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SCHUFA-Eintrag löschen: Löschfristen, kostenlose Selbstauskunft und Ihre Rechte
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Ein SCHUFA-Eintrag kann sich anfühlen, als bestimme er in Deutschland über fast alles: ob Sie eine Wohnung bekommen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder einen Kredit erhalten. Die gute Nachricht für alle, die ganz am Anfang stehen, ist, dass das nützlichste Mittel im Umgang damit, eine vollständige Kopie dessen, was die SCHUFA tatsächlich über Sie speichert, völlig kostenlos ist und nur wenige Minuten Aufwand bedeutet. Die schlechte Nachricht ist, dass eine weit verbreitete Behauptung, wonach jeder negative Eintrag achtzehn Monate nach der Begleichung automatisch verschwindet, nicht die Regel ist, die der Bundesgerichtshof (BGH) tatsächlich aufgestellt hat. Diese Seite trennt, was sich löschen lässt, was sich nur berichtigen lässt und was schlicht seinen Lauf nehmen muss.
Diese Seite geht durch, was die SCHUFA speichert und was ein Score eigentlich ist, die kostenlosen Rechte, die Sie nach der DSGVO haben, um Ihre Daten einzusehen, zu berichtigen und ihnen zu widersprechen, was das BGH-Urteil vom Dezember 2025 geändert hat und was nicht, die eigenständige Sechs-Monats-Regel, die speziell nach einer Privatinsolvenz gilt, und den kostenlosen Ombudsmann-Weg für einen Streit, den ein schriftlicher Antrag allein nicht löst.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was die SCHUFA tatsächlich speichert, und was ein Score ist
Die SCHUFA Holding AG ist Deutschlands größte private Wirtschaftsauskunftei. Banken, Vermieter, Mobilfunkanbieter und Online-Händler fragen dort, mit Ihrer Einwilligung im Rahmen eines Vertragsabschlusses, ob Informationen vorliegen, die auf ein Zahlungsrisiko hindeuten. Die SCHUFA entscheidet nicht darüber, ob Sie die Wohnung oder den Kredit bekommen. Sie liefert Informationen, häufig einschließlich eines Scores, die das jeweilige Unternehmen dann neben eigenen Kriterien abwägt.
Was gespeichert wird, lässt sich grob in zwei Gruppen einteilen. Die erste ist neutrale, strukturelle Information: Name, frühere Adressen sowie Angaben zu Konten und Verträgen, die größtenteils von den Banken und Unternehmen gemeldet werden, mit denen Sie ohnehin bereits Geschäftsbeziehungen unterhalten, und die für sich genommen kein Anzeichen für ein Problem sind. Die zweite Gruppe sind negative Merkmale: eine von einem Gläubiger gemeldete ausgebliebene Zahlung, ein Vollstreckungsbescheid, eine förmliche Vollstreckungsmaßnahme oder eine Insolvenzeröffnung. § 31 BDSG regelt eigens, wie eine Wirtschaftsauskunftei einen Score berechnen und verwenden darf, und verlangt, dass die zugrunde liegenden Daten nachweislich geeignet sein müssen, das Zahlungsverhalten vorherzusagen, statt willkürlich gewählt zu sein.
Ein Score selbst ist eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung, keine Tatsachenfeststellung über Sie als Person. Er wird aus den gespeicherten Daten nach einer Methode berechnet, die die SCHUFA nicht vollständig offenlegen muss, wobei sie nach Art. 15 DSGVO auf Anfrage zumindest die Tragweite und die allgemeine Logik der Berechnung mitteilen muss.
Das wichtigste kostenlose Recht: die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO
Bevor Sie irgendetwas anderes unternehmen, fordern Sie eine Datenkopie an: eine vollständige Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die SCHUFA über Sie speichert, samt Quelle jedes einzelnen Eintrags, den Empfängern, an die in den letzten zwölf Monaten Daten übermittelt wurden, und den verwendeten Score-Kategorien. Art. 15 DSGVO garantiert dieses Recht jeder Person, kostenlos, mindestens einmal jährlich, und die SCHUFA stellt dafür sowohl ein kostenloses Online-Selbstauskunftsportal (Meine SCHUFA) als auch die Möglichkeit eines schriftlichen Antrags per Post bereit.
