Üble Nachrede in Österreich: Rufschädigung und die Ehrendelikte erklärt

Wer Freunden, Kolleginnen oder Kollegen einer anderen Person oder einem Online-Publikum erzählt, diese Person sei ein Dieb, ein Betrüger oder sonst verächtlich, ohne dafür einen Beweis zu haben, begeht damit möglicherweise üble Nachrede, Österreichs zentrales Delikt gegen Rufschädigung nach § 111 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das ist das Delikt, das die meisten englischsprachigen Leserinnen und Leser tatsächlich meinen, wenn sie nach Defamation in Österreich suchen, auch wenn das lautlich ähnlichste deutsche Wort, Verleumdung, ein völlig anderes Delikt bezeichnet.
§ 111 StGB steht in einer kleinen Gruppe von Ehrendelikten, §§ 111 bis 117 StGB, die zusammen Tatsachenbehauptungen, öffentliche Beschimpfungen, den Vorwurf einer schon abgetanen Verurteilung sowie die Schädigung der wirtschaftlichen Stellung erfassen. Jedes hat eigene Tatbestandsmerkmale, einen eigenen Strafrahmen und eine eigene Regel dazu, wer den Fall verfolgen muss. Eine Zeitung oder Website, die die Behauptung wiederholt, trägt eine weitere, gesonderte Haftung nach dem Mediengesetz.
Diese Seite behandelt § 111 üble Nachrede vollständig: die Tatbestandsmerkmale, die qualifizierte Stufe für Internet- und Druckveröffentlichungen, den Wahrheitsbeweis und die Privatanklageregel, die dieses Delikt von einem gewöhnlichen Verbrechen unterscheidet. Anschließend werden die verwandten Ehrendelikte gegenübergestellt, gefolgt vom Entschädigungsanspruch gegen Medien und dessen aktuellen Obergrenzen.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
§ 111 StGB Üble Nachrede: Die Tatbestandsmerkmale im Kern
§ 111 Abs 1 StGB stellt unter Strafe, wer einer anderen Person, auf eine für einen Dritten wahrnehmbare Weise, ein verächtliches Merkmal oder eine verächtliche Gesinnung oder ein ehrloses oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorwirft, wenn diese Behauptung geeignet ist, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die Grundstrafe beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze.
Drei Merkmale sind hier entscheidend. Erstens muss die Behauptung etwas Verächtliches, Ehrloses oder Unmoralisches unterstellen, nicht bloß etwas Unvorteilhaftes oder Kritisches. Zweitens muss sie für einen Dritten wahrnehmbar sein.
Eine private Äußerung, die nur gegenüber der betroffenen Person selbst fällt und die niemand sonst hören oder lesen kann, fällt nicht unter § 111 und kann stattdessen ein Fall des § 115 Beleidigung sein. Drittens muss die Äußerung geeignet sein, das Ansehen der Person in der öffentlichen Meinung zu schädigen, ein objektiver Maßstab, der an die Äußerung selbst angelegt wird, nicht daran, ob jemand sie tatsächlich geglaubt hat.
Weil üble Nachrede auf eine Tatsachenbehauptung abzielt, wird sie von einem bloßen Werturteil oder einer Beschimpfung unterschieden, die stattdessen unter § 115 Beleidigung fällt, weiter unten behandelt. Jemandes berufliche Leistung als mangelhaft zu bezeichnen, ist ein Werturteil. Fälschlich zu behaupten, jemand sei aus der letzten Anstellung wegen Diebstahls entlassen worden, ist eine Tatsachenbehauptung, die § 111 auslösen kann.
Die Internet- und Medienqualifikation nach § 111 Abs 2
§ 111 Abs 2 StGB erhöht die Strafe, wenn das Delikt durch ein Druckwerk, im Rundfunk oder auf eine andere Weise begangen wird, die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht. Die qualifizierte Strafe beträgt bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze, doppelt so hoch wie die Grundstufe.
Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich ein Druckwerk oder eine Rundfunksendung und ergänzt einen Auffangtatbestand für jede andere Weise, auf die eine Behauptung eine breite Öffentlichkeit erreicht. Ein Beitrag auf einem öffentlichen Social-Media-Konto, ein Kommentar in einem stark frequentierten Forum oder eine in eine große Gruppenchat-Nachricht weitergeleitete Mitteilung kann unter diesen Auffangtatbestand fallen, weil der Auslöser darin liegt, wie breit die Behauptung tatsächlich zugänglich wird, nicht in welchem konkreten Medium sie verbreitet wurde.
