Lärmbeschwerden und Nachbarschaftsstreitigkeiten in Österreich: Lärmbelästigung und Nachbarrecht

Laute Musik aus einer Wohnung im Obergeschoß, ein bellender Hund und ein Grillfest, dessen Rauch über den Zaun zieht, zählen zu den häufigsten Nachbarschaftsstreitigkeiten in Österreich. Diese Situationen werden nach zivilrechtlichen Regeln behandelt, die von den österreichischen Verwaltungsvorschriften zu Lärm als Angelegenheit der öffentlichen Ordnung getrennt sind.
Diese Seite erklärt die zentrale nachbarrechtliche Bestimmung im ABGB, dem österreichischen Zivilgesetzbuch, sowie den zweistufigen Rechtstest, den österreichische Gerichte anwenden, um zu beurteilen, ob der Lärm oder eine andere Einwirkung eines Nachbarn unzulässig ist. Sie behandelt außerdem, was gilt, wenn die Quelle eine behördlich genehmigte Anlage ist, die Regeln zu überhängenden Ästen und Wurzeln sowie die tatsächliche Handhabung der Ruhezeiten in Österreich.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Rechtsgrundlage: § 364 ABGB und der zweistufige Immissionstest
Österreichs zentrale Regel für Nachbarschaftsstreitigkeiten über Lärm, Rauch, Geruch und ähnliche Störungen findet sich in § 364 ABGB, dem allgemeinen Zivilgesetzbuch aus dem Jahr 1811. Die maßgebliche Bestimmung wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 91/2003 inhaltlich geändert und ist seit 1. Juli 2004 in dieser Fassung in Kraft.
§ 364 Abs 2 ABGB erlaubt es einem Grundeigentümer, die Einwirkungen eines Nachbarn zu untersagen, also Abwasser, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Lärm, Erschütterungen und ähnliche Effekte. Dieses Recht besteht jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Erstens muss die Einwirkung das ortsübliche Maß überschreiten, also das Maß, das angesichts der örtlichen Verhältnisse üblich ist. Ein Grundstück in der Nähe eines aktiven Bauernhofs hat einen anderen Maßstab als eine Wohnung im Zentrum Wiens. Zweitens muss die Einwirkung die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Voraussetzungen sind erforderlich; die Erfüllung nur einer davon genügt für sich allein nicht.
Man denke an einen einzelnen Abend mit verstärkter Musik bei einer Hochzeitsfeier in einer ansonsten ruhigen Straße. Dieser Lärmpegel mag das gewohnte Maß der Straße überschreiten, dennoch könnte ein Gericht feststellen, dass er die gewöhnliche Nutzung des Nachbargrundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt, da es sich um ein einmaliges Ereignis handelt. Ein Heimstudio, in dem über Monate hinweg an den meisten Abenden verstärkt geprobt wird, weit über das hinaus, was die Nachbarn in dieser Straße gewohnt sind, erfüllt mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit beide Voraussetzungen.
Eine Kategorie von Einwirkungen gilt ohne jede Abwägung als unzulässig. § 364 Abs 2 ABGB bestimmt, dass eine unmittelbare Zuleitung, also eine direkte physische Weiterleitung von etwas auf das Grundstück des Nachbarn, etwa eine Drainageleitung, die Abwasser unmittelbar auf das Nachbargrundstück ableitet, unter allen Umständen unzulässig ist. Für diese Kategorie gilt keine Prüfung des ortsüblichen Maßes.
Licht und Luft durch Bäume: Der strengere Maßstab nach Abs 3
§ 364 Abs 3 ABGB regelt eine verwandte, aber eigenständige Situation: Bäume oder andere Pflanzen eines Nachbarn, die Licht oder Luft entziehen. Der Maßstab ist hier strenger als beim allgemeinen Test zu Lärm und Geruch. Die Einwirkung muss weiterhin die Schwelle des ortsüblichen Maßes nach Abs 2 überschreiten, muss aber zusätzlich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks darstellen.
Regelungen zum Baumschutz auf Bundes- und Landesebene bleiben neben diesem zivilrechtlichen Anspruch ausdrücklich unberührt. Eine hohe Hecke, die das Sonnenlicht eines Nachbarn blockiert, kann zusätzlich unter eine gemeindliche Baumschutzverordnung fallen, unabhängig vom ABGB-Anspruch.
Eine Zivilklage einbringen: Die Unterlassungsklage
Erfüllt die Einwirkung eines Nachbarn den zweistufigen Test, gibt § 364 Abs 2 ABGB dem betroffenen Eigentümer das Recht, sie zu untersagen. In der Praxis wird dieses Recht durch eine Unterlassungsklage durchgesetzt, eine Zivilklage, mit der das Gericht aufgefordert wird, dem Nachbarn die störende Tätigkeit für die Zukunft zu untersagen.
