Familienrecht in Österreich: Überblick über Scheidung, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Das österreichische Familienrecht regelt, was zwischen Menschen geschieht, die heiraten, sich trennen, gemeinsame Kinder haben oder sich scheiden lassen. Der Großteil davon findet sich in zwei Gesetzen: dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), Österreichs allgemeinem Zivilgesetzbuch, und dem Ehegesetz (EheG), dem eigenen Eherecht, das die Scheidung und den nachehelichen Unterhalt regelt. Keines der beiden Gesetze ist neu, doch beide wurden wiederholt novelliert, und ein Zitat, das vor zehn Jahren richtig war, kann heute falsch sein.
Dieser Beitrag orientiert die Leserin oder den Leser innerhalb des Themenclusters, statt zu wiederholen, was die einzelnen Seiten bereits ausführlich behandeln. Er erklärt, wo das ABGB und wo das EheG jeweils zur Anwendung kommen, gibt eine allgemein verständliche Zusammenfassung, wie Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt berechnet werden, und erklärt, warum das österreichische Scheidungsrecht noch immer eine Frage stellt, die das deutsche Recht vor Jahrzehnten aufgegeben hat: wen trifft das Verschulden. Jeder Abschnitt verlinkt auf die Seite, die das volle Detail, die Tabellen und die Rechenbeispiele durcharbeitet.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Rahmen: ABGB und EheG, kein einheitliches Gesetzbuch
Österreich hat kein einziges, eigenes Familiengesetzbuch, wie es in manchen Rechtsordnungen üblich ist. Die familienrechtlichen Regeln verteilen sich vor allem auf zwei Gesetze. Das ABGB, Österreichs allgemeines Zivilgesetzbuch aus dem Jahr 1811, seither aber fortlaufend novelliert, enthält die Bestimmungen zur Abstammung, zum Kindesunterhalt und zum Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Das EheG, das Ehegesetz, ist ein eigenes Gesetz aus dem Jahr 1938, das nie vollständig auf einen einheitlichen verschuldensunabhängigen Maßstab umgestellt wurde und weiterhin regelt, wie eine Ehe endet und was danach mit dem Unterhalt geschieht.
Diese Aufteilung ist praktisch bedeutsam. Eine Frage zum Unterhalt, solange ein Paar noch verheiratet ist, ist eine Frage des ABGB. Dieselbe Frage nach Rechtskraft der Scheidung ist eine Frage des EheG, und die Antwort kann sich ändern, weil sich der rechtliche Maßstab ändert, nicht nur weil sich der Sachverhalt geändert hat. Wer zu «Ehegattenunterhalt» recherchiert, erkennt oft nicht, dass hier je nachdem, ob die Ehe tatsächlich beendet ist, zwei unterschiedliche Rechtsfragen gestellt werden.
Kindesunterhalt im Überblick: § 231 ABGB
Trennen sich die Eltern, schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend betreut wird, eine Geldunterhaltsleistung, umgangssprachlich Alimente genannt. Die Rechtsgrundlage ist § 231 ABGB, nicht § 140 ABGB. § 140 wurde im Zuge einer Reform 2013 umnummeriert und betrifft heute die Abstammung, ein völlig anderes Thema, weshalb jede Quelle, die für eine Unterhaltszahl noch diese Bestimmung zitiert, veraltet ist.
§ 231 ABGB selbst legt nur einen allgemeinen Maßstab fest, einen angemessenen Beitrag zu den Bedürfnissen des Kindes nach den Mitteln des Elternteils. Die eigentliche Rechenmethode, ein Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens gestaffelt nach dem Alter des Kindes, stammt aus jahrzehntelanger Rechtsprechung und nicht aus dem Gesetzeswortlaut selbst. Dieser Prozentsatz wird für weitere Sorgepflichten gekürzt und durch eine Obergrenze, die Luxusgrenze, gedeckelt, sobald das Einkommen so hoch ist, dass ein einfacher Prozentsatz das plausible Bedürfnis eines Kindes dieses Alters übersteigen würde.