Rechenbeispiel. Österreichische Geldstrafen werden in Tagessätzen festgesetzt, Tageseinheiten, deren Höhe ein Gericht nach dem Nettoeinkommen der verurteilten Person bestimmt, nicht als fixer Eurobetrag. Würde ein Gericht in einem Fall der Grundstufe einen Tagessatz von 60 Euro festsetzen, läge die Höchststrafe bei der Obergrenze von 360 Tagessätzen bei 21.600 Euro. Wäre dieselbe Behauptung stattdessen öffentlich online gepostet worden und hätte die Qualifikation nach Abs 2 ausgelöst, würde die Obergrenze von 720 Tagessätzen bei demselben Tagessatz diese Höchststrafe auf 43.200 Euro verdoppeln, oder das Gericht könnte stattdessen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen.
Der Wahrheitsbeweis und Gutgläubigkeit nach § 111 Abs 3
§ 111 Abs 3 StGB gewährt dem Beschuldigten eine vollständige Verteidigung, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Dieser Wahrheitsbeweis gilt sowohl für den Grundtatbestand als auch für die qualifizierte Medienstufe: Der Nachweis, dass die Behauptung sachlich zutraf, beseitigt die Strafbarkeit in beiden Fällen.
Eine zweite, engere Verteidigung gilt nur für den Grundtatbestand nach Abs 1. Der Beschuldigte wird auch dann nicht bestraft, wenn Umstände erwiesen werden, die ihm ausreichenden Grund gaben, die Behauptung für wahr zu halten, selbst wenn sie sich später als falsch herausstellt. Dieser Gutglaubens-Einwand ist ausdrücklich auf den Fall des Abs 1 beschränkt. Wer sich in der qualifizierten Stufe nach Abs 2 mit breiter öffentlicher Reichweite befindet und die Behauptung nicht tatsächlich als wahr beweisen kann, kann sich nicht auf diesen Gutglaubens-Einwand nach § 111 selbst zurückziehen. Für ein Medienunternehmen findet sich der vergleichbare Gutglaubens- und Sorgfaltsschutz stattdessen in § 6 Abs 2 Mediengesetz, weiter unten behandelt.
Dieser Unterschied ist praktisch bedeutsam. Wer eine Behauptung privat wiederholt, gestützt auf das, was zum damaligen Zeitpunkt nach soliden Gründen aussah, hat eine echte Verteidigung, selbst wenn sich die Behauptung als falsch herausstellt. Dieselbe Person, die dieselbe Behauptung einem breiten Online-Publikum gegenüber wiederholt, verfügt über eine engere Auswahl an Verteidigungsmöglichkeiten und muss die Behauptung als wahr beweisen können, statt sie bloß für angemessen zu halten.
Ein Privatanklagedelikt: Üble Nachrede und die Privatanklageregel
§ 117 Abs 1 StGB bestimmt, dass die Ehrendelikte nur auf Verlangen der Person verfolgt werden, deren Ehre verletzt wurde. Üble Nachrede ist zusammen mit § 113 und § 115 ein Privatanklagedelikt. Die verletzte Person muss die Verfolgung selbst einleiten und tragen, statt die Sache bei der Polizei anzuzeigen und die Staatsanwaltschaft die Sache übernehmen zu lassen, wie es bei den meisten Delikten der Fall ist.
Es bestehen enge Ausnahmen von Amts wegen. Richtet sich ein Ehrendelikt gegen den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat oder die Bundesversammlung, einen Landtag, das Bundesheer oder eine Behörde, verfolgt der Staat mit Ermächtigung. Ein weiterer Weg von Amts wegen besteht für gruppenbezogene Beschimpfungen im Zusammenhang mit § 283 Abs 1 StGB. Außerhalb dieser Kategorien muss eine nach § 111 verleumdete Person eine Privatanklage einleiten und finanzieren, um einen strafrechtlichen Rechtsbehelf zu verfolgen, ein deutlich anderer Weg, als ein Delikt bei der Polizei anzuzeigen.
