Videoüberwachung und CCTV-Recht in Österreich: Kameras zu Hause und Nachbarn

Sicherheitskameras für zu Hause, Video-Türklingeln und CCTV-Anlagen kleiner Unternehmen sind in Österreich allgegenwärtig, doch eine Linse auf den Garten eines Nachbarn, eine gemeinsame Zufahrt oder den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Haus zu richten, birgt echtes rechtliches Risiko. Die Rechtslage hat sich zudem in einer Weise verschoben, mit der viele Online-Anleitungen noch nicht Schritt gehalten haben.
Österreichs Datenschutzgesetz (DSG) enthält weiterhin eigens für die Videoüberwachung verfasste Bestimmungen, die §§ 12 und 13. Dieser Text wurde nicht aus dem Gesetz gestrichen. Die österreichischen Gerichte haben dennoch entschieden, dass er nicht mehr eigenständig angewendet werden kann, was verändert, wie ein privater Kamerabetreiber Compliance tatsächlich denken sollte.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Warum das alte Videoüberwachungsrecht nicht mehr eigenständig gilt
Jahrelang wurde private CCTV in Österreich nach den §§ 12 und 13 des Datenschutzgesetzes beurteilt, einem eigenen Abschnitt, der speziell für die Bildverarbeitung verfasst wurde, also die Verarbeitung von Bild- oder Videodaten. Dieser Abschnitt legte zulässige Zwecke, eine Reichweitengrenze, verbotene Verwendungen und eine Beschilderungspflicht fest, alles in österreichischer Gesetzessprache statt in EU-Verordnungssprache.
Die DSGVO wurde im Mai 2018 unionsweit unmittelbar anwendbar, und sie lässt den Mitgliedstaaten keinen Raum, eigene Parallelregeln für ein solches Thema beizubehalten, es sei denn, die Verordnung selbst gewährt eine entsprechende Öffnungsklausel. Das Bundesverwaltungsgericht, Österreichs Bundesverwaltungsgericht, prüfte genau diese Frage in einem Urteil vom 25. November 2019 (Geschäftszahl W211 2210458-1).
Das Gericht entschied, dass den §§ 12 und 13 DSG die erforderliche Öffnungsklausel in der DSGVO fehlt und sie daher für Zeiträume nach dem 25. Mai 2018 unangewendet bleiben müssen. Statt zu fragen, ob eine Kamera die eigenen Videoüberwachungsbestimmungen des DSG erfüllt, beurteilen die Datenschutzbehörde und die Gerichte private Bildverarbeitung nun direkt nach den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO, vor allem Art. 5 und Art. 6 DSGVO.
Diese Unterscheidung ist wichtig, um sie richtig zu treffen. Die Paragrafen wurden nicht aufgehoben und erscheinen weiterhin im konsolidierten Text des DSG. Es wird ihnen lediglich keine eigenständige Rechtswirkung mehr zugesprochen, sodass es nicht mehr zutreffend ist, § 12 DSG so zu zitieren, als wäre er die geltende, maßgebliche Regel. Die sicherere und zutreffendere Beschreibung lautet, dass die alten Paragrafen unangewendet und in der Praxis von der DSGVO verdrängt sind, nicht dass sie aus dem Gesetz gestrichen wurden.