Das verdient eine klare Formulierung, weil es in der Werbung für kostenpflichtige Bonitätsüberwachung leicht untergeht: Sie müssen kein Abonnement bezahlen, um zu sehen, was die SCHUFA über Sie speichert. Eine Selbstauskunft, die kostenlose Variante dieses Berichts, zeigt dieselben zugrunde liegenden Einträge, die ein kostenpflichtiges Produkt lediglich mit zusätzlichen Übersichten und Benachrichtigungen verpackt. Beginnen Sie jedes Mal mit der kostenlosen Auskunft, und ziehen Sie ein kostenpflichtiges Angebot allenfalls für eine laufende Überwachung in Betracht, nachdem Sie bereits geprüft haben, was aktuell gespeichert ist.
Beispiel aus der Praxis
Jemand bewirbt sich um eine Wohnung und erhält nach einer SCHUFA-Abfrage durch den Vermieter eine Absage, ohne weitere Erklärung außer einem niedrigen Score. Statt zu raten, fordert die Person über das Portal Meine SCHUFA eine Datenkopie an. Sie trifft innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist ein und zeigt einen zwei Jahre alten Zahlungsausfall bei einem Mobilfunkvertrag, der eigentlich beglichen und als bezahlt hätte markiert werden müssen. Genau dieser eine Eintrag, nicht ein vages allgemeines Risikoprofil, hat den Score belastet, und jetzt gibt es etwas Konkretes, an dem man ansetzen kann, statt eines Rätsels.
Einen tatsächlich falschen Eintrag berichtigen lassen
Art. 16 DSGVO gibt Ihnen das Recht, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen zu lassen. Das ist das richtige Mittel für einen sachlich falschen Eintrag: eine gemeldete Schuld, die nie Ihre war, ein falscher Betrag, ein Status, der nach Ihrer Zahlung weiterhin als unbezahlt geführt wird, oder ein doppelter Eintrag zur selben Schuld. Schreiben Sie an die SCHUFA, benennen Sie den konkreten Eintrag aus Ihrer Datenkopie, erläutern Sie, was daran falsch ist, und fügen Sie, wo möglich, Nachweise bei: eine Zahlungsbestätigung, einen Kontoauszug, ein Schreiben des Gläubigers, das die Begleichung bestätigt.
Es lohnt sich, die Grenze dieses Rechts klar zu benennen. Art. 16 berichtigt Tatsachen. Er entfernt keinen Eintrag allein deshalb, weil Sie ihn unangenehm finden, weil ein Vermieter ihn sehen könnte oder weil sich Ihre finanzielle Lage seither verbessert hat. Eine verspätete Zahlung, die tatsächlich stattgefunden hat und korrekt datiert ist, ist nicht falsch, nur weil Sie sich wünschen, sie stünde nicht dort. Die Unterscheidung zwischen falsch, was berichtigt werden kann, und unerwünscht, aber zutreffend, was in der Regel nicht berichtigt werden kann, ist die häufigste Quelle von Frustration in diesem Verfahren, und wer sie frühzeitig versteht, erspart sich viel unnötigen Schriftverkehr.
Stammt der Eintrag von einem bestimmten Gläubiger, etwa einer Bank oder einem Mobilfunkanbieter, der zu Unrecht einen Zahlungsausfall gemeldet hat, ist es oft schneller, die Berichtigung zusätzlich direkt bei diesem Gläubiger anzustoßen, da die SCHUFA selbst nicht immer die Quelle des zugrunde liegenden Fehlers ist und Daten nicht an der Wurzel berichtigen kann, ohne dass die meldende Stelle dies bestätigt.
Was das BGH-Urteil vom Dezember 2025 tatsächlich entschieden hat
Am 18. Dezember 2025 entschied der Bundesgerichtshof über I ZR 97/25, einen Fall dazu, wie lange die SCHUFA einen negativen Eintrag speichern darf, nachdem die zugrunde liegende Forderung beglichen wurde. Das Gericht entschied, dass ein beglichener negativer Eintrag nicht in dem Moment gelöscht werden muss, in dem die Zahlung bestätigt wird. Es wies das Argument zurück, wonach die kürzere Löschungsregel eines öffentlichen Registers für eine vergleichbare Forderung automatisch auf die Speicherung derselben Art von Information bei einer privaten Auskunftei übertragen werden müsse.