Das ist auch der schärfste praktische Gegensatz zur Verleumdung. § 297 StGB steht vollständig außerhalb des Ehrenabschnitts, schützt die Rechtspflege statt der persönlichen Ehre, sodass die Privatanklageregel des § 117 hier nicht greift. Eine wissentlich falsche Strafanzeige verfolgt der Staat von sich aus. Den vollständigen Vergleich finden Sie unter Falsche Anschuldigung und Verleumdung in Österreich.
Die verwandten Ehren- und Wirtschaftsschutzdelikte
Drei weitere Delikte stehen im Alltag nahe bei der üblen Nachrede und sind es wert, klar unterschieden zu werden, da jedes an eine andere Art von Verhalten anknüpft.
| Delikt | Verhalten | Strafe | Verfolgung |
|---|---|---|---|
| § 111 StGB, Üble Nachrede | Tatsachenbehauptung über ein verächtliches Merkmal oder ehrloses Verhalten, für einen Dritten wahrnehmbar | Bis zu 6 Monate oder 360 Tagessätze (Grundtatbestand); bis zu 1 Jahr oder 720 Tagessätze bei Druckwerk, Rundfunk oder breiter öffentlicher Reichweite | Privatanklage, mit engen Ausnahmen von Amts wegen |
| § 115 StGB, Beleidigung | Beschimpfen, Verspotten, Misshandeln oder Androhen einer Misshandlung, öffentlich oder vor mehr als zwei anderen Personen | Bis zu 3 Monate oder 180 Tagessätze | Privatanklage, mit engen Ausnahmen von Amts wegen |
| § 113 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen Straftat | Jemandem, für einen Dritten wahrnehmbar, ein Delikt vorwerfen, dessen Strafe bereits verbüßt, bedingt nachgesehen oder vorläufig aufgeschoben wurde | Bis zu 3 Monate oder 180 Tagessätze | Privatanklage |
| § 152 StGB, Kreditschädigung | Behauptung unwahrer Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit, den Erwerb oder das Fortkommen einer anderen Person schädigen oder gefährden | Bis zu 6 Monate oder 360 Tagessätze | Nur auf Verlangen der verletzten Person |
§ 115 Beleidigung unterscheidet sich von § 111 nicht nur im Ausmaß, sondern in der Art. Sie erfasst Werturteile, Beschimpfungen, Verspottung und Androhungen von Misshandlung, öffentlich oder vor mehr als zwei anderen Personen außer dem Täter und dem Opfer begangen, statt einer Tatsachenbehauptung. Wo § 111 fragt, ob eine bestimmte Behauptung über jemandes Verhalten wahr oder falsch war, fragt § 115, ob die Art der Äußerung oder des Verhaltens beleidigend war.
§ 113 schützt ein engeres Interesse. Wer eine Strafe bereits verbüßt hat oder bedingt davon befreit wurde, soll diese alte, erledigte Angelegenheit nicht von einer dritten Person auf eine für andere wahrnehmbare Weise vorgehalten bekommen.
§ 152 Kreditschädigung schützt wiederum etwas anderes. Sie setzt die Behauptung unwahrer Tatsachen voraus, und der Schaden ist wirtschaftlicher Natur: eine Schädigung oder Gefährdung der Kreditwürdigkeit, des Erwerbs oder des Fortkommens einer Person.
Anders als die Ehrendelikte wird § 152 in der österreichischen Rechtspraxis auch auf Unternehmen und andere juristische Personen angewendet, nicht nur auf Einzelpersonen, da die finanzielle Stellung eines Unternehmens durch falsche Behauptungen über seine Zahlungsfähigkeit oder seine Produkte ebenso angegriffen werden kann wie die Ehre einer Person durch eine falsche persönliche Anschuldigung. Kreditschädigung wird nur auf Verlangen der verletzten Partei verfolgt, nicht im Wege der vollen Privatanklage.
Zivilrechtliche Entschädigung von den Medien: § 6 Mediengesetz
Wird üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung durch ein Medium begangen, etwa eine Zeitung, eine Rundfunksendung oder eine Website, gibt § 6 Mediengesetz (MedienG) der betroffenen Person einen unmittelbaren zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber, statt nur gegen die einzelne Verfasserin oder den einzelnen Verfasser. Nur die objektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts müssen für diesen Anspruch vorliegen, nicht das persönliche Verschulden der Person, die den Beitrag geschrieben hat, was ihn zu einem gegenüber einem Medienunternehmen als solchem praktikablen Weg macht.
