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Kindesunterhalt in Österreich: Wie die Alimente berechnet werden (2026)

Von Recording Law Redaktionsteam13 Min. Lesezeit
Kindesunterhalt in Österreich: Wie die Alimente berechnet werden (2026)

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Prozent des Einkommens ist Kindesunterhalt in Österreich?

Österreichische Gerichte wenden einen Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils an, abhängig vom Alter des Kindes: 16 Prozent für 0 bis 6 Jahre, 18 Prozent für 6 bis 10 Jahre, 20 Prozent für 10 bis 15 Jahre und 22 Prozent ab 15 Jahren. Diese Prozentsätze stammen aus der Rechtsprechung, nicht aus dem Wortlaut des ABGB.

Beruht der Kindesunterhalt in Österreich auf § 140 ABGB oder § 231 ABGB?

§ 231 ABGB ist die aktuelle Grundlage für den Kindesunterhalt. § 140 ABGB regelte den Unterhalt vor einer Neunummerierung 2013 und behandelt heute ein anderes Thema, die Abstammung, weshalb ein Zitat von § 140 für einen Unterhaltsbetrag veraltet ist.

Gibt es einen Mindestbetrag für Kindesunterhalt in Österreich?

Nein. Das österreichische Recht sieht keinen gesetzlichen Mindestbetrag für Kindesunterhalt vor. Die Regelbedarfstabelle dient nur als Vergleichswert und als Basis für die obere Luxusgrenze, niemals als garantierte Untergrenze.

Was ist die Luxusgrenze beim österreichischen Kindesunterhalt?

Die Luxusgrenze, auch Unterhaltsstopp genannt, ist eine Obergrenze, die verhindert, dass die Prozentrechnung bei einem gut verdienenden unterhaltspflichtigen Elternteil unbegrenzt weiter ansteigt. In der Praxis deckelt das den Betrag auf ungefähr das 2-Fache des Regelbedarfs für ein Kind unter 10 Jahren und das 2,5-Fache ab 10 Jahren, wobei Gerichte die genaue Grenze im Alter von etwa 10 bis 12 Jahren flexibel handhaben statt sie als feste Regel zu behandeln.

Wie hoch sind die Regelbedarfssätze für 2026?

Für das Kalenderjahr 2026 betragen die Referenzwerte 360 Euro im Monat für 0 bis 5 Jahre, 460 Euro für 6 bis 9 Jahre, 560 Euro für 10 bis 14 Jahre, 700 Euro für 15 bis 19 Jahre und 800 Euro ab 20 Jahren. Diese Werte werden jedes Jahr im Jänner angepasst, weshalb sie für spätere Jahre erneut geprüft werden sollten.

Verringern weitere Kinder den Betrag, den ich zahlen muss?

Ja. Der Grundprozentsatz wird für jedes weitere Kind unter 10 Jahren, das der unterhaltspflichtige Elternteil ebenfalls unterstützt, um 1 Prozentpunkt reduziert, und für jedes weitere Kind ab 10 Jahren um 2 Prozentpunkte. Eine weitere Reduktion von bis zu 3 Prozentpunkten kann gelten, wenn auch ein Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat.

Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil absichtlich weniger verdient, um den Kindesunterhalt zu senken?

Nach dem Anspannungsgrundsatz kann ein Gericht den Unterhalt anhand des Einkommens berechnen, das der unterhaltspflichtige Elternteil zumutbar erzielen könnte, statt anhand seines tatsächlichen, geringeren Einkommens, allerdings nur, wenn ihn ein Verschulden daran trifft, nicht zu arbeiten. Ein Elternteil, der unverschuldet arbeitslos ist oder krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, wird nicht auf diese Weise beurteilt.

Kann ein Kind mehr als den üblichen Monatsbetrag für eine bestimmte Ausgabe verlangen?

Ja, über einen Sonderbedarfsanspruch für einen außergewöhnlichen, nicht wiederkehrenden Aufwand wie eine kieferorthopädische Behandlung oder eine Therapie. Gerichte prüfen solche Ansprüche genau, insbesondere wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für den gewöhnlichen Bedarf bereits deutlich mehr als den Regelbedarf zahlt.

Quellen und Referenzen

  1. § 231 ABGB, Kindesunterhalt (Pflicht der Eltern, zu den Bedürfnissen eines Kindes beizutragen)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 140 ABGB, Abstammung des Kindes (Abstammung, nicht Unterhalt, seit der Neunummerierung 2013)(ris.bka.gv.at).gov
  3. oesterreich.gv.at, Unterhalt: Prozentsatzmethode und durch die Rechtsprechung festgelegte Abzugsprozentsätze(oesterreich.gv.at).gov
  4. OGH-Rechtssatz RS0007138, Luxusgrenze/Unterhaltsstopp und die Altersgrenze zwischen 10 und 12 Jahren(ris.bka.gv.at).gov
  5. OGH-Rechtssatz RS0047686, Anspannungsgrundsatz (anrechenbares Einkommen des Unterhaltsschuldners)(ris.bka.gv.at).gov
  6. OGH-Rechtssatz RS0047525, Sonderbedarf (außergewöhnliche Bedürfnisse über den gewöhnlichen Unterhalt hinaus)(ris.bka.gv.at).gov
  7. Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 (nummerierte § 140 zu § 231 ABGB um, in Kraft seit 1. Februar 2013)(ris.bka.gv.at).gov
  8. oesterreich.gv.at, Überblick Unterhalt: wer wem wie viel Unterhalt schuldet(oesterreich.gv.at).gov
  9. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), konsolidierter Bundesgesetzestext auf RIS(ris.bka.gv.at).gov
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