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Aufnahmegesetze in Österreich: Zustimmung einer Partei, Weitergaberegeln und Strafen (2026)

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Aufnahmegesetze in Österreich: Zustimmung einer Partei, Weitergaberegeln und Strafen (2026)

Aktualisierungen

Folgekorrektur (unabhängige Prüfung) im Anschluss an die Korrektur der Zustimmungskategorie vom selben Tag. Fünf Korrekturen: (1) Die Strafe nach § 119 StGB war veraltet dargestellt - eine Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) änderte sie auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren OHNE Geldstrafen-Option und strich damit die frühere Angabe von 6 Monaten/360 Tagessätzen, die an drei Stellen im Beitrag stand; dieselbe Korrektur wurde für § 119a vorgenommen. (2) Die Zitat-URL zu § 119 verwies auf einen veralteten Schnappschuss; auf die aktuelle RIS-Seite umgestellt. (3) Der eingebettete Link zu § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verwies tatsächlich auf § 177b StGB (Umgang mit Kernmaterial), eine sachfremde Bestimmung; durch die richtige UrhG-§-78-URL ersetzt. (4) Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Artikel 50 des EU AI Act war fälschlich auf den 2. Februar 2025 datiert (dieses Datum gilt nur für die Regeln zu verbotenen Praktiken in Kapitel I/II, etwa das Verbot der biometrischen Überwachung); Artikel 50 steht in Kapitel IV und gilt gemäß Artikel 113 erst ab 2. August 2026 - korrigiert in den Kernaussagen, im AI-Act-Abschnitt und in zwei FAQ-Antworten. (5) Die DSB-Statistik zur Durchsetzungspraxis zitierte eine allgemeine Übersichtsseite; auf den tatsächlichen Datenschutzbericht 2024 umgestellt und die Zahl auf die im Bericht selbst genannte Angabe präzisiert (214 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, 62 Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro, statt einer gerundeten Angabe von "rund 1,7 Millionen Euro"). Zudem wurde ein verwaistes Zitat zum Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) entfernt, das keine konkrete Aussage im Beitrag stützte.

Fehlerhafte Zustimmungskategorie korrigiert. Der Beitrag behauptete zuvor, Österreich verlange für jede Aufnahme eines Gesprächs die Zustimmung aller Beteiligten nach § 120 StGB, und beschrieb den Ibiza-Fall (OGH 6 Ob 236/19b) so, als habe der OGH die Aufnahme selbst als rechtswidrig nach § 120 StGB beurteilt. Nach Prüfung des Gesetzestexts und beider zitierter OGH-Entscheidungen zeigt sich: § 120 Abs. 1 erfasst nur eine Äußerung, die nicht zur Kenntnisnahme der zuhörenden Person bestimmt war, sodass die Kommentarliteratur (Salzburger Kommentar, Wiener Kommentar) und die eigene Begründung des OGH eine Gesprächspartei als dieses Merkmal niemals erfüllend behandeln. Der Beitrag sagt nun, dass in Österreich für die Aufnahmehandlung selbst die Zustimmung nur einer Partei gilt, dass § 120 Abs. 2 gesondert die Zustimmung der sprechenden Person verlangt, bevor eine Aufnahme weitergegeben oder veröffentlicht werden darf, und dass das österreichische Zivilrecht (§ 16 ABGB, das Recht am gesprochenen Wort) die heimliche Aufnahme durch eine Gesprächspartei eigenständig erfasst, wo § 120 dies nicht tut, gestützt auf die eigenen Entscheidungen des OGH in 6 Ob 82/18d (2018) und 6 Ob 236/19b (2020, Ibiza). Die Beschreibung des Ibiza-Falls wurde korrigiert: Der OGH stützte die Entscheidung zur Aufnahme auf das Zivilrecht, nicht auf § 120 StGB, und beurteilte die Veröffentlichung gesondert nach Artikel 10 EMRK gegen § 120 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 DSG.

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft

Quellen und Referenzen

  1. § 120 StGB - Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Abs. 1: Aufnahme, Zustimmung einer Partei laut Salzburger/Wiener Kommentar; Abs. 2: Weitergabe erfordert Zustimmung der sprechenden Person; 1 Jahr/720 Tagessätze)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 16 ABGB - zivilrechtliche Grundlage des richterrechtlich entwickelten Rechts am gesprochenen Wort, vom OGH als weiterreichend als § 120 StGB bestätigt, einschließlich Aufnahmen durch eine Gesprächspartei(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 119 StGB - Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, KEINE Geldstrafen-Option seit der Novelle vom 1. September 2023, BGBl. I Nr. 99/2023, welche die frühere Tagessätze-Alternative gestrichen hat)(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 119a StGB - missbräuchliches Abfangen von Computerdaten einschließlich elektromagnetischer Abstrahlung (Budapester Übereinkommen Art. 3); dieselbe Novelle vom 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 99/2023) gilt auch hier: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, keine Geldstrafen-Option(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 120a StGB - Unbefugte Bildaufnahmen (in Kraft seit 1. Jänner 2021)(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 107c StGB - Fortdauernde Belästigung (Cybermobbing / Veröffentlichung von NCII, Grundstrafe 1 Jahr / qualifiziert 3 Jahre)(ris.bka.gv.at).gov
  7. Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) - Übersicht relevanter Datenschutzgesetze(data-protection-authority.gv.at).gov
  8. DSB Datenschutzbericht 2024 (offizieller Jahresbericht) - Abschnitt 4.2.10: 214 im Jahr 2024 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, davon 62 mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.684.230 Euro(dsb.gv.at).gov
  9. Datenschutzgesetz (DSG) - konsolidierter Gesetzestext (RIS)(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG - Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeitnehmerüberwachung (Eurofound)(apps.eurofound.europa.eu).gov
  11. Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) - Art. 5 verbotene Praktiken seit 2. Feb 2025; Art. 50 Kennzeichnungspflicht für Deepfakes (Kapitel IV) gilt SPÄTER, erst ab 2. Aug 2026, gemäß Art. 113(eur-lex.europa.eu).gov
  12. Nationalrat XXVII/A/2860 - Antrag auf eigenständige Straftatbestände für Deepfakes und Identitätsdiebstahl (2024)(parlament.gv.at).gov
  13. Nationalrat XXVII/A/372 - Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Deepfakes in Österreich(parlament.gv.at).gov
  14. OGH 6 Ob 82/18d (2018) - zivilrechtliches Recht am gesprochenen Wort (§ 16 ABGB) reicht weiter als § 120 StGB, auch bei Aufnahme durch eine Gesprächspartei; obiter in einem Fall zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung(ris.bka.gv.at).gov
  15. OGH 6 Ob 236/19b (2020) - Ibiza-Fall: Die Herstellung der heimlichen Aufnahme verletzte das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB), nicht unmittelbar § 120 StGB; die Veröffentlichung wurde gesondert nach Art. 10 EMRK gegen § 120 Abs. 2 StGB und § 12 Abs. 5 DSG abgewogen und gerechtfertigt(ris.bka.gv.at).gov
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