Kindesunterhalt in Österreich: Wie die Alimente berechnet werden (2026)

Wenn sich Eltern in Österreich trennen, zahlt jener Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend im Alltag lebt, eine Geldunterhaltsleistung, umgangssprachlich Alimente und im Gesetz Kindesunterhalt genannt. Der Betrag ist kein Pauschalbetrag und wird auch nicht einfach von den Eltern frei vereinbart. Er ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl weiterer Personen, die von diesem Einkommen bereits mitversorgt werden.
Diese Seite erklärt die gesetzliche Grundlage dieser Pflicht, die Prozentsatzskala, die österreichische Gerichte tatsächlich anwenden, die Abzüge für weitere Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Ehepartner, die Obergrenze, bekannt als Luxusgrenze, und die aktuellen Regelbedarfssätze als Referenzwerte. Ein Rechenbeispiel am Ende zeigt, wie diese Elemente für ein reales Einkommen und ein reales Alter zusammenwirken.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die gesetzliche Grundlage: § 231 ABGB, nicht § 140
Die Pflicht, ein Kind finanziell zu unterstützen, ist in § 231 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Österreichs Zivilgesetzbuch, geregelt. Manche ältere Inhalte im Internet zitieren für den Kindesunterhalt noch § 140 ABGB. Dieses Zitat ist für alles nach dem 1. Februar 2013 falsch, als das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 die familienrechtlichen Bestimmungen des ABGB neu nummerierte.
§ 140 ABGB regelt heute ein völlig anderes Thema: die Abstammung, also die rechtliche Wirkung der Feststellung oder Bestreitung, wer Elternteil eines Kindes ist. Von Geld ist dort keine Rede. Zitiert eine Quelle «§ 140 ABGB» für einen Unterhaltsbetrag, wurde diese Quelle seit der Reform 2013 nicht aktualisiert.
§ 231 ABGB selbst ist allgemein formuliert. Er verpflichtet beide Elternteile, im Verhältnis zu ihren Mitteln zu den Bedürfnissen des Kindes beizutragen, gemessen am Lebensstandard der Familie, unter Berücksichtigung der eigenen Anlagen und der Entwicklung des Kindes. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch diese Betreuung. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag durch Geld und muss dies vollständig tun, wenn der betreuende Elternteil die Bedürfnisse des Kindes nicht allein decken kann oder mehr aufwenden müsste, als angesichts seiner eigenen Verhältnisse zumutbar ist.
Was § 231 ABGB nicht tut, ist eine Zahl, einen Prozentsatz oder eine Formel festzulegen. Diese Lücke füllt die Rechtsprechung.
Die Prozentsatzmethode ist Rechtsprechung, kein Gesetzestext
Österreichische Gerichte berechnen den Geldunterhaltsbetrag anhand einer Prozentsatzskala, die sich über Jahrzehnte an Entscheidungen entwickelt hat, bekannt als Prozentsatzmethode. Diese Skala steht nicht im ABGB. Sie ist richterliches Recht, das auf der eigenen Bürgerinformationsseite des Bundesministeriums für Justiz wiedergegeben wird, die ausdrücklich festhält, dass die Prozentsätze durch die Gerichtspraxis und nicht durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
Der Prozentsatz bezieht sich auf das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und hängt vom Alter des Kindes ab:
| Alter des Kindes | Prozentsatz des Nettoeinkommens |
|---|---|
| 0 bis 6 Jahre | 16 Prozent |
| 6 bis 10 Jahre | 18 Prozent |
| 10 bis 15 Jahre | 20 Prozent |
| 15 Jahre und älter | 22 Prozent |
Nettoeinkommen bedeutet in diesem Zusammenhang grundsätzlich das Einkommen nach Steuern und Sozialversicherung und kann mehr als das Grundgehalt umfassen; Boni, bestimmte Sachleistungen und in manchen Fällen auch Kapitalerträge können je nach Sachverhalt einbezogen werden. Da diese Beurteilung stark vom Einzelfall abhängt, ist eine präzise Einkommensermittlung in einem strittigen Fall Sache eines Gerichts oder einer Anwältin bzw. eines Anwalts, nicht etwas, das ein allgemeiner Ratgeber klären kann.
