Nachbarrecht in Österreich: Überblick über die Regelungen des ABGB

Österreichs Nachbarrecht ist im Wesentlichen im ABGB verankert, dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, das erstmals 1811 erlassen wurde und mit laufenden Novellen bis heute in Kraft ist. Eine kompakte Gruppe von Paragraphen, vor allem §§ 364 bis 364b und §§ 421 bis 422, regelt die meisten Streitigkeiten zwischen benachbarten Grundeigentümern: Lärm und andere Störungen, Schäden durch eine behördlich genehmigte Anlage nebenan, Aushubarbeiten, die das Gebäude eines Nachbarn gefährden, sowie Bäume oder Äste, die über die Grundgrenze reichen.
Diese Seite gibt einen Überblick über diesen Rahmen und über die zwei getrennten Wege, die das österreichische Recht zur Lösung eines Nachbarschaftsstreits vorsieht: eine zivilrechtliche Klage zwischen den Parteien und ein verwaltungsrechtliches Verfahren durch Land oder Gemeinde. Die genauen Regeln zu Lärmbeschwerden im Detail, einschließlich des zweistufigen Rechtstests und der tatsächlichen Handhabung der Ruhezeiten, finden Sie unter Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der rechtliche Rahmen des österreichischen Nachbarrechts: Das ABGB
Die meisten Streitigkeiten zwischen benachbarten Grundeigentümern in Österreich werden nach dem ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), dem allgemeinen Zivilgesetzbuch Österreichs, gelöst. Die zentralen Bestimmungen bilden eine kompakte Gruppe: §§ 364 bis 364b behandeln Einwirkungen, die über eine Grundgrenze reichen, während §§ 421 und 422 Bäume und Bewuchs an oder nahe der Grenze regeln.
§ 364 ABGB ist die zentrale Bestimmung. Er begrenzt, wie weit die Nutzung des eigenen Grundstücks durch einen Eigentümer ein Nachbargrundstück durch Lärm, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Erschütterung und ähnliche Einwirkungen beeinträchtigen darf, und legt den zweistufigen Rechtstest fest, den österreichische Gerichte anwenden, um zu beurteilen, wann eine solche Einwirkung unzulässig wird. Dieser Test, samt Beispielen und den damit zusammenhängenden Regeln zu Licht und Luft, die durch die Bäume eines Nachbarn entzogen werden, wird ausführlich unter Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten behandelt.
§ 364a ABGB betrifft eine engere Situation: Einwirkungen, die von einer Bergwerksanlage oder einer anderen behördlich genehmigten Anlage ausgehen, etwa einer konzessionierten Fabrik. In diesem Fall kann der betroffene Eigentümer keine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken, sondern ist auf einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens beschränkt.
§ 364b ABGB betrifft Aushubarbeiten. Ein Grundeigentümer darf nicht so graben, dass dem Boden oder Gebäude eines Nachbarn die notwendige Stütze entzogen wird, es sei denn, es wird zuvor eine ausreichende anderweitige Befestigung vorgenommen. Diese Bestimmung kommt am häufigsten bei Kellerbauten und Stützmauerarbeiten nahe einer gemeinsamen Grenze zur Anwendung.
§ 421 ABGB bestimmt, wem ein an der Grundgrenze stehender Baum gehört. Das Eigentum folgt dem Stamm, nicht den Wurzeln, sodass ein direkt auf der Grenzlinie wachsender Stamm den Baum zum gemeinsamen Eigentum beider Nachbarn macht. § 422 ABGB gibt einem Grundeigentümer sodann ein echtes Selbsthilferecht, um Wurzeln, die in den eigenen Boden eingedrungen sind, zu entfernen und Äste, die in den eigenen Luftraum hineinragen, abzuschneiden, ohne den Gerichtsweg beschreiten zu müssen, sofern die Arbeit fachgerecht ausgeführt wird und die Pflanze soweit zumutbar geschont wird.
Zwei Wege: Zivilrechtliche Klagen und Verwaltungsvollzug
Ein Streit über Lärm, Rauch oder eine andere Störung zwischen Nachbarn in Österreich kann gleichzeitig auf zwei getrennten Wegen verlaufen, und es hilft, den Unterschied zu kennen, bevor man entscheidet, wie man reagiert.
