Verleumdung in Österreich: Die falsche Anschuldigung nach § 297 StGB erklärt

Wer in Österreich lebt oder mit österreichischem Recht zu tun hat und nach "Verleumdung" sucht, erwartet meist Österreichs Gesetz gegen Rufschädigung zu finden. Genau das ist die Falle. § 297 des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB), mit dem Titel «Verleumdung», ist überhaupt kein Delikt gegen Rufschädigung. Er stellt unter Strafe, jemanden wissentlich falsch eines Delikts zu bezichtigen, das diese Person nicht begangen hat, und sie dadurch der Gefahr einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Untersuchung auszusetzen.
Das ist der am meisten verwechselte Rechtsbegriff zwischen Deutschland und Österreich. In Deutschland ist Verleumdung (§ 187 des deutschen Strafgesetzbuchs) die oberste Stufe der Rufschädigungsdelikte, inhaltlich nahe an Österreichs eigenem § 111 StGB üble Nachrede. In Österreich bedeutet Verleumdung etwas völlig anderes: eine falsche Strafanzeige, erstattet mit tatsächlicher Kenntnis ihrer Unrichtigkeit. Wer die beiden verwechselt, landet bei der falschen Bestimmung, dem falschen Strafrahmen und dem falschen Verfahren.
Diese Seite erklärt, was § 297 StGB tatsächlich voraussetzt, wie die beiden Strafstufen funktionieren, warum das Delikt vom Staat und nicht von der beschuldigten Person verfolgt wird, und wie es sich zu den Ehrendelikten und zur eigenen zivilrechtlichen Haftung eines Medienunternehmens nach dem Mediengesetz verhält.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was § 297 StGB tatsächlich unter Strafe stellt
§ 297 Abs 1 StGB stellt unter Strafe, wer eine andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem er sie fälschlich entweder eines von Amts wegen verfolgten Delikts oder der Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht bezichtigt. Der entscheidende Ausdruck im Gesetzestext lautet «der Gefahr einer behördlichen Verfolgung», nicht der Ruf des Opfers. Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege, nicht der Ruf des Opfers, sowie dessen Freiheit davor, zu Unrecht in ein staatliches Ermittlungsverfahren hineingezogen zu werden.
Deshalb steht § 297 unter den Delikten gegen die Rechtspflege im StGB und nicht im Ehrenabschnitt, der von § 111 bis § 117 reicht. Eine falsche Behauptung, jemand sei faul, unehrlich oder unmoralisch, ist eine Angelegenheit der weiter unten beschriebenen Ehrendelikte. Eine falsche Anzeige bei der Polizei, einer Behörde oder einer dienstrechtlichen Stelle, jemand habe ein bestimmtes Delikt begangen oder eine bestimmte Berufsregel verletzt, erhoben mit dem Wissen, dass diese Behauptung falsch ist, ist Verleumdung.
Das Wissentlichkeitserfordernis: Warum die Kenntnis der Unrichtigkeit alles entscheidet
§ 297 gilt nur, wenn die anzeigende Person im Sinn des § 5 Abs 3 StGB tatsächlich weiß, dass die Anschuldigung falsch ist. Wissentlichkeit ist der höchste Vorsatzgrad im österreichischen Recht, oberhalb des gewöhnlichen Vorsatzes und deutlich oberhalb des dolus eventualis, also der bloßen Inkaufnahme eines Risikos als möglich.
Genau dieses Erfordernis unterscheidet eine tatsächlich strafbare falsche Anzeige von einem ehrlichen Irrtum, einer Übertreibung oder einer gutgläubig erstatteten Anzeige, die sich später als unrichtig herausstellt. Wer wirklich, wenn auch unvernünftigerweise, glaubt, seine Anschuldigung sei wahr, hat keine Verleumdung begangen, wofür er auch sonst haften mag. Die Anklagebehörde muss die tatsächliche Kenntnis der Unrichtigkeit beweisen, nicht bloß, dass die Anschuldigung objektiv unwahr war.
