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Scheidung in Österreich: Verschulden, die drei Wege und der nacheheliche Unterhalt

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Scheidung in Österreich: Verschulden, die drei Wege und der nacheheliche Unterhalt

Häufig gestellte Fragen

Kennt Österreich eine Scheidung ohne Verschulden?

Nicht so, wie es Deutschland kennt. Österreich bietet mit der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) und der Scheidung wegen Zerrüttung nach Trennung (§ 55 EheG) Wege, die keinen Verschuldensnachweis voraussetzen, doch daneben besteht weiterhin der förmliche Verschuldensweg (§ 49 EheG), und das Verschulden bestimmt weiterhin den nachehelichen Unterhalt nach §§ 66 bis 68 EheG, selbst wenn die Scheidung selbst auf dem Zerrüttungs- oder einvernehmlichen Weg ausgesprochen wird.

Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor eine einvernehmliche Scheidung möglich ist?

Mindestens sechs Monate nach § 55a EheG. Beide Ehepartner müssen zudem übereinstimmen, dass die Ehe zerrüttet ist, beide müssen die Scheidung wollen, und sie müssen eine vor Gericht abgeschlossene schriftliche Vereinbarung unterschreiben, die die Obsorge, den Kontakt, den Unterhalt und die eigenen Vermögensansprüche regelt.

Kann mein Ehepartner die Scheidung blockieren, wenn ich sie will und er nicht zustimmt?

Nicht auf Dauer. Nach drei Jahren Trennung erlaubt § 55 EheG jedem der beiden Ehepartner, die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung zu begehren, wobei der andere Ehepartner einen Härteeinwand erheben kann, wenn ihn nicht das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft und die Scheidung ihn härter treffen würde, als die Ablehnung den Antragsteller treffen würde. Nach sechs Jahren Trennung entfällt dieser Einwand nach § 55 Abs 3 EheG vollständig, und das Gericht muss die Scheidung aussprechen.

Was geschieht nach sechs Jahren Trennung?

§ 55 Abs 3 EheG legt fest, dass die Scheidung ausgesprochen werden muss, sobald die Ehepartner sechs Jahre getrennt gelebt haben, ohne dass für den beim Dreijahresstichtag möglichen Härteeinwand noch Raum bleibt. Dies ist eine absolute Auffanglösung, die unabhängig davon gilt, wer die Scheidung will oder wer ihr widerspricht.

Wirkt sich ein Verschulden an der Scheidung darauf aus, wie viel Unterhalt ich zahlen muss?

Ja. Nach § 66 EheG schuldet ein Ehepartner, der allein oder überwiegend für die Zerrüttung verantwortlich ist, dem anderen Unterhalt nach dem ehelichen Lebensstandard, soweit das eigene Einkommen und die zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten des anderen dies nicht decken. § 67 EheG erlaubt es dem Gericht, diese Pflicht herabzusetzen, wenn die volle Zahlung den angemessenen eigenen Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährden würde.

Was, wenn beide Ehepartner ein Verschulden trifft?

Das regelt § 68 EheG. Trifft beide Ehepartner ein Mitverschulden, ohne dass eines überwiegt, kann dem Ehepartner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein billiger, allenfalls zeitlich befristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, ein engerer Anspruch als die volle Unterhaltspflicht nach § 66 EheG. Ein Ehepartner, der selbst allein oder überwiegend schuldig ist, hat nach keiner der beiden Bestimmungen einen Anspruch.

Wird Österreich das Verschuldensprinzip wie Deutschland abschaffen?

Noch nicht, und es gibt dafür keinen angekündigten Zeitplan. Justizministerin Anna Sporrer teilte dem Bundesrat im Februar 2026 mit, das Regierungsprogramm sehe eine Reform des Scheidungsrechts vor, einschließlich eines vom Verschulden unabhängigen nachehelichen Unterhaltsrechts, und eine Arbeitsgruppe prüfe vergleichbare europäische Modelle. Es liegt kein Gesetzesentwurf vor, die Reform «kann kein Schnellschuss sein», und ein Zeitplan wurde nicht genannt.

Was gilt als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG?

Das Gesetz nennt als Beispiele den Ehebruch sowie das Zufügen körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids gegenüber dem anderen Ehepartner, daneben ehrloses oder unsittliches Verhalten, das die Ehe schuldhaft und so tief zerrüttet, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Ein Ehepartner, dessen eigenes Verhalten in dieselbe Zerrüttung verstrickt ist, kann sich in der Regel nicht gegen den anderen auf § 49 EheG berufen.

Quellen und Referenzen

  1. § 49 EheG, Scheidung aus Verschulden (schwere Eheverfehlung)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 55 EheG Abs 1, Scheidung wegen Zerrüttung nach dreijähriger Trennung(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 55 EheG Abs 3, zwingende Scheidung nach sechsjähriger Trennung(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 55a EheG, einvernehmliche Scheidung(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 66 EheG, Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 67 EheG, Billigkeitseinschränkung des Unterhaltsanspruchs(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 68 EheG, Unterhaltsbeitrag bei beiderseitigem Verschulden(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 94 ABGB, Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe(ris.bka.gv.at).gov
  9. Parlamentskorrespondenz PK0088, Bundesrat Aktuelle Stunde zur Reform des Scheidungsrechts (5. Februar 2026)(parlament.gv.at).gov
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