Die ausführliche Seite zum Kindesunterhalt arbeitet die altersgestaffelte Prozentskala, die Abzugspunkte für weitere Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Ehepartner, die Luxusgrenze samt ihrer dokumentierten Grauzone zwischen etwa 10 und 12 Jahren, die jährlich aktualisierten Regelbedarfssätze sowie ein Rechenbeispiel mit einem realen Einkommen durch. Sie behandelt außerdem zwei Grundsätze, die die Zahl weiter verändern können: den Anspannungsgrundsatz, der es einem Gericht erlaubt, ein zumutbar erzielbares, aber nicht tatsächlich erzieltes Einkommen anzurechnen, und den Sonderbedarf, einen eigenen Anspruch für außergewöhnliche einmalige Kosten wie eine kieferorthopädische Behandlung.
Ehegattenunterhalt im Überblick: zwei Ansprüche, nicht einer
Beim Ehegattenunterhalt, dem Unterhalt zwischen Ehepartnern, wird die Aufteilung zwischen ABGB und EheG am deutlichsten sichtbar. Während aufrechter Ehe gilt § 94 ABGB. Die Bestimmung fragt nach der Leistungsfähigkeit jedes Ehepartners und dem gemeinsamen Lebensstandard des Paares und behandelt den haushaltsführenden Ehepartner als bereits durch diese Arbeit beitragend. Sie legt keinen festen Prozentsatz fest, wenngleich in der Praxis eine Faustregel von rund einem Drittel des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners als Richtwert kursiert, nicht als gesetzlich festgelegter Satz.
Sobald die Scheidung ausgesprochen ist, gilt § 94 ABGB nicht mehr, und ein anderes, vom Verschulden abhängiges Regime nach den §§ 66 bis 68 EheG übernimmt. Ein Ehepartner, der allein oder überwiegend für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich ist, schuldet dem anderen in der Regel Unterhalt nach dem ehelichen Lebensstandard. Ein Ehepartner, den kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, kann diesen Unterhalt geltend machen. Ist das Verschulden ungefähr gleich verteilt, verengt sich der Anspruch auf einen im Ermessen stehenden, allenfalls zeitlich befristeten Beitrag anstelle des vollen Unterhalts.
Die ausführliche Seite zum Ehegattenunterhalt arbeitet beide Ansprüche im Detail durch, einschließlich eines Vergleichs der konkurrierenden Faustregeln für die Zeit aufrechter Ehe, der Billigkeitsschranke, die einen nachehelichen Zuspruch verringern kann, und der Frage, wie ein Unterhaltsanspruch des Ehepartners mit einer bereits bestehenden Kindesunterhaltspflicht auf demselben Einkommen des zahlungspflichtigen Teils zusammenwirkt.
Scheidung im Überblick: Österreich behält das Verschulden bei, anders als Deutschland
Die Scheidung richtet sich nach dem EheG und bietet drei Wege. Die einvernehmliche Scheidung ist der Weg über die Zustimmung, verfügbar nach mindestens sechs Monaten Trennung, sobald beide Ehepartner übereinstimmen, dass die Ehe zerrüttet ist, und eine schriftliche Vereinbarung unterschreiben. Die Verschuldensscheidung ist der Weg über das Verschulden, sofort verfügbar, verlangt aber den Nachweis, dass ein schweres eheliches Fehlverhalten eines Ehepartners die Ehe schuldhaft zerstört hat. Die Scheidung wegen Zerrüttung ist der Weg über die Zerrüttung, für jeden der beiden Ehepartner nach drei Jahren Trennung verfügbar, vorbehaltlich eines engen Härteeinwands, und wird nach sechs Jahren zwingend ausgesprochen, ohne dass dann noch ein Einwand möglich wäre.
Der Punkt, der Österreich am stärksten von seinem nördlichen Nachbarn unterscheidet, liegt unter diesen drei Wegen verborgen. Deutschland hat das Verschulden 1977 sowohl als Grundlage für die Scheidung als auch für den nachehelichen Unterhalt abgeschafft. Österreich hat das nicht getan.
Ein Paar kann sich einvernehmlich oder wegen Zerrüttung scheiden lassen, ohne dass ein Gericht jemals über das Verschulden entscheidet, doch das Verschulden kann weiterhin gesondert ausgetragen werden, weil es genau das ist, was den nachehelichen Unterhalt nach den §§ 66 bis 68 EheG bestimmt. Ein allgemeiner Ratgeber, der für eine deutsche Leserschaft geschrieben wurde, die nach «Scheidung» sucht, lässt sich nicht auf eine österreichische übertragen, und wer das annimmt, verhandelt einen Vergleich möglicherweise auf falscher Grundlage.
Eine Reform wird diskutiert. Österreichs Justizministerium teilte dem Bundesrat im Februar 2026 mit, das aktuelle Regierungsprogramm sehe vor, den nachehelichen Unterhalt unabhängig vom Verschulden neu zu gestalten, und eine Arbeitsgruppe untersuche vergleichbare europäische Modelle. Mit Stand dieser Mitteilung lag kein Gesetzesentwurf vor und war kein Zeitplan festgelegt, sodass die verschuldensbasierten Regeln weiterhin geltendes Recht bleiben und nicht als absehbar änderbar behandelt werden sollten.
Die ausführliche Seite zur Scheidung arbeitet alle drei Wege mit ihren gesetzlichen Voraussetzungen, den realistischen Zeitrahmen von der Trennung bis zur Scheidung sowie die Frage durch, wie eine bestimmte Verschuldensfeststellung, oder ihr Fehlen, das Unterhaltsergebnis bei gleichbleibendem Sachverhalt verändert.
Ein Rechner für die häufigste Frage
Weil die Prozentskala beim Kindesunterhalt eine reine Rechengröße und keine Ermessensfrage ist, ist sie die einzige Zahl auf dieser Seite, die ein Rechner unmittelbar annähern kann. Der Alimente-Rechner wendet die altersgestaffelte Prozentskala, die Abzugsregeln für weitere Sorgepflichten und die auf der Kindesunterhaltsseite beschriebene Luxusgrenze auf ein konkretes Nettoeinkommen und Alter des Kindes an und weist klar darauf hin, wo er keine Rechtsberatung ersetzen kann, etwa bei den Grundsätzen des Anspannungsgrundsatzes und des Sonderbedarfs, die eine individuelle gerichtliche Entscheidung erfordern.
Für den Ehegattenunterhalt oder das Ergebnis einer Scheidung gibt es keinen vergleichbaren Rechner, da beides von einer Verschuldensfeststellung, einer Billigkeitsabwägung oder einer Vergleichsverhandlung abhängt, die sich nicht auf eine Formel reduzieren lässt.
Wo man beginnen sollte
Wer sich mit Trennung und Kindern befasst, braucht in der Regel zuerst die Seite zum Kindesunterhalt, da diese Zahl meist unabhängig davon zu klären ist, wie die Beziehung des Paares formal beendet wird. Wer selbst verheiratet ist und nach dem eigenen Unterhalt fragt, nicht nach dem eines Kindes, sollte die Seite zum Ehegattenunterhalt aufrufen und dabei beachten, dass die Antwort stark davon abhängt, ob die Ehe noch aufrecht ist. Wer die Scheidung selbst plant, einen Weg wählt oder einen Zeitrahmen abschätzt, sollte bei der Seite zur Scheidung beginnen. Für das österreichische Recht allgemein, außerhalb des Familienrechts, verlinkt die Österreich-Übersichtsseite auf die anderen Themencluster dieses Projekts.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Familienrecht in Österreich?
Familienrecht ist der deutsche Begriff für das Recht der Familie. In Österreich verteilt es sich vor allem auf das ABGB, das den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe regelt, und das Ehegesetz (EheG), das die Scheidung selbst und den Unterhalt nach der Scheidung regelt.
Ist das österreichische Familienrecht dasselbe wie das deutsche?
Nein. Beide Länder verwenden zivilrechtliche Kodifikationen mit ähnlichen Namen, doch die tatsächlichen Regeln unterscheiden sich in wichtigen Punkten. Das klarste Beispiel ist die Scheidung: Deutschland hat das Verschulden 1977 als Grundlage für den nachehelichen Unterhalt abgeschafft, während Österreich den nachehelichen Unterhalt weiterhin unmittelbar daran knüpft, welchen Ehepartner das Verschulden am Ende der Ehe trifft.
Wie wird der Kindesunterhalt in Österreich berechnet?
Die Gerichte wenden nach § 231 ABGB einen Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Elternteils an, gestaffelt nach dem Alter des Kindes. Der Prozentsatz selbst stammt aus jahrzehntelanger Rechtsprechung und nicht aus dem Gesetzeswortlaut, wird für weitere Sorgepflichten gekürzt und durch eine Obergrenze namens Luxusgrenze gedeckelt. Die Seite zum Kindesunterhalt arbeitet die vollständige Skala und ein Rechenbeispiel durch.
Muss ich ein Verschulden nachweisen, um mich in Österreich scheiden zu lassen?
Nein. Eine einvernehmliche Scheidung nach mindestens sechs Monaten Trennung oder eine Scheidung wegen Zerrüttung nach drei Jahren Trennung erfordert keinen Verschuldensnachweis. Die Verschuldensscheidung ist ein eigener, schnellerer Weg ohne Wartezeit, verlangt aber den Nachweis eines schweren ehelichen Fehlverhaltens des anderen Ehepartners.
Spielt das Verschulden noch eine Rolle, wenn ich mich in Österreich ohne Verschuldensfeststellung scheiden lasse?
Oft ja, beim Unterhalt. Selbst wenn die Scheidung selbst einvernehmlich oder wegen Zerrüttung ohne Verschuldensfeststellung ausgesprochen wird, kann das Verschulden weiterhin gesondert ausgetragen werden, weil es den nachehelichen Unterhalt nach den §§ 66 bis 68 EheG unmittelbar bestimmt.
Gibt es einen Rechner für den österreichischen Kindesunterhalt?
Ja. Der Alimente-Rechner wendet die Prozentskala, die Abzugsregeln und die Luxusgrenze von der Kindesunterhaltsseite auf ein konkretes Nettoeinkommen und Alter des Kindes an. Er kann Grundsätze, die eine individuelle gerichtliche Entscheidung erfordern, wie ein anrechenbares fiktives Einkommen oder Ansprüche für außergewöhnlichen Bedarf, nicht berücksichtigen.
Wird Österreich das Verschulden aus dem Scheidungsrecht entfernen, so wie Deutschland?
Noch nicht. Eine Arbeitsgruppe prüft eine vom Verschulden unabhängige Reform des nachehelichen Unterhalts, und Österreichs Justizministerium erklärte im Februar 2026, dass kein Gesetzesentwurf vorliege und kein Zeitplan festgelegt worden sei. Die derzeitigen verschuldensbasierten Regeln bleiben in Kraft.
Quellen und Referenzen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), konsolidierter Gesetzestext auf RIS(ris.bka.gv.at).gov
- § 231 ABGB, Kindesunterhalt (Pflicht der Eltern, zu den Bedürfnissen des Kindes beizutragen)(ris.bka.gv.at).gov
- § 94 ABGB, gegenseitige Beitragspflicht und Unterhaltsanspruch der Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
- § 49 EheG, Scheidung aus Verschulden (schwere Eheverfehlung)(ris.bka.gv.at).gov
- § 55 EheG, Scheidung wegen Zerrüttung nach Trennung(ris.bka.gv.at).gov
- § 55a EheG, einvernehmliche Scheidung und schriftliche Unterhaltsvereinbarung(ris.bka.gv.at).gov
- § 66 EheG, Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
- § 67 EheG, Beschränkung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen(ris.bka.gv.at).gov
- § 68 EheG, Unterhaltsbeitrag bei beiderseitigem Verschulden(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Unterhalt: Prozentsatzmethode und durch die Rechtsprechung festgelegte Abzugsprozentsätze(oesterreich.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Überblick zum Unterhalt: wer wem wie viel Unterhalt schuldet(oesterreich.gv.at).gov
- Parlamentskorrespondenz PK0088 (5 Feb 2026), Justizministerin zur geplanten Reform des Scheidungsunterhalts(parlament.gv.at).gov