Österreich gegen Deutschland: Gleiches Wort, zwei unterschiedliche Delikte
Das ist der Punkt, der die meisten Leserinnen und Leser stolpern lässt, und der Grund, warum diese Seite überhaupt existiert. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Recht verwenden das Wort Verleumdung, und sie meinen damit nicht dasselbe.
- Österreich, § 297 StGB: Verleumdung ist eine wissentlich falsche Anschuldigung, jemand habe ein Delikt begangen oder eine Amts- oder Berufspflicht verletzt, wodurch diese Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege.
- Deutschland, § 187 dStGB: Verleumdung besteht darin, wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache über eine andere Person zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihre Kreditwürdigkeit zu gefährden. Die Grundstrafe liegt dort bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, steigend auf bis zu fünf Jahre, wenn die Behauptung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften erfolgt. Das ist ein Rufschädigungsdelikt, keine falsche Strafanzeige.
Österreichs eigene Entsprechung zum deutschen Rufschädigungsdelikt ist nicht § 297, sondern § 111 StGB üble Nachrede, weiter unten behandelt. Wer Verleumdung übersetzt und dabei ein deutsches Rufschädigungsdelikt erwartet, landet bei der falschen österreichischen Bestimmung, wenn er bei § 297 stehen bleibt. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler zu diesem Thema, und er ist folgenreich, weil sich die Strafrahmen, der Wahrheitsbeweis und die Frage, wer den Fall verfolgt, zwischen den beiden österreichischen Delikten grundlegend unterscheiden.
Die zwei Strafstufen nach § 297 Abs 1
Beide Strafstufen für Verleumdung stehen gemeinsam in einem einzigen Satz des § 297 Abs 1. Es gibt keine gesonderte Abs-2-Strafe, ein Irrtum, der in Sekundärquellen zu diesem Delikt überraschend häufig vorkommt. Abs 2 behandelt den freiwilligen Rückzug, im nächsten Abschnitt beschrieben, und keine schärfere Strafe.
| Stufe | Auslöser | Strafe |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | Jede tatbestandsmäßige falsche Anschuldigung | Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze |
| Qualifizierter Tatbestand | Das fälschlich unterstellte Delikt selbst ist mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht | 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe als Alternative) |
Die qualifizierte Stufe hängt nicht davon ab, wie schwerwiegend sich die falsche Anschuldigung anfühlt. Sie hängt von einem mechanischen Test ab: Mit welcher Strafe ist das Delikt bedroht, das die anzeigende Person fälschlich unterstellt hat? Zeigt jemand wissentlich und falsch eine andere Person wegen eines Delikts an, das selbst mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, rutscht der Fall automatisch in die qualifizierte Stufe, selbst wenn keine Ermittlung je zu einer tatsächlichen Anklage geführt hat.
Rechenbeispiel. Eine österreichische Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet, Tageseinheiten, die ein Gericht anhand des Nettoeinkommens der verurteilten Person festsetzt, nicht als fixer Betrag. Würde ein Gericht bei einem Fall der Grundstufe einen Tagessatz von 50 Euro festsetzen, läge die Höchststrafe bei der Obergrenze von 720 Tagessätzen bei 36.000 Euro, noch bevor eine Freiheitsstrafe als Alternative überhaupt in Betracht gezogen wird. Die qualifizierte Stufe schließt die Geldstrafe als Option gänzlich aus und geht direkt zu einem Freiheitsstrafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren über, was widerspiegelt, wie viel schwerer die zugrunde liegende Anschuldigung war.
Tätige Reue: Der Rückzug, bevor die Behörden handeln
§ 297 Abs 2 StGB lässt die Strafbarkeit vollständig entfallen, wenn eine Person die Gefahr einer behördlichen Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde eine Maßnahme gegen die zu Unrecht beschuldigte Person ergriffen hat. Das ist tätige Reue, ein anerkanntes Konzept in mehreren österreichischen Delikten, keine zweite, schärfere Variante der Verleumdung.
