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Räumungsklage in Österreich: Wie die Räumung eines Mieters tatsächlich abläuft

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Räumungsklage in Österreich: Wie die Räumung eines Mieters tatsächlich abläuft

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Räumungsklage in Österreich?

Eine Räumungsklage ist eine Klage, mit der ein Gericht aufgefordert wird, einen Mieter oder einen ehemaligen Bewohner ohne gültigen Rechtstitel zum Auszug zu verpflichten. Sie führt zu einem Räumungstitel, dem Urteil, das ein Vermieter braucht, bevor eine Räumung vollstreckt werden kann. Sie ist eine eigenständige Klage, getrennt von einer gerichtlichen Aufkündigung, auch wenn beide zu einer Räumung führen können.

Kann ein Vermieter in Österreich einen Mieter ohne Gerichtsverfahren räumen?

Nein. Ein Vermieter kann einen Mieter nicht rechtmäßig entfernen, Schlösser austauschen oder Sachen entfernen, ohne einen gerichtlich erwirkten Räumungstitel und, falls der Mieter nicht freiwillig auszieht, einen Vollstreckungsschritt über die Gerichte. Eine Selbsthilferäumung bringt für den Vermieter zivil- und möglicherweise strafrechtliche Risiken mit sich.

Was passiert, wenn ich mit der Miete in Rückstand gerate und eine Räumungsklage in Österreich erhalte?

Mietzinsrückstand ist ein gesetzlicher Grund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG in geschützten Mietverhältnissen und auch eine Grundlage für eine Räumungsklage nach § 1118 ABGB. In beiden Fällen erlaubt § 33 MRG einem Mieter, den kein grobes Verschulden trifft, die Kündigung aufzuheben, indem er den vollen Rückstand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz bezahlt, wobei der Mieter dennoch die Kosten des Verfahrens trägt.

Wie viel Zeit gibt ein Gericht einem Mieter nach einem Räumungsurteil zum Auszug?

Das MRG setzt eine Grund-Räumungsfrist, und § 34 MRG erlaubt dem Gericht, diese auf höchstens neun Monate zu verlängern, wenn der Mieter einen wichtigen Grund aufzeigt und die Verlängerung den Vermieter nicht unangemessen benachteiligt. Das Gericht entscheidet im Einzelfall; es gibt keinen automatischen Anspruch auf die vollen neun Monate.

Gilt der MRG-Räumungsschutz für jede Mietwohnung in Österreich?

Nein. Es hängt von der § 1 MRG-Stufe ab. Voll- und Teilanwendungs-Mietverhältnisse erhalten die gesetzlichen Gründe des § 30 und das gerichtszwingende Verfahren des § 33. Ein Vollausnahme-Mietverhältnis, etwa ein Haus mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen oder eine Dienstwohnung, fällt außerhalb dieses Schutzes und unterliegt stattdessen den allgemeinen ABGB-Regeln.

Was ist eine Räumungsexekution?

Das ist die Vollstreckungsphase, die auf einen vollstreckbaren Räumungstitel und eine abgelaufene Räumungsfrist folgt, durchgeführt über die Exekutionsordnung, sobald ein Mieter nicht freiwillig ausgezogen ist. Die verfahrensrechtlichen Details dieser Phase werden vom Vollstreckungsrecht bestimmt und können sich ändern, weshalb eine davon betroffene Person die aktuellen Schritte beim Vollstreckungsgericht oder bei einem Rechtsanwalt prüfen sollte, statt von einem festen Verfahren auszugehen.

Kann ein Mieter eine gerichtliche Aufkündigung bestreiten?

Ja. Ein Mieter, dem eine gerichtliche Aufkündigung nach § 33 MRG zugestellt wurde, kann Einwendungen dagegen erheben. Sobald Einwendungen erhoben sind, muss der Vermieter beweisen, dass der Kündigungsgrund gültig war, und der Fall wird als gewöhnliches Verfahren fortgeführt, statt automatisch vollstreckbar zu werden.

Wie lange dauert eine Räumung in Österreich von Anfang bis Ende?

Es gibt keinen festen gesetzlichen Zeitplan. Die Gesamtdauer hängt davon ab, ob der Mieter die Aufkündigung oder Räumungsklage bestreitet, wie lange das Gericht für seine Entscheidung braucht, ob eine Räumungsfrist von bis zu neun Monaten nach § 34 MRG gewährt wird, und wie die Räumungsexekution terminisiert wird, falls der Mieter immer noch nicht auszieht.

Quellen und Referenzen

  1. § 1 MRG, Anwendungsbereich: Vollanwendung, Teilanwendung und Vollausnahme(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 29 MRG, befristete Mietverträge und ihr Ende(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 30 MRG, die Kündigungsgründe des Vermieters im Überblick(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 30 Abs 2 Z 1 MRG, Mietzinsrückstand als Kündigungsgrund(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 33 Abs 1 MRG, gerichtliche Aufkündigung durch den Vermieter(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 33 Abs 2 und Abs 3 MRG, Heilung des Zahlungsrückstands vor Schluss der Verhandlung(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 34 MRG, Verlängerung der Räumungsfrist um bis zu neun Monate(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 1118 ABGB, Auflösung des Bestandvertrags wegen Zahlungsrückstands oder erheblich nachteiligen Gebrauchs(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 1090 ABGB, allgemeine Bestimmungen zum Bestandvertrag (Miete und Pacht)(ris.bka.gv.at).gov
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