Ehrenbeleidigung in Österreich: Üble Nachrede, Verleumdung und die Ehrendelikte im Überblick

Wer einer Kollegin, einem Vermieter oder einem Online-Publikum erzählt, eine andere Person sei ein Dieb oder Betrüger, ohne dafür einen Beweis zu haben, kann damit ein strafbares Ehrendelikt nach österreichischem Recht begehen. Österreich schützt die persönliche Ehre durch eine kleine, eng verknüpfte Gruppe von Bestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB), nicht durch ein einziges umfassendes Verleumdungsgesetz, wie es manche andere Rechtsordnungen kennen.
Das Wort, das dabei am meisten Verwirrung stiftet, ist Verleumdung. Wer auf Englisch nach österreichischem Verleumdungsrecht sucht, erwartet meist, dass es ungefähr das bedeutet, was der deutsche Alltagsgebrauch nahelegt, und im deutschen Strafgesetzbuch trifft das auch weitgehend zu. In Österreich bezeichnet Verleumdung jedoch ein engeres, anderes Delikt: eine wissentlich falsche strafrechtliche Anschuldigung, keinen Angriff auf den Ruf. Diese Übersichtsseite ordnet die Ehrendelikte zueinander ein, zeigt, wo Verleumdung tatsächlich hingehört, und erklärt, wie die eigene, gesonderte Haftung eines Medienunternehmens aussieht.
Diese Seite ist eine Bereichsübersicht. Die vollständigen Details zu beiden Delikten finden Sie auf den zwei eigenen Unterseiten, die weiter unten verlinkt sind. Für das österreichische Recht im Allgemeinen starten Sie bei der Österreich-Übersichtsseite.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Ehrenrahmen des StGB: Ein Abschnitt, mehrere Delikte
Österreichs Ehrendelikte stehen in einem einzigen Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der von § 111 bis § 117 StGB reicht. § 111 üble Nachrede erfasst eine Tatsachenbehauptung über verächtliches oder ehrloses Verhalten. § 115 Beleidigung erfasst eine Beschimpfung, Verspottung oder Misshandlungsdrohung, öffentlich oder vor mehr als zwei anderen Personen begangen, ohne dass es dafür einer Tatsachenbehauptung bedarf. § 113 schützt eine Person, die eine Strafe bereits verbüßt hat oder bedingt nachgesehen bekam, davor, dass ihr diese bereits erledigte Angelegenheit auf eine für Dritte wahrnehmbare Weise vorgeworfen wird.
Eine verwandte, aber gesonderte Bestimmung, § 152 StGB Kreditschädigung, steht außerhalb des eigentlichen Ehrenabschnitts und schützt die wirtschaftliche Stellung statt der persönlichen Ehre. Sie stellt die Behauptung unwahrer Tatsachen unter Strafe, die die Kreditwürdigkeit, den Erwerb oder das Fortkommen einer Person schädigen oder gefährden, und die österreichische Rechtspraxis erstreckt dies auch auf Unternehmen.
§ 117 StGB regelt, wie die Ehrendelikte verfolgt werden. Mit engen Ausnahmen für Angriffe auf den Bundespräsidenten, das Parlament, das Bundesheer oder eine Behörde sind die Ehrendelikte Privatanklagedelikte: Die verletzte Person muss die Verfolgung selbst einleiten und tragen, statt sich darauf zu verlassen, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus auf eine Anzeige hin tätig wird, wie es bei den meisten Delikten der Fall ist.
Die entscheidende Unterscheidung: Verleumdung ist keine Rufschädigung
Das ist der wichtigste Punkt im gesamten Themenbereich, weshalb er hier vorab klar benannt wird. § 297 StGB mit dem Titel Verleumdung steht vollständig außerhalb des Ehrenabschnitts. Er stellt unter Strafe, wissentlich eine falsche Anschuldigung zu erheben, jemand habe ein von Amts wegen verfolgtes Delikt begangen oder eine Amts- oder Berufspflicht verletzt, sodass diese Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege, nicht die persönliche Ehre, und das Delikt setzt Wissentlichkeit voraus, also die tatsächliche Kenntnis, dass die Anschuldigung falsch ist, den höchsten Vorsatzgrad im österreichischen Strafrecht.
Weil § 297 außerhalb der §§ 111 bis 117 steht, greift die Privatanklageregel des § 117 hier nicht. Verleumdung ist ein Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft verfolgt sie von Amts wegen, und die qualifizierte Stufe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichen, wenn das fälschlich unterstellte Delikt selbst mit mehr als einem Jahr bedroht ist.
Österreichs eigentliches Delikt gegen Rufschädigung, dasjenige, das dem am nächsten kommt, was die meisten englischsprachigen Leserinnen und Leser unter Defamation verstehen oder was in Deutschland selbst unter dem Wort Verleumdung läuft, ist § 111 StGB üble Nachrede. Es setzt eine Tatsachenbehauptung voraus, kennt einen Wahrheitsbeweis und wird in der Regel privat von der beleidigten Person verfolgt, nicht vom Staat. Die beiden österreichischen Delikte zu verwechseln, weil sie oberflächlich ähnlich klingen, ist der mit Abstand häufigste Fehler zu diesem Thema, und er führt zur falschen Bestimmung, zum falschen Strafrahmen und zum falschen Verfolgungsweg.
