöhte Prüfungspflicht aus und erfordert in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).
Durchsetzung durch die DSB
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) ist die nationale Aufsichtsbehörde. Im Jahr 2024 schloss die DSB 214 Verfahren ab, von denen 62 zu Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 1,7 Millionen Euro führten. DSGVO-Bußgelder können in Österreich bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die DSB kann Beschwerden untersuchen, die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten anordnen und Verwaltungsstrafen verhängen. Bei Verstößen im Zusammenhang mit Aufnahmen können Betroffene zudem nach Artikel 82 DSGVO auf dem Zivilrechtsweg Schadenersatz geltend machen.
EU AI Act und Deepfake-Regulierung in Österreich
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) trat am 1. August 2024 in Kraft. Seine Verbote und Begriffsbestimmungen gelten seit 2. Februar 2025. Die vollständige Anwendung für Hochrisiko-KI-Systeme folgt am 2. August 2026. Als EU-Verordnung gilt er in Österreich unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Verbotene Praktiken mit Bezug zu Aufnahmen und Überwachung
Der AI Act verbietet mehrere Praktiken mit unmittelbarem Bezug zum Aufnahmerecht:
- Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlich zugänglichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden ist verboten, außer in eng umgrenzten Fällen: Suche nach vermissten Personen, Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder Identifizierung Verdächtiger schwerer Straftaten. Jeder Einsatz erfordert eine vorherige gerichtliche oder unabhängige verwaltungsbehördliche Genehmigung.
- Die biometrische Kategorisierung, bei der KI genutzt wird, um aus Überwachungsbildern sensible Merkmale (politische Meinung, religiöse Überzeugung, sexuelle Orientierung) abzuleiten, ist gänzlich verboten.
- Das Social Scoring, also die Bewertung der Vertrauenswürdigkeit von Personen anhand ihres Verhaltens mittels KI-Systemen, ist verboten.
Kennzeichnungspflicht für Deepfakes
Nach Artikel 50 des AI Act müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder verändern, sicherstellen, dass die Ausgaben in maschinenlesbarem Format als KI-generiert gekennzeichnet werden. Werden Deepfakes veröffentlicht, die reale, identifizierbare Personen zeigen, ist zusätzlich eine sichtbare Offenlegung erforderlich, außer der Inhalt ist eindeutig satirisch, künstlerisch oder fiktional in einem Kontext, der die KI-Natur offensichtlich macht.
Diese Pflicht besteht zusätzlich zu, nicht anstelle der strafrechtlichen Verbote in § 107c StGB und § 120a StGB. Ein ohne Zustimmung der betroffenen Person veröffentlichtes KI-generiertes intimes Bild verstößt gegen § 107c StGB, unabhängig davon, ob die Kennzeichnungspflicht des AI Act erfüllt wurde.
Österreichische Gesetzesvorschläge zu Deepfakes
Das österreichische Parlament war in Sachen Deepfake-Regulierung aktiv. Zu den wichtigsten Parlamentsmaterialien zählen:
- XXVII/A/372 (2020): Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Deepfakes.
- XXVII/A/2860 (2024): Antrag, Identitätsdiebstahl und Deepfakes als eigenständige Straftatbestände einzuführen; im Juni 2024 im Justizausschuss vertagt.
- XXVII/III/740: Aktionsplan der Regierung zu Deepfakes.
- XXVIII/A/576 (November 2025): jüngster Vorschlag, der technische Schutzmaßnahmen für KI-Anbieter sowie eine zivil- und strafrechtliche Haftung für Anbieter befürwortet, die es trotz Kenntnis des Risikos unterlassen, die Erstellung missbräuchlicher Deepfakes zu verhindern.
Mit Stand Mai 2026 wurde in Österreich noch kein eigenständiger strafrechtlicher Deepfake-Tatbestand geschaffen. Der bestehende Rahmen aus § 107c StGB (Cybermobbing), § 120a StGB (unbefugte intime Bildaufnahmen) und § 207a StGB (kinderpornografische Darstellungen, der bereits KI-generierte Inhalte mit Minderjährigen erfasst) bietet einen Teilschutz, lässt jedoch eine anerkannte Lücke für den einmaligen Missbrauch von Deepfakes bei Erwachsenen bestehen.
Aufnahmen und Überwachung am Arbeitsplatz
Das österreichische Arbeitsrecht fügt der Aufnahme am Arbeitsplatz eine eigene Regulierungsebene hinzu. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und seine Anforderungen sind streng.
