Ehegattenunterhalt: Unterhalt zwischen Ehepartnern in Österreich während der Ehe und nach der Scheidung

Ehegattenunterhalt, also Unterhalt zwischen Ehepartnern, ist nach österreichischem Recht kein einheitlicher Anspruch, sondern zwei. Während einer aufrechten Ehe gilt eine andere Bestimmung als nach einer ausgesprochenen Scheidung, und die beiden Bestimmungen stellen unterschiedliche Fragen.
Während der Ehe stellt § 94 ABGB auf die Leistungsfähigkeit und den gemeinsamen Lebensstandard des Paares ab. Nach der Scheidung stellen §§ 66 bis 68 EheG auf etwas völlig anderes ab: wer am Scheitern der Ehe schuld war. Genau dieser Wechsel, von der Leistungsfähigkeit zum Verschulden, ist der Angelpunkt, den diese Seite durchgeht.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unterhalt während der Ehe: § 94 ABGB
§ 94 ABGB verpflichtet beide Ehepartner, entsprechend ihren Fähigkeiten und im Einklang damit, wie sie ihr eheliches Leben gemeinsam eingerichtet haben, zu Bedürfnissen beizutragen, die ihrem Lebensstandard entsprechen. Er benennt nicht von vornherein einen Ehepartner als Zahler und den anderen als Empfänger. Er beschreibt zunächst eine gemeinsame Pflicht.
Die Bestimmung befasst sich dann mit dem Ehepartner, der den Haushalt führt. Dieser Ehepartner gilt durch diese Arbeit als bereits seiner eigenen Beitragspflicht nachkommend und hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner, wobei das jeweils eigene Einkommen beider Ehepartner berücksichtigt wird. Nach § 94 Abs. 2 ABGB besteht dieser Anspruch noch eine Zeit lang fort, nachdem das Paar aufgehört hat, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, außer die Berufung darauf würde einen Rechtsmissbrauch darstellen. Ein Ehepartner hat außerdem einen Anspruch nach § 94 Abs. 2, soweit er schlicht nicht in der Lage ist, seinen eigenen Beitrag nach § 94 Abs. 1 zu leisten.
§ 94 Abs. 3 ABGB fügt eine praktische Regel hinzu: Auch solange das Paar noch einen gemeinsamen Haushalt führt, kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner verlangen, dass ein Teil oder die gesamte Unterstützung in Geld statt in Naturalien geleistet wird. Auf den zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch selbst kann nicht im Voraus verzichtet werden.
Nirgends in § 94 ABGB taucht ein Prozentsatz auf. Das Gesetz legt einen Maßstab fest, Leistungsfähigkeit und ehelichen Lebensstandard, und überlässt die Rechenarbeit den Gerichten im Einzelfall.
Das hat einen in der Praxis kursierenden Prozentsatz nicht verhindert. Eine häufig zitierte Konvention setzt den Referenzwert bei ungefähr 33 Prozent des Nettoeinkommens des verdienenden Ehepartners an, und eine zweite, konkurrierende Konvention setzt ihn bei ungefähr 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens des Paares abzüglich des eigenen Einkommens der anspruchsberechtigten Person an. Beide Zahlen tauchen wiederholt in praxisnahen Sekundärquellen zum Ehegattenunterhalt auf, doch diese Seite konnte keine der beiden Zahlen anhand eines aktuellen OGH-Rechtssatzes bestätigen, der diese genaue Zahl mit derselben Klarheit festhält wie die Prozentsätze beim Kindesunterhalt. Beide Zahlen sollten als Praxisorientierung behandelt werden, die ein Gericht als Ausgangspunkt heranziehen könnte, nicht als gesetzlichen Anspruch.
Ein Rechenbeispiel zeigt, warum diese Einschränkung wichtig ist. Nehmen wir ein Paar, bei dem ein Ehepartner 4.000 Euro netto im Monat verdient und der andere, der den Haushalt führt, über kein eigenes Einkommen verfügt. Wendet man die Konvention «33 Prozent des Einkommens des verdienenden Ehepartners» an, ergäbe sich ein Referenzwert von etwa 1.320 Euro im Monat. Wendet man die Konvention «40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens der anspruchsberechtigten Person» auf dasselbe gemeinsame Einkommen von 4.000 Euro an, ergäben sich etwa 1.600 Euro.
Die beiden Konventionen liefern aus demselben Sachverhalt unterschiedliche Zahlen, weshalb Gerichte sie genau deshalb als Orientierung behandeln und stattdessen den tatsächlichen Lebensstandard des Paares, die Bedürfnisse und die eigene Leistungsfähigkeit jedes Ehepartners abwägen, statt eine der beiden Formeln mechanisch anzuwenden.
Da § 94 ABGB ein leistungsfähigkeitsbasierter Anspruch ist, kann er sich mit veränderten Umständen verringern oder erhöhen. Ein Ehepartner, der eine Arbeitsstelle annimmt, sie verliert oder dessen Ausgaben sich ändern, kann eine Neubeurteilung des Anspruchs erleben. Er ist nicht für die Dauer der Ehe festgeschrieben.
Unterhalt nach der Scheidung: Das Verschulden entscheidet nach §§ 66 bis 68 EheG über alles
Endet eine Ehe mit einer Scheidung, gilt § 94 ABGB nicht mehr, und ein anderes Regelwerk übernimmt. §§ 66 bis 68 EheG regeln den Unterhalt nach der Scheidung, und anders als § 94 ABGB bauen sie vollständig auf dem Verschulden auf.
§ 66 EheG legt die volle Pflicht dem Ehepartner auf, der allein oder überwiegend am Scheitern der Ehe schuld ist. Dieser Ehepartner muss dem anderen Ehepartner einen dem Lebensstandard des Paares angemessenen Unterhalt gewähren, soweit das eigene Einkommen des anderen Ehepartners aus Vermögen und aus zumutbarer Erwerbstätigkeit dies nicht bereits deckt.
§ 67 EheG mildert diese Pflicht dann aus Billigkeitsgründen. Ein Gericht kann die Pflicht nach § 66 kürzen, wenn die volle Zahlung den eigenen angemessenen Unterhalt des zahlenden Ehepartners gefährden würde, und die Bedürfnisse weiterer Unterhaltsberechtigter des zahlenden Ehepartners werden in diese Abwägung ebenfalls einbezogen.
§ 68 EheG erfasst den mittleren Fall: Beide Ehepartner tragen ein Verschulden am Scheitern der Ehe, doch keiner ist überwiegend verantwortlich. Dort kann einem Ehepartner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein billiger Beitrag zum Unterhalt zugesprochen werden, ein engerer, unter Umständen zeitlich befristeter Anspruch im Vergleich zum vollen Unterhalt nach § 66.
Ein Ehepartner, der selbst allein oder überwiegend schuld ist, hat in der Regel weder nach § 66 noch nach § 68 einen Anspruch. Das ist die scharfe Kante des Verschuldenssystems: Das Ergebnis der Unterhaltsfrage und das Ergebnis der Verschuldensfrage sind unmittelbar miteinander verknüpft.
Das Verschulden selbst wird meist über die Art der Scheidung festgestellt. § 49 EheG ermöglicht einem Ehepartner eine Verschuldensscheidung, wenn eine schwere Eheverfehlung des anderen die Ehe unheilbar zerrüttet hat. §§ 55 und 55a EheG bieten verschuldensunabhängige Wege nach einer Trennungszeit, doch auch ein verschuldensunabhängiges Scheidungsurteil klärt für sich allein nicht, wer für Zwecke des nachehelichen Unterhalts das Verschulden trägt. Nach § 55a EheG erfordert eine einvernehmliche Scheidung eine schriftliche Vereinbarung, die typischerweise auch den Unterhalt regelt, und in der Praxis einigen sich Ehepartner die Unterhaltsfrage häufig durch Vereinbarung, statt über das Verschulden zu streiten.
Anders als in Deutschland, wo der nacheheliche Ehegattenunterhalt nicht mehr vom Verschulden abhängt, hat Österreich das Verschuldensprinzip als tragenden Grundsatz für diesen speziellen Anspruch beibehalten. Eine Faustregel, die für einen deutschen Fall gelten mag, überträgt sich nicht auf einen österreichischen Fall, und allgemeine Online-Ratschläge, die für ein deutsches Publikum geschrieben wurden, sollten hier nicht als Grundlage dienen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Verschuldensverknüpfung dauerhaft feststehende Politik ist. Österreichs Justizministerium teilte dem Bundesrat im Februar 2026 mit, dass das aktuelle Regierungsprogramm eine Reform des Scheidungsrechts und ein überarbeitetes, vom Verschulden unabhängiges System des nachehelichen Unterhalts vorsieht, und dass eine Arbeitsgruppe aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Praktikerinnen und Praktikern vergleichbare europäische Modelle prüft. Das Ministerium stellte ausdrücklich klar, dass eine Reform «nicht überstürzt werden» dürfe und dass kein Zeitplan feststehe. Zu diesem Zeitpunkt existierte kein Gesetzentwurf, weshalb §§ 66 bis 68 EheG weiterhin geltendes Recht sind und nicht als Regeln behandelt werden sollten, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ändern werden.
Wie sich Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zueinander verhalten
Ein Paar, das sich trennt oder scheiden lässt und Kinder hat, hat oft gleichzeitig mit zwei Unterhaltsansprüchen zu tun: dem Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB oder §§ 66 bis 68 EheG und dem Kindesunterhalt nach § 231 ABGB. Das sind rechtlich getrennte Ansprüche mit eigenen Regeln und eigenen Prozentsätzen, und keiner hat im Gesetz automatisch Vorrang vor dem anderen.
In der Praxis greifen jedoch beide Ansprüche auf das Einkommen desselben zahlungspflichtigen Ehepartners zurück, und dieses Einkommen ist begrenzt. Ein Gericht, das einen Ehegattenunterhaltsanspruch beurteilt, berücksichtigt in der Regel, was derselbe Ehepartner bereits an Kindesunterhalt zahlt, da dies ein realer, laufender Abzug vom verfügbaren Einkommen ist. Umgekehrt gilt dasselbe, wenn ein Kindesunterhaltsbetrag beurteilt wird.
Das ist einer der Gründe, warum die oben besprochenen konkreten Prozentsatzkonventionen zu § 94 ABGB als anfängliche Orientierung und nicht als endgültige Zahl gelesen werden sollten. Ein Haushalt mit Kindern, bestehenden Kindesunterhaltspflichten oder anderen Unterhaltsberechtigten wird diese Faktoren typischerweise neben dem Ehegattenanspruch berücksichtigt sehen, statt sie zugunsten eines starren Prozentsatzes zu ignorieren.
Reicht das Einkommen des zahlungspflichtigen Ehepartners nicht aus, um beide Ansprüche vollständig zu erfüllen, betrachten Gerichte die konkreten Umstände des Haushalts, statt eine der beiden Unterhaltsberechnungen isoliert anzuwenden. Dieses Gleichgewicht in einem strittigen Fall richtig zu treffen, ist genau die Art von Entscheidung, die von einer auf die konkreten Zahlen des Paares zugeschnittenen Rechtsberatung profitiert.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Ehegattenunterhalt in Österreich?
Ehegattenunterhalt ist der allgemeine Begriff für Unterhalt zwischen Ehepartnern. Das österreichische Recht behandelt ihn tatsächlich als zwei getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: § 94 ABGB regelt den Unterhalt während einer aufrechten Ehe, und §§ 66 bis 68 EheG regeln den Unterhalt nach einer ausgesprochenen Scheidung.
Wie viel Ehegattenunterhalt kann ich während der Ehe in Österreich bekommen?
§ 94 ABGB legt keinen festen Prozentsatz fest. Er stützt den Anspruch auf die Leistungsfähigkeit jedes Ehepartners und den ehelichen Lebensstandard. In der Praxis wird häufig ein Wert von ungefähr 33 Prozent des Nettoeinkommens des zahlenden Ehepartners genannt, oder ungefähr 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens der anspruchsberechtigten Person, doch Gerichte wenden das als Orientierung an, nicht als bindende Formel.
Bekommt der haushaltsführende Ehepartner nach österreichischem Recht automatisch Unterhalt?
Ein Ehepartner, der den Haushalt führt, gilt nach § 94 Abs. 2 ABGB bereits durch diese Arbeit als seiner eigenen Beitragspflicht nachkommend, und dieser Ehepartner hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen, wobei das jeweils eigene Einkommen beider Ehepartner berücksichtigt wird. Die Bestimmung gilt noch eine Zeit lang weiter, nachdem das Paar aufgehört hat, zusammenzuleben, außer die Berufung darauf würde einen Rechtsmissbrauch darstellen.
Wer muss nach einer Scheidung in Österreich Unterhalt zahlen?
Das hängt vom Verschulden ab. Ein Ehepartner, der allein oder überwiegend am Scheitern der Ehe schuld ist, schuldet dem anderen Ehepartner vollen Unterhalt nach § 66 EheG, vorbehaltlich einer Kürzung aus Billigkeitsgründen nach § 67 EheG. Tragen beide Ehepartner ungefähr gleich viel Verschulden, erlaubt § 68 EheG nur einen begrenzteren, nach Billigkeit bemessenen Beitrag.
Kann ich trotzdem Unterhalt bekommen, wenn ich teilweise schuld an der Scheidung war?
Möglicherweise, allerdings auf schmalerer Grundlage. Ist das Verschulden geteilt und keiner der Ehepartner überwiegend verantwortlich, erlaubt § 68 EheG einem Gericht, einen billigen Beitrag zum Unterhalt zuzusprechen statt des vollen Unterhalts nach § 66 EheG. Ein Ehepartner, der allein oder überwiegend schuld ist, hat in der Regel nach keiner der beiden Bestimmungen einen Anspruch.
Gibt es einen festen Prozentsatz für den nachehelichen Ehegattenunterhalt in Österreich?
Nein. §§ 66 bis 68 EheG beschreiben Maßstäbe, vor allem die Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehepartners und den ehelichen Lebensstandard, statt eines festgelegten Prozentsatzes. Jeder Prozentsatz, der für den nachehelichen Unterhalt kursiert, ist eine im Einzelfall angewendete Praxiskonvention, kein gesetzlicher Satz.
Plant Österreich, den verschuldensabhängigen Ehegattenunterhalt abzuschaffen?
Eine Reform wird diskutiert. Österreichs Justizministerium teilte dem Bundesrat im Februar 2026 mit, dass das Regierungsprogramm eine Überarbeitung des nachehelichen Unterhalts unabhängig vom Verschulden vorsieht und dass eine Arbeitsgruppe vergleichbare europäische Modelle prüft. Zu diesem Zeitpunkt existierte kein Gesetzentwurf und kein Zeitplan war festgelegt, weshalb die aktuellen, verschuldensabhängigen Regeln weiterhin gelten.
Wie verhält sich der Ehegattenunterhalt zum Kindesunterhalt in Österreich?
Das sind rechtlich getrennte Ansprüche mit eigenen Regeln, § 231 ABGB (früher § 140 ABGB) für den Kindesunterhalt und § 94 ABGB oder §§ 66 bis 68 EheG für den Ehegattenunterhalt, doch beide greifen auf das begrenzte Einkommen desselben zahlungspflichtigen Ehepartners zurück. Ein Gericht, das einen Ehegattenanspruch beurteilt, berücksichtigt, was dieser Ehepartner bereits an Kindesunterhalt zahlt, und umgekehrt.
Quellen und Referenzen
- § 94 ABGB, gegenseitige Beitragspflicht und Unterhaltsanspruch der Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
- § 66 EheG, Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
- § 67 EheG, Beschränkung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen(ris.bka.gv.at).gov
- § 68 EheG, Unterhaltsbeitrag bei gemeinsamem Verschulden(ris.bka.gv.at).gov
- § 49 EheG, Scheidung aus Verschulden (schwere Eheverfehlung)(ris.bka.gv.at).gov
- § 55 EheG, Scheidung wegen Zerrüttung nach Trennung(ris.bka.gv.at).gov
- § 55a EheG, einvernehmliche Scheidung und schriftliche Unterhaltsvereinbarung(ris.bka.gv.at).gov
- OGH-Rechtssatz RS0047686, Anspannungsgrundsatz des Unterhaltsschuldners(ris.bka.gv.at).gov
- Parlamentskorrespondenz PK0088 (5. Februar 2026), Justizministerin zur geplanten Reform des Scheidungsunterhalts(parlament.gv.at).gov