Falsche Anschuldigung (§ 297 StGB Verleumdung) im Überblick
Verleumdung setzt eine falsche Anschuldigung eines Delikts oder einer Pflichtverletzung voraus, erhoben mit tatsächlicher Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, wodurch die beschuldigte Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Beide Strafstufen stehen gemeinsam in § 297 Abs 1: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze im Grundtatbestand, steigend auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn das fälschlich unterstellte Delikt selbst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. § 297 Abs 2 ist keine schärfere Stufe. Es handelt sich um eine Bestimmung zur tätigen Reue, die die Strafbarkeit entfallen lässt, wenn die anzeigende Person die Gefahr einer behördlichen Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde tätig geworden ist.
Weil Verleumdung von Amts wegen verfolgt wird, kann sich eine Person, die glaubt, Opfer einer wissentlich falschen Strafanzeige geworden zu sein, in der Regel direkt an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden, statt eine Privatanklage finanzieren zu müssen. Die vollständigen Tatbestandsmerkmale, durchgerechnete Beispiele und den kompletten Vergleich mit Deutschlands eigenem § 187 dStGB Verleumdung, einem Rufschädigungsdelikt und keiner falschen Strafanzeige, finden Sie auf der Seite Verleumdung und falsche Anschuldigung in Österreich.
Üble Nachrede und die Ehrendelikte im Überblick
Üble Nachrede nach § 111 StGB ist das Delikt, das die meisten Menschen tatsächlich suchen, wenn sie nach Verleumdung oder Defamation in Österreich fragen. Sie stellt eine für einen Dritten wahrnehmbare Tatsachenbehauptung unter Strafe, die geeignet ist, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die Grundstrafe beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze, steigend auf bis zu ein Jahr oder 720 Tagessätze, wenn die Behauptung durch Druckwerk, Rundfunk oder auf eine andere Weise verbreitet wird, die eine breite Öffentlichkeit erreicht, einschließlich Online-Beiträgen. Ein vollständiger Wahrheitsbeweis gilt für beide Stufen, ein engerer Gutglaubens-Einwand deckt nur den Grundtatbestand ab.
Drei verwandte Delikte stehen daneben: § 115 Beleidigung für öffentliche Beschimpfungen ohne Tatsachenbehauptung, § 113 für den Vorwurf einer schon abgetanen Verurteilung, und § 152 Kreditschädigung für falsche Tatsachenbehauptungen, die die wirtschaftliche Stellung schädigen. Anders als bei der Verleumdung muss die verletzte Person bei all diesen Delikten in der Regel selbst eine Privatanklage einbringen. Die vollständige Straftabelle, den Wahrheitsbeweis im Detail und durchgerechnete Beispiele finden Sie auf der Seite Üble Nachrede und Ehrendelikte in Österreich.
Medienentschädigung nach § 6 und § 8 MedienG kurz erklärt
Ein gesonderter Weg besteht gegen eine Zeitung, einen Rundfunkveranstalter oder eine Website, statt gegen eine einzelne Person. § 6 Mediengesetz (MedienG) gibt einer Person, die durch üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung in einem Medium betroffen ist, einen unmittelbaren zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber. Nur die objektiven Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen, nicht das persönliche Verschulden der Verfasserin oder des Verfassers, was den Anspruch gegenüber einem Medienunternehmen überhaupt erst praktikabel macht.
Die Höhe richtet sich nach § 8 Abs 1 MedienG, in Kraft seit 1. Jänner 2021, gemeinsam geregelt für §§ 6, 7, 7a, 7b und 7c. Die Untergrenze liegt bei 100 Euro.
Die allgemeine Obergrenze liegt bei 40.000 Euro. Eine höhere Obergrenze von 100.000 Euro gilt nur nach §§ 6, 7 oder 7c, und nur, wenn die Veröffentlichung besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte und der Medieninhaber oder dessen Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Quellen, die Obergrenzen von 20.000 oder 50.000 Euro nennen, beschreiben die Rechtslage vor 2021 und sollten nicht mehr herangezogen werden.
§ 6 Abs 2 sieht zudem Ausschlussgründe vor, darunter eine wahre Berichterstattung über eine öffentliche Parlamentssitzung sowie, speziell für üble Nachrede, Fälle, in denen die Veröffentlichung wahr ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemeinsam mit journalistischer Sorgfalt ausreichend Grund gab, die Behauptung für wahr zu halten. Diese Ausschlussgründe sowie das vollständige Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs werden auf beiden oben verlinkten Unterseiten im Detail behandelt.
