EnglishDeutsch
Austria flag

Austria

Österreichisches Datenschutzrecht: DSGVO, das DSG und die Datenschutzbehörde

Von Recording Law Redaktionsteam7 Min. Lesezeit
Österreichisches Datenschutzrecht: DSGVO, das DSG und die Datenschutzbehörde

Quellen und Referenzen

  1. § 64 DSG, das Gesetz dient der Durchführung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (der DSGVO) sowie der zugehörigen EU-Richtlinie zur Strafverfolgung(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 1 Abs 1 DSG, verfassungsrechtliches Grundrecht (Verfassungsbestimmung) auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 1 Abs 3 DSG, verfassungsrechtliches Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 18 Abs 1 DSG, die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO eingerichtet(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 19 DSG, die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 24 Abs 1 DSG, das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 24 Abs 4 DSG, eine Beschwerde verjährt ein Jahr nach Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer und spätestens drei Jahre nach dem Ereignis(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 30 Abs 1 DSG, die Datenschutzbehörde kann Geldbußen gegen Unternehmen und andere juristische Personen verhängen(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 30 Abs 5 DSG, gegen Behörden, öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kann keine Geldbuße verhängt werden(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 62 Abs 1 DSG, nationaler Verwaltungsstraftatbestand mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro, einschließlich unrechtmäßiger Bildverarbeitung(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 63 DSG, gerichtlich strafbarer Tatbestand des Datenmissbrauchs in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze(ris.bka.gv.at).gov
  12. Art. 15 Abs 1 DSGVO, das Auskunftsrecht der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten(eur-lex.europa.eu).gov
Teilen: