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Ein Gespräch in Österreich aufnehmen: Was § 120 StGB tatsächlich regelt

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Ein Gespräch in Österreich aufnehmen: Was § 120 StGB tatsächlich regelt

Häufig gestellte Fragen

Ist es strafbar, ein Gespräch in Österreich aufzunehmen, wenn ich selbst daran teilnehme?

In der Regel nicht, jedenfalls nicht nach dem Abs-1-Tatbestand des § 120 StGB. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die aufgenommenen Worte nicht dazu bestimmt sind, vom Aufnehmenden gehört zu werden, und wenn Sie Partei des Gesprächs sind, sind die Worte der anderen Person an Sie gerichtet. Ihr eigenes Gespräch aufzunehmen fällt daher in der Regel nicht unter Abs 1, aber die spätere Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahme wird getrennt nach Abs 2 beurteilt.

Kann ich Ärger bekommen, wenn ich eine Aufnahme teile, die ich machen durfte?

Ja. § 120 Abs 2 StGB macht es zu einem eigenen Delikt, eine Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Zustimmung des Sprechenden einem Dritten zu geben oder sie zu veröffentlichen, selbst wenn die Aufnahme selbst kein Gesetz verletzt hat. Die Strafe entspricht Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bis zu 720 Tagessätzen.

Was passiert, wenn ich ein privates Gespräch einer anderen Person aufnehme und online stelle?

Die Veröffentlichung der Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung einer anderen Person ohne deren Zustimmung wird genauso behandelt wie die Weitergabe an einen Dritten nach § 120 Abs 2 StGB. Das gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Aufnahme rechtmäßig gemacht wurde, und setzt die veröffentlichende Person derselben Strafdrohung aus wie das zugrunde liegende Aufnahmedelikt.

Muss die aufgenommene Person die Anzeige selbst erstatten?

Die Verfolgung nach § 120 StGB setzt die Ermächtigung des Verletzten voraus, weshalb das Delikt als Ermächtigungsdelikt bezeichnet wird. Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren weiterhin, es wird aber ohne diese Ermächtigung der aufgenommenen Person nicht fortgesetzt.

Wird die Aufnahme eines Telefonats anders behandelt als die eines persönlichen Gesprächs?

Der Hauptrahmen in § 120 Abs 1 und Abs 2 StGB unterscheidet nicht nach dem Medium und gilt allgemein für eine nicht öffentliche Äußerung, ob telefonisch oder persönlich. Eine gesonderte, geringere Strafstufe nach Abs 2a betrifft speziell das Abfangen, Aufnehmen oder Weiterleiten einer nicht an Sie gerichteten Telekommunikationsnachricht und gilt nur, wenn keine strengere Bestimmung das Verhalten bereits erfasst.

Wenn die Aufnahme meines eigenen Gesprächs keine Straftat ist, kann mich die andere Person trotzdem verklagen?

Ja. § 16 ABGB ist die Generalklausel, mit der österreichische Zivilgerichte ein Persönlichkeitsrecht am eigenen gesprochenen Wort anerkennen. Eine heimlich aufgenommene Person kann eine Zivilklage auf Unterlassung und auf Löschung der Aufnahme erheben, unabhängig davon, ob ein strafrechtliches Delikt vorlag.

Was ist die Höchststrafe nach § 120 StGB?

Für den Aufnahmetatbestand nach Abs 1 und das Weitergabe- oder Veröffentlichungsdelikt nach Abs 2 sieht das Gesetz ein Höchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen vor. Das subsidiäre Delikt nach Abs 2a für Telekommunikationsnachrichten sieht ein geringeres Höchstmaß von drei Monaten oder 180 Tagessätzen vor.

Erlaubt österreichisches Recht one-party-consent-Aufnahmen wie manche andere Länder?

Es ist präziser zu sagen, dass Österreich die Aufnahme des eigenen Gesprächs durch einen Teilnehmer nach Abs 1 nicht unter Strafe stellt, als von einer one-party-consent-Regel zu sprechen. Zwei weitere Ebenen gelten weiterhin: Die Weitergabe oder Veröffentlichung dieser Aufnahme ohne Zustimmung des Sprechenden ist ein eigenes Delikt nach Abs 2, und ein zivilrechtlicher Persönlichkeitsrechtsanspruch nach § 16 ABGB kann unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang folgen.

Quellen und Referenzen

  1. § 120 Abs 1 StGB, Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Grundtatbestand)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 120 Abs 2 StGB, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung einer Tonaufnahme(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 120 Abs 2a StGB, aufgezeichnete oder weitergegebene Telekommunikationsnachrichten(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 120 Abs 3 StGB, Ermächtigung des Verletzten als Verfolgungsvoraussetzung(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 120 StGB, Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen)(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 120 StGB, konsolidierte Fassung (ELI, Bundesgesetzblatt 60/1974 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 112/2015)(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 16 ABGB, angeborene Rechte und Persönlichkeitsrecht (Generalklausel)(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 16 ABGB, Grundlage der OGH-Judikatur zum Recht am eigenen Wort(ris.bka.gv.at).gov
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