§ 6 Abs 2 sieht Ausschlussgründe vor: eine wahre Berichterstattung über eine öffentliche Parlamentssitzung, eine wahre Veröffentlichung sowie Fälle, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse gemeinsam mit journalistischer Sorgfalt ausreichend Grund gab, die Behauptung für wahr zu halten, unter anderem. § 6 Abs 3 engt diese Ausschlussgründe für Angelegenheiten weiter ein, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person betreffen.
Die Höhe der Entschädigung selbst richtet sich nach § 8 Abs 1 MedienG, in Kraft seit 1. Jänner 2021, mit einer einheitlichen Obergrenzenregelung für §§ 6, 7, 7a, 7b und 7c. Der Betrag muss mindestens 100 Euro betragen und darf grundsätzlich 40.000 Euro nicht übersteigen. Nach §§ 6, 7 oder 7c im Besonderen steigt die Obergrenze auf 100.000 Euro, wenn die Veröffentlichung besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte und der Medieninhaber oder dessen Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Älteres Material, das Obergrenzen von 20.000 oder 50.000 Euro nennt, gibt die Rechtslage des Mediengesetzes vor 2021 wieder und ist nicht mehr geltendes Recht.
Rechenbeispiel. Eine Website veröffentlicht eine falsche Tatsachenbehauptung gegen eine namentlich genannte Privatperson, die die objektiven Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede nach § 6 erfüllt. Werden die Auswirkungen auf die betroffene Person nicht als besonders schwerwiegend festgestellt und wird grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Website-Betreibers nicht nachgewiesen, ist der Anspruch mit 40.000 Euro gedeckelt. Hat die Veröffentlichung besonders schwerwiegenden Schaden verursacht und hat der Betreiber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, steigt die Obergrenze stattdessen auf 100.000 Euro. Beide Beträge sind Höchstgrenzen, die ein Gericht zusprechen kann, kein fixer oder garantierter Betrag, und ein Zuspruch wird mit einer vierzehntägigen Zahlungsfrist zum Exekutionstitel, sobald er wirksam wird.
Üble Nachrede gegenüber Verleumdung: Die beiden nicht verwechseln
Das deutsche Wort Verleumdung wird oft als allgemeiner Begriff für Rufschädigung angenommen, und im deutschen Strafgesetzbuch selbst ist das grundsätzlich auch so. In Österreich bedeutet § 297 StGB Verleumdung etwas Engeres und anderes: wissentlich eine falsche Anschuldigung zu erheben, jemand habe ein von Amts wegen verfolgtes Delikt begangen oder eine Amts- oder Berufspflicht verletzt, wodurch diese Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Es setzt den Nachweis voraus, dass die anzeigende Person tatsächlich wusste, dass die Anschuldigung falsch war, und es wird vom Staat verfolgt, nicht von der beleidigten Person.
Üble Nachrede ist dagegen Österreichs tatsächliches Delikt gegen Rufschädigung. Sie setzt keinen Nachweis voraus, dass die anzeigende Person wusste, dass die Behauptung falsch ist, kennt einen vollständigen Wahrheitsbeweis, und die verletzte Person muss sie in der Regel selbst verfolgen. Wer nach österreichischem Recht gegen Rufschädigung im eigentlichen Sinn sucht, statt nach einer falschen Strafanzeige, sollte bei § 111 StGB beginnen, nicht bei § 297.
Häufig gestellte Fragen
Was ist üble Nachrede nach österreichischem Recht?
Üble Nachrede ist Österreichs zentrales Delikt gegen Rufschädigung nach § 111 StGB. Es stellt unter Strafe, jemandem, auf eine für einen Dritten wahrnehmbare Weise, ein verächtliches Merkmal oder ehrloses Verhalten vorzuwerfen, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die Grundstrafe beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze.
Wie hoch ist die Strafe für üble Nachrede in Österreich?
