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Videoüberwachung und CCTV-Recht in Österreich: Kameras zu Hause und Nachbarn

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Videoüberwachung und CCTV-Recht in Österreich: Kameras zu Hause und Nachbarn

Häufig gestellte Fragen

Ist es in Österreich erlaubt, eine Sicherheitskamera vor meinem Haus zu haben?

Ja, grundsätzlich, solange die Kamera auf das eigene Grundstück beschränkt ist und jede Erfassung des Grundstücks eines Nachbarn oder der öffentlichen Straße nicht mehr als ein unvermeidbares Minimum darstellt. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 wird das direkt nach Art. 6 DSGVO beurteilt, statt nach den eigenen Videoüberwachungsbestimmungen des DSG.

Darf mein Nachbar eine Kamera auf meinen Garten richten?

Grundsätzlich nein, wenn die Kamera ohne Rechtfertigung in Ihr Grundstück hineinreicht. Sie können dies als DSGVO-Angelegenheit bei der Datenschutzbehörde vorbringen und getrennt davon eine Zivilklage auf Unterlassung und Löschung nach § 16 ABGB erheben.

Muss ich ein Schild anbringen, wenn ich eine Kamera an meinem Haus habe?

Ja. Auch wenn die eigene Beschilderungsbestimmung des DSG, § 13 Abs 5, nicht mehr direkt angewendet wird, verlangt die Transparenzpflicht der DSGVO weiterhin, dass Sie deutlich machen, dass eine Kamera läuft und wer dafür verantwortlich ist.

Wie lange darf ich Aufnahmen meiner Kamera zu Hause aufbewahren?

Nur so lange, wie Sie sie für den angegebenen Zweck tatsächlich benötigen. Die österreichische Praxis behandelt 72 Stunden weiterhin als groben Richtwert, doch die verbindliche Regel heute ist der Speicherbegrenzungsgrundsatz der DSGVO nach Art. 5 Abs 1 lit e, sodass jede längere Speicherung einer eigenen Begründung bedarf.

Gilt Österreichs Datenschutzgesetz zur Videoüberwachung noch?

Der Text von § 12 und § 13 DSG wurde nicht aufgehoben, doch das Bundesverwaltungsgericht entschied 2019, dass ihm eine Grundlage in der DSGVO fehlt und er unangewendet bleiben muss. Die Datenschutzbehörde prüft private Videoüberwachung nun direkt nach der DSGVO.

Darf ein Unternehmen seine eigenen Mitarbeiter mit einer Sicherheitskamera filmen?

Filmen speziell zur Überwachung der Leistung oder des Verhaltens von Mitarbeitern gilt als hochriskanter Zweck, der nach der Abwägung der DSGVO sehr schwer zu rechtfertigen ist, und war im eigenen, nun unangewendeten Text des DSG ausdrücklich als verbotene Verwendung aufgeführt.

Was kann ich tun, wenn die Kamera eines Nachbarn in mein Fenster hineinfilmt?

Sie können sich auf Grundlage der DSGVO bei der Datenschutzbehörde beschweren und getrennt davon eine Zivilklage nach § 16 ABGB erheben, um die Neuausrichtung der Kamera und die Löschung bereits gemachter Aufnahmen anzuordnen.

Wirft eine Kamera, die auch Ton aufnimmt, andere Fragen auf?

Ja. Die Stimme oder ein Gespräch einer Person zu erfassen, unterliegt einer eigenen strafrechtlichen Bestimmung, § 120 StGB, mit eigenen Regeln dazu, wer erfasst wird und wann die Ermächtigung der aufgenommenen Person erforderlich ist, was auf einer eigenen Seite zu aufgenommenen Gesprächen in Österreich behandelt wird.

Quellen und Referenzen

  1. § 12 DSG, zulässige Grundlagen für private Videoüberwachung einschließlich überwiegendem berechtigten Interesse und der Grenze auf das eigene Grundstück(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 12 Abs 4 DSG, verbotene Zwecke: Filmen der intimsten Lebenssphäre einer Person, Überwachung von Mitarbeitern, automatisierter Abgleich oder Profiling(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 13 DSG, Datensicherheit, Löschungspflicht und der 72-Stunden-Richtwert für die Speicherung von Videoaufnahmen(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 13 Abs 5 DSG, die Beschilderungs- und Kennzeichnungspflicht für Betreiber einer Videoüberwachungsanlage(ris.bka.gv.at).gov
  5. Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, wonach §§ 12 und 13 DSG keine Öffnungsklausel in der DSGVO haben und daher unangewendet bleiben müssen(ris.bka.gv.at).gov
  6. Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, mit Anwendung der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs 1 DSGVO auf eine Kamera, die auf ein Nachbargrundstück und eine öffentliche Straße reicht(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 16 ABGB, die Persönlichkeitsrechte-Generalklausel als Grundlage einer Zivilklage gegen eine übergriffige Nachbarkamera(ris.bka.gv.at).gov
  8. Konsolidiertes Datenschutzgesetz (DSG), geltende Fassung, dritter Abschnitt zur Bildverarbeitung(ris.bka.gv.at).gov
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