Was das Urteil nicht getan hat, ist, eine bestimmte Anzahl von Monaten als allgemeingültige Regel festzulegen. Die tatsächlich maßgeblichen Speicherfristen stammen aus den eigenen Verhaltensregeln der Auskunfteibranche, die der BGH in seiner Begründung als legitime Grundlage behandelte, statt sie selbst zu erfinden. Nach diesen Regeln beträgt die allgemeine Speicherfrist für einen beglichenen negativen Eintrag drei Jahre. Sie verkürzt sich nur auf 18 Monate, wenn eine bestimmte Kombination vorliegt: Die zugrunde liegende Forderung wurde zügig nach der Meldung beglichen, es ist seither kein weiterer negativer Eintrag hinzugekommen, und es liegt keine gesonderte Mitteilung aus dem öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsregister zur selben Angelegenheit vor.
Diese Bedingtheit ist wichtig. Wer davon ausgeht, dass jede beglichene Schuld unabhängig von den Umständen nach 18 Monaten aus der SCHUFA verschwindet, verlässt sich auf eine Abkürzung, die der BGH so nicht gewährt hat. Ob die kürzere Frist gilt, hängt von den konkreten Umständen des Eintrags ab, und nur eine Datenkopie zeigt, welche Frist bei einem bestimmten Eintrag tatsächlich läuft.
Die eigenständige Sechs-Monats-Regel nach einer Privatinsolvenz
Eine Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz wird noch einmal anders behandelt, und die Quelle dieser Regel wird leicht falsch zugeordnet. Die üblicherweise genannte Frist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig wird, und sie stammt aus § 3 InsBekV, der deutschen Verordnung, die die Löschungsfrist für die eigenen elektronischen Bekanntmachungen des öffentlichen Insolvenzregisters festlegt, nicht aus einer Entscheidung eines EU-Gerichts.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, ist hier relevant, erfüllt aber eine engere Aufgabe, als ihm oft zugeschrieben wird. Es stellte den Grundsatz auf, dass eine private Auskunftei Daten aus dem Insolvenzregister nicht länger speichern darf, als das öffentliche Register selbst sie vorhält. Die Sechs-Monats-Frist selbst hat es nicht geschaffen. Diese Frist stammt aus der deutschen Verordnung selbst; das EuGH-Urteil bestätigte lediglich, dass eine Auskunftei diese Frist nicht aus eigener Initiative verlängern darf, weshalb sich die Praxis der SCHUFA bei Einträgen zur Restschuldbefreiung an der Sechs-Monats-Frist des Registers orientiert und nicht an den Drei-Jahres- oder 18-Monats-Fristen, die für einen gewöhnlichen beglichenen Zahlungsausfall gelten.
Wie es überhaupt zu einer Restschuldbefreiung kommt, bevor diese Sechs-Monats-Frist zu laufen beginnt, lesen Sie unter Privatinsolvenz.
Ein völlig anderer Fall: das Urteil zum Scoring selbst aus 2023
Ein gesondertes EuGH-Urteil vom selben Tag, dem 7. Dezember 2023, C-634/21, wird häufig mit den oben genannten Insolvenzdaten-Fällen verwechselt, weil in beiden Fällen die SCHUFA beteiligt war und beide in derselben Woche ergingen. C-634/21 betraf eine andere Frage: ob die Berechnung eines Scores durch die SCHUFA, wenn eine Bank sich bei der Entscheidung über einen Kreditantrag faktisch auf diesen Score stützt, ohne ihn selbst inhaltlich zu prüfen, als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO gilt, der einer Person das Recht einräumt, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Der EuGH stellte fest, dass, wenn die eigene Entscheidung der Bank durch den Score im Wesentlichen vorbestimmt ist, das Scoring selbst unter Art. 22 fällt, auch wenn die SCHUFA nicht diejenige ist, die die endgültige Kreditentscheidung trifft. Das ist ein Urteil dazu, wie ein Score nachgelagert verwendet wird, nicht dazu, wie lange ein Eintrag gespeichert bleibt, und es sollte nicht als Grundlage für eine Löschfrist herangezogen werden. Wer den Eindruck hat, dass ein Kreditgeber sich vollständig auf einen automatisierten SCHUFA-Score verlassen hat, ohne die eigene Anwendung tatsächlich menschlich zu prüfen, findet in Art. 22 und Art. 21 DSGVO, dem Recht auf Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen, die passenden Mittel, unabhängig von allem, was mit Löschung zu tun hat.
Wenn die SCHUFA Ihren schriftlichen Antrag nicht klärt
Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung abgelehnt oder bleibt er über einen angemessenen Zeitraum hinaus einfach unbeantwortet, stehen zwei kostenlose Wege offen, bevor überhaupt etwas Kostenpflichtiges in Betracht kommt. Das Ombudsmann-Verfahren, das die SCHUFA und die Auskunfteibranche insgesamt unterhalten, bietet eine unabhängige, kostenlose Prüfung einzelner Streitfälle. Unabhängig davon steht jederzeit eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO offen. Zuständig für die SCHUFA Holding AG ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, da das Unternehmen seinen Sitz in Hessen hat. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist hier nicht die richtige Adresse: § 9 BDSG beschränkt dessen Zuständigkeit auf öffentliche Stellen des Bundes und Telekommunikationsanbieter.
Keiner der beiden Wege erfordert einen Anwalt, und keiner kostet etwas. Für Schulden, die die SCHUFA meldet und die Sie derzeit nicht begleichen können, siehe Inkasso in Deutschland dazu, wie ein Inkassoverfahren tatsächlich abläuft, und Privatinsolvenz, wenn Schulden bei mehreren Gläubigern unüberschaubar geworden sind. Allgemeine Hintergründe zum deutschen Zivilrecht finden Sie unter Deutsches Recht im Überblick.
Häufig gestellte Fragen
Wie bekomme ich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft?
Fordern Sie eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an, entweder über das kostenlose Online-Portal Meine SCHUFA oder per schriftlichem Antrag. Das kostet nichts, zeigt jeden Eintrag, den die SCHUFA speichert, und Sie müssen kein kostenpflichtiges Überwachungsprodukt kaufen, um diese Informationen zu sehen.
Wird ein SCHUFA-Eintrag automatisch 18 Monate nach der Begleichung der Schuld gelöscht?
Nicht automatisch. Das BGH-Urteil vom Dezember 2025 bestätigte Verhaltensregeln der Branche, die eine allgemeine Speicherfrist von drei Jahren nach Begleichung vorsehen, verkürzt auf 18 Monate nur dann, wenn die Schuld zügig beglichen wurde, kein weiterer negativer Eintrag folgte und keine gesonderte Mitteilung aus dem Insolvenzregister zur selben Forderung vorliegt.
Wie lange bleibt eine Restschuldbefreiung in meiner SCHUFA-Akte sichtbar?
Sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig wird, nach § 3 InsBekV, der deutschen Verordnung, die die Löschungsfrist des öffentlichen Insolvenzregisters selbst festlegt. Ein EuGH-Urteil aus 2023 bestätigte, dass eine Auskunftei diese Daten nicht länger speichern darf als das Register selbst, doch die Sechs-Monats-Frist stammt aus der Verordnung, nicht aus dem Urteil.
Kann ich einen SCHUFA-Eintrag entfernen lassen, nur weil er mir unangenehm ist?
Nein. Art. 16 DSGVO erlaubt die Berichtigung eines Eintrags, der sachlich falsch ist, etwa der falsche Betrag, ein Status als unbezahlt nach bereits erfolgter Zahlung, oder eine Schuld, die nie Ihre war. Ein zutreffender Eintrag kann nicht allein deshalb entfernt werden, weil Sie ihn lieber nicht dort sehen würden.
Was unterscheidet das BGH-Urteil von 2025 vom EuGH-Urteil zum Scoring aus 2023?