Der erste Weg ist zivilrechtlich. Nach § 364 Abs 2 ABGB kann ein betroffener Eigentümer eine Unterlassungsklage einbringen, eine Zivilklage, mit der das Gericht aufgefordert wird, dem Nachbarn die störende Tätigkeit für die Zukunft zu untersagen. Diese Klagen werden in der Regel vor dem Bezirksgericht eingebracht und richten sich nach dem zweistufigen Test, der auf der weiterführenden Seite zu Lärmstreitigkeiten erklärt wird.
Der zweite Weg ist verwaltungsrechtlich. Eine Störung, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, etwa übermäßig lauter Lärm, kann nach dem jeweiligen Landes-Sicherheitsgesetz eine Verwaltungsübertretung darstellen, die von der zuständigen Behörde mit einer Geldstrafe statt mit einem Gerichtsurteil geahndet wird. Dieser Weg erfordert nicht, dass der betroffene Nachbar denselben zivilrechtlichen Test erfüllt, und er läuft unabhängig von einer allfälligen Privatklage.
Diese beiden Wege schließen einander nicht aus. Wer durch den Lärm eines Nachbarn gestört wird, kann bei der zuständigen Behörde eine verwaltungsrechtliche Anzeige erstatten und daneben eine zivilrechtliche Unterlassungsklage mit dem Ziel einer dauerhaften gerichtlichen Verfügung verfolgen oder androhen.
Lärmstreitigkeiten im Überblick
Lärm ist der häufigste Auslöser für einen Nachbarschaftsstreit in Österreich, ob durch laute Musik, einen bellenden Hund, Renovierungsarbeiten oder eine ausgelassene Feier. Der maßgebliche Test ergibt sich aus § 364 Abs 2 ABGB: Eine Einwirkung darf nur untersagt werden, wenn sie sowohl das ortsübliche Maß überschreitet als auch die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
Dieser Test, der strengere Maßstab, der für Licht und Luft gilt, die durch die Bäume eines Nachbarn entzogen werden, sowie die verwaltungsrechtliche Geldstrafe, die etwa nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz verhängt werden kann, werden mit ausführlichen Beispielen unter Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten erklärt. Diese Seite ist die richtige Anlaufstelle für den genauen Rechtstest, Beispiel-Szenarien und die praktischen Schritte vor und nach einer Beschwerde.
Ruhezeiten werden örtlich geregelt, nicht bundesweit
Ein häufiges Missverständnis ist, dass Österreich ein einziges bundesweites Gesetz hat, das die Ruhezeiten zu einer bestimmten Uhrzeit festlegt. Das ist nicht der Fall. Österreichs offizielles Bürgerportal, oesterreich.gv.at, stellt klar fest, dass es auf Bundesebene keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit gibt.
Nachtruheregelungen ergeben sich stattdessen aus den Gesetzen der einzelnen Bundesländer sowie aus gemeindlichen Verordnungen, einschließlich Hausordnungen, und können von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Ein häufig eingehaltener gewohnheitsmäßiger Rahmen liegt bei etwa 22:00 bis 06:00 Uhr, doch die genauen Zeiten sowie allfällige zusätzliche Mittags- oder Feiertagsregelungen hängen von der jeweils anwendbaren örtlichen Verordnung ab. Die weiterführende Seite zu Lärmstreitigkeiten erklärt dies ausführlicher, einschließlich der Frage, wie die beiden Vollzugswege bei einer Beschwerde über die Ruhezeiten zur Anwendung kommen.
Verwandte Themen des österreichischen Rechts
Das Nachbarrecht ist eines von vielen Themenbereichen, die auf dieser Seite zu Österreich behandelt werden. Weitere für Bewohner, Arbeitnehmer, Mieter und Grundeigentümer in Österreich relevante Themen finden Sie im Überblick zu Österreich.
Häufig gestellte Fragen
Welches ist das wichtigste Gesetz für Nachbarschaftsstreitigkeiten in Österreich?