Die Grundstrafe nach § 111 Abs 1 StGB beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze. Wird die Behauptung durch Druckwerk, Rundfunk oder auf eine andere Weise verbreitet, die eine breite Öffentlichkeit erreicht, einschließlich das Internet, erhöht § 111 Abs 2 die Strafe auf bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze.
Ist Wahrheit eine Verteidigung gegen üble Nachrede in Österreich?
Ja. § 111 Abs 3 StGB gewährt eine vollständige Verteidigung, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird, für den Grundtatbestand ebenso wie für die qualifizierte Medienstufe. Ein engerer Gutglaubens-Einwand, für Behauptungen, die vernünftigerweise für wahr gehalten wurden, auch wenn sie sich später als falsch herausstellen, gilt nur für den Grundtatbestand nach Abs 1, nicht für die Stufe mit breiter öffentlicher Reichweite.
Wer verfolgt einen Fall wegen übler Nachrede in Österreich?
Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt nach § 117 StGB. Die beleidigte Person muss die Verfolgung in der Regel selbst einleiten und tragen, statt sich auf die Staatsanwaltschaft zu verlassen, mit engen Ausnahmen von Amts wegen für Angriffe auf den Bundespräsidenten, das Parlament, das Bundesheer oder eine Behörde.
Was ist der Unterschied zwischen üble Nachrede und Verleumdung in Österreich?
Üble Nachrede nach § 111 StGB ist Rufschädigung: eine Tatsachenbehauptung über ein verächtliches oder ehrloses Verhalten. Verleumdung nach § 297 StGB ist ein anderes, engeres Delikt: wissentlich eine falsche Anschuldigung zu erheben, die jemanden der Gefahr einer staatlichen strafrechtlichen Untersuchung aussetzt. Verleumdung wird vom Staat verfolgt, üble Nachrede in der Regel privat von der beleidigten Person.
Was ist Beleidigung und wie unterscheidet sie sich von üble Nachrede?
§ 111 üble Nachrede erfasst eine Tatsachenbehauptung über ein verächtliches Merkmal oder ehrloses Verhalten, für einen Dritten wahrnehmbar. § 115 Beleidigung erfasst Beschimpfungen, Verspottung oder Androhungen von Misshandlung, öffentlich oder vor mehr als zwei anderen Personen begangen, und setzt keine Tatsachenbehauptung voraus. Beleidigung trägt eine niedrigere Höchststrafe von bis zu 3 Monaten oder 180 Tagessätzen.
Kann ich von einem Medienunternehmen Entschädigung für üble Nachrede verlangen?
Eine durch üble Nachrede in einer Zeitung, einer Rundfunksendung oder einer Website betroffene Person kann eine zivilrechtliche Entschädigungsklage gegen den Medieninhaber nach § 6 Mediengesetz erheben. Seit 1. Jänner 2021 ist der Betrag mit 40.000 Euro im Regelfall gedeckelt, oder mit 100.000 Euro, wenn die Auswirkungen besonders schwerwiegend waren und der Medieninhaber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Schützt Kreditschädigung auch Unternehmen und nicht nur Einzelpersonen?
Ja. § 152 StGB Kreditschädigung stellt die Behauptung unwahrer Tatsachen unter Strafe, die die Kreditwürdigkeit, den Erwerb oder das Fortkommen einer anderen Person schädigen oder gefährden, und die österreichische Rechtspraxis erstreckt dies auch auf Unternehmen und andere juristische Personen, da die finanzielle Stellung eines Unternehmens durch falsche Behauptungen ebenso angegriffen werden kann wie die Ehre einer Person.
Quellen und Referenzen
- § 111 StGB, Üble Nachrede(ris.bka.gv.at).gov
- § 111 StGB, Üble Nachrede (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
- § 113 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen Straftat(ris.bka.gv.at).gov
- § 115 StGB, Beleidigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 115 StGB, Beleidigung (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
- § 117 StGB, Berechtigung zur Anklage(ris.bka.gv.at).gov
- § 152 StGB, Kreditschädigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 297 StGB, Verleumdung(ris.bka.gv.at).gov
- § 6 Mediengesetz, Entschädigung wegen Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs(ris.bka.gv.at).gov
- § 6 Mediengesetz (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
- § 8 Mediengesetz, Höhe der Entschädigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 8 Mediengesetz (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov