Scheidung in Österreich: Verschulden, die drei Wege und der nacheheliche Unterhalt

Die Scheidung in Österreich richtet sich nach dem Ehegesetz (EheG), dem Eherecht aus dem Jahr 1938, das anders als sein deutsches Gegenstück nie grundlegend auf ein einheitliches Zerrüttungsprinzip ohne Verschulden umgestellt wurde. Österreich hat das Verschulden als lebendige Rechtsfrage beibehalten, nicht nur als historische Fußnote, und genau diese Tatsache prägt fast alles auf dieser Seite: welcher der drei Scheidungswege zur Verfügung steht, wie lange eine Trennung dauern muss, und vor allem, wie viel Unterhalt ein Ehepartner dem anderen nach der Auflösung der Ehe schuldet.
Dieser Beitrag geht die drei Wege zur Scheidung nach §§ 49, 55 und 55a EheG durch, die Trennungsfristen, die jeder dieser Wege tatsächlich voraussetzt, warum das Verschuldensprinzip auch auf jenen Wegen relevant bleibt, die kein Verschulden voraussetzen, und wie die §§ 66 bis 68 EheG den nachehelichen Unterhalt unmittelbar an die Verschuldensfrage knüpfen. Zum Abschluss folgen der realistische Zeitrahmen und Antworten auf die am häufigsten gesuchten Fragen.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die drei Wege zur Scheidung nach dem EheG
Das österreichische Recht eröffnet Ehepartnern drei eigenständige rechtliche Wege, eine Ehe zu beenden, und diese sind keine austauschbaren Alternativen, die man aus reiner Zweckmäßigkeit wählt. Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, eine eigene Beweislast und ein unterschiedliches Verhältnis zur Verschuldensfrage, die später den Unterhalt bestimmt.
| Weg | Bestimmung | Voraussetzung | Trennungsdauer | Bedeutung des Verschuldens |
|---|---|---|---|---|
| Einvernehmliche Scheidung | § 55a EheG | Beide Ehepartner sind sich einig, dass die Ehe zerrüttet ist, und unterschreiben eine schriftliche Vereinbarung über Kinder und Vermögen | Mindestens 6 Monate | Wird nicht entschieden; es erfolgt keine Verschuldensfeststellung |
| Verschuldensscheidung | § 49 EheG | Eine schwere Eheverfehlung eines Ehepartners hat die Ehe schuldhaft und tief zerrüttet | Nicht erforderlich | Zentral; das Gericht trifft eine ausdrückliche Verschuldensfeststellung |
| Scheidung wegen Zerrüttung | § 55 EheG | Einer der Ehepartner begehrt die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe | 3 Jahre (mit Widerspruchsmöglichkeit) oder 6 Jahre (zwingend) | Kann beim Dreijahresstichtag den Härteeinwand beeinflussen; ohne Bedeutung beim Sechsjahresstichtag |
Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist der Weg, den die meisten österreichischen Scheidungen tatsächlich nehmen. Sie setzt mindestens sechs Monate Trennung voraus, dass beide Ehepartner einräumen, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, die Übereinstimmung, dass die Scheidung erfolgen soll, sowie eine vor Gericht unterschriebene schriftliche Vereinbarung, die die Obsorge, den Kontakt und den Unterhalt der Kinder sowie die eigenen Vermögens- und Unterhaltsansprüche der Ehepartner regelt, sofern diese Fragen nicht bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geklärt sind.
Die Verschuldensscheidung nach § 49 EheG erfordert überhaupt keine Wartezeit, verlangt aber den Nachweis, dass das Verhalten des anderen Ehepartners, im Gesetz als schwere Eheverfehlung oder als ehrloses oder unsittliches Verhalten bezeichnet, die Ehe schuldhaft und so tief zerrüttet hat, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Das Gesetz nennt als Beispiele den Ehebruch sowie das Zufügen körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids. Ein Ehepartner, dessen eigenes Verhalten in dieselbe Zerrüttung verstrickt ist, kann sich in der Regel nicht auf diesen Grund gegen den anderen berufen, da die Bestimmung auf dem Verschulden eines Ehepartners aufbaut und nicht auf einem beiderseitigen Versagen.
