Aufnahmerecht in Österreich: Gespräche, Kameras und Ihre Rechte

Das österreichische Aufnahmerecht besteht nicht aus einer einzigen Regel, sondern aus mehreren getrennten Rechtsfragen, die in der Praxis häufig gemeinsam auftreten: Ist die Anfertigung einer Aufnahme strafbar, ist deren Weitergabe strafbar, und besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auch dann, wenn gar keine Straftat vorliegt. Englischsprachige Suchergebnisse zu diesem Thema fassen das oft in einem einzigen amerikanischen Konzept zusammen, «one party consent», das die österreichische Rechtslage nicht zutreffend beschreibt und reale Risiken ausblendet.
Dieser Hub ist der Einstiegspunkt für den Bereich österreichisches Aufnahmerecht auf dieser Website. Er ordnet den rechtlichen Rahmen auf hoher Ebene ein und verweist auf zwei eigene Seiten mit vertiefter Behandlung: eine zur Aufnahme von Gesprächen nach § 120 StGB und eine zur Videoüberwachung und CCTV nach der DSGVO. Für das weitere österreichische Rechtssystem, in das dieser Bereich eingebettet ist, einschließlich der Gerichte, der Kodizes und der Art, wie österreichische Gesetze zitiert werden, siehe den Österreich-Überblick.
Dieser Bereich richtet sich an Menschen, die diese Fragen in Österreich tatsächlich suchen: Arbeitnehmer, die überlegen, ob sie ein schwieriges Gespräch aufnehmen sollen, jemand, der über eine Sicherheitskamera oder eine Video-Türklingel für zu Hause nachdenkt, ein Nachbar mit einer aufdringlichen Kamera nebenan, und kleine Unternehmen, die entscheiden müssen, ob ihre CCTV-Anlage eine Beschwerde übersteht. Nichts davon ersetzt eine Beratung zu einem konkreten Fall, aber es sollte zeigen, welche der drei Ebenen tatsächlich auf Ihre Situation zutrifft.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der rechtliche Rahmen: Zwei Gesetze, drei Ebenen
Zwei Gesetze tragen fast den gesamten Inhalt dieses Bereichs. § 120 des Strafgesetzbuchs (StGB), Österreichs Strafgesetzbuch, trägt den Titel Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten und ist die Bestimmung, die tatsächlich Tonaufnahmen und Abhören regelt. § 16 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), Österreichs allgemeines Zivilgesetzbuch, ist die weit gefasste Persönlichkeitsrechtsklausel, aus der die österreichische Rechtsprechung ein zivilrechtliches Recht am eigenen Wort entwickelt hat.
Bild- und Videoaufnahmen stehen abseits von beiden. Österreichs Datenschutzgesetz (DSG) hatte einst eigene Bestimmungen zur Videoüberwachung, die §§ 12 und 13, doch die österreichischen Gerichte haben inzwischen entschieden, dass diese Paragrafen nicht mehr eigenständig angewendet werden können, weil ihnen eine Grundlage in der DSGVO fehlt. Private Kameras werden heute direkt nach den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO beurteilt, wobei § 16 ABGB weiterhin als getrennte zivilrechtliche Rückfallebene für jeden zur Verfügung steht, der ohne Rechtfertigung gefilmt wird.
Zusammengenommen ist eine Aufnahme- oder Filmsituation in Österreich in Wirklichkeit drei aufeinander aufbauende Fragen: eine strafrechtliche Frage zur Aufnahme selbst, eine strafrechtliche Frage dazu, was danach damit geschieht, und eine zivilrechtliche Frage, die unabhängig von beiden läuft. Die eine zu klären, klärt die anderen nicht mit.
Warum «one party consent» der falsche Rahmen für Österreich ist
Es stimmt, dass ein Gesprächsteilnehmer, der sein eigenes Gespräch aufnimmt, in der Regel nicht den Grundtatbestand nach § 120 Abs 1 StGB erfüllt. Die Bestimmung setzt voraus, dass die aufgenommenen Worte nicht öffentlich und nicht dazu bestimmt sind, vom Aufnehmenden gehört zu werden, und wenn man selbst Partei des Gesprächs ist, spricht die andere Person definitionsgemäß zu einem. Diese textliche Lücke ist real, und sie ist die einzige Ebene dieses Themas, die tatsächlich unkompliziert ist.
