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Beendigung eines Mietverhältnisses in Österreich: Wie man einen Mietvertrag kündigt (Leitfaden 2026)

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Beendigung eines Mietverhältnisses in Österreich: Wie man einen Mietvertrag kündigt (Leitfaden 2026)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich bei einem unbefristeten Mietvertrag einfach kündigen und ausziehen?

In der Regel ja. Ein Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag kann schriftlich oder gerichtlich kündigen, im Allgemeinen mit einmonatiger Frist zum Monatsletzten, sofern der Mietvertrag keine andere Frist vorsieht. Prüfen Sie zuerst Ihren schriftlichen Vertrag, da dieser eigene Kündigungsfristen festlegen kann.

Kann mein Vermieter meinen Mietvertrag einfach mit einem Brief beenden?

Nicht, wenn Ihr Mietverhältnis in die Voll- oder Teilanwendung des MRG fällt. Nach § 33 MRG kann ein Vermieter nur über ein Gerichtsverfahren kündigen, eine gerichtliche Aufkündigung, und muss den geltend gemachten Grund bereits in dieser Eingabe angeben. Ein Vermieter in einem zur Gänze ausgenommenen Mietverhältnis, etwa einem Ein- oder Zweifamilienhaus, kann einen unbefristeten Mietvertrag mit gewöhnlicher Kündigung beenden, ohne vor Gericht zu gehen.

Wie lange muss ein befristeter Mietvertrag jetzt mindestens laufen?

Nach der ab 1. Jänner 2026 geltenden Fassung des § 29 MRG ist ein schriftlicher befristeter Wohnungsmietvertrag bei Ablauf nur wirksam, wenn die ursprüngliche Frist oder eine Verlängerung mindestens fünf Jahre läuft, oder mindestens drei Jahre, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung kein Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes war.

Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig auflösen?

Ja, nach dem ersten Jahr. § 29 Abs 2 MRG gibt einem Wohnungsmieter in einem befristeten Mietvertrag ein unverzichtbares und unbeschränkbares Recht, mit dreimonatiger schriftlicher oder gerichtlicher Frist zu jedem Monatsletzten vorzeitig zu kündigen. Dieses Recht kann durch den Vertrag nicht ausgeschlossen werden.

Was passiert, wenn mein befristeter Mietvertrag kürzer ist als die gesetzliche Mindestdauer?

Ein befristeter Wohnungsmietvertrag, der die Mindestdauer nicht erreicht oder nicht gültig schriftlich vereinbart wurde, gilt nach § 29 Abs 3 lit a MRG als unbefristet vereinbart. Das nimmt dem Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag einfach auslaufen zu lassen, und verweist den Fall stattdessen auf die § 30-Gründe.

Kann ich eine Räumung abwenden, wenn ich meinen Mietzinsrückstand nachzahle?

Oft ja, wenn der Rückstand nicht auf grobem Verschulden Ihrerseits beruhte. Nach § 33 Abs 2 MRG kann ein wegen Mietzinsrückstands gekündigter Mieter die Kündigung aufheben lassen, indem er den ausstehenden Betrag vor Schluss der Verhandlung erster Instanz bezahlt, wobei der Mieter dennoch die Kosten des Verfahrens trägt.

Welche 16 Gründe kann ein Vermieter geltend machen, um meinen Mietvertrag zu kündigen?

§ 30 Abs 2 MRG listet 16 wichtige Gründe auf, darunter erheblicher Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung, Weitergabe der ganzen Wohnung zu einem unverhältnismäßigen Mietzins, der dringende Eigenbedarf des Vermieters (Eigenbedarf) unter Abwägung der Interessen, und ein Gebäude, das nicht mehr erhalten werden kann und zum Abbruch bewilligt ist. Ein Vermieter in Voll- oder Teilanwendung kann sich nur auf diese Gründe berufen, auf keinen anderen.

Funktioniert das bei einem Mietverhältnis in einem Ein- oder Zweifamilienhaus genauso?

Nein. Eine Vermietung in einem Gebäude mit höchstens zwei selbständigen Einheiten, eine Ferienwohnung oder eine Dienstwohnung fällt typischerweise unter die Vollausnahme nach § 1 Abs 2 MRG, die sie zur Gänze vom MRG ausnimmt. Dort gelten das ABGB und der einzelne Vertrag, sodass ein Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag im Allgemeinen mit gewöhnlicher Kündigung beenden kann, ohne einen der 16 MRG-Gründe nachzuweisen.

Quellen und Referenzen

  1. § 1 MRG, Anwendungsbereich (Vollanwendung, Teilanwendung, Vollausnahme)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 29 MRG, Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages (Fassung ab 1 Jänner 2026)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 30 MRG, Kündigungsgründe des Vermieters(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 33 MRG, Gerichtliche Aufkündigung und Zahlung des rückständigen Mietzinses(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 34 MRG, Räumungsfrist(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 1117 ABGB, vorzeitiger Rücktritt des Mieters(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 1118 ABGB, vorzeitige Aufhebung des Vertrages durch den Vermieter(ris.bka.gv.at).gov
  8. Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter, oesterreich.gv.at(oesterreich.gv.at).gov
  9. Befristung von Mietverträgen, oesterreich.gv.at(oesterreich.gv.at).gov
  10. Beendigung des Mietvertrages, Arbeiterkammer Wien(arbeiterkammer.at).gov
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