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG: Zustimmung des Betriebsrats
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG verlangt die Zustimmung des Betriebsrats (durch eine förmliche Betriebsvereinbarung), bevor eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einführen darf, die die Menschenwürde berühren.
Dies umfasst:
- Videoüberwachungskameras am Arbeitsplatz
- Tonaufnahmen von Telefonaten oder Gesprächen
- GPS-Ortung von Außendienstmitarbeitenden
- Software zur Überwachung der Computernutzung oder von Tastatureingaben
- automatisierte Systeme zur Leistungsüberwachung
Maßgeblich ist, ob die Überwachungsmaßnahme die Menschenwürde berührt. Die österreichischen Gerichte legen dies weit aus. Eine dauerhafte Videoüberwachung von Ein- und Ausgängen sowie Arbeitsbereichen überschreitet diese Schwelle nahezu immer.
Was geschieht ohne Zustimmung des Betriebsrats?
Führt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Überwachung ohne gültige Betriebsvereinbarung ein, ist das System rechtswidrig. Der Arbeitgeber muss die Überwachungseinrichtung entfernen, und dadurch erhobene Daten können unverwertbar sein. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und der Betriebsrat können einstweiligen Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten erwirken.
Unternehmen ohne Betriebsrat
In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vor Einführung einer die Menschenwürde berührenden Überwachungsmaßnahme die individuelle Zustimmung jeder betroffenen Arbeitnehmerin bzw. jedes betroffenen Arbeitnehmers einholen. Diese Zustimmung muss den Anforderungen der DSGVO genügen: freiwillig, spezifisch, informiert und eindeutig.
Absolute Verbote
Manche Formen der Überwachung am Arbeitsplatz sind unabhängig von jeder Vereinbarung kategorisch verboten:
- heimliches Abhören von Telefongesprächen
- Überwachungskameras in Waschräumen, Umkleiden oder Pausenräumen
- routinemäßige Leibesvisitationen
- Ausforschung des Privatlebens von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Diese Maßnahmen verletzen die Menschenwürde in jedem Fall und können weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch individuelle Zustimmung gerechtfertigt werden.
Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht
Das österreichische Recht nimmt zu rechtswidrig erlangten Aufnahmen eine ungewöhnliche Position ein. Anders als in manchen Rechtsordnungen, die unrechtmäßig erlangte Beweise gänzlich ausschließen, lassen österreichische Gerichte im Allgemeinen auch unrechtmäßig erlangte Beweise zu, einschließlich heimlicher Aufnahmen, die gegen § 120 StGB verstoßen haben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aufnahme einer Person ohne Zustimmung folgenlos bleibt. Wer die rechtswidrige Aufnahme angefertigt hat, muss weiterhin mit einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 120 StGB sowie mit möglicher zivilrechtlicher Haftung nach der DSGVO und dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) rechnen.
Österreichische Gerichte wenden einen zweistufigen Test an, wenn eine Partei eine heimliche Aufnahme als Beweis einbringen will:
- Beweisnotstand: Es darf kein anderes Mittel geben, um den Anspruch zu beweisen. Die Aufnahme muss der einzige Weg sein, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen.
- Interessenabwägung: Die Interessen der Partei, die die Aufnahme vorlegt, müssen die Persönlichkeitsinteressen der aufgenommenen Person überwiegen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Aufnahme zulassen und gleichzeitig gesondert die straf- und zivilrechtliche Haftung der Person prüfen, die sie erstellt hat.
Leitfaden zur betrieblichen Compliance
Unternehmen, die in Österreich tätig sind, müssen sich an der Schnittstelle von Strafrecht, Datenschutzrecht und Arbeitsrecht zurechtfinden. Im Folgenden ein praktischer Compliance-Rahmen.
Callcenter und Kundendienst
- Vor Beginn jeder Aufnahme die ausdrückliche, aktive Zustimmung jeder anrufenden Person einholen.
- Anrufenden eine echte Möglichkeit geben, die Aufnahme abzulehnen und dennoch bedient zu werden.
- Aufnahmen sicher speichern und Aufbewahrungsfristen festlegen.
- Bei systematischer oder umfangreicher Aufnahme eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
- Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach der DSGVO dokumentieren.
Überwachung von Büros und Betriebsstätten
- Vor Installation von Kameras oder Tonaufnahmegeräten eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat aushandeln.
- Gut sichtbare Hinweisschilder anbringen, die Überwachungsbereiche kennzeichnen.
