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Mietzinsbegrenzung in Österreich: Die drei Stufen des MRG und der Richtwertmietzins erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Mietzinsbegrenzung in Österreich: Die drei Stufen des MRG und der Richtwertmietzins erklärt

Häufig gestellte Fragen

Woran erkenne ich, welche MRG-Stufe für meine Mietwohnung gilt?

Beginnen Sie mit dem Baubewilligungsdatum und der Anzahl der Einheiten. Ein mehrgeschoßiges Gebäude (drei oder mehr Wohnungen oder Geschäftsräume) mit Baubewilligung am oder vor dem 30. Juni 1953, oder mit öffentlicher Förderung errichtet, ist in der Regel Vollanwendung. Dasselbe Gebäude mit Bewilligung nach diesem Datum und ohne Förderung errichtet, ist in der Regel Teilanwendung. Ein Haus mit höchstens zwei Einheiten, eine Dienstwohnung oder eine Ferienwohnung von höchstens sechs Monaten ist in der Regel Vollausnahme. Wo die Antwort nicht offensichtlich ist, ist die Baubewilligung selbst, nicht das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, das entscheidende Dokument.

Was ist der Unterschied zwischen Richtwertmietzins und Kategoriemietzins?

Beides sind Mietzinsobergrenzen, die nur innerhalb der Vollanwendung gelten. Der Richtwertmietzins gilt für Mietverhältnisse, die am oder nach dem 1. März 1994 vermietet wurden, und geht von einem Grundbetrag je Bundesland für eine Kategorie-A-Normwohnung aus, angepasst nach oben oder unten für Lage, Zustand und Ausstattung. Der Kategoriemietzins ist das ältere System, ein fixer Eurobetrag pro Quadratmeter nach Ausstattungskategorie A bis D, und gilt weiterhin für Verträge, die vor dem Richtwertsystem liegen.

Ist die Richtwertmiete in ganz Österreich gleich hoch?

Nein. Jedes der neun Bundesländer hat seinen eigenen Richtwert, und diese unterscheiden sich erheblich. Mit 1. April 2026 hat Vorarlberg mit 10,35 Euro pro Quadratmeter und Monat den höchsten Richtwert, während Wien mit 6,74 Euro vergleichsweise niedrig liegt. Eine Wohnung in gleichem Zustand und gleicher Kategorie kann allein wegen des Bundeslands eine sehr unterschiedliche Basismiete tragen.

Kann ein Vermieter einen Mieter einfach durch Kündigung hinauswerfen?

Nur in der Vollausnahme, wo das MRG nicht gilt und das ABGB den Vertrag zu gewöhnlichen Bedingungen regelt. In Vollanwendung und Teilanwendung kann ein unbefristeter Mietvertrag nur vom Vermieter über eine gerichtliche Kündigung beendet werden, und nur aufgrund eines der gesetzlichen Gründe des § 30 MRG, etwa erheblicher Mietzinsrückstand oder ein echter und nachweisbarer Eigenbedarf.

Fällt eine Zweitwohnung oder Ferienvermietung unter das MRG?

Eine als Zweitwohnsitz zu Erholungs- oder Freizeitzwecken vermietete Wohnung ist nach § 1 Abs 2 vom MRG ausgenommen, fällt also in die Vollausnahme. Dasselbe gilt für ein kurzfristiges Mietverhältnis über einen Geschäftsraum oder eine Wohnung der Kategorie A oder B für höchstens sechs Monate. Hier gelten das ABGB und der Mietvertrag, nicht die Mietzinsobergrenzen oder Kündigungsgründe des MRG.

Wenn mein Gebäude genau um den 30. Juni 1953 bewilligt wurde, welche Stufe gilt?

Das Gesetz zieht die Grenze beim Bewilligungsdatum selbst, nicht bei einem Kalenderjahr. Eine Baubewilligung am oder vor dem 30. Juni 1953 ordnet ein ungefördertes mehrgeschoßiges Gebäude der Vollanwendung zu. Eine Bewilligung am 1. Juli 1953 oder später ordnet dasselbe Gebäude der Teilanwendung zu, sofern es ohne öffentliche Förderung errichtet wurde. Das genaue Datum auf der Bewilligung, nicht nur das Jahr, entscheidet über die Stufe.

Hat geförderter Neubau jemals eine Mietzinsobergrenze?

Ja. Die Teilanwendungs-Ausnahme für Gebäude nach 1953 gilt nur für ohne öffentliche Förderung finanzierte Bauten. Ein neu errichtetes gefördertes Wohngebäude bleibt in der Vollanwendung und unterliegt der Richtwertmietzins- oder Kategoriemietzins-Obergrenze, obwohl es sich um moderne Bausubstanz handelt, weil der Förderstatus, nicht das Alter, über den Verbleib in der vollen Anwendungsstufe entscheidet.

Wo kann ein Mieter den aktuellen Richtwert für sein Bundesland nachsehen?

Statistik Austria veröffentlicht die aktuellen, valorisierten Richtwerte und Kategoriebeträge für jedes Bundesland, da das Richtwertgesetz sie als Herausgeberin der valorisierten Beträge nennt. Die Arbeiterkammer veröffentlicht ebenfalls praxisnahe Erklärungen dazu, wie der Richtwertmietzins berechnet wird, einschließlich der lagebedingten Zu- und Abschläge, die die tatsächliche Miete über oder unter den Grund-Richtwert bewegen können.

Quellen und Referenzen

  1. § 1 MRG, Geltungsbereich (die drei Stufen des Mietrechtsgesetzes)(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 15a MRG, Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 16 MRG, Zulässige Höhe des Hauptmietzinses (Richtwert- und Kategoriesystem)(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 21 MRG, Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 29 MRG, Ablauf der Vertragsdauer bei befristeten Mietverhältnissen(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 30 MRG, Kündigung durch den Vermieter aus wichtigen Gründen(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 33 MRG, Gerichtliche Aufkündigung durch den Vermieter(ris.bka.gv.at).gov
  8. Richtwertgesetz (RichtWG) § 5, Wertsicherung und Anpassung der Richtwerte(ris.bka.gv.at).gov
  9. BGBl. II Nr. 81/2023, Kundmachung der Richtwerte gemäß § 5 RichtWG (ab 1.4.2023)(ris.bka.gv.at).gov
  10. Statistik Austria, Richtwerte und Kategoriebeträge (aktuelle valorisierte Beträge, gültig ab 1. April 2026)(statistik.at).gov
  11. ABGB §§ 1090 ff., allgemeines Bestandvertragsrecht (gilt, wo das MRG zur Gänze ausgenommen ist)(ris.bka.gv.at).gov
  12. Arbeiterkammer, Mietzins: Richtwertmietzins und Kategoriemietzins erklärt(wien.arbeiterkammer.at).gov
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