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Österreichisches Datenschutzrecht: DSGVO, das DSG und die Datenschutzbehörde

Von Recording Law Redaktionsteam7 Min. Lesezeit
Österreichisches Datenschutzrecht: DSGVO, das DSG und die Datenschutzbehörde

Häufig gestellte Fragen

Ist das österreichische Datenschutzrecht dasselbe wie die DSGVO?

Nicht ganz. Die DSGVO ist EU-Recht und gilt in Österreich unmittelbar, doch Österreichs eigenes Datenschutzgesetz (DSG) steht daneben, schließt Lücken, die die Verordnung dem nationalen Recht überlässt, richtet die Datenschutzbehörde ein und ergänzt Regeln, die es nur in Österreich gibt, darunter ein verfassungsrechtliches Grundrecht auf Datenschutz und nationale Strafen über die DSGVO-Bußgeldregelung hinaus.

Was ist die Datenschutzbehörde und welche Aufgaben hat sie?

Die Datenschutzbehörde (DSB) ist Österreichs nationale Datenschutzaufsichtsbehörde, eingerichtet durch § 18 DSG als einzige Aufsichtsbehörde des Landes nach Art. 51 DSGVO. Sie nimmt Beschwerden entgegen, untersucht vermutete Verstöße und verhängt, wo geboten, Verwaltungsstrafen.

Was unterscheidet das österreichische Datenschutzrecht von einem rein auf der DSGVO beruhenden Ansatz?

Drei Dinge stechen hervor. Österreich verfügt mit § 1 DSG über ein verfassungsrechtliches Grundrecht auf Datenschutz, das der DSGVO vorausgeht, die Datenschutzbehörde überwacht und vollzieht die Regeln, und das DSG ergänzt nationale Bestimmungen, die die DSGVO den Mitgliedstaaten überlässt. Der Leitfaden DSGVO in Österreich behandelt jeden dieser Punkte im Detail.

Wo kommen die Datenschutzbehörde und die Gerichte jeweils ins Spiel?

Die Datenschutzbehörde übernimmt die verwaltungsrechtliche Seite: Sie nimmt Beschwerden entgegen, untersucht sie und kann private Verantwortliche anordnen oder mit Bußgeld belegen. Gesonderte nationale Straftatbestände nach §§ 62 und 63 DSG werden von den Verwaltungsbehörden beziehungsweise den Strafgerichten verfolgt. Die beiden vertiefenden Seiten behandeln den Beschwerdeweg und die Sanktionsstufen im Detail.

Gibt es in Österreich ein verfassungsrechtliches Recht auf Datenschutz?

Ja. § 1 DSG ist eine Verfassungsbestimmung und gewährt jeder Person ein Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten sowie verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung. Es geht der DSGVO voraus und wirkt unmittelbar gegenüber Privaten, nicht nur gegenüber dem Staat.

Gibt es in Österreich strafrechtliche Sanktionen für den Missbrauch personenbezogener Daten?

Ja. § 63 DSG schafft einen gerichtlich, nicht von der DSB zu ahndenden Straftatbestand für die vorsätzliche Nutzung, Offenlegung oder Veröffentlichung personenbezogener Daten in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Er trägt eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen, getrennt von den eigenen Verwaltungsstrafen der DSB.

Wo finde ich die vollständigen Details zu DSGVO-Bußgeldern und Beschwerden in Österreich?

Dieser Hub ordnet den Rahmen ein. Die Seite DSGVO in Österreich arbeitet das Verhältnis von DSGVO und DSG, das verfassungsrechtliche Grundrecht und die Bußgeldausnahme für öffentliche Stellen im Detail auf, und die Seite zur Datenschutzbeschwerde führt Schritt für Schritt durch das Einbringen einer Beschwerde bei der DSB.

Quellen und Referenzen

  1. § 64 DSG, das Gesetz dient der Durchführung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (der DSGVO) sowie der zugehörigen EU-Richtlinie zur Strafverfolgung(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 1 Abs 1 DSG, verfassungsrechtliches Grundrecht (Verfassungsbestimmung) auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 1 Abs 3 DSG, verfassungsrechtliches Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 18 Abs 1 DSG, die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO eingerichtet(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 19 DSG, die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 24 Abs 1 DSG, das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 24 Abs 4 DSG, eine Beschwerde verjährt ein Jahr nach Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer und spätestens drei Jahre nach dem Ereignis(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 30 Abs 1 DSG, die Datenschutzbehörde kann Geldbußen gegen Unternehmen und andere juristische Personen verhängen(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 30 Abs 5 DSG, gegen Behörden, öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kann keine Geldbuße verhängt werden(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 62 Abs 1 DSG, nationaler Verwaltungsstraftatbestand mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro, einschließlich unrechtmäßiger Bildverarbeitung(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 63 DSG, gerichtlich strafbarer Tatbestand des Datenmissbrauchs in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze(ris.bka.gv.at).gov
  12. Art. 15 Abs 1 DSGVO, das Auskunftsrecht der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten(eur-lex.europa.eu).gov
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