- Niemals Kameras in privaten Bereichen (Toiletten, Pausenräumen, Umkleiden) installieren.
- Tonaufnahmen auf Situationen beschränken, in denen sie strikt notwendig und verhältnismäßig sind.
- Für jedes System, das Ton- und Bildaufnahme kombiniert, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
Homeoffice und digitale Überwachung
- Bildschirmüberwachung, Tastaturprotokollierung und Aktivitätsverfolgung erfordern allesamt eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren, was überwacht wird, wie Daten gespeichert werden und wie lange sie aufbewahrt werden.
- Sicherstellen, dass die Überwachung im Verhältnis zum berechtigten geschäftlichen Interesse steht.
Datenaufbewahrung und -sicherheit
- Nach § 13 DSG müssen aufgezeichnete Daten gegen unbefugten Zugriff oder unbefugte Veränderung gesichert werden.
- Aufbewahrungsfristen festlegen und einhalten. Das österreichische Recht erlaubt keine unbegrenzte Speicherung von Überwachungsaufnahmen.
- Nach der DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer aufgezeichneten Daten.
Zusammenfassung der Strafen
Die Folgen unrechtmäßiger Aufnahmen in Österreich ergeben sich aus mehreren Rechtsquellen.
Strafrechtliche Sanktionen (StGB)
| Straftatbestand | Bestimmung | Höchststrafe (Freiheitsstrafe) | Höchststrafe (Geldstrafe) |
|---|---|---|---|
| Aufnahme einer privaten Äußerung ohne Zustimmung | § 120 Abs. 1 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Weitergabe oder Veröffentlichung einer Aufnahme ohne Zustimmung | § 120 Abs. 2 StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Aufnahme nicht für einen selbst bestimmter Telekom-Nachrichten | § 120 Abs. 2a StGB | 3 Monate | 180 Tagessätze |
| Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Abfangen) | § 119 StGB | 6 Monate | 360 Tagessätze |
| Missbräuchliches Abfangen von Computerdaten | § 119a StGB | 6 Monate | 360 Tagessätze |
| Unbefugte intime Bildaufnahme | § 120a StGB | 6 Monate | 360 Tagessätze |
| Cybermobbing / Veröffentlichung von NCII (Grundtatbestand) | § 107c StGB | 1 Jahr | 720 Tagessätze |
| Cybermobbing (qualifiziert: Selbstmord, > 1 Jahr Dauer) | § 107c StGB | 3 Jahre | (nach richterlichem Ermessen) |
Ein Tagessatz beträgt je nach finanzieller Lage des Täters zwischen 4 und 5.000 Euro.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen (DSGVO/DSG)
- Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
- Anordnungen zur Einstellung der Verarbeitung und Löschung der Daten.
- von der DSB veröffentlichte öffentliche Rügen.
Zivilrechtliche Haftung
- Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO für materiellen und immateriellen Schaden.
- Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 78 UrhG) wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
- Unterlassungsansprüche und Entschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Arbeitsrechtliche Folgen
- Gerichtliche Anordnungen zur Entfernung rechtswidriger Überwachungssysteme.
- mögliche Unwirksamkeit von Disziplinarmaßnahmen, die auf rechtswidrig erlangten Überwachungsdaten beruhen.
Grenzüberschreitende Aufnahmen: Österreich, Deutschland und die Schweiz
Österreich liegt in einer Region, in der alle drei großen Rechtsordnungen für private Aufnahmen eine Zustimmung aller oder nahezu aller Beteiligten verlangen. Wer über Grenzen hinweg tätig ist, sollte verstehen, wie sich diese Regelungen unterscheiden.
| Rechtsordnung | Zentrale Bestimmung | Zustimmungsregel | Höchststrafe (Freiheitsstrafe) | Wesentlicher Unterschied |
|---|---|---|---|---|
| Österreich | § 120 StGB | Zustimmung aller Beteiligten | 1 Jahr | Verfolgung erfordert Ermächtigung des Opfers (Ermächtigungsdelikt) |
| Deutschland | § 201 StGB | Zustimmung aller Beteiligten | 3 Jahre (schwerste Fälle) | Verfolgung setzt nicht immer die Ermächtigung des Opfers voraus |
| Schweiz | Art. 179bis StGB | Zustimmung aller Beteiligten | 3 Jahre | weiter gefasste Bestimmungen zur territorialen Zuständigkeit |
Österreich und Deutschland
Beide Länder verlangen die Zustimmung aller Beteiligten für die Aufnahme privater Gespräche. Der deutsche § 201 StGB ist dem österreichischen § 120 strukturell ähnlich, sieht aber härtere Höchststrafen vor (bis zu drei Jahre bei den schwersten Verstößen gegenüber einem Jahr in Österreich). Das österreichische Verfahrenserfordernis, wonach das Opfer die Verfolgung ermächtigen muss (Ermächtigungsdelikt nach § 120 Abs. 3), ist ein bedeutender praktischer Unterschied: In Österreich blockiert ein Opfer, das die Verfolgung nicht ermächtigt, faktisch das Strafverfahren, während das deutsche Recht die Verfolgung nicht einheitlich von der Zustimmung des Opfers abhängig macht.
