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Wie man eine Datenschutzbeschwerde bei Österreichs DSB einbringt

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Wie man eine Datenschutzbeschwerde bei Österreichs DSB einbringt

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Datenschutzbeschwerde in Österreich?

Eine Datenschutzbeschwerde ist eine förmliche Beschwerde, die bei Österreichs Datenschutzbehörde (DSB) von jeder Person eingebracht wird, die der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen DSG verstößt. Die Rechtsgrundlage ist Art. 77 DSGVO auf EU-Ebene und § 24 DSG als österreichisches Verfahren.

Welche Behörde bearbeitet eine Datenschutzbeschwerde in Österreich?

Die Datenschutzbehörde (DSB) ist Österreichs nationale Aufsichtsbehörde nach § 18 DSG und Art. 51 DSGVO. § 19 DSG gewährleistet ihre Unabhängigkeit, und sie ist die Stelle, die eine Beschwerde nach § 24 DSG entgegennimmt und bearbeitet.

Wie viel Zeit habe ich, um eine Beschwerde bei der DSB einzubringen?

§ 24 Abs 4 DSG setzt eine zweiteilige Frist: Sie müssen die Beschwerde binnen eines Jahres ab Kenntnisnahme des Ereignisses, das ihr zugrunde liegt, einbringen, und spätestens drei Jahre nach dem behaupteten Ereignis. Eine verspätete Beschwerde ist zurückzuweisen.

Welche Angaben muss eine Beschwerde an die DSB enthalten?

§ 24 Abs 2 DSG listet sechs erforderliche Angaben: das Recht, das Sie als verletzt ansehen, die Gegenseite, soweit zumutbar erkennbar, die Tatsachen, auf denen die Verletzung beruht, die Gründe, die die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, das Begehren, dass die DSB die Verletzung feststellt, sowie die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind.

Wie lange braucht die DSB, um über eine Beschwerde zu entscheiden?

Die DSB muss Ihnen binnen drei Monaten ab Einbringung den Stand und das Ergebnis Ihrer Beschwerde mitteilen, nach § 24 Abs 7 DSG. Befasst sie sich nicht mit der Beschwerde oder informiert sie Sie nicht innerhalb dieser Frist, können Sie die Angelegenheit nach § 24 Abs 8 DSG stattdessen vor das Bundesverwaltungsgericht bringen.

Kann ich mich über eine Behörde genauso beschweren wie über ein privates Unternehmen?

Ja, das Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG gilt für Beschwerden gegen private Verantwortliche ebenso wie gegen öffentliche Stellen. Das verfügbare Mittel unterscheidet sich jedoch: Gegenüber einem privaten Verantwortlichen kann die DSB nach § 24 Abs 5 DSG die Erfüllung anordnen, während eine öffentliche Stelle in Österreich nicht nach der Bußgeldregelung der DSGVO mit Geldbuße belegt werden kann.

Kann die Gegenseite das Problem beheben, bevor die DSB entscheidet?

Ja. § 24 Abs 6 DSG erlaubt es der Gegenseite, die behauptete Verletzung noch vor Abschluss des Verfahrens zu beheben, etwa indem sie ein zuvor verweigertes Auskunftsersuchen schließlich erfüllt. Geschieht dies, kann die DSB die Beschwerde als erledigt behandeln.

Was geschieht, wenn die DSB nicht innerhalb von drei Monaten antwortet?

Sie können die Beschwerde nach § 24 Abs 8 DSG direkt vor das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bringen. Eine Entscheidung des BVwG zu einer Rechtsfrage kann weiter an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) herangetragen werden.

Quellen und Referenzen

  1. § 24 Abs 1 DSG, Recht auf Einbringung einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 24 Abs 2 DSG, sechs erforderliche Inhaltselemente einer Beschwerde(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 24 Abs 4 DSG, Ein-Jahres-/Drei-Jahres-Frist zur Einbringung einer Beschwerde(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 24 Abs 5 DSG, Anordnung der DSB gegenüber einem privaten Verantwortlichen(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 24 Abs 6 DSG, Behebung der behaupteten Verletzung vor Abschluss des Verfahrens(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 24 Abs 7 und 8 DSG, Dreimonats-Informationspflicht der DSB und die Auffanginstanz beim BVwG(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 18 DSG, die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 1 DSG, Österreichs verfassungsrechtliches Recht auf Datenschutz einschließlich eines Auskunftsrechts(ris.bka.gv.at).gov
  9. Offizielle Anleitung der Datenschutzbehörde zum Einbringen einer Beschwerde(dsb.gv.at).gov
  10. Art. 77 DSGVO, Recht auf Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde(eur-lex.europa.eu).gov
  11. Art. 15 DSGVO, das Auskunftsrecht der betroffenen Person(eur-lex.europa.eu).gov
  12. Art. 12 Abs 3 DSGVO, einmonatige Antwortfrist für ein Auskunftsersuchen(eur-lex.europa.eu).gov
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