In der Praxis bedeutet das: Wer erkennt, dass die eigene falsche Anzeige unrichtig war, und sie gegenüber der Polizei oder der zuständigen Behörde zurückzieht, bevor gegen die beschuldigte Person ein Ermittlungsschritt gesetzt wurde, wird nach § 297 nicht bestraft. Sobald eine Behörde aufgrund der falschen Anzeige bereits gehandelt hat, ist dieser Weg verschlossen.
Verfolgung: Ein Offizialdelikt, keine Privatanklage
Verleumdung wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt, ein Offizialdelikt. Das ergibt sich aus der Stellung des Delikts im StGB: § 297 schützt die Rechtspflege, nicht die persönliche Ehre, und fällt deshalb nicht unter die Gruppe der Ehrendelikte in §§ 111 bis 117, bei denen die verletzte Person nach § 117 Abs 1 StGB eine Privatanklage einbringen muss.
Diese systematische Einordnung ist auch die praktische Kernaussage des Vergleichs zwischen Österreich und Deutschland. Jemanden wissentlich fälschlich bei der Polizei wegen eines nicht begangenen Delikts anzuzeigen, gilt als Angriff auf die Rechtspflege des Staates selbst, verfolgt vom Staat selbst und mit bis zu fünf Jahren im qualifizierten Fall bedroht. Den Ruf einer Person durch üble Nachrede nach § 111 zu schädigen, muss das Opfer dagegen in der Regel selbst, auf eigene Initiative und auf eigene Kosten, verfolgen.
Verleumdung gegenüber üble Nachrede: Verwandte Delikte, unterschiedliche Abschnitte
Weil die beiden österreichischen Delikte im Alltag so nah beieinander liegen, hilft ein direkter Vergleich. Die vollständige Behandlung des § 111 und des gesamten Ehrenabschnitts finden Sie unter Ehrenbeleidigung und üble Nachrede in Österreich.
| § 297 StGB Verleumdung | § 111 StGB Üble Nachrede | |
|---|---|---|
| Geschütztes Rechtsgut | Die Rechtspflege, die Freiheit vor unrechtmäßiger staatlicher Verfolgung | Der persönliche Ruf und das Ansehen in der öffentlichen Meinung |
| Verhalten | Jemanden fälschlich eines Delikts oder einer Pflichtverletzung bezichtigen, wissend, dass dies falsch ist | Ein verächtliches Merkmal oder ehrloses Verhalten unterstellen, für einen Dritten wahrnehmbar |
| Vorsatzstandard | Wissentlichkeit, tatsächliche Kenntnis der Unrichtigkeit | Gewöhnlicher Vorsatz genügt |
| Grundstrafe | Bis zu 1 Jahr oder 720 Tagessätze | Bis zu 6 Monate oder 360 Tagessätze |
| Qualifizierte Strafe | 6 Monate bis 5 Jahre, wenn das unterstellte Delikt mit mehr als 1 Jahr bedroht ist | Bis zu 1 Jahr oder 720 Tagessätze, bei Verbreitung durch Druckwerk, Rundfunk oder auf eine Weise, die eine breite Öffentlichkeit erreicht |
| Wahrheitsbeweis | Nicht anwendbar, da die Anschuldigung per Definition falsch und als solche bekannt ist | Ja, nach § 111 Abs 3, dazu ein Gutglaubens-Einwand im Grundtatbestand |
| Verfolgung | Von Amts wegen, durch die Staatsanwaltschaft | Privatanklage der verletzten Person, mit engen Ausnahmen von Amts wegen |
Zwei verwandte Delikte runden den Ehrenabschnitt ab. § 115 StGB Beleidigung erfasst eine öffentliche Beschimpfung, also ein Verhalten vor mehr als zwei anderen Personen, und setzt anders als § 111 keine Tatsachenbehauptung voraus. § 113 StGB stellt unter Strafe, jemandem auf eine für Dritte wahrnehmbare Weise ein Delikt vorzuwerfen, dessen Strafe bereits verbüßt oder bedingt nachgesehen wurde, und schützt so eine resozialisierte Person davor, dass ihr eine alte, erledigte Angelegenheit vorgehalten wird. Eine verwandte, aber gesonderte Bestimmung, § 152 StGB Kreditschädigung, stellt die Behauptung unwahrer Tatsachen unter Strafe, die die Kreditwürdigkeit, den Erwerb oder das Fortkommen einer anderen Person schädigen oder gefährden, wird auch auf Unternehmen angewendet, und nur auf Verlangen des Opfers verfolgt.