Bei einem Telefonat zwischen einer österreichischen und einer deutschen Gesprächspartei gelten möglicherweise die Gesetze beider Länder. Jede Partei unterliegt dem Recht ihres eigenen Landes, und eine Person, die von österreichischem Staatsgebiet aus anruft, muss österreichisches Recht beachten, unabhängig davon, wo sich die andere Partei befindet.
Österreich und der grenzüberschreitende DSGVO-Rahmen der EU
Betrifft eine Aufnahme personenbezogene Daten, die über mehrere EU-Mitgliedstaaten hinweg verarbeitet werden, gilt der One-Stop-Shop-Mechanismus der DSGVO. Die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Verantwortlichen hat die federführende Zuständigkeit. Die österreichische DSB arbeitet bei grenzüberschreitenden Fällen über den Kohärenzmechanismus des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) mit anderen EU-Datenschutzbehörden zusammen.
Internationale Anrufe aus Österreich
Nimmt man ein Gespräch mit einer Person außerhalb der EU auf, gilt das österreichische Strafrecht (§ 120 StGB) weiterhin für das Verhalten der österreichischen Gesprächspartei. Gleichzeitig kann das Heimatrecht der ausländischen Gesprächspartei anwendbar sein. Die Zuständigkeit richtet sich danach, wo die Handlung erfolgt, und die Aktivierung eines Aufnahmegeräts auf österreichischem Staatsgebiet ist eine Handlung auf österreichischem Staatsgebiet, unabhängig davon, wo sich die andere Partei befindet.
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag stellt allgemeine rechtliche Informationen zum Aufnahmerecht in Österreich dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Die Informationen behandeln österreichisches Recht einschließlich der §§ 107c, 119, 119a, 120 und 120a StGB, das Datenschutzgesetz (DSG), das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sowie EU-Recht einschließlich der DSGVO und des EU AI Act in der am 15. Mai 2026 geltenden Fassung. Gesetze ändern sich; aktuelle Fassungen sollten stets über ris.bka.gv.at überprüft werden. Leserinnen und Leser mit Fragen zu einer konkreten Situation sollten eine in Österreich zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt konsultieren.
Letzte Aktualisierung: 15.05.2026. Die zitierten Bestimmungen entsprechen ihrer am 15.05.2026 geltenden Fassung.
Frequently Asked Questions
Darf ich in Österreich mein eigenes Telefongespräch aufnehmen, ohne die andere Person zu informieren?
Nein. In Österreich ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Nach § 120 Abs. 1 StGB ist die Aufnahme eines privaten Gesprächs ohne Zustimmung der anderen teilnehmenden Person eine Straftat, selbst wenn man selbst Gesprächspartei ist. Das Gesetz verbietet die Verwendung eines Aufnahmegeräts, um Äußerungen festzuhalten, die nicht zur Aufnahme durch ein Gerät bestimmt waren, unabhängig davon, ob man selbst am Gespräch beteiligt war. Verstöße werden mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen geahndet.
Welche Regeln gelten für Überwachungskameras in einem österreichischen Unternehmen?
Unternehmen müssen drei sich überschneidende Rechtsrahmen beachten. Nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG erfordert jedes die Menschenwürde berührende Überwachungssystem eine Betriebsvereinbarung. Nach §§ 12 f DSG ist Videoüberwachung nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa der Schutz von Eigentum, und muss verhältnismäßig sein. Nach der DSGVO ist für systematische Überwachung in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Kameras sind in Toiletten, Umkleiden, Pausenräumen und ähnlichen privaten Bereichen verboten. Die Kombination von Ton- und Videoaufnahme löst eine zusätzliche Prüfung aus.