Die Scheidung wegen Zerrüttung nach § 55 EheG ist der Weg über die Zerrüttung und läuft nach zwei Trennungsfristen. Nach drei Jahren Trennung kann jeder der beiden Ehepartner die Scheidung begehren, doch das Gericht muss weiterhin davon überzeugt sein, dass eine Wiederherstellung der Ehe unwahrscheinlich ist, und der beklagte Ehepartner kann einen Härteeinwand erheben, wenn den klagenden Teil das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft und die Scheidung den Beklagten härter treffen würde, als die Ablehnung den Kläger treffen würde. Bei dieser Abwägung berücksichtigen die Gerichte die Dauer der Ehe, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehepartner sowie das Wohl allfälliger Kinder.
Dieser Härteeinwand entfällt vollständig, sobald sechs Jahre Trennung verstrichen sind. § 55 Abs 3 EheG legt klar fest, dass die Scheidung ausgesprochen werden muss, sobald die Ehepartner sechs Jahre getrennt gelebt haben, ohne dass noch Raum bleibt, eine mögliche Wiederherstellung der Ehe oder eine unbillige Härte der Scheidung einzuwenden. Dies ist eine absolute Auffanglösung: Ein Ehepartner kann nicht auf Dauer gegen seinen Willen verheiratet bleiben, selbst wenn er die Zerrüttung verursacht hat und selbst wenn der andere Ehepartner widerspricht.
Das Verschuldensprinzip: warum Österreich hier nicht Deutschland ist
Dies ist der schärfste Unterschied zwischen österreichischem und deutschem Scheidungsrecht, und es lohnt sich, ihn klar auszusprechen, statt anzunehmen, die beiden Systeme seien gleich aufgebaut. Deutschland hat die Verschuldensscheidung mit der Eherechtsreform von 1977 abgeschafft. Ein deutsches Gericht fragt nur, ob die Ehe objektiv gescheitert ist; warum sie gescheitert ist, spielt weder für die Scheidung selbst noch, von engen Ausnahmen abgesehen, für deren Folgen eine Rolle.
Österreich hat diesen Schritt nie vollzogen. Das EheG enthält weiterhin in § 49 einen eigenen Verschuldensweg, und wichtiger noch: Das Verschulden bleibt auch dann relevant, wenn die Scheidung selbst auf einem Weg erfolgt, der keinen Verschuldensnachweis voraussetzt. Ein Paar kann sich einvernehmlich nach § 55a EheG oder wegen Zerrüttung nach § 55 EheG scheiden lassen, ohne dass ein Gericht jemals über das Verschulden für die Scheidung selbst entscheidet, und dennoch kann das Verschulden dort gesondert ausgetragen werden, wo es wirklich zählt: beim nachehelichen Unterhalt.
Eine Reform wird diskutiert, ist aber noch kein Gesetz, und es wäre unrichtig, etwas anderes zu behaupten. Die offizielle Parlamentskorrespondenz Österreichs hielt fest, dass Justizministerin Anna Sporrer dem Bundesrat in einer Sitzung am 5. Februar 2026 mitteilte, das Regierungsprogramm 2025 bis 2029 sehe eine Reform des Scheidungsrechts vor, einschließlich eines neu gestalteten, vom Verschulden unabhängigen nachehelichen Unterhaltsrechts. Sie erklärte, es sei eine Arbeitsgruppe aus Wissenschaft und Praxis eingerichtet worden, um vergleichbare europäische Modelle zu prüfen, dass die Reform kein Schnellschuss sein könne und dass dafür kein Zeitplan genannt worden sei. Mit Stand dieser Sitzung liegt kein Gesetzesentwurf vor.
Für alle, die von einem deutschen Rechtsverständnis ausgehend nach «Scheidung» suchen, lautet die praktische Konsequenz: Man darf die deutsche Antwort nicht einfach übertragen. Wo eine deutsche Quelle sagen würde, das Verschulden sei für den Unterhalt bedeutungslos, gilt in Österreich das Gegenteil, und wer das verwechselt, geht mit der falschen Erwartung darüber, wer wem etwas schuldet, in eine Vergleichsverhandlung.
Was das Verschulden tatsächlich bewirkt: nachehelicher Unterhalt nach §§ 66 bis 68 EheG
Während aufrechter Ehe regelt § 94 ABGB den Unterhalt zwischen Ehepartnern und stellt dabei überhaupt nicht auf ein Verschulden ab; die Bestimmung baut auf dem Beitrag jedes Ehepartners zum gemeinsamen Haushalt und Leben auf, und diese Pflicht endet mit der Ehe. An ihre Stelle tritt nach der Scheidung ein eigenes, vom Verschulden abhängiges Regime, das in den §§ 66 bis 68 EheG festgelegt ist.
§ 66 EheG ist die zentrale Regel. Wird ein Ehepartner als allein oder überwiegend für die Zerrüttung verantwortlich festgestellt, schuldet dieser Ehepartner dem anderen Unterhalt nach dem durch die Ehe begründeten Lebensstandard, soweit das eigene Einkommen des anderen aus Vermögen und aus zumutbarer Erwerbstätigkeit dies nicht bereits deckt. Dies ist eine echte Pflicht und kein Ermessensgefallen, und sie folgt unmittelbar aus der Verschuldensfeststellung, die an anderer Stelle des Verfahrens getroffen wurde oder eben nicht getroffen wurde.
§ 67 EheG setzt dieser Pflicht eine Obergrenze. Ein Gericht kann den Unterhalt herabsetzen, wenn die volle Zahlung den angemessenen eigenen Unterhalt des zahlungspflichtigen Ehepartners gefährden würde, und es muss dabei auch die Bedürfnisse weiterer Unterhaltsberechtigter des Zahlungspflichtigen berücksichtigen. Das Verschulden entscheidet, wer die Pflicht trifft; § 67 EheG entscheidet, wie viel davon diesem Ehepartner tatsächlich abverlangt werden kann, ohne ihn selbst in eine Notlage zu bringen.
§ 68 EheG betrifft die Situation, in der beide Ehepartner ein Mitverschulden trifft, ohne dass eines überwiegt. Dort hat der Ehepartner, der sich nicht selbst erhalten kann, nicht automatisch Anspruch auf vollen Unterhalt nach § 66 EheG. Stattdessen kann ein Gericht einen billigen, allenfalls zeitlich befristeten Beitrag zu dessen Unterhalt zusprechen, einen engeren und stärker im Ermessen stehenden Anspruch als die Pflicht nach § 66 EheG. Ein Ehepartner, der selbst allein oder überwiegend schuldig ist, hat weder nach § 66 noch nach § 68 EheG einen Anspruch.
Beispiel. Zwei Ehepartner lassen sich scheiden, nachdem einer von ihnen in einem strittigen Verfahren nach § 49 EheG durch eine dokumentierte Affäre als allein schuldig festgestellt wird. Der andere Ehepartner, der während der Ehe die Arbeitszeit reduziert hat, um die gemeinsamen Kinder zu erziehen, und nun weniger verdient als dem ehelichen Lebensstandard entspricht, hätte gegen den schuldigen Ehepartner einen Anspruch nach § 66 EheG, der nach § 67 EheG auf ein Maß begrenzt wird, das dem zahlungspflichtigen Ehepartner weiterhin den eigenen angemessenen Unterhalt belässt.
Hätte das Gericht hingegen festgestellt, dass beide Ehepartner die Zerrüttung gemeinsam verschuldet haben, ohne dass eines überwiegt, würde der Anspruch desselben unterhaltsberechtigten Ehepartners auf den engeren, im Ermessen stehenden Beitrag nach § 68 EheG zurückfallen, statt auf den vollen Unterhalt nach § 66 EheG. Dieselben Tatsachen zu Einkommen und Kindern; eine andere Verschuldensfeststellung führt zu einem wesentlich anderen Unterhaltsergebnis. Genau diesen Mechanismus würde die oben erwähnte Reform letztlich beseitigen, und genau deshalb ist er bis heute nicht beseitigt.
Der realistische Zeitrahmen
Der schnellste realistische Weg zur Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung, deren Mindestdauer gesetzlich festgelegt ist: sechs Monate Trennung nach § 55a EheG, zuzüglich der Zeit, die für das Aushandeln und Unterschreiben der schriftlichen Vereinbarung über Kinder und Vermögen benötigt wird. Ein Paar, das sich am 1. Jänner 2026 trennt, kann diesen Weg frühestens etwa am 1. Juli 2026 beschreiten, wobei der tatsächliche Zeitpunkt davon abhängt, wie rasch die Vereinbarung selbst zustande kommt, was in der Praxis oft der langwierigere Teil des Verfahrens ist.
Der Zerrüttungsweg kennt zwei feste Stichtage, die ab dem tatsächlichen Beginn der Trennung zu zählen sind, nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem einer der Ehepartner erstmals die Scheidung anspricht. Nehmen wir ein Paar, das am 15. März 2023 den gemeinsamen Haushalt aufgibt. Der Dreijahresstichtag nach § 55 Abs 1 EheG fällt auf den 15. März 2026; ab diesem Zeitpunkt kann jeder der beiden Ehepartner die Scheidung beantragen, vorbehaltlich des oben beschriebenen Härteeinwands. Der Sechsjahresstichtag nach § 55 Abs 3 EheG fällt auf den 15. März 2029; ab diesem Zeitpunkt muss die Scheidung ausgesprochen werden, ohne dass noch ein Härteeinwand möglich wäre.
Der Verschuldensweg nach § 49 EheG kennt keine Wartezeit und kann daher auf dem Papier schneller sein als die beiden anderen Wege. In der Praxis ist er bei strittigen Fällen meist der langsamste, weil der Nachweis einer schweren Eheverfehlung und die Auseinandersetzung um die Verschuldensfrage, die dann unmittelbar in die Unterhaltsprüfung nach §§ 66 bis 68 EheG einfließt, ein echter Beweisstreit ist und keine Formsache. Paare, die sich zumindest in groben Zügen über den zugrunde liegenden Sachverhalt einig sind, fahren in der Regel mit dem einvernehmlichen Weg oder dem Zerrüttungsweg besser und sollten § 49 EheG jenen Fällen vorbehalten, in denen eine Einigung tatsächlich nicht möglich ist.
Häufig gestellte Fragen
Kennt Österreich eine Scheidung ohne Verschulden?
Nicht so, wie es Deutschland kennt. Österreich bietet mit der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) und der Scheidung wegen Zerrüttung nach Trennung (§ 55 EheG) Wege, die keinen Verschuldensnachweis voraussetzen, doch daneben besteht weiterhin der förmliche Verschuldensweg (§ 49 EheG), und das Verschulden bestimmt weiterhin den nachehelichen Unterhalt nach §§ 66 bis 68 EheG, selbst wenn die Scheidung selbst auf dem Zerrüttungs- oder einvernehmlichen Weg ausgesprochen wird.
Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor eine einvernehmliche Scheidung möglich ist?
Mindestens sechs Monate nach § 55a EheG. Beide Ehepartner müssen zudem übereinstimmen, dass die Ehe zerrüttet ist, beide müssen die Scheidung wollen, und sie müssen eine vor Gericht abgeschlossene schriftliche Vereinbarung unterschreiben, die die Obsorge, den Kontakt, den Unterhalt und die eigenen Vermögensansprüche regelt.
Kann mein Ehepartner die Scheidung blockieren, wenn ich sie will und er nicht zustimmt?
