EnglishDeutsch
Austria flag

Austria

Nachbarrecht in Österreich: Überblick über die Regelungen des ABGB

Von Recording Law Redaktionsteam5 Min. Lesezeit
Nachbarrecht in Österreich: Überblick über die Regelungen des ABGB

Häufig gestellte Fragen

Welches ist das wichtigste Gesetz für Nachbarschaftsstreitigkeiten in Österreich?

Die meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten in Österreich werden nach dem ABGB, dem allgemeinen Zivilgesetzbuch, geregelt, vor allem nach den Paragraphen 364 bis 364b für Einwirkungen wie Lärm und Aushubarbeiten sowie nach den Paragraphen 421 und 422 für Bäume und Grenzbewuchs. Ein eigenes, eigenständiges Nachbarrechtsgesetz gibt es nicht.

Gibt es ein einziges Gesetz, das Lärmstreitigkeiten zwischen Nachbarn entscheidet?

Die zentrale Regel ist § 364 ABGB, wonach zu prüfen ist, ob die Einwirkung das örtlich übliche Maß überschreitet und die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Der ausführliche Test mit Beispielen wird auf der weiterführenden Seite zu Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten behandelt.

Kann ich meinen Nachbarn direkt klagen, oder muss ich zuerst die Behörde einschalten?

Dies sind zwei getrennte, voneinander unabhängige Wege. Eine Zivilklage nach § 364 ABGB wird in der Regel vor dem Bezirksgericht eingebracht und setzt keine vorherige Verwaltungsbeschwerde voraus, während eine Anzeige bei der zuständigen Behörde wegen einer Störung der öffentlichen Ordnung ein eigenes verwaltungsrechtliches Verfahren darstellt.

Habe ich das Recht, den Baum meines Nachbarn zu stutzen, wenn er über mein Grundstück hängt?

Ja. § 422 ABGB gibt einem Grundeigentümer ein Selbsthilferecht, um Äste, die in den eigenen Luftraum hineinragen, abzuschneiden und Wurzeln zu entfernen, die in den eigenen Boden eingedrungen sind, sofern die Arbeit fachgerecht ausgeführt und die Pflanze soweit möglich geschont wird. Örtliche Baumschutzregeln können für einen geschützten Baum dennoch eine Bewilligung verlangen.

Hat Österreich ein einziges Ruhezeitgesetz, das überall gilt?

Nein. Österreichs offizielles Bürgerportal bestätigt, dass es auf Bundesebene keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit gibt. Die Ruhezeiten werden von jedem Bundesland und jeder Gemeinde festgelegt, und ein gewohnheitsmäßiger Rahmen von etwa 22:00 bis 06:00 Uhr ist zwar verbreitet, aber nicht landesweit einheitlich.

Was passiert, wenn die Störung von einer konzessionierten Fabrik oder genehmigten Anlage nebenan ausgeht?

§ 364a ABGB nimmt das Recht, gegen eine behördlich genehmigte Anlage auf Unterlassung zu klagen. Der betroffene Eigentümer kann stattdessen Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen.

Wo finde ich den ausführlichen Rechtstest für eine Lärmbeschwerde gegen einen Nachbarn?

Siehe die weiterführende Seite zu Lärm und Nachbarschaftsstreitigkeiten für den vollständigen zweistufigen Test nach § 364 ABGB, den strengeren Maßstab für Licht und Luft durch Bäume sowie den zusätzlich zur Zivilklage verfügbaren verwaltungsrechtlichen Strafweg.

Quellen und Referenzen

  1. § 364 ABGB, der zweistufige Immissionstest für Lärm, Rauch, Geruch und ähnliche Einwirkungen eines Nachbarn(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 364a ABGB, keine Unterlassungsklage gegen eine behördlich genehmigte Anlage, sondern nur ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz des Schadens(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 364b ABGB, Aushubarbeiten eines Nachbarn dürfen einem angrenzenden Gebäude oder Boden nicht die notwendige Stütze entziehen(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 421 ABGB, das Eigentum an einem Grenzbaum folgt dem Stamm, nicht den Wurzeln(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 422 ABGB, das Selbsthilferecht, eindringende Wurzeln zu entfernen und überhängende Äste abzuschneiden, fachgerecht ausgeführt, mit hälftigem Kostenersatz nur bei entstandenem Schaden(ris.bka.gv.at).gov
  6. oesterreich.gv.at, Störungen durch Nachbarn: keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit in Österreich(oesterreich.gv.at).gov
  7. Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) § 1, ungebührlicherweise störender Lärm als Verwaltungsübertretung, strafbar mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro(ris.bka.gv.at).gov
Teilen: