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Ehegattenunterhalt: Unterhalt zwischen Ehepartnern in Österreich während der Ehe und nach der Scheidung

Von Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Ehegattenunterhalt: Unterhalt zwischen Ehepartnern in Österreich während der Ehe und nach der Scheidung

Häufig gestellte Fragen

Was ist Ehegattenunterhalt in Österreich?

Ehegattenunterhalt ist der allgemeine Begriff für Unterhalt zwischen Ehepartnern. Das österreichische Recht behandelt ihn tatsächlich als zwei getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: § 94 ABGB regelt den Unterhalt während einer aufrechten Ehe, und §§ 66 bis 68 EheG regeln den Unterhalt nach einer ausgesprochenen Scheidung.

Wie viel Ehegattenunterhalt kann ich während der Ehe in Österreich bekommen?

§ 94 ABGB legt keinen festen Prozentsatz fest. Er stützt den Anspruch auf die Leistungsfähigkeit jedes Ehepartners und den ehelichen Lebensstandard. In der Praxis wird häufig ein Wert von ungefähr 33 Prozent des Nettoeinkommens des zahlenden Ehepartners genannt, oder ungefähr 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens der anspruchsberechtigten Person, doch Gerichte wenden das als Orientierung an, nicht als bindende Formel.

Bekommt der haushaltsführende Ehepartner nach österreichischem Recht automatisch Unterhalt?

Ein Ehepartner, der den Haushalt führt, gilt nach § 94 Abs. 2 ABGB bereits durch diese Arbeit als seiner eigenen Beitragspflicht nachkommend, und dieser Ehepartner hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen, wobei das jeweils eigene Einkommen beider Ehepartner berücksichtigt wird. Die Bestimmung gilt noch eine Zeit lang weiter, nachdem das Paar aufgehört hat, zusammenzuleben, außer die Berufung darauf würde einen Rechtsmissbrauch darstellen.

Wer muss nach einer Scheidung in Österreich Unterhalt zahlen?

Das hängt vom Verschulden ab. Ein Ehepartner, der allein oder überwiegend am Scheitern der Ehe schuld ist, schuldet dem anderen Ehepartner vollen Unterhalt nach § 66 EheG, vorbehaltlich einer Kürzung aus Billigkeitsgründen nach § 67 EheG. Tragen beide Ehepartner ungefähr gleich viel Verschulden, erlaubt § 68 EheG nur einen begrenzteren, nach Billigkeit bemessenen Beitrag.

Kann ich trotzdem Unterhalt bekommen, wenn ich teilweise schuld an der Scheidung war?

Möglicherweise, allerdings auf schmalerer Grundlage. Ist das Verschulden geteilt und keiner der Ehepartner überwiegend verantwortlich, erlaubt § 68 EheG einem Gericht, einen billigen Beitrag zum Unterhalt zuzusprechen statt des vollen Unterhalts nach § 66 EheG. Ein Ehepartner, der allein oder überwiegend schuld ist, hat in der Regel nach keiner der beiden Bestimmungen einen Anspruch.

Gibt es einen festen Prozentsatz für den nachehelichen Ehegattenunterhalt in Österreich?

Nein. §§ 66 bis 68 EheG beschreiben Maßstäbe, vor allem die Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehepartners und den ehelichen Lebensstandard, statt eines festgelegten Prozentsatzes. Jeder Prozentsatz, der für den nachehelichen Unterhalt kursiert, ist eine im Einzelfall angewendete Praxiskonvention, kein gesetzlicher Satz.

Plant Österreich, den verschuldensabhängigen Ehegattenunterhalt abzuschaffen?

Eine Reform wird diskutiert. Österreichs Justizministerium teilte dem Bundesrat im Februar 2026 mit, dass das Regierungsprogramm eine Überarbeitung des nachehelichen Unterhalts unabhängig vom Verschulden vorsieht und dass eine Arbeitsgruppe vergleichbare europäische Modelle prüft. Zu diesem Zeitpunkt existierte kein Gesetzentwurf und kein Zeitplan war festgelegt, weshalb die aktuellen, verschuldensabhängigen Regeln weiterhin gelten.

Wie verhält sich der Ehegattenunterhalt zum Kindesunterhalt in Österreich?

Das sind rechtlich getrennte Ansprüche mit eigenen Regeln, § 231 ABGB (früher § 140 ABGB) für den Kindesunterhalt und § 94 ABGB oder §§ 66 bis 68 EheG für den Ehegattenunterhalt, doch beide greifen auf das begrenzte Einkommen desselben zahlungspflichtigen Ehepartners zurück. Ein Gericht, das einen Ehegattenanspruch beurteilt, berücksichtigt, was dieser Ehepartner bereits an Kindesunterhalt zahlt, und umgekehrt.

Quellen und Referenzen

  1. § 94 ABGB, gegenseitige Beitragspflicht und Unterhaltsanspruch der Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 66 EheG, Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 67 EheG, Beschränkung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 68 EheG, Unterhaltsbeitrag bei gemeinsamem Verschulden(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 49 EheG, Scheidung aus Verschulden (schwere Eheverfehlung)(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 55 EheG, Scheidung wegen Zerrüttung nach Trennung(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 55a EheG, einvernehmliche Scheidung und schriftliche Unterhaltsvereinbarung(ris.bka.gv.at).gov
  8. OGH-Rechtssatz RS0047686, Anspannungsgrundsatz des Unterhaltsschuldners(ris.bka.gv.at).gov
  9. Parlamentskorrespondenz PK0088 (5. Februar 2026), Justizministerin zur geplanten Reform des Scheidungsunterhalts(parlament.gv.at).gov
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