Die richtige Seite finden
Wenn es darum geht, dass jemand eine andere Person bei der Polizei, im Rahmen eines dienstrechtlichen Verfahrens oder bei einer Behörde wegen eines Delikts oder einer Pflichtverletzung anzeigt, von dem sie wusste, dass es falsch ist, beginnen Sie mit Verleumdung und falsche Anschuldigung. Geht es stattdessen um eine Behauptung über den Ruf gegenüber Freunden, Kolleginnen oder Kollegen oder online, ohne Anzeige bei einer Behörde, beginnen Sie mit üble Nachrede und die Ehrendelikte. Beide Seiten erklären auch, wie die gesonderte Haftung eines Medienunternehmens nach dem Mediengesetz dazu passt.
Häufig gestellte Fragen
Wie heißt das österreichische Verleumdungsrecht?
Österreich kennt kein einziges Gesetz mit dem Namen Verleumdungsrecht. Rufschädigung wird durch eine kleine Gruppe von Ehrendelikten im Strafgesetzbuch geregelt, allen voran § 111 StGB üble Nachrede, daneben § 115 Beleidigung, § 113 und § 152 Kreditschädigung. Ein gesondertes Delikt, § 297 StGB Verleumdung, klingt nach Rufschädigung, ist aber ein anderes, engeres Delikt.
Ist Verleumdung in Österreich dasselbe wie Defamation?
Nein. Verleumdung nach § 297 StGB ist eine wissentlich falsche strafrechtliche Anschuldigung, die jemanden der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt und von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Österreichs Delikt gegen Rufschädigung ist eine gesonderte Bestimmung, § 111 StGB üble Nachrede, die die verletzte Person in der Regel privat verfolgen muss.
Was ist der Unterschied zwischen üble Nachrede und Verleumdung?
Üble Nachrede ist eine Tatsachenbehauptung über verächtliches oder ehrloses Verhalten, die den Ruf einer Person in der öffentlichen Meinung schädigt, und sie kennt einen Wahrheitsbeweis. Verleumdung ist eine wissentlich falsche Anzeige, jemand habe ein Delikt begangen oder eine Amtspflicht verletzt, wobei ein Wahrheitsbeweis begrifflich ausgeschlossen ist, weil die Anschuldigung per Definition falsch und als solche bekannt ist.
Muss ich für eine üble-Nachrede-Klage in Österreich eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen?
Weil üble Nachrede in der Regel ein Privatanklagedelikt ist, muss die verletzte Person die Verfolgung selbst einleiten und tragen, statt die Sache einfach bei der Polizei anzuzeigen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben, doch das Privatanklageverfahren hat eigene formale Anforderungen, weshalb die meisten Betroffenen dennoch eine Rechtsvertretung beauftragen.
Wie viel Entschädigung kann ich von einer Website verlangen, die mich in Österreich verleumdet hat?
Nach §§ 6 und 8 Mediengesetz kann eine betroffene Person vom Medieninhaber zivilrechtliche Entschädigung verlangen, seit 1. Jänner 2021 gedeckelt mit 40.000 Euro im Regelfall, steigend auf 100.000 Euro nur, wenn die Auswirkungen besonders schwerwiegend waren und der Medieninhaber oder dessen Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Diese Beträge sind Höchstgrenzen, die ein Gericht zusprechen kann, keine garantierten Summen.
Was ist Beleidigung und wie unterscheidet sie sich von üble Nachrede?
§ 115 StGB Beleidigung stellt unter Strafe, jemanden öffentlich oder vor mehr als zwei anderen Personen zu beschimpfen, zu verspotten oder mit Misshandlung zu bedrohen. Anders als üble Nachrede setzt sie keine Tatsachenbehauptung voraus, sondern nur ein beleidigendes Verhalten, und sie trägt eine niedrigere Höchststrafe von bis zu drei Monaten oder 180 Tagessätzen.
Kann ein Unternehmen in Österreich wegen Verleumdung klagen?
Ein Unternehmen selbst hat keine persönliche Ehre im Sinn der §§ 111 bis 117 StGB, doch § 152 StGB Kreditschädigung schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die die Kreditwürdigkeit, den Erwerb oder das Fortkommen eines Unternehmens schädigen oder gefährden, und wird in der österreichischen Praxis auch auf juristische Personen angewendet.
Quellen und Referenzen
- § 111 StGB, Üble Nachrede(ris.bka.gv.at).gov
- § 113 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen Straftat(ris.bka.gv.at).gov
- § 115 StGB, Beleidigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 117 StGB, Berechtigung zur Anklage(ris.bka.gv.at).gov
- § 152 StGB, Kreditschädigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 297 StGB, Verleumdung(ris.bka.gv.at).gov
- § 5 Abs 3 StGB, Wissentlichkeit als Vorsatzform(ris.bka.gv.at).gov
- § 6 Mediengesetz, Entschädigung wegen Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs(ris.bka.gv.at).gov
- § 8 Mediengesetz, Höhe der Entschädigung(ris.bka.gv.at).gov