| Ebene | Aktueller Status | Was eine private Kamera tatsächlich regelt |
|---|---|---|
| §§ 12 bis 13 DSG (Videoüberwachungsbestimmungen) | Text besteht weiterhin, seit dem Urteil von 2019 unangewendet | Nur als Hintergrund und praktischer Richtwert nützlich |
| DSGVO, Art. 5 und Art. 6 | Unmittelbar anwendbares EU-Recht | Der verbindliche rechtliche Maßstab für Rechtmäßigkeit, Zweck und Speicherung |
| § 16 ABGB | Unverändert seit 1812, stets verfügbar | Zivilrechtlicher Anspruch unabhängig von der DSGVO-Spur |
Der Verhältnismäßigkeitstest, der tatsächlich gilt
Die maßgebliche Rechtsfrage für eine private Kamera ist, ob sie sich nach Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtfertigen lässt, jener Grundlage, die eine Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses zulässt, sofern dieses Interesse nicht durch die Rechte der gefilmten Person überwogen wird. In der Praxis wird das zu einer Abwägung, einer Interessenabwägung, zwischen dem Interesse des Kamerabetreibers am Schutz von Personen und Eigentum und dem Interesse der aufgenommenen Person, ihre Bewegungen und ihr Bild privat zu halten.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 wandte genau diesen Test auf eine Kamera an, die über das eigene Grundstück ihres Betreibers hinaus auf ein Nachbargrundstück und eine öffentliche Straße reichte. Das Gericht fand keine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs 1 DSGVO für diese Reichweite und entschied, dass Passanten und der Nachbar ein stärkeres Interesse daran hatten, ihre Bewegungen privat zu halten, als der Kamerabetreiber daran, diese Aufnahmen zu erfassen.
Das praktische Ergebnis ist eine recht intuitive Regel, die nun auf festerem EU-rechtlichem Boden steht als zuvor. Eine Kamera, die eng auf den eigenen Eingang, die Zufahrt oder den Garten ausgerichtet ist, ist deutlich leichter zu rechtfertigen als eine, die auch den Garten eines Nachbarn, einen gemeinsamen Innenhof oder den Gehsteig erfasst, auf dem jeder vorbeigehen könnte. Der ältere Text des DSG verfolgte fast denselben Gedanken und erlaubte die Erfassung des eigenen Grundstücks mit nur einer unvermeidbaren, minimalen Überschneidung auf öffentliche Verkehrsflächen, und diese Beschreibung funktioniert weiterhin als Faustregel, auch wenn die DSG-Bestimmung selbst nicht mehr die maßgebliche Regel ist.
Wofür eine Kamera nicht verwendet werden sollte
Auch wenn §§ 12 und 13 DSG formell unangewendet sind, decken sich die von diesem alten Text als verboten bezeichneten Zwecke eng mit dem, was auch die eigene Abwägung der DSGVO heute scheitern lassen würde, sodass sie als brauchbare Checkliste dienen. Die Erfassung des intimsten Lebensbereichs einer Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist unter jeder Analyse eines berechtigten Interesses sehr schwer zu rechtfertigen.
Filmen speziell zur Überwachung von Mitarbeitern, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens gilt als hochriskanter Zweck. Arbeitsbezogene Überwachung berührt eigene Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und ist sehr selten etwas, das ein allgemeines Sicherheitsinteresse eines Haushalts oder Unternehmens überwiegen kann. Automatisierter Abgleich von Gesichtern mit einer Datenbank oder jede Form von Profiling auf Grundlage von Aufnahmen aus dem Haushalt oder Betrieb wirft dieselbe Sorge auf und ist im Allgemeinen nicht etwas, das ein berechtigtes Interesse allein trägt.
Nichts davon bedeutet, dass eine Sicherheitskamera zu Hause unmöglich ist. Es bedeutet, dass der Zweck eng und begründbar sein muss, den Schutz des eigenen Eigentums und der darin befindlichen Personen betreffend, statt ein breiteres, als Sicherheit getarntes Überwachungsziel.
Beschilderung und die Information darüber, gefilmt zu werden
Die eigene Beschilderungspflicht des DSG stand in § 13 Abs 5 und verlangte vom Betreiber einer Videoüberwachungsanlage, diese angemessen zu kennzeichnen und die verantwortliche Person zu benennen. Diese konkrete Bestimmung ist eine der als unangewendet geltenden, doch die zugrunde liegende Pflicht ist nicht verschwunden.
Der Transparenzgrundsatz der DSGVO, festgelegt in Art. 5 Abs 1 lit a zusammen mit den Informationspflichten in Art. 12 und Art. 13 DSGVO, verlangt, dass Personen auf zugängliche Weise darüber informiert werden, wann und von wem sie gefilmt werden. Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zu Videogeräten beschreiben einen mehrstufigen Ansatz: ein deutlich sichtbares Schild an der Stelle, an der die Aufnahme beginnt, das den Betreiber benennt oder anderweitig kenntlich macht, mit ausführlicheren Angaben auf Anfrage oder über einen verlinkten Hinweis.
Für eine Kamera im Haushalt bedeutet das typischerweise ein kleines, sichtbares Schild nahe dem Eingang oder Tor, das besagt, dass Videoüberwachung im Betrieb ist und wer sie betreibt. Für ein Geschäft oder einen Kleinbetrieb gilt derselbe Gedanke im größeren Maßstab, mit einem Schild am Eingang und, wo angebracht, einem längeren Datenschutzhinweis für alle, die mehr Details wünschen.
Wie lange Aufnahmen aufbewahrt werden dürfen
Bei der Speicherdauer lässt sich die Verschiebung vom DSG-Text zum DSGVO-Grundsatz in der Praxis am deutlichsten erkennen. Der Wortlaut des DSG war eindeutig: Aufnahmen länger als 72 Stunden aufzubewahren, musste verhältnismäßig sein, und jede darüberhinausgehende Speicherung musste gesondert protokolliert und begründet werden.
Diese 72-Stunden-Zahl ist heute nicht mehr die wörtlich verbindliche Regel, weil die Bestimmung, aus der sie stammt, unangewendet ist. Der verbindliche Maßstab heute ist Art. 5 Abs 1 lit e DSGVO, der Speicherbegrenzungsgrundsatz, der verlangt, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für den Zweck ihrer Erhebung erforderlich ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 zeigt anschaulich, wie streng das in der Praxis sein kann: Selbst eine Speicherdauer von 14 Tagen, deutlich unter jeder konkreten numerischen Grenze, scheiterte, weil der Betreiber keine Begründung dafür vorweisen konnte, warum Aufnahmen so lange aufbewahrt wurden.
Man stelle sich einen Geschäftsinhaber vor, der eine Kamera an der Kasse aus Sicherheitsgründen installiert und standardmäßig 30 Tage Aufnahmen speichern lässt, weil das die Werkseinstellung des Herstellers ist. Nach dem Speicherbegrenzungsgrundsatz ist diese Voreinstellung sehr schwer zu verteidigen, sofern kein konkreter Grund besteht, warum 30 Tage nötig sind, da die meisten überprüfenswerten Vorfälle innerhalb der ersten ein bis zwei Tage erkannt würden. Eine deutlich vertretbarere Einrichtung ist ein kurzer automatischer Überschreibzyklus, zum Beispiel wenige Tage, mit einem dokumentierten Verfahren, um einen Ausschnitt nur dann gesondert zu sichern, wenn tatsächlich ein Vorfall eintritt. Die alte 72-Stunden-Zahl als groben Richtwert zu behandeln, an dem man sich rechtfertigt, statt als standardmäßig anzustrebendes Ziel, hält ein System näher an dem, was der DSGVO-Standard heute verlangt.
Wenn die Kamera eines Nachbarn auf Sie gerichtet ist: die zivilrechtliche Rückfallebene
Alles bisher Gesagte betrifft die DSGVO und die datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Datenschutzbehörde. Eine völlig getrennte Spur besteht nach dem gewöhnlichen österreichischen Zivilrecht, und sie verschwindet nicht, selbst wenn eine Datenschutzbeschwerde zu nichts führt.
§ 16 ABGB ist Österreichs weit gefasste, bewusst offene Persönlichkeitsrechtsklausel: Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist als Person zu betrachten. Die österreichischen Gerichte haben aus dieser Generalklausel seit weit über einem Jahrhundert eigene Persönlichkeitsschutzrechte entwickelt, und ohne Rechtfertigung von der Kamera eines Nachbarn gefilmt zu werden, fällt unter diesen Schutz.
Eine Person, die von der auf ihr eigenes Grundstück reichenden Kamera eines Nachbarn erfasst wird, kann eine Zivilklage auf Unterlassung erheben, die die Neuausrichtung der Kamera oder die Begrenzung ihrer Reichweite anordnet, sowie auf Löschung bereits vorhandener Aufnahmen, einen Beseitigungs- oder Löschungsanspruch. Diese zivilrechtliche Spur läuft unabhängig von einer DSGVO-Beschwerde. Sie setzt keine Feststellung der Datenschutzbehörde voraus, und eine Person kann, wenn sie möchte, gleichzeitig eine Datenschutzbeschwerde und eine Zivilklage verfolgen.
Diese zivilrechtliche Rückfallebene ist wichtig, weil sie einem betroffenen Nachbarn einen direkten Weg zu Gericht eröffnet, selbst in einer Situation, in der die Datenschutzbehörde nur langsam handelt, oder wenn der Streit eigentlich ein privater zwischen zwei Haushalten ist, statt einer Angelegenheit, die die Behörde als Priorität ansieht.
Kameras und aufgenommene Gespräche sind unterschiedliche Fragen
Eine Kamera, die auch Ton aufnimmt, wirft eine weitere Frage auf, die diese Seite nicht vertieft behandelt. Die Stimme oder ein privates Gespräch einer Person zu erfassen, statt ihr Bild, unterliegt einer eigenen strafrechtlichen Bestimmung, § 120 StGB, mit eigenen Regeln dazu, wer vom Delikt erfasst wird und wann die Ermächtigung der aufgenommenen Person erforderlich ist, bevor ein Verfahren fortgesetzt werden kann.
Geht es bei Ihrem Anliegen speziell um Ton, etwa einen Nachbarn oder eine andere Person, die aufnimmt, was Sie sagen, statt Sie zu filmen, wird dieses Thema und seine Regeln vollständig auf Gespräche aufnehmen behandelt, einer eigenen Seite für diese Rechtsordnung.
Praktische Hinweise
Bevor Sie eine Kamera installieren oder weiterlaufen lassen, prüfen Sie, was sie tatsächlich erfasst, statt sich nur auf ihre Anbringung zu konzentrieren. Eine an der eigenen Wand befestigte Kamera kann je nach Winkel und Blickfeld weit über die eigene Grundstücksgrenze hinausreichen, und genau diese Reichweite betrachtet der Verhältnismäßigkeitstest.
Halten Sie den Zweck eng gefasst und können Sie ihn benennen: Den eigenen Eingang, das Fahrzeug oder das Geschäftslokal zu schützen, ist ein begründbarer Zweck, während der allgemeine Wunsch zu sehen, was auf der Straße passiert, deutlich schwerer zu rechtfertigen ist. Bringen Sie ein sichtbares Schild an, das den Betreiber kenntlich macht, bewahren Sie Aufnahmen nur so lange auf, wie der angegebene Zweck tatsächlich erfordert, und seien Sie bereit, eine Kamera zu löschen oder neu auszurichten, wenn ein Nachbar einen berechtigten Einwand erhebt, denn sowohl die DSGVO-Spur als auch die zivilrechtliche Spur nach § 16 ABGB geben ihm dazu eine echte Grundlage.
Häufig gestellte Fragen
Ist es in Österreich erlaubt, eine Sicherheitskamera vor meinem Haus zu haben?
Ja, grundsätzlich, solange die Kamera auf das eigene Grundstück beschränkt ist und jede Erfassung des Grundstücks eines Nachbarn oder der öffentlichen Straße nicht mehr als ein unvermeidbares Minimum darstellt. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 wird das direkt nach Art. 6 DSGVO beurteilt, statt nach den eigenen Videoüberwachungsbestimmungen des DSG.
Darf mein Nachbar eine Kamera auf meinen Garten richten?
Grundsätzlich nein, wenn die Kamera ohne Rechtfertigung in Ihr Grundstück hineinreicht. Sie können dies als DSGVO-Angelegenheit bei der Datenschutzbehörde vorbringen und getrennt davon eine Zivilklage auf Unterlassung und Löschung nach § 16 ABGB erheben.
Muss ich ein Schild anbringen, wenn ich eine Kamera an meinem Haus habe?
Ja. Auch wenn die eigene Beschilderungsbestimmung des DSG, § 13 Abs 5, nicht mehr direkt angewendet wird, verlangt die Transparenzpflicht der DSGVO weiterhin, dass Sie deutlich machen, dass eine Kamera läuft und wer dafür verantwortlich ist.
Wie lange darf ich Aufnahmen meiner Kamera zu Hause aufbewahren?
Nur so lange, wie Sie sie für den angegebenen Zweck tatsächlich benötigen. Die österreichische Praxis behandelt 72 Stunden weiterhin als groben Richtwert, doch die verbindliche Regel heute ist der Speicherbegrenzungsgrundsatz der DSGVO nach Art. 5 Abs 1 lit e, sodass jede längere Speicherung einer eigenen Begründung bedarf.
Gilt Österreichs Datenschutzgesetz zur Videoüberwachung noch?
Der Text von § 12 und § 13 DSG wurde nicht aufgehoben, doch das Bundesverwaltungsgericht entschied 2019, dass ihm eine Grundlage in der DSGVO fehlt und er unangewendet bleiben muss. Die Datenschutzbehörde prüft private Videoüberwachung nun direkt nach der DSGVO.
Darf ein Unternehmen seine eigenen Mitarbeiter mit einer Sicherheitskamera filmen?
Filmen speziell zur Überwachung der Leistung oder des Verhaltens von Mitarbeitern gilt als hochriskanter Zweck, der nach der Abwägung der DSGVO sehr schwer zu rechtfertigen ist, und war im eigenen, nun unangewendeten Text des DSG ausdrücklich als verbotene Verwendung aufgeführt.
Was kann ich tun, wenn die Kamera eines Nachbarn in mein Fenster hineinfilmt?
Sie können sich auf Grundlage der DSGVO bei der Datenschutzbehörde beschweren und getrennt davon eine Zivilklage nach § 16 ABGB erheben, um die Neuausrichtung der Kamera und die Löschung bereits gemachter Aufnahmen anzuordnen.
Wirft eine Kamera, die auch Ton aufnimmt, andere Fragen auf?
Ja. Die Stimme oder ein Gespräch einer Person zu erfassen, unterliegt einer eigenen strafrechtlichen Bestimmung, § 120 StGB, mit eigenen Regeln dazu, wer erfasst wird und wann die Ermächtigung der aufgenommenen Person erforderlich ist, was auf einer eigenen Seite zu aufgenommenen Gesprächen in Österreich behandelt wird.
Quellen und Referenzen
- § 12 DSG, zulässige Grundlagen für private Videoüberwachung einschließlich überwiegendem berechtigten Interesse und der Grenze auf das eigene Grundstück(ris.bka.gv.at).gov
- § 12 Abs 4 DSG, verbotene Zwecke: Filmen der intimsten Lebenssphäre einer Person, Überwachung von Mitarbeitern, automatisierter Abgleich oder Profiling(ris.bka.gv.at).gov
- § 13 DSG, Datensicherheit, Löschungspflicht und der 72-Stunden-Richtwert für die Speicherung von Videoaufnahmen(ris.bka.gv.at).gov
- § 13 Abs 5 DSG, die Beschilderungs- und Kennzeichnungspflicht für Betreiber einer Videoüberwachungsanlage(ris.bka.gv.at).gov
- Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, wonach §§ 12 und 13 DSG keine Öffnungsklausel in der DSGVO haben und daher unangewendet bleiben müssen(ris.bka.gv.at).gov
- Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, mit Anwendung der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs 1 DSGVO auf eine Kamera, die auf ein Nachbargrundstück und eine öffentliche Straße reicht(ris.bka.gv.at).gov
- § 16 ABGB, die Persönlichkeitsrechte-Generalklausel als Grundlage einer Zivilklage gegen eine übergriffige Nachbarkamera(ris.bka.gv.at).gov
- Konsolidiertes Datenschutzgesetz (DSG), geltende Fassung, dritter Abschnitt zur Bildverarbeitung(ris.bka.gv.at).gov