Nicht auf Dauer. Nach drei Jahren Trennung erlaubt § 55 EheG jedem der beiden Ehepartner, die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung zu begehren, wobei der andere Ehepartner einen Härteeinwand erheben kann, wenn ihn nicht das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft und die Scheidung ihn härter treffen würde, als die Ablehnung den Antragsteller treffen würde. Nach sechs Jahren Trennung entfällt dieser Einwand nach § 55 Abs 3 EheG vollständig, und das Gericht muss die Scheidung aussprechen.
Was geschieht nach sechs Jahren Trennung?
§ 55 Abs 3 EheG legt fest, dass die Scheidung ausgesprochen werden muss, sobald die Ehepartner sechs Jahre getrennt gelebt haben, ohne dass für den beim Dreijahresstichtag möglichen Härteeinwand noch Raum bleibt. Dies ist eine absolute Auffanglösung, die unabhängig davon gilt, wer die Scheidung will oder wer ihr widerspricht.
Wirkt sich ein Verschulden an der Scheidung darauf aus, wie viel Unterhalt ich zahlen muss?
Ja. Nach § 66 EheG schuldet ein Ehepartner, der allein oder überwiegend für die Zerrüttung verantwortlich ist, dem anderen Unterhalt nach dem ehelichen Lebensstandard, soweit das eigene Einkommen und die zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten des anderen dies nicht decken. § 67 EheG erlaubt es dem Gericht, diese Pflicht herabzusetzen, wenn die volle Zahlung den angemessenen eigenen Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährden würde.
Was, wenn beide Ehepartner ein Verschulden trifft?
Das regelt § 68 EheG. Trifft beide Ehepartner ein Mitverschulden, ohne dass eines überwiegt, kann dem Ehepartner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein billiger, allenfalls zeitlich befristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, ein engerer Anspruch als die volle Unterhaltspflicht nach § 66 EheG. Ein Ehepartner, der selbst allein oder überwiegend schuldig ist, hat nach keiner der beiden Bestimmungen einen Anspruch.
Wird Österreich das Verschuldensprinzip wie Deutschland abschaffen?
Noch nicht, und es gibt dafür keinen angekündigten Zeitplan. Justizministerin Anna Sporrer teilte dem Bundesrat im Februar 2026 mit, das Regierungsprogramm sehe eine Reform des Scheidungsrechts vor, einschließlich eines vom Verschulden unabhängigen nachehelichen Unterhaltsrechts, und eine Arbeitsgruppe prüfe vergleichbare europäische Modelle. Es liegt kein Gesetzesentwurf vor, die Reform «kann kein Schnellschuss sein», und ein Zeitplan wurde nicht genannt.
Was gilt als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG?
Das Gesetz nennt als Beispiele den Ehebruch sowie das Zufügen körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids gegenüber dem anderen Ehepartner, daneben ehrloses oder unsittliches Verhalten, das die Ehe schuldhaft und so tief zerrüttet, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Ein Ehepartner, dessen eigenes Verhalten in dieselbe Zerrüttung verstrickt ist, kann sich in der Regel nicht gegen den anderen auf § 49 EheG berufen.
Quellen und Referenzen
- § 49 EheG, Scheidung aus Verschulden (schwere Eheverfehlung)(ris.bka.gv.at).gov
- § 55 EheG Abs 1, Scheidung wegen Zerrüttung nach dreijähriger Trennung(ris.bka.gv.at).gov
- § 55 EheG Abs 3, zwingende Scheidung nach sechsjähriger Trennung(ris.bka.gv.at).gov
- § 55a EheG, einvernehmliche Scheidung(ris.bka.gv.at).gov
- § 66 EheG, Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten(ris.bka.gv.at).gov
- § 67 EheG, Billigkeitseinschränkung des Unterhaltsanspruchs(ris.bka.gv.at).gov
- § 68 EheG, Unterhaltsbeitrag bei beiderseitigem Verschulden(ris.bka.gv.at).gov
- § 94 ABGB, Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe(ris.bka.gv.at).gov
- Parlamentskorrespondenz PK0088, Bundesrat Aktuelle Stunde zur Reform des Scheidungsrechts (5. Februar 2026)(parlament.gv.at).gov