Abzüge für weitere Unterhaltsberechtigte
Unterstützt der unterhaltspflichtige Elternteil mehr als eine Person, wird der Grundprozentsatz reduziert. Dieselbe amtliche Information nennt folgende Abzugspunkte:
- 1 Prozentpunkt Abzug für jedes weitere Kind unter 10 Jahren
- 2 Prozentpunkte Abzug für jedes weitere Kind ab 10 Jahren
- 0 bis 3 Prozentpunkte Abzug, wenn auch ein Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat, abhängig vom eigenen Einkommen dieses Ehepartners
Auch diese Abzüge beruhen auf Judikatur, derselben Grundlage der Rechtsprechung wie die Grundprozentsätze, nicht auf eigenem Gesetzestext.
Rechenbeispiel
Nehmen wir einen Elternteil mit durchschnittlich 2.500 Euro monatlichem Nettoeinkommen, der ein 8-jähriges Kind aus einer ersten Beziehung hat und für ein weiteres, ebenfalls 8 Jahre altes Kind aus einer späteren Beziehung Unterhalt zahlt. Für das betreffende Kind beträgt der Grundsatz im Alter von 8 Jahren 18 Prozent.
Vor Abzügen ergeben 18 Prozent von 2.500 Euro einen Betrag von 450 Euro im Monat. Da der Elternteil zusätzlich ein weiteres Kind unter 10 Jahren unterstützt, kommt ein Abzug von 1 Prozentpunkt zur Anwendung, wodurch sich der Satz auf 17 Prozent verringert. Angewendet auf dasselbe Einkommen ergibt das 425 Euro im Monat.
Dies ist der realistische Ausgangspunkt für einen Fall mit diesem Sachverhalt, keine Obergrenze und keine Garantie. Ein Gericht kann diesen Wert an die konkreten Umstände der Familie anpassen, und der Betrag ändert sich, wenn das tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, die Altersgruppe des Kindes oder die Zahl weiterer Unterhaltsberechtigter abweicht.
Geteilte Betreuung kann den Betrag verringern
Die amtliche Information beschreibt auch eine gesonderte Anpassung für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der mehr Kontaktzeit übernimmt als das übliche Ausmaß. Eine gängige Faustregel wendet für jeden zusätzlichen Kontakttag über das übliche Muster hinaus ungefähr eine Reduktion von 10 Prozent an, etwa 20 Prozent, wenn die Betreuung nahe an ein Drittel der Zeit heranreicht, und die Geldunterhaltspflicht kann bei einem echten Wechselmodell mit annähernd ausgeglichener Betreuungszeit, Sachleistungen und Einkommen zwischen den Elternteilen ganz entfallen.
Diese Anpassung hängt stark vom tatsächlichen Betreuungsplan ab und wird im Einzelfall ermittelt. Sie ist in der obigen Grundprozentsatztabelle nicht abgebildet.
Die Obergrenze: Luxusgrenze und Unterhaltsstopp
Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil über ein hohes Einkommen, kann die reine Prozentrechnung einen Betrag ergeben, der weit über das hinausgeht, was ein Kind dieses Alters tatsächlich benötigt. Gerichte begegnen dem mit einer Obergrenze, der Luxusgrenze oder dem Unterhaltsstopp: Der Unterhaltsbetrag steigt nicht weiter, sobald er ein Mehrfaches des Regelbedarfs für das Alter des Kindes erreicht.
Die allgemeine Praxis, bestätigt im OGH-Rechtssatz RS0007138, sieht eine Deckelung von ungefähr dem 2-Fachen des Regelbedarfs für ein Kind unter 10 Jahren und dem 2,5-Fachen ab 10 Jahren vor. Der Oberste Gerichtshof räumt in seiner eigenen Rechtsprechung offen ein, dass der genaue Übergangspunkt für ein Kind zwischen 10 und 12 Jahren keine feste Regel darstellt; das Gericht hat es abgelehnt, «2-Fach gegenüber 2,5-Fach» an genau dieser Grenze als geklärte Rechtsfrage zu behandeln, sodass reale Entscheidungen in diesem Altersbereich in beide Richtungen ausfallen können.
Ebenfalls zu beachten ist, dass dieses Mehrfache ein Praxisrichtwert ist, keine absolute gesetzliche Obergrenze. Die Rechtsprechung bestätigt, dass es keine feste Höchstgrenze gibt, die unabhängig von den tatsächlichen, nachgewiesenen Bedürfnissen des Kindes in jedem Fall gilt.
Regelbedarfssätze 2026
Der Regelbedarf ist ein Referenzwert, der die durchschnittlichen monatlichen Bedürfnisse eines Kindes nach Alter darstellt und jedes Kalenderjahr veröffentlicht wird. Er wird auf zwei Arten verwendet: als Multiplikationsbasis für die oben beschriebene Luxusgrenze und als allgemeiner Vergleichswert, um eine Zusprechung mit dem anzunehmenden Bedarf eines durchschnittlichen Kindes dieses Alters zu vergleichen. Die folgenden Werte gelten für das Kalenderjahr 2026:
| Altersgruppe | Regelbedarf 2026 (monatlich) |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 360 Euro |
| 6 bis 9 Jahre | 460 Euro |
| 10 bis 14 Jahre | 560 Euro |
| 15 bis 19 Jahre | 700 Euro |
| 20 Jahre und älter | 800 Euro |
Diese Werte wurden am 22. Juli 2026 anhand zweier unabhängiger Sekundärquellen überprüft, die auf unterschiedlichen Berechnungswegen zu denselben Zahlen gelangen; der Regelbedarf wird durch eine jährliche gerichtliche Verwaltungsmitteilung festgelegt und nicht durch ein Gesetz, weshalb er nicht wie die ABGB-Bestimmungen in der Bundesrechtsdatenbank aufscheint. Der Regelbedarf wird jedes Jahr im Jänner kalenderjährlich angepasst, sodass eine Leserin oder ein Leser, die diese Seite später im Jahr konsultiert, prüfen sollte, ob die aktuellen Werte nicht bereits durch die nächste jährliche Anpassung ersetzt wurden.
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestunterhalt
Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass der Regelbedarf als gesetzliche Untergrenze wirkt und einem Kind mindestens diesen Betrag pro Monat garantiert. Das stimmt nicht. § 231 ABGB legt überhaupt keinen Mindestbetrag fest; er verlangt nur einen Beitrag im Verhältnis zu den Mitteln des Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes. Der Regelbedarf erscheint in der amtlichen Berechnungsanleitung nur als Vergleichswert und als Basis für die Luxusgrenze, nie als Betrag, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil unabhängig von seinem Einkommen schuldet.
Was in einem Fall mit geringem Einkommen praktisch wie eine Untergrenze wirken kann, ist eine völlig andere Doktrin, der Anspannungsgrundsatz, der im nächsten Abschnitt behandelt wird. Er ist eine verschuldensabhängige Regel zum anrechenbaren Einkommen, keine auf dem Regelbedarf beruhende Garantie, und eine Berechnung sollte niemals einfach «mindestens diesen Betrag» aufgrund des Alters eines Kindes ausgeben.
Anspannungsgrundsatz: Einkommen, das ein Elternteil zumutbar erzielen könnte
Arbeitet ein unterhaltspflichtiger Elternteil freiwillig weniger, als er könnte, oder lehnt er zumutbare, verfügbare Arbeit ab, kann ein Gericht den Unterhalt anhand des Einkommens berechnen, das dieser Elternteil zumutbar erzielen könnte, statt anhand seines tatsächlichen, geringeren Einkommens. Das ist der Anspannungsgrundsatz. Gerichte verlangen, dass der Elternteil seine persönlichen Fähigkeiten und seine Erwerbsfähigkeit voll ausschöpft; wer das nicht tut, wird so behandelt, als hätte er das Einkommen erzielt, das durch zumutbare Arbeit möglich gewesen wäre.
Diese Anrechnung erfolgt nicht automatisch. Die Rechtsprechung ist eindeutig, dass sie nur greift, wenn den Elternteil ein Verschulden daran trifft, nicht zu arbeiten; ein Elternteil, der unverschuldet arbeitslos ist oder wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten kann, wird nicht anhand eines Einkommens beurteilt, das er nie hatte und vernünftigerweise auch nicht erzielen konnte.
Sonderbedarf: außergewöhnliche Bedürfnisse
Über den regelmäßigen Monatsbetrag hinaus kann ein Kind manchmal zusätzliche Unterstützung für einen außergewöhnlichen, nicht wiederkehrenden Bedarf beanspruchen, etwa eine kieferorthopädische Behandlung oder eine Therapie. Das nennt man Sonderbedarf. Die Rechtsprechung prüft solche Ansprüche genau, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bereits deutlich mehr als den Regelbedarf zahlt; in diesem Fall muss das Kind darlegen, dass die bereits bestehenden, über dem Regelbedarf liegenden Zahlungen schon anderen anerkannten außergewöhnlichen Bedürfnissen zugeordnet sind, bevor ein zusätzlicher Sonderbedarfsanspruch erfolgreich sein kann.
Sowohl der Anspannungsgrundsatz als auch der Sonderbedarf erfordern eine einzelfallbezogene gerichtliche Entscheidung. Eine allgemeine Berechnung nach der obigen Prozentsatzskala setzt ein tatsächliches, unstrittiges Nettoeinkommen und gewöhnliche Bedürfnisse voraus; sie kann eine Rechtsberatung zu keiner der beiden Doktrinen ersetzen.
Diese Werte richtig einordnen
Jede Berechnung, die auf der Prozentsatzskala, den Abzügen und der oben beschriebenen Luxusgrenze aufbaut, liefert einen Orientierungswert, einen realistischen Ausgangspunkt dafür, was ein Gericht angesichts des geschilderten Sachverhalts wahrscheinlich anordnen würde. Es handelt sich nicht um eine verbindliche Entscheidung, sie berücksichtigt keine Anpassungen für geteilte Betreuung, Anspannung oder Sonderbedarf, sofern diese nicht gesondert einbezogen werden, und eine tatsächliche gerichtliche Entscheidung hängt von den konkreten Umständen der Familie ab, einschließlich Einkommen, das die Parteien möglicherweise bestreiten.
Bei einem strittigen Betrag ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Bezirksgericht der richtige nächste Schritt. Die Österreich-Übersichtsseite verlinkt zu verwandten Themen, einschließlich des Scheidungsverfahrens.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Prozent des Einkommens ist Kindesunterhalt in Österreich?
Österreichische Gerichte wenden einen Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils an, abhängig vom Alter des Kindes: 16 Prozent für 0 bis 6 Jahre, 18 Prozent für 6 bis 10 Jahre, 20 Prozent für 10 bis 15 Jahre und 22 Prozent ab 15 Jahren. Diese Prozentsätze stammen aus der Rechtsprechung, nicht aus dem Wortlaut des ABGB.
Beruht der Kindesunterhalt in Österreich auf § 140 ABGB oder § 231 ABGB?
§ 231 ABGB ist die aktuelle Grundlage für den Kindesunterhalt. § 140 ABGB regelte den Unterhalt vor einer Neunummerierung 2013 und behandelt heute ein anderes Thema, die Abstammung, weshalb ein Zitat von § 140 für einen Unterhaltsbetrag veraltet ist.
Gibt es einen Mindestbetrag für Kindesunterhalt in Österreich?
Nein. Das österreichische Recht sieht keinen gesetzlichen Mindestbetrag für Kindesunterhalt vor. Die Regelbedarfstabelle dient nur als Vergleichswert und als Basis für die obere Luxusgrenze, niemals als garantierte Untergrenze.
Was ist die Luxusgrenze beim österreichischen Kindesunterhalt?
Die Luxusgrenze, auch Unterhaltsstopp genannt, ist eine Obergrenze, die verhindert, dass die Prozentrechnung bei einem gut verdienenden unterhaltspflichtigen Elternteil unbegrenzt weiter ansteigt. In der Praxis deckelt das den Betrag auf ungefähr das 2-Fache des Regelbedarfs für ein Kind unter 10 Jahren und das 2,5-Fache ab 10 Jahren, wobei Gerichte die genaue Grenze im Alter von etwa 10 bis 12 Jahren flexibel handhaben statt sie als feste Regel zu behandeln.
Wie hoch sind die Regelbedarfssätze für 2026?
Für das Kalenderjahr 2026 betragen die Referenzwerte 360 Euro im Monat für 0 bis 5 Jahre, 460 Euro für 6 bis 9 Jahre, 560 Euro für 10 bis 14 Jahre, 700 Euro für 15 bis 19 Jahre und 800 Euro ab 20 Jahren. Diese Werte werden jedes Jahr im Jänner angepasst, weshalb sie für spätere Jahre erneut geprüft werden sollten.
Verringern weitere Kinder den Betrag, den ich zahlen muss?
Ja. Der Grundprozentsatz wird für jedes weitere Kind unter 10 Jahren, das der unterhaltspflichtige Elternteil ebenfalls unterstützt, um 1 Prozentpunkt reduziert, und für jedes weitere Kind ab 10 Jahren um 2 Prozentpunkte. Eine weitere Reduktion von bis zu 3 Prozentpunkten kann gelten, wenn auch ein Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat.
Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil absichtlich weniger verdient, um den Kindesunterhalt zu senken?
Nach dem Anspannungsgrundsatz kann ein Gericht den Unterhalt anhand des Einkommens berechnen, das der unterhaltspflichtige Elternteil zumutbar erzielen könnte, statt anhand seines tatsächlichen, geringeren Einkommens, allerdings nur, wenn ihn ein Verschulden daran trifft, nicht zu arbeiten. Ein Elternteil, der unverschuldet arbeitslos ist oder krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, wird nicht auf diese Weise beurteilt.
Kann ein Kind mehr als den üblichen Monatsbetrag für eine bestimmte Ausgabe verlangen?
Ja, über einen Sonderbedarfsanspruch für einen außergewöhnlichen, nicht wiederkehrenden Aufwand wie eine kieferorthopädische Behandlung oder eine Therapie. Gerichte prüfen solche Ansprüche genau, insbesondere wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für den gewöhnlichen Bedarf bereits deutlich mehr als den Regelbedarf zahlt.
Quellen und Referenzen
- § 231 ABGB, Kindesunterhalt (Pflicht der Eltern, zu den Bedürfnissen eines Kindes beizutragen)(ris.bka.gv.at).gov
- § 140 ABGB, Abstammung des Kindes (Abstammung, nicht Unterhalt, seit der Neunummerierung 2013)(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Unterhalt: Prozentsatzmethode und durch die Rechtsprechung festgelegte Abzugsprozentsätze(oesterreich.gv.at).gov
- OGH-Rechtssatz RS0007138, Luxusgrenze/Unterhaltsstopp und die Altersgrenze zwischen 10 und 12 Jahren(ris.bka.gv.at).gov
- OGH-Rechtssatz RS0047686, Anspannungsgrundsatz (anrechenbares Einkommen des Unterhaltsschuldners)(ris.bka.gv.at).gov
- OGH-Rechtssatz RS0047525, Sonderbedarf (außergewöhnliche Bedürfnisse über den gewöhnlichen Unterhalt hinaus)(ris.bka.gv.at).gov
- Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 (nummerierte § 140 zu § 231 ABGB um, in Kraft seit 1. Februar 2013)(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Überblick Unterhalt: wer wem wie viel Unterhalt schuldet(oesterreich.gv.at).gov
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), konsolidierter Bundesgesetzestext auf RIS(ris.bka.gv.at).gov