Diese Streitigkeiten werden in der Regel vor dem Bezirksgericht eingebracht, jenem Gericht, das für Nachbarrechts- und Grundstücksangelegenheiten dieser Art zuständig ist. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Einwirkung sowohl das örtlich übliche Maß überschreitet als auch die ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, und zum Nachweis beider Elemente ist häufig ein Sachverständigengutachten zu Lärmpegeln oder vergleichbaren örtlichen Verhältnissen erforderlich.
Eine erfolgreiche Unterlassungsklage führt zu einem Gerichtsurteil, das dem Nachbarn aufträgt, die konkrete Einwirkung künftig zu unterlassen oder einzuschränken. Für vergangene Schäden wird dadurch allein kein Geld zugesprochen; dafür wäre eine gesonderte Klage nach den allgemeinen Regeln der verschuldensabhängigen Haftung erforderlich.
Wenn die Quelle eine behördlich genehmigte Anlage ist
§ 364a ABGB sieht eine wichtige Ausnahme vor. Geht die übermäßige Einwirkung von einer Bergwerksanlage oder einer behördlich genehmigten Anlage aus, etwa einer konzessionierten Fabrik oder Werkstätte, verliert der betroffene Eigentümer das Recht, auf Unterlassung zu klagen. Die Unterlassungsklage steht gegen eine rechtmäßig genehmigte Anlage, die innerhalb ihrer Genehmigung betrieben wird, nicht zur Verfügung.
Stattdessen kann der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens vor den Zivilgerichten geltend machen. Dies ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch. § 364a ABGB erlaubt den Ersatz ausdrücklich auch dann, wenn der Schaden aus Umständen entsteht, die im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.
Dieser Ausgleich spiegelt eine vertraute Abwägung im österreichischen Zivilrecht wider. Manche genehmigte industrielle oder gewerbliche Tätigkeit wird hingenommen, selbst wenn sie die gewöhnliche nachbarrechtliche Schwelle überschreitet, doch die betroffene Partei wird durch den Entschädigungsanspruch dennoch finanziell schadlos gehalten, statt gänzlich ohne Rechtsbehelf zu bleiben.
Überhängende Äste und eindringende Wurzeln
Bäume nahe einer Grundgrenze bringen eigene Regeln mit sich. § 421 ABGB bestimmt das Eigentum nach dem Stamm, nicht nach den Wurzeln. Ein Baum, dessen Stamm unmittelbar auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken steht, gehört beiden Nachbarn gemeinsam.
§ 422 ABGB gibt einem Grundeigentümer ein echtes Selbsthilferecht. Ein Eigentümer darf Wurzeln des Baumes oder der Pflanze eines Nachbarn, die in den eigenen Boden eingedrungen sind, entfernen und darf Äste, die in den eigenen Luftraum hineinragen, abschneiden oder anderweitig verwenden, ohne zuvor den Gerichtsweg zu beschreiten. Dieses Recht ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Arbeit muss fachgerecht ausgeführt werden, und der Eigentümer muss die Pflanze soweit wie möglich schonen.
Gemeindliche und landesrechtliche Baumschutzregeln bleiben ausdrücklich unberührt, sodass für einen geschützten Baum trotz § 422 dennoch eine Bewilligung erforderlich sein kann, bevor Äste geschnitten werden. Eine gesonderte Ausnahme nach § 14 ForstG 1975 schränkt dieses Selbsthilferecht zudem gegenüber einem angrenzenden Wald ein.
Die Kostentragung nach § 422 Abs 2 ABGB trifft grundsätzlich den betroffenen Eigentümer: Wer Wurzeln entfernt oder Äste abschneidet, trägt die Kosten dafür normalerweise selbst. Haben die Wurzeln oder Äste bereits einen Schaden verursacht oder droht ein Schaden erkennbar, muss der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten ersetzen. Beschädigen etwa die Wurzeln einer überwucherten Hecke des Nachbarn die Pflasterung einer Terrasse, kann der betroffene Eigentümer die Wurzeln entfernen und die Hälfte der angemessenen Kosten der Entfernung vom Eigentümer der Hecke ersetzt verlangen, sobald dieser Schaden nachgewiesen ist.
Aushubarbeiten und Entzug der Stütze
Eine verwandte Regel, § 364b ABGB, gilt, wenn nicht Lärm oder Bewuchs, sondern Bauarbeiten die Ursache der Auseinandersetzung sind. Grund darf nicht so ausgehoben werden, dass dem Boden oder Gebäude des Nachbarn die notwendige Stütze entzogen wird, es sei denn, die Partei, die den Aushub vornimmt, sorgt zuvor für eine ausreichende anderweitige Befestigung. Dies kommt am häufigsten bei Kellerarbeiten oder dem Abbau einer Stützmauer nahe einer gemeinsamen Grenze vor.
