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Aufnahmerecht in Österreich: Gespräche, Kameras und Ihre Rechte

Von Recording Law Redaktionsteam7 Min. Lesezeit
Aufnahmerecht in Österreich: Gespräche, Kameras und Ihre Rechte

Häufig gestellte Fragen

Ist es in Österreich erlaubt, ein Gespräch aufzunehmen, ohne die andere Person zu informieren?

Grundsätzlich ja, wenn Sie selbst Partei des Gesprächs sind, weil der Grundtatbestand nach § 120 Abs 1 StGB voraussetzt, dass die Worte nicht dazu bestimmt sind, vom Aufnehmenden gehört zu werden. Das beantwortet nur, ob die Anfertigung der Aufnahme eine Straftat ist. Die spätere Weitergabe oder Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sprechenden wird getrennt beurteilt und kann eine Straftat sein, und eine Zivilklage kann unabhängig davon folgen.

Erlaubt Österreich one-party-consent-Aufnahmen wie manche US-Bundesstaaten?

Diese amerikanische Kurzformel lässt sich nicht sauber auf österreichisches Recht übertragen. Zutreffender ist: Die eigene Aufnahme eines Gesprächsteilnehmers erfüllt in der Regel nicht den Tatbestand nach § 120 Abs 1, aber die Weitergabe dieser Aufnahme ist ein eigenständiges Delikt nach Abs 2, und ein zivilrechtlicher Anspruch kann sich aus § 16 ABGB ergeben. Es gibt keine einzelne Regel, die das Aufnehmen risikofrei macht, sobald man Partei des Gesprächs ist.

Was passiert, wenn ich eine Aufnahme teile oder poste, die ich machen durfte?

Die Weitergabe einer Aufnahme der nicht öffentlichen Äußerung einer anderen Person an einen Dritten oder deren Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sprechenden ist ein eigenes Delikt nach § 120 Abs 2 StGB, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bis zu 720 Tagessätzen. Das gilt selbst dann, wenn die zugrunde liegende Aufnahme kein Gesetz verletzt hat.

Kann mich jemand wegen einer Aufnahme verklagen, auch wenn sie keine Straftat war?

Ja. § 16 ABGB ist die Generalklausel, mit der die österreichische Rechtsprechung ein Persönlichkeitsrecht am eigenen gesprochenen Wort anerkennt. Eine aufgenommene Person kann eine Unterlassung und Löschung der Aufnahme im Zivilverfahren verlangen, unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig davon, ob die Aufnahme selbst rechtmäßig war.

Ist Österreichs Videoüberwachungsrecht dasselbe wie das Aufnahmerecht?

Nein. Die Aufnahme der Stimme oder eines Gesprächs einer Person wird durch § 120 StGB geregelt. Die Erfassung von Bildern oder Video ist eine andere Frage, und Österreichs eigene Videoüberwachungsbestimmungen im Datenschutzgesetz gelten seit einem Urteil aus dem Jahr 2019 als unangewendet, sodass private Kameras nun direkt nach der DSGVO beurteilt werden.

Darf ich eine Sicherheitskamera aufstellen, die auch den Garten meines Nachbarn oder die Straße erfasst?

Genau diese Reichweite scheitert am Verhältnismäßigkeitstest, den Gerichte nach der DSGVO heute anwenden. Eine auf das eigene Grundstück beschränkte Kamera ist deutlich leichter zu rechtfertigen als eine, die auch das Grundstück eines Nachbarn oder eine öffentliche Straße erfasst, und ein betroffener Nachbar kann sowohl eine Datenschutzbeschwerde als auch eine eigene Zivilklage nach § 16 ABGB erheben.

Wo finde ich die vollständigen Details zu jedem Thema?

Dieser Hub gibt den Überblick. Die Seite Gespräche aufnehmen behandelt § 120 StGB und § 16 ABGB umfassend, einschließlich der Mechanik der Tagessätze und der Frage, wer ein Verfahren einleiten kann. Die Seite Videoüberwachung behandelt den Verhältnismäßigkeitstest der DSGVO, Beschilderung, Speicherfristen und die zivilrechtliche Nachbarklage umfassend.

Quellen und Referenzen

  1. § 120 Abs 1 StGB, Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Grundtatbestand)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 120 Abs 2 StGB, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung einer Tonaufnahme ohne Einverständnis des Sprechenden(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 120 Abs 3 StGB, Ermächtigung des Verletzten als Verfolgungsvoraussetzung(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 120 StGB, konsolidierte Fassung (ELI, Bundesgesetzblatt 60/1974 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 112/2015)(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 16 ABGB, angeborene Rechte und Persönlichkeitsrecht (Generalklausel, Grundlage des Rechts am eigenen Wort)(ris.bka.gv.at).gov
  6. Konsolidiertes Datenschutzgesetz (DSG), geltende Fassung, dritter Abschnitt zur Bildverarbeitung (§§ 12 bis 13)(ris.bka.gv.at).gov
  7. Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, wonach §§ 12 und 13 DSG keine Öffnungsklausel in der DSGVO haben und daher unangewendet bleiben müssen(ris.bka.gv.at).gov
  8. Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, mit Anwendung der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs 1 DSGVO auf private Videoüberwachung(ris.bka.gv.at).gov
  9. ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Stammfassung JGS Nr. 946/1811(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 120 Abs 2a StGB, aufgezeichnete oder weitergegebene Telekommunikationsnachrichten (subsidiäre Bestimmung)(ris.bka.gv.at).gov
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