Unkompliziert bleibt es nur so lange, wie die Aufnahme in den eigenen Händen bleibt. § 120 Abs 2 StGB macht es zu einem eigenständigen Delikt, dieselbe Aufnahme einem Dritten zu übergeben oder ohne Zustimmung des Sprechenden zu veröffentlichen, und das gilt selbst dann, wenn die Aufnahme selbst vollkommen rechtmäßig angefertigt wurde. Die Strafdrohung entspricht dem Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Eine dritte Ebene liegt unter beiden strafrechtlichen Fragen und verschwindet nicht, selbst wenn niemals Anklage erhoben wird. § 16 ABGB erlaubt der aufgenommenen Person eine Zivilklage auf Unterlassung und Löschung, gestützt auf dasselbe Persönlichkeitsrecht, das die Gerichte seit langem für das gesprochene Wort anerkennen. Dieser Anspruch setzt keine Verurteilung voraus, setzt keine Weitergabe der Aufnahme voraus und kann selbst dann erfolgreich sein, wenn die Prüfung nach § 120 Abs 1 den Aufnehmenden vollständig entlastet.
Die zutreffende Zusammenfassung, die man sich eher merken sollte als jede Ein-Satz-Regel, lautet: Eine Partei darf ihr eigenes Gespräch meist aufnehmen, ohne den Tatbestand nach Abs 1 zu erfüllen, aber die Weitergabe oder Veröffentlichung kann eine Straftat nach Abs 2 sein, und eine Zivilklage nach § 16 ABGB kann unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang folgen. Kein Delikt heißt nicht risikofrei.
Gespräche aufnehmen im Überblick
§ 120 StGB hat vier Absätze, die jeweils eine andere Frage beantworten. Abs 1 ist der oben beschriebene Grundtatbestand der Aufnahme, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bis zu 720 Tagessätzen.
Abs 2 erfasst die Weitergabe und Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sprechenden mit demselben Strafrahmen. Abs 2a ist ein geringeres, subsidiäres Delikt für abgefangene oder weitergeleitete Telekommunikationsnachrichten, begrenzt auf drei Monate oder 180 Tagessätze, und gilt nur, soweit keine strengere Bestimmung bereits greift. Abs 3 macht das gesamte Delikt zu einem Ermächtigungsdelikt: Die Verfolgung setzt die Ermächtigung der verletzten Person voraus, nicht eine Privatanklage, die das Opfer allein führt.
§ 16 ABGB liefert dann die zivilrechtliche Spur, die parallel zu alledem läuft, und gibt der aufgenommenen Person einen von jedem strafrechtlichen Ausgang unabhängigen Unterlassungs- und Löschungsanspruch. Der vollständige Gesetzestext, die Mechanik der Tagessätze und der praktische Unterschied zwischen einem Ermächtigungsdelikt und einer Privatanklage werden auf Gespräche aufnehmen behandelt, der eigenen Seite zu diesem Thema.
Videoüberwachung im Überblick
Österreichs DSG enthält weiterhin die §§ 12 und 13, eigens für die Videoüberwachung (Bildverarbeitung) verfasst, und dieser Text wurde nicht aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied im November 2019, dass diesen Paragrafen eine Grundlage in der DSGVO fehlt und sie unangewendet bleiben müssen, sodass die Datenschutzbehörde private Kameras nun direkt nach Art. 5 und Art. 6 DSGVO prüft statt nach dem Wortlaut des DSG.
Der geltende Test nach der DSGVO ist die Verhältnismäßigkeit: Das berechtigte Interesse eines Kamerabetreibers an Sicherheit wird gegen das Privatsphäreninteresse jeder von der Kamera erfassten Person abgewogen, nach Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO. Eine auf das eigene Grundstück beschränkte Kamera ist deutlich leichter zu rechtfertigen als eine, die auch den Garten eines Nachbarn, eine gemeinsame Zufahrt oder eine öffentliche Straße erfasst, und das Urteil von 2019 hat genau eine solche Überreichweite verworfen. Beschilderung und eine begrenzte Speicherdauer bleiben in der Praxis erwartet, nun gestützt auf die eigenen Transparenz- und Speicherbegrenzungsgrundsätze der DSGVO statt auf den überholten Text des DSG.
Ein Nachbar oder Passant, der von einer nicht gerechtfertigten Kamera erfasst wird, hat zwei getrennte Möglichkeiten: eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde auf Grundlage der DSGVO und eine Zivilklage nach § 16 ABGB auf Unterlassung und Löschung. Die vollständigen Details, einschließlich des Verhältnismäßigkeitstests, der Beschilderungs- und Speicherregeln sowie praxisnaher Hinweise für eine Kamera im Haushalt oder Kleinbetrieb, werden auf Videoüberwachung behandelt, der eigenen Seite zu diesem Thema.
Welche Seite Ihre Frage beantwortet
Geht es in Ihrer Situation um Ton, einen Telefonanruf, ein Meeting oder ein Gespräch, das jemand aufgenommen hat oder aufnehmen möchte, behandelt die Seite Gespräche aufnehmen § 120 StGB umfassend, einschließlich der Frage, wer ein Verfahren einleiten kann und was die Tagessatzstrafen in der Praxis tatsächlich bedeuten.
Geht es in Ihrer Situation um eine Kamera, eine Video-Türklingel oder eine CCTV-Anlage, ob die eigene oder die eines Nachbarn, behandelt die Seite Videoüberwachung den Verhältnismäßigkeitstest der DSGVO, die Beschilderungspflichten und Speicherfristen umfassend, zusammen mit dem zivilrechtlichen Anspruch gegen eine übergriffige Kamera.
Beide Seiten teilen dieselbe zivilrechtliche Rückfallebene nach § 16 ABGB, und keinem der beiden Themen ist gedient, wenn man Österreich als pauschale one-party-consent-Rechtsordnung behandelt. Die Details verändern die Antwort tatsächlich.
Eine Situation kann auch beide Ebenen gleichzeitig betreffen. Eine Kamera mit eingebautem Mikrofon etwa wirft die auf der Videoüberwachungsseite behandelten Fragen zum Bild auf und, getrennt davon, die Fragen zur Tonaufnahme nach § 120 StGB, denn die Erfassung der Stimme einer Person unterliegt nicht automatisch derselben Prüfung wie die Erfassung ihres Bildes. Erfasst ein Gerät beides, sollten die beiden Fragen unabhängig voneinander geprüft werden, statt anzunehmen, dass die Klärung der einen auch die andere klärt.
Häufig gestellte Fragen
Ist es in Österreich erlaubt, ein Gespräch aufzunehmen, ohne die andere Person zu informieren?
Grundsätzlich ja, wenn Sie selbst Partei des Gesprächs sind, weil der Grundtatbestand nach § 120 Abs 1 StGB voraussetzt, dass die Worte nicht dazu bestimmt sind, vom Aufnehmenden gehört zu werden. Das beantwortet nur, ob die Anfertigung der Aufnahme eine Straftat ist. Die spätere Weitergabe oder Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sprechenden wird getrennt beurteilt und kann eine Straftat sein, und eine Zivilklage kann unabhängig davon folgen.
Erlaubt Österreich one-party-consent-Aufnahmen wie manche US-Bundesstaaten?
Diese amerikanische Kurzformel lässt sich nicht sauber auf österreichisches Recht übertragen. Zutreffender ist: Die eigene Aufnahme eines Gesprächsteilnehmers erfüllt in der Regel nicht den Tatbestand nach § 120 Abs 1, aber die Weitergabe dieser Aufnahme ist ein eigenständiges Delikt nach Abs 2, und ein zivilrechtlicher Anspruch kann sich aus § 16 ABGB ergeben. Es gibt keine einzelne Regel, die das Aufnehmen risikofrei macht, sobald man Partei des Gesprächs ist.
Was passiert, wenn ich eine Aufnahme teile oder poste, die ich machen durfte?