Sie beantworten unterschiedliche Fragen. Das BGH-Urteil von 2025 betrifft, wie lange ein beglichener negativer Eintrag gespeichert werden darf. Das EuGH-Urteil C-634/21 aus 2023 betrifft, ob sich eine Bank so stark auf einen automatisierten SCHUFA-Score verlässt, dass dies als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO gilt. Keines der beiden Urteile legt eine Löschfrist für die Frage des jeweils anderen fest.
Was kann ich tun, wenn die SCHUFA die Berichtigung oder Löschung eines Eintrags ablehnt?
Nutzen Sie das kostenlose Ombudsmann-Verfahren der Auskunfteibranche für eine unabhängige Prüfung, oder reichen Sie eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten nach Art. 77 DSGVO ein. Keiner der beiden Wege verlangt eine Gebühr oder einen Anwalt.
Ist ein SCHUFA-Score dasselbe wie eine Kreditentscheidung?
Nein. Die SCHUFA liefert Informationen und einen Score an das Unternehmen, mit dem Sie zu tun haben, etwa eine Bank oder einen Vermieter, doch dieses Unternehmen trifft die Entscheidung selbst. Ist die Entscheidung eines Kreditgebers im Wesentlichen allein durch den Score vorbestimmt, kann laut dem EuGH-Urteil C-634/21 aus 2023 Art. 22 DSGVO auf diesen Scoring-Schritt anwendbar sein.
Aktualisierungen
Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft
Die Gesetze hinter diesem Artikel
This article rests on the statutory provisions below, held in our own legal record and retrieved from the official source. Tap a section to read the operative text.
General Data Protection Regulation (GDPR)
Art. 15Right of access by the data subjectIn Kraftcited in 14 of our articles
1. The data subject shall have the right to obtain from the controller confirmation as to whether or not personal data concerning him or her are being processed, and, where that is the case, access to the personal data and the following information: (a) the purposes of the processing; (b) the categories of personal data concerned; (c) the recipients or categories of recipient to whom the personal data have been or will be disclosed, in particular recipients in third countries or international organisations; (d) where possible, the envisaged period for which the personal data will be stored, or, if not possible, the criteria used to determine that period; (e) the existence of the right to request from the controller rectification or erasure of personal data or restriction of processing of personal data concerning the data subject or to object to such processing; (f) the right to lodge a complaint with a supervisory authority; (g) where the personal data are not collected from the data subject, any available information as to their source;
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Cited in 13 court opinionsMost recently applied by a court: 2025
Leading cases:
- CK v Magistrat der Stadt Wien (Court of Justice of the European Union 2025, C-203/22)
- F.F. v Österreichische Datenschutzbehörde and CRIF GmbH (Court of Justice of the European Union 2023, C-487/21)
- Proceedings brought by J.M (Court of Justice of the European Union 2023, C-579/21)
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Also relied on in: Österreichisches Datenschutzrecht: DSGVO, das DSG und die Datenschutzbehörde, Wie man eine Datenschutzbeschwerde bei Österreichs DSB einbringt, DSGVO in Österreich: Wie EU-Recht und das Datenschutzgesetz zusammenwirken
Art. 16Right to rectificationIn Kraftcited in 2 of our articles
The data subject shall have the right to obtain from the controller without undue delay the rectification of inaccurate personal data concerning him or her. Taking into account the purposes of the processing, the data subject shall have the right to have incomplete personal data completed, including by means of providing a supplementary statement.
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Cited in 7 court opinionsMost recently applied by a court: 2025
Leading cases:
- VP v Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Court of Justice of the European Union 2025, C-247/23)
- RW v Österreichische Post AG (Court of Justice of the European Union 2023, C-154/21)
- F.F. v Österreichische Datenschutzbehörde and CRIF GmbH (Court of Justice of the European Union 2023, C-487/21)
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Art. 17Right to erasure (‘right to be forgotten’)In Kraftcited in 4 of our articles
1. The data subject shall have the right to obtain from the controller the erasure of personal data concerning him or her without undue delay and the controller shall have the obligation to erase personal data without undue delay where one of the following grounds applies: (a) the personal data are no longer necessary in relation to the purposes for which they were collected or otherwise processed; (b) the data subject withdraws consent on which the processing is based according to point (a) of Article 6(1), or point (a) of Article 9(2), and where there is no other legal ground for the processing; (c) the data subject objects to the processing pursuant to Article 21(1) and there are no overriding legitimate grounds for the processing, or the data subject objects to the processing pursuant to Article 21(2); (d) the personal data have been unlawfully processed; (e) the personal data have to be erased for compliance with a legal obligation in Union or Member State law to which the controller is subject; (f) the personal data have been collected in relation to the offer of information society services referred to in Article 8(1). 2.
