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Üble Nachrede in Österreich: Rufschädigung und die Ehrendelikte erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Üble Nachrede in Österreich: Rufschädigung und die Ehrendelikte erklärt

Häufig gestellte Fragen

Was ist üble Nachrede nach österreichischem Recht?

Üble Nachrede ist Österreichs zentrales Delikt gegen Rufschädigung nach § 111 StGB. Es stellt unter Strafe, jemandem, auf eine für einen Dritten wahrnehmbare Weise, ein verächtliches Merkmal oder ehrloses Verhalten vorzuwerfen, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die Grundstrafe beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze.

Wie hoch ist die Strafe für üble Nachrede in Österreich?

Die Grundstrafe nach § 111 Abs 1 StGB beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze. Wird die Behauptung durch Druckwerk, Rundfunk oder auf eine andere Weise verbreitet, die eine breite Öffentlichkeit erreicht, einschließlich das Internet, erhöht § 111 Abs 2 die Strafe auf bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze.

Ist Wahrheit eine Verteidigung gegen üble Nachrede in Österreich?

Ja. § 111 Abs 3 StGB gewährt eine vollständige Verteidigung, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird, für den Grundtatbestand ebenso wie für die qualifizierte Medienstufe. Ein engerer Gutglaubens-Einwand, für Behauptungen, die vernünftigerweise für wahr gehalten wurden, auch wenn sie sich später als falsch herausstellen, gilt nur für den Grundtatbestand nach Abs 1, nicht für die Stufe mit breiter öffentlicher Reichweite.

Wer verfolgt einen Fall wegen übler Nachrede in Österreich?

Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt nach § 117 StGB. Die beleidigte Person muss die Verfolgung in der Regel selbst einleiten und tragen, statt sich auf die Staatsanwaltschaft zu verlassen, mit engen Ausnahmen von Amts wegen für Angriffe auf den Bundespräsidenten, das Parlament, das Bundesheer oder eine Behörde.

Was ist der Unterschied zwischen üble Nachrede und Verleumdung in Österreich?

Üble Nachrede nach § 111 StGB ist Rufschädigung: eine Tatsachenbehauptung über ein verächtliches oder ehrloses Verhalten. Verleumdung nach § 297 StGB ist ein anderes, engeres Delikt: wissentlich eine falsche Anschuldigung zu erheben, die jemanden der Gefahr einer staatlichen strafrechtlichen Untersuchung aussetzt. Verleumdung wird vom Staat verfolgt, üble Nachrede in der Regel privat von der beleidigten Person.

Was ist Beleidigung und wie unterscheidet sie sich von üble Nachrede?

§ 111 üble Nachrede erfasst eine Tatsachenbehauptung über ein verächtliches Merkmal oder ehrloses Verhalten, für einen Dritten wahrnehmbar. § 115 Beleidigung erfasst Beschimpfungen, Verspottung oder Androhungen von Misshandlung, öffentlich oder vor mehr als zwei anderen Personen begangen, und setzt keine Tatsachenbehauptung voraus. Beleidigung trägt eine niedrigere Höchststrafe von bis zu 3 Monaten oder 180 Tagessätzen.

Kann ich von einem Medienunternehmen Entschädigung für üble Nachrede verlangen?

Eine durch üble Nachrede in einer Zeitung, einer Rundfunksendung oder einer Website betroffene Person kann eine zivilrechtliche Entschädigungsklage gegen den Medieninhaber nach § 6 Mediengesetz erheben. Seit 1. Jänner 2021 ist der Betrag mit 40.000 Euro im Regelfall gedeckelt, oder mit 100.000 Euro, wenn die Auswirkungen besonders schwerwiegend waren und der Medieninhaber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Schützt Kreditschädigung auch Unternehmen und nicht nur Einzelpersonen?

Ja. § 152 StGB Kreditschädigung stellt die Behauptung unwahrer Tatsachen unter Strafe, die die Kreditwürdigkeit, den Erwerb oder das Fortkommen einer anderen Person schädigen oder gefährden, und die österreichische Rechtspraxis erstreckt dies auch auf Unternehmen und andere juristische Personen, da die finanzielle Stellung eines Unternehmens durch falsche Behauptungen ebenso angegriffen werden kann wie die Ehre einer Person.

Quellen und Referenzen

  1. § 111 StGB, Üble Nachrede(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 111 StGB, Üble Nachrede (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 113 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen Straftat(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 115 StGB, Beleidigung(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 115 StGB, Beleidigung (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 117 StGB, Berechtigung zur Anklage(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 152 StGB, Kreditschädigung(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 297 StGB, Verleumdung(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 6 Mediengesetz, Entschädigung wegen Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 6 Mediengesetz (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 8 Mediengesetz, Höhe der Entschädigung(ris.bka.gv.at).gov
  12. § 8 Mediengesetz (ELI-Permalink)(ris.bka.gv.at).gov
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