Die meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten in Österreich werden nach dem ABGB, dem allgemeinen Zivilgesetzbuch, geregelt, vor allem nach den Paragraphen 364 bis 364b für Einwirkungen wie Lärm und Aushubarbeiten sowie nach den Paragraphen 421 und 422 für Bäume und Grenzbewuchs. Ein eigenes, eigenständiges Nachbarrechtsgesetz gibt es nicht.
Gibt es ein einziges Gesetz, das Lärmstreitigkeiten zwischen Nachbarn entscheidet?
Die zentrale Regel ist § 364 ABGB, wonach zu prüfen ist, ob die Einwirkung das örtlich übliche Maß überschreitet und die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Der ausführliche Test mit Beispielen wird auf der weiterführenden Seite zu Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten behandelt.
Kann ich meinen Nachbarn direkt klagen, oder muss ich zuerst die Behörde einschalten?
Dies sind zwei getrennte, voneinander unabhängige Wege. Eine Zivilklage nach § 364 ABGB wird in der Regel vor dem Bezirksgericht eingebracht und setzt keine vorherige Verwaltungsbeschwerde voraus, während eine Anzeige bei der zuständigen Behörde wegen einer Störung der öffentlichen Ordnung ein eigenes verwaltungsrechtliches Verfahren darstellt.
Habe ich das Recht, den Baum meines Nachbarn zu stutzen, wenn er über mein Grundstück hängt?
Ja. § 422 ABGB gibt einem Grundeigentümer ein Selbsthilferecht, um Äste, die in den eigenen Luftraum hineinragen, abzuschneiden und Wurzeln zu entfernen, die in den eigenen Boden eingedrungen sind, sofern die Arbeit fachgerecht ausgeführt und die Pflanze soweit möglich geschont wird. Örtliche Baumschutzregeln können für einen geschützten Baum dennoch eine Bewilligung verlangen.
Hat Österreich ein einziges Ruhezeitgesetz, das überall gilt?
Nein. Österreichs offizielles Bürgerportal bestätigt, dass es auf Bundesebene keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit gibt. Die Ruhezeiten werden von jedem Bundesland und jeder Gemeinde festgelegt, und ein gewohnheitsmäßiger Rahmen von etwa 22:00 bis 06:00 Uhr ist zwar verbreitet, aber nicht landesweit einheitlich.
Was passiert, wenn die Störung von einer konzessionierten Fabrik oder genehmigten Anlage nebenan ausgeht?
§ 364a ABGB nimmt das Recht, gegen eine behördlich genehmigte Anlage auf Unterlassung zu klagen. Der betroffene Eigentümer kann stattdessen Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen.
Wo finde ich den ausführlichen Rechtstest für eine Lärmbeschwerde gegen einen Nachbarn?
Siehe die weiterführende Seite zu Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten für den vollständigen zweistufigen Test nach § 364 ABGB, den strengeren Maßstab für Licht und Luft durch Bäume sowie den zusätzlich zur Zivilklage verfügbaren verwaltungsrechtlichen Strafweg.
Quellen und Referenzen
- § 364 ABGB, der zweistufige Immissionstest für Lärm, Rauch, Geruch und ähnliche Einwirkungen eines Nachbarn(ris.bka.gv.at).gov
- § 364a ABGB, keine Unterlassungsklage gegen eine behördlich genehmigte Anlage, sondern nur ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz des Schadens(ris.bka.gv.at).gov
- § 364b ABGB, Aushubarbeiten eines Nachbarn dürfen einem angrenzenden Gebäude oder Boden nicht die notwendige Stütze entziehen(ris.bka.gv.at).gov
- § 421 ABGB, das Eigentum an einem Grenzbaum folgt dem Stamm, nicht den Wurzeln(ris.bka.gv.at).gov
- § 422 ABGB, das Selbsthilferecht, eindringende Wurzeln zu entfernen und überhängende Äste abzuschneiden, fachgerecht ausgeführt, mit hälftigem Kostenersatz nur bei entstandenem Schaden(ris.bka.gv.at).gov
- oesterreich.gv.at, Störungen durch Nachbarn: keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit in Österreich(oesterreich.gv.at).gov
- Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) § 1, ungebührlicherweise störender Lärm als Verwaltungsübertretung, strafbar mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro(ris.bka.gv.at).gov