Die Weitergabe einer Aufnahme der nicht öffentlichen Äußerung einer anderen Person an einen Dritten oder deren Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sprechenden ist ein eigenes Delikt nach § 120 Abs 2 StGB, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bis zu 720 Tagessätzen. Das gilt selbst dann, wenn die zugrunde liegende Aufnahme kein Gesetz verletzt hat.
Kann mich jemand wegen einer Aufnahme verklagen, auch wenn sie keine Straftat war?
Ja. § 16 ABGB ist die Generalklausel, mit der die österreichische Rechtsprechung ein Persönlichkeitsrecht am eigenen gesprochenen Wort anerkennt. Eine aufgenommene Person kann eine Unterlassung und Löschung der Aufnahme im Zivilverfahren verlangen, unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig davon, ob die Aufnahme selbst rechtmäßig war.
Ist Österreichs Videoüberwachungsrecht dasselbe wie das Aufnahmerecht?
Nein. Die Aufnahme der Stimme oder eines Gesprächs einer Person wird durch § 120 StGB geregelt. Die Erfassung von Bildern oder Video ist eine andere Frage, und Österreichs eigene Videoüberwachungsbestimmungen im Datenschutzgesetz gelten seit einem Urteil aus dem Jahr 2019 als unangewendet, sodass private Kameras nun direkt nach der DSGVO beurteilt werden.
Darf ich eine Sicherheitskamera aufstellen, die auch den Garten meines Nachbarn oder die Straße erfasst?
Genau diese Reichweite scheitert am Verhältnismäßigkeitstest, den Gerichte nach der DSGVO heute anwenden. Eine auf das eigene Grundstück beschränkte Kamera ist deutlich leichter zu rechtfertigen als eine, die auch das Grundstück eines Nachbarn oder eine öffentliche Straße erfasst, und ein betroffener Nachbar kann sowohl eine Datenschutzbeschwerde als auch eine eigene Zivilklage nach § 16 ABGB erheben.
Wo finde ich die vollständigen Details zu jedem Thema?
Dieser Hub gibt den Überblick. Die Seite Gespräche aufnehmen behandelt § 120 StGB und § 16 ABGB umfassend, einschließlich der Mechanik der Tagessätze und der Frage, wer ein Verfahren einleiten kann. Die Seite Videoüberwachung behandelt den Verhältnismäßigkeitstest der DSGVO, Beschilderung, Speicherfristen und die zivilrechtliche Nachbarklage umfassend.
Quellen und Referenzen
- § 120 Abs 1 StGB, Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (Grundtatbestand)(ris.bka.gv.at).gov
- § 120 Abs 2 StGB, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung einer Tonaufnahme ohne Einverständnis des Sprechenden(ris.bka.gv.at).gov
- § 120 Abs 3 StGB, Ermächtigung des Verletzten als Verfolgungsvoraussetzung(ris.bka.gv.at).gov
- § 120 StGB, konsolidierte Fassung (ELI, Bundesgesetzblatt 60/1974 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 112/2015)(ris.bka.gv.at).gov
- § 16 ABGB, angeborene Rechte und Persönlichkeitsrecht (Generalklausel, Grundlage des Rechts am eigenen Wort)(ris.bka.gv.at).gov
- Konsolidiertes Datenschutzgesetz (DSG), geltende Fassung, dritter Abschnitt zur Bildverarbeitung (§§ 12 bis 13)(ris.bka.gv.at).gov
- Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, wonach §§ 12 und 13 DSG keine Öffnungsklausel in der DSGVO haben und daher unangewendet bleiben müssen(ris.bka.gv.at).gov
- Bundesverwaltungsgericht W211 2210458-1, 25. November 2019, mit Anwendung der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs 1 DSGVO auf private Videoüberwachung(ris.bka.gv.at).gov
- ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Stammfassung JGS Nr. 946/1811(ris.bka.gv.at).gov
- § 120 Abs 2a StGB, aufgezeichnete oder weitergegebene Telekommunikationsnachrichten (subsidiäre Bestimmung)(ris.bka.gv.at).gov