Kann ein rechtswidrig aufgenommenes Gespräch vor einem österreichischen Gericht als Beweis verwendet werden?
Österreichische Gerichte können rechtswidrig erlangte Aufnahmen als Beweis zulassen, jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein Beweisnotstand vorliegen (kein anderes Mittel steht zur Verfügung, um den Anspruch zu beweisen), und die Interessen der vorlegenden Partei müssen die Persönlichkeitsinteressen der aufgenommenen Person überwiegen. Wer die rechtswidrige Aufnahme erstellt hat, muss dennoch mit strafrechtlicher Verfolgung nach § 120 StGB, DSGVO-Sanktionen und zivilrechtlicher Haftung nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen. Die Vorlage der Aufnahme vor Gericht schafft keine Immunität vor diesen Folgen.
Gilt das österreichische Aufnahmerecht auch für Touristinnen und Touristen sowie ausländische Besucher?
Ja. Das österreichische Strafrecht, einschließlich der §§ 119, 119a, 120, 120a und 107c StGB, gilt für jedes Verhalten auf österreichischem Staatsgebiet, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz der betroffenen Person. Touristinnen und Geschäftsreisende, die während ihres Aufenthalts in Österreich private Gespräche aufnehmen, Abhörgeräte installieren oder unbefugte Bilder anfertigen, unterliegen denselben Strafen wie österreichische Staatsbürger. Die DSGVO gilt ebenso für jede Datenverarbeitung, die innerhalb der österreichischen Grenzen stattfindet.
Wie verhält sich das österreichische Aufnahmerecht zum deutschen Recht?
Beide Länder verlangen die Zustimmung aller Beteiligten für die Aufnahme privater Gespräche. Die deutsche Entsprechung ist § 201 StGB, der bei den schwersten Verstößen Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und damit strenger ist als die österreichische Höchststrafe von einem Jahr nach § 120 Abs. 1. Beide Länder verlangen bei der Überwachung am Arbeitsplatz die Einbindung des Betriebsrats. Der zentrale strukturelle Unterschied besteht darin, dass die österreichische Verfolgung nach § 120 Abs. 3 von der Ermächtigung des Opfers abhängt (Ermächtigungsdelikt), während das deutsche Recht in bestimmten Fällen eine Verfolgung ohne ausdrückliche Ermächtigung des Opfers zulässt.
Ist die Veröffentlichung eines Deepfakes einer Person in Österreich illegal?
Das kann der Fall sein. Österreich hat noch keinen eigenständigen strafrechtlichen Deepfake-Tatbestand, doch mehrere bestehende Bestimmungen können anwendbar sein. Zeigt der Deepfake intime Bilder und wird er ohne Zustimmung einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, gilt § 107c StGB (Cybermobbing) mit Strafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu drei Jahren in qualifizierten Fällen. Ist die betroffene Person minderjährig, gilt § 207a StGB. Der EU AI Act (seit 2. Februar 2025) verlangt zudem, dass KI-generierte Inhalte, die reale Personen zeigen, als KI-generiert gekennzeichnet werden; ein Verstoß dagegen kann unabhängig von der strafrechtlichen Haftung regulatorische Folgen nach sich ziehen. Parlamentarische Vorschläge zur Schaffung eines eigenständigen Deepfake-Tatbestands waren mit Stand Mai 2026 noch anhängig.
Darf ich einen Polizeibeamten in Österreich filmen?
Die Aufnahme eines Polizeibeamten bei öffentlich sichtbaren amtlichen Handlungen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zulässig, da amtliche Handlungen keine 'nichtöffentlichen Äußerungen' im Sinne des § 120 Abs. 1 StGB sind. Die heimliche Aufnahme privater Äußerungen eines Beamten oder Aufnahmen innerhalb einer Polizeidienststelle oder eines anderen nichtöffentlichen Bereichs unterliegen jedoch in gewohnter Weise § 120 StGB. Die Veröffentlichung jeder aufgenommenen Bildaufnahme muss § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) entsprechen, und für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten DSGVO-Pflichten. Die physische Behinderung polizeilichen Handelns während der Aufnahme bleibt unabhängig vom Aufnahmerecht eine Straftat nach §§ 269 bis 270 StGB.
Was ändert der EU AI Act am österreichischen Aufnahmerecht?