Ruhezeiten in Österreich: Örtliche Regeln, keine bundesweite Uhrzeit
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Österreich ein einziges bundesweites Gesetz hat, das Ruhezeiten festlegt. Das ist nicht der Fall. Österreichs offizielles Bürgerinformationsportal, oesterreich.gv.at, stellt klar fest, dass es auf Bundesebene keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit gibt.
Selbst während des Zeitraums, den die meisten Menschen für geschützt halten, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Störung unzulässig ist. Maßgeblich ist, ob der Lärm eine ungebührliche Lärmerregung darstellt, und nicht ein bloßer Blick auf die Uhr.
In der Praxis stammen Nachtruheregelungen aus den Gesetzen der einzelnen Bundesländer und aus gemeindlichen Verordnungen, einschließlich Hausordnungen und örtlicher Polizeivorschriften, und sie können von Ort zu Ort variieren. Die meisten folgen einem gewohnheitsmäßigen Rahmen von etwa 22:00 bis 06:00 Uhr, teils mit einer zusätzlichen Mittagsruhe oder eigenen Regelungen für Sonn- und Feiertage.
Die genauen Zeiten hängen von der jeweils anwendbaren Regelung des Landes und der Gemeinde ab, in der sich die Liegenschaft befindet. Wer die genauen Zeiten für eine bestimmte Adresse benötigt, sollte die Verordnung der betreffenden Gemeinde prüfen, anstatt sich auf eine einzelne Angabe für das ganze Land zu verlassen.
Der verwaltungsrechtliche Weg: Strafen für Ruhestörung
Getrennt von der zivilrechtlichen Unterlassungsklage verfügt Österreich auch über einen verwaltungsrechtlichen Vollzugsweg für Lärm als Angelegenheit der öffentlichen Ordnung. In Wien etwa macht das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz es zu einer Verwaltungsübertretung, ungebührlicherweise störenden Lärm zu verursachen. Die Geldstrafe kann bis zu 700 Euro betragen, oder, falls die Strafe nicht eingebracht werden kann, bis zu einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Bestimmung lässt ausdrücklich Raum für andere, strengere oder abweichende Lärmregeln auf Landesebene.
Dieser verwaltungsrechtliche Weg ist unabhängig von der Zivilklage nach § 364 ABGB. Wer durch den Lärm eines Nachbarn gestört wird, kann grundsätzlich beide Wege gleichzeitig beschreiten. Eine Meldung der Störung bei der zuständigen Behörde oder Polizei kann zu einer Verwaltungsstrafe führen, während eine gesonderte zivilrechtliche Unterlassungsklage eingebracht oder angedroht werden kann, sofern die Einwirkung den Test des ortsüblichen Maßes und der wesentlichen Beeinträchtigung erfüllt.
Ein Mieter, dessen Nachbar über ihm regelmäßig laute, späte Feiern veranstaltet, könnte zum Beispiel beim zuständigen Magistrat nach dem anwendbaren Landes-Sicherheitsgesetz eine Beschwerde einbringen, was zu einer Geldstrafe für den Gastgeber führen könnte. Derselbe Mieter könnte daneben eine Zivilklage mit dem Ziel einer dauerhaften gerichtlichen Verfügung verfolgen, die die Parteien zur Unterlassung verpflichtet.
Praktische Schritte bei einem lauten Nachbarn
Dokumentation ist für beide Wege entscheidend. Ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung unterstützt sowohl eine verwaltungsrechtliche Beschwerde als auch eine Zivilklage, da beide letztlich davon abhängen, die Einwirkung mit dem an diesem Ort Üblichen zu vergleichen.
Ein direktes Gespräch mit dem Nachbarn oder, wo vorhanden, über die Hausverwaltung des Gebäudes löst viele Streitigkeiten ohne ein förmliches Verfahren. Scheitert eine informelle Lösung, schließen sich der verwaltungsrechtliche und der zivilrechtliche Weg nicht gegenseitig aus.
Mieter und Eigentümer beginnen häufig mit einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde, da diese kostenlos ist, und heben sich die Unterlassungsklage für Fälle auf, in denen die Störung anhaltend ist und eine dauerhafte gerichtliche Verfügung erforderlich ist. Weitere Themen des österreichischen Rechts für Mieter und Grundeigentümer finden Sie im Überblick zu Österreich.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Österreich ein Gesetz, das die Ruhezeiten auf 22:00 bis 06:00 Uhr festlegt?
Kein einziges Bundesgesetz legt dieses Zeitfenster fest. Österreichs Bürgerportal, oesterreich.gv.at, bestätigt, dass es auf nationaler Ebene keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit gibt. Die Nachtruhezeiten werden von jedem Bundesland und jeder Gemeinde festgelegt, und 22:00 bis 06:00 Uhr ist nur ein verbreiteter, örtlich unterschiedlicher Brauch, kein bundesweites Gesetz.
Was ist der Rechtstest dafür, ob der Lärm eines Nachbarn in Österreich unzulässig ist?
Nach § 364 Abs 2 ABGB darf der Lärm oder eine andere Einwirkung eines Nachbarn nur untersagt werden, wenn sie sowohl das ortsübliche Maß, also das für diesen Ort übliche Ausmaß, überschreitet als auch die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Die Erfüllung nur einer dieser beiden Voraussetzungen genügt nicht.
Kann ich meinen Nachbarn direkt klagen, um Lärm zu stoppen, oder muss ich zuerst die Polizei einschalten?
Dies sind zwei getrennte Wege. Eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach § 364 ABGB wird in der Regel vor dem Bezirksgericht eingebracht und setzt keine vorherige Anzeige bei der Polizei voraus. Eine Beschwerde wegen ungebührlicher Lärmerregung nach dem Landespolizeirecht ist ein eigenes verwaltungsrechtliches Verfahren, und beide können gleichzeitig verfolgt werden.
Was passiert, wenn der Lärm von einer konzessionierten Fabrik oder genehmigten Anlage nebenan ausgeht?
§ 364a ABGB nimmt das Recht, gegen eine Einwirkung einer Bergwerksanlage oder einer sonstigen behördlich genehmigten Anlage auf Unterlassung zu klagen. Stattdessen kann der betroffene Eigentümer Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen, selbst wenn dieser Umstände betrifft, die im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.
Darf ich Äste abschneiden, die vom Baum meines Nachbarn über mein Grundstück hängen?
Ja. § 422 ABGB gibt ein Selbsthilferecht, um Äste abzuschneiden, die in den eigenen Luftraum hineinragen, und Wurzeln zu entfernen, die in den eigenen Boden eingedrungen sind, sofern die Arbeit fachgerecht ausgeführt und die Pflanze soweit möglich geschont wird. Eine örtliche Baumschutzverordnung kann für einen geschützten Baum dennoch eine Bewilligung verlangen.
Wer zahlt für das Entfernen von Wurzeln oder Ästen eines Nachbarbaums?
Der Eigentümer, der die Entfernung durchführt, trägt die Kosten normalerweise selbst. Der Eigentümer des Baumes muss nur dann die Hälfte der notwendigen Kosten ersetzen, wenn die Wurzeln oder Äste einen Schaden verursacht haben oder ein solcher erkennbar droht.
Mit welcher Strafe muss ich in Wien rechnen, wenn ich Nachbarn durch Lärm störe?
Nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz ist ungebührlicherweise störender Lärm eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro oder, falls diese nicht eingebracht werden kann, bis zu einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe geahndet wird. Andere Bundesländer haben vergleichbare eigene Regeln.
Unterscheidet sich die Lärmregel zwischen einem Mehrparteienhaus und einem Einfamilienhaus?
Derselbe zweistufige Test nach § 364 ABGB gilt für beide, doch das ortsübliche Maß, an dem gemessen wird, richtet sich nach den üblichen Verhältnissen an diesem konkreten Ort, sodass ein dicht bebautes Mehrparteienhaus und ein abgelegenes ländliches Haus nicht denselben Maßstab für das Übliche teilen.
Quellen und Referenzen
- § 364 Abs 2 ABGB, der zweistufige Immissionstest: Überschreitung des ortsüblichen Maßes und wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung(ris.bka.gv.at).gov
- § 364 Abs 3 ABGB, der strengere Maßstab der unzumutbaren Beeinträchtigung für Licht und Luft, die durch die Bäume oder Pflanzen eines Nachbarn entzogen werden(ris.bka.gv.at).gov
- § 364a ABGB, keine Unterlassungsklage gegen eine behördlich genehmigte Anlage, sondern nur ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz des Schadens(ris.bka.gv.at).gov
- § 364b ABGB, Aushubarbeiten eines Nachbarn dürfen einem angrenzenden Gebäude oder Boden nicht die notwendige Stütze entziehen(ris.bka.gv.at).gov
- § 421 ABGB, das Eigentum an einem Grenzbaum folgt dem Stamm, nicht den Wurzeln(ris.bka.gv.at).gov
- § 422 ABGB, das Selbsthilferecht, eindringende Wurzeln zu entfernen und überhängende Äste abzuschneiden, fachgerecht ausgeführt, mit hälftigem Kostenersatz nur bei entstandenem Schaden(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Störungen durch Nachbarn: keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit in Österreich(oesterreich.gv.at).gov
- Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) § 1, ungebührlicherweise störender Lärm als Verwaltungsübertretung, strafbar mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro(ris.bka.gv.at).gov