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Cited in 12 court opinionsMost recently applied by a court: 2025
Leading cases:
- TU and RE v Google LLC (Court of Justice of the European Union 2022, C-460/20)
- Proximus NV v Gegevensbeschermingsautoriteit (Court of Justice of the European Union 2022, C-129/21)
- Agentsia po vpisvaniyata v OL (Court of Justice of the European Union 2024, C-200/23)
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Art. 21Right to objectIn Kraftcited in 2 of our articles
1. The data subject shall have the right to object, on grounds relating to his or her particular situation, at any time to processing of personal data concerning him or her which is based on point (e) or (f) of Article 6(1), including profiling based on those provisions. The controller shall no longer process the personal data unless the controller demonstrates compelling legitimate grounds for the processing which override the interests, rights and freedoms of the data subject or for the establishment, exercise or defence of legal claims. 2. Where personal data are processed for direct marketing purposes, the data subject shall have the right to object at any time to processing of personal data concerning him or her for such marketing, which includes profiling to the extent that it is related to such direct marketing. 3. Where the data subject objects to processing for direct marketing purposes, the personal data shall no longer be processed for such purposes. 4.
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Cited in 11 court opinionsMost recently applied by a court: 2025
Leading cases:
- Mousse v Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL) and SNCF Connect (Court of Justice of the European Union 2025, C-394/23)
- Agentsia po vpisvaniyata v OL (Court of Justice of the European Union 2024, C-200/23)
- Proceedings brought by J.M (Court of Justice of the European Union 2023, C-579/21)
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Art. 22Automated individual decision-making, including profilingIn Kraftcited in 2 of our articles
1. The data subject shall have the right not to be subject to a decision based solely on automated processing, including profiling, which produces legal effects concerning him or her or similarly significantly affects him or her. 2. Paragraph 1 shall not apply if the decision: (a) is necessary for entering into, or performance of, a contract between the data subject and a data controller; (b) is authorised by Union or Member State law to which the controller is subject and which also lays down suitable measures to safeguard the data subject's rights and freedoms and legitimate interests; or (c) is based on the data subject's explicit consent. 3. In the cases referred to in points (a) and (c) of paragraph 2, the data controller shall implement suitable measures to safeguard the data subject's rights and freedoms and legitimate interests, at least the right to obtain human intervention on the part of the controller, to express his or her point of view and to contest the decision. 4.
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Cited in 6 court opinionsMost recently applied by a court: 2025
Leading cases:
- OQ v Land Hessen (Court of Justice of the European Union 2023, C-634/21)
- CK v Magistrat der Stadt Wien (Court of Justice of the European Union 2025, C-203/22)
- Maximilian Schrems v Meta Platforms Ireland Limited (Court of Justice of the European Union 2024, C-446/21)
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Quellen und Referenzen
- Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person (Verordnung (EU) 2016/679)(eur-lex.europa.eu).gov
- Art. 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung(eur-lex.europa.eu).gov
- Art. 17 DSGVO, Recht auf Löschung(eur-lex.europa.eu).gov
- Art. 21 DSGVO, Widerspruchsrecht(eur-lex.europa.eu).gov
- Art. 22 DSGVO, Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling(eur-lex.europa.eu).gov
- § 31 BDSG, Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskunfteien(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 InsBekV, Löschungsfristen für Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 233/2025 zu Urteil I ZR 97/25 vom 18.12.2025(bundesgerichtshof.de).gov
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21 (SCHUFA Scoring, Art. 22 DSGVO)(curia.europa.eu).gov
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22 (Speicherung von Insolvenzdaten)(curia.europa.eu).gov
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)(bfdi.bund.de).gov