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), dessen zentrale Verbote seit 2. Februar 2025 gelten, fügt zwei wesentliche Regeln hinzu, die für Aufnahmen in Österreich relevant sind. Erstens müssen KI-Systeme, die Deepfakes oder synthetische Ton- oder Videoinhalte erzeugen, ihre Ausgaben in maschinenlesbarem Format als KI-generiert kennzeichnen, wobei für öffentlich verbreitete Inhalte mit identifizierbaren Personen eine sichtbare Offenlegung erforderlich ist. Zweitens ist die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von Personen im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden verboten, außer in eng umgrenzten Notfällen, die jeweils eine vorherige gerichtliche Genehmigung erfordern. Diese EU-Regeln gelten in Österreich unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Was regelt § 107c StGB, und wann gilt er für Aufnahmen?
§ 107c StGB stellt fortdauernde Belästigung im Wege von Telekommunikation oder Computersystemen unter Strafe, einschließlich der Veröffentlichung von Tatsachen oder intimen Bildern aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung gegenüber einem größeren Personenkreis. Er gilt, wenn das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers über einen längeren Zeitraum unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Grundstrafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Qualifizierte Strafen von bis zu drei Jahren gelten, wenn das Opfer einen Selbstmordversuch unternommen hat, das Verhalten länger als ein Jahr andauerte oder die schädigenden Inhalte länger als ein Jahr öffentlich zugänglich blieben. Eine wichtige Einschränkung: Die Merkmale des 'größeren Personenkreises' und der 'längeren Dauer' erfassen möglicherweise nicht die einmalige private Weitergabe, die je nach Art der Erlangung der Aufnahme stattdessen unter das Zivilrecht oder § 120 StGB fallen kann.
Gilt die österreichische Zustimmungspflicht aller Beteiligten auch für internationale Telefonate?
Ja, für das Verhalten der österreichischen Gesprächspartei. Das österreichische Strafrecht (§ 120 StGB) gilt, wenn die Aufnahmehandlung auf österreichischem Staatsgebiet erfolgt, unabhängig davon, wo sich die andere Partei befindet. Eine Person, die von Wien aus nach New York telefoniert und ein Aufnahmegerät aktiviert, setzt diese Handlung auf österreichischem Staatsgebiet und muss österreichisches Recht beachten. Das Heimatrecht der ausländischen Partei kann gesondert auf deren Verhalten anwendbar sein. Bei Gesprächen zwischen Österreich und Deutschland gelten möglicherweise die Zustimmungspflichten beider Länder gleichzeitig.
Sources and References
- § 120 StGB - Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Zustimmung aller Beteiligten, 1 Jahr/720 Tagessätze)(ris.bka.gv.at).gov
- § 119 StGB - Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (6 Monate/360 Tagessätze)(ris.bka.gv.at).gov
- § 119a StGB - missbräuchliches Abfangen von Computerdaten einschließlich elektromagnetischer Abstrahlung (Budapester Übereinkommen Art. 3)(ris.bka.gv.at).gov
- § 120a StGB - Unbefugte Bildaufnahmen (in Kraft seit 1. Jänner 2021)(ris.bka.gv.at).gov
- § 107c StGB - Fortdauernde Belästigung (Cybermobbing / Veröffentlichung von NCII, Grundstrafe 1 Jahr / qualifiziert 3 Jahre)(ris.bka.gv.at).gov
- Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) - konsolidiertes Bundesgesetz über die Telekommunikation(ris.bka.gv.at).gov
- Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) - Übersicht relevanter Datenschutzgesetze(data-protection-authority.gv.at).gov
- Datenschutzgesetz (DSG) - konsolidierter Gesetzestext (RIS)(ris.bka.gv.at).gov
- § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG - Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeitnehmerüberwachung (Eurofound)(apps.eurofound.europa.eu).gov
- Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) - Art. 50 Kennzeichnungspflicht für Deepfakes; Verbote seit 2. Februar 2025(eur-lex.europa.eu).gov
- Nationalrat XXVII/A/2860 - Antrag auf eigenständige Straftatbestände für Deepfakes und Identitätsdiebstahl (2024)(parlament.gv.at).gov
- Nationalrat XXVII/A/372 - Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Deepfakes in Österreich(parlament.gv.at).gov
- OGH 6 Ob 82/18d (2018) - Menschenwürde und Verbot heimlicher Aufnahmen(ris.bka.gv.at).gov
- OGH 6 Ob 236/19b (2020) - Ibiza-Fall: Art. 10 EMRK verdrängt § 120 StGB bei privaten Aufnahmen nicht(ris.bka.gv.at).gov