Zivilrechtliche Entschädigung von den Medien: §§ 6 und 8 Mediengesetz
Ein gesonderter und oft praktisch bedeutsamerer Weg besteht gegen eine Zeitung, einen Rundfunkveranstalter oder eine Website, statt gegen die einzelne Verfasserin oder den einzelnen Verfasser. § 6 Mediengesetz (MedienG) gibt der betroffenen Person einen unmittelbaren zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber, immer wenn eine Veröffentlichung die objektiven Tatbestandsmerkmale von übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung erfüllt. Nur die objektiven Merkmale müssen vorliegen, nicht das persönliche Verschulden der einzelnen Journalistin oder des einzelnen Journalisten, was diesen Anspruch gegenüber einem Medienunternehmen überhaupt praktikabel macht, statt nur gegenüber einer benannten Autorin oder einem benannten Autor.
§ 6 Abs 2 sieht Ausschlussgründe vor: eine wahre Berichterstattung über eine öffentliche Parlamentssitzung, Veröffentlichungen, die wahr sind, sowie Fälle, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse und journalistische Sorgfalt ausreichend Grund gaben, die Behauptung für wahr zu halten, unter anderem.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 8 Abs 1 MedienG, in Kraft seit 1. Jänner 2021, mit einer einheitlichen Obergrenzenregelung für §§ 6, 7, 7a, 7b und 7c. Der Entschädigungsbetrag muss mindestens 100 Euro betragen und darf 40.000 Euro nicht übersteigen, außer nach §§ 6, 7 oder 7c, wo besonders schwerwiegende Auswirkungen der Veröffentlichung mit grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Medieninhabers oder seiner Mitarbeiter zusammentreffen; in diesem Fall steigt die Obergrenze auf 100.000 Euro. Ältere Quellen, die Obergrenzen von 20.000 oder 50.000 Euro nennen, beschreiben die Rechtslage des Mediengesetzes vor 2021 und sind nicht mehr aktuell.
Rechenbeispiel. Eine Website berichtet wissentlich und fälschlich, eine namentlich genannte Privatperson habe ein bestimmtes schweres Delikt begangen, unter Umständen, die die objektiven Tatbestandsmerkmale der Verleumdung nach § 6 erfüllen. Werden die Auswirkungen auf die betroffene Person nicht als besonders schwerwiegend festgestellt oder wird grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Website-Betreibers nicht nachgewiesen, ist der Anspruch mit 40.000 Euro gedeckelt. Hat die Veröffentlichung besonders schwerwiegenden Schaden verursacht und hat der Betreiber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, steigt die Obergrenze auf 100.000 Euro. Beide Beträge sind Höchstgrenzen, die ein Gericht zusprechen kann, keine garantierten Summen, und ein Zuspruch nach § 8 Abs 4 unterliegt einer vierzehntägigen Zahlungsfrist, sobald er vollstreckbar wird.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Verleumdung im österreichischen Recht?
In Österreich wird Verleumdung durch § 297 StGB definiert als wissentlich falsche Anschuldigung, jemand habe ein von Amts wegen verfolgtes Delikt begangen oder eine Amts- oder Berufspflicht verletzt, wodurch diese Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Es ist kein allgemeines Wort für Rufschädigung, auch wenn dasselbe Wort in Deutschland etwas Ähnlicheres bedeutet.
Ist Verleumdung dasselbe wie Defamation?
Nein. Österreichs Delikt gegen Rufschädigung ist § 111 StGB üble Nachrede. Verleumdung nach § 297 StGB ist enger und anders geartet: Sie setzt eine wissentlich falsche Anschuldigung eines Delikts oder einer Pflichtverletzung voraus, die jemanden der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, und wird vom Staat verfolgt, nicht von der beschuldigten Person.
Wie hoch ist die Strafe für Verleumdung in Österreich?
§ 297 Abs 1 StGB legt zwei Stufen innerhalb derselben Bestimmung fest. Der Grundtatbestand trägt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze. Ist das fälschlich unterstellte Delikt selbst mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, steigt die Strafe auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, ohne Geldstrafe als Alternative.
Wer verfolgt einen Verleumdungsfall in Österreich?
Die Staatsanwaltschaft verfolgt Verleumdung von Amts wegen, als Offizialdelikt, weil das Delikt die Rechtspflege schützt und nicht die persönliche Ehre. Das unterscheidet sich von Österreichs Ehrendelikten wie der üblen Nachrede, die die verletzte Person in der Regel im Wege einer Privatanklage selbst verfolgen muss.
Kann jemand einer Strafe entgehen, indem er eine falsche Anschuldigung zurückzieht?
§ 297 Abs 2 StGB lässt die Strafbarkeit entfallen, wenn eine Person die Gefahr einer behördlichen Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde gegen die zu Unrecht beschuldigte Person tätig geworden ist. Sobald eine Behörde bereits auf die falsche Anzeige hin gehandelt hat, steht dieser Weg nicht mehr offen.
Wie unterscheidet sich Verleumdung vom deutschen Verleumdungsdelikt?
Deutschlands § 187 dStGB Verleumdung ist ein Rufschädigungsdelikt: die wider besseres Wissen erhobene oder verbreitete Behauptung einer unwahren Tatsache, die jemanden herabwürdigen oder seine Kreditwürdigkeit gefährden könnte. Österreichs § 297 StGB Verleumdung stellt stattdessen eine wissentlich falsche Strafanzeige unter Strafe, die jemanden einer staatlichen Verfolgung aussetzt. Österreichs nähere Entsprechung zum deutschen Delikt ist § 111 StGB üble Nachrede.
Kann ich Entschädigung verlangen, wenn mich eine Website fälschlich beschuldigt?
Eine von einer falschen, in einer Zeitung, einer Rundfunksendung oder einer Website veröffentlichten Anzeige betroffene Person kann eine zivilrechtliche Entschädigungsklage gegen den Medieninhaber nach § 6 Mediengesetz erheben. Seit 1. Jänner 2021 ist der Betrag mit 40.000 Euro im Regelfall gedeckelt, oder mit 100.000 Euro, wenn die Auswirkungen besonders schwerwiegend waren und der Medieninhaber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Zählt eine irrtümliche Anzeige als Verleumdung?
Nein. § 297 StGB gilt nur, wenn die anzeigende Person zum Zeitpunkt der Anzeige tatsächlich wusste, dass die Anschuldigung falsch ist, ein Maßstab, der als Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB bezeichnet wird. Eine gutgläubig erstattete Anzeige, die sich später als unrichtig herausstellt, erfüllt diesen Maßstab nicht.
Quellen und Referenzen
- § 297 StGB, Verleumdung(ris.bka.gv.at).gov
- § 5 Abs 3 StGB, Wissentlichkeit als Vorsatzform(ris.bka.gv.at).gov
- § 111 StGB, Üble Nachrede(ris.bka.gv.at).gov
- § 113 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung(ris.bka.gv.at).gov
- § 115 StGB, Beleidigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 152 StGB, Kreditschädigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 117 StGB, Berechtigung zur Anklage(ris.bka.gv.at).gov
- § 6 Mediengesetz, Entschädigung wegen Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs(ris.bka.gv.at).gov
- § 8 Mediengesetz, Höhe der Entschädigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 187 dStGB, Verleumdung (Deutschland, zum Vergleich)(gesetze-im-internet.de).gov