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Verleumdungsrecht Österreich: Zivil-, Strafrecht & Verteidigung

Unabhängig faktengeprüftVon Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Verleumdungsrecht Österreich: Zivil-, Strafrecht & Verteidigung

Häufig gestellte Fragen

Ist Verleumdung in Österreich eine Straftat?

Ja. Die §§ 111 (üble Nachrede), 115 (Beleidigung) und 297 (Verleumdung) des Strafgesetzbuchs stellen üble Nachrede, Beleidigung und wissentlich falsche Verleumdung unter Strafe. Die §§ 111 und 115 werden in der Regel von der geschädigten Person im Wege einer Privatanklage verfolgt, während § 297 von Amts wegen verfolgt wird.

Was ist der Unterschied zwischen den §§ 111, 115 und 297 StGB?

§ 111 (üble Nachrede) erfasst die Beschuldigung einer unehrenhaften Handlung oder Eigenschaft gegenüber einem Dritten. § 115 (Beleidigung) betrifft Beschimpfungen, Verspottungen oder Drohungen vor mindestens drei Personen. § 297 (Verleumdung) ist die wissentlich falsche Beschuldigung einer Straftat und stellt das schwerste Delikt dar.

Welche Strafen drohen bei Verleumdung in Österreich?

§ 111 sieht bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, die sich auf bis zu ein Jahr oder bis zu 720 Tagessätze erhöht, wenn die Äusserung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. § 115 sieht bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätze vor. § 297 sieht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe vor, bei schwerwiegenden Delikten bis zu fünf Jahre.

Wie viel Schadenersatz kann man bei Verleumdung in Österreich erhalten?

Nach § 1330 ABGB können Sie Schadenersatz und einen Widerruf ohne feste Obergrenze verlangen. Nach § 6 des Mediengesetzes können Sie eine Entschädigung vom Medieninhaber verlangen, wobei die Gerichte 40.000 Euro in der Regel als Obergrenze für gewöhnliche Fälle behandeln, festgelegt nach der Reichweite des Mediums und der Schwere des Schadens.

Ist Wahrheit ein Rechtfertigungsgrund bei Verleumdung in Österreich?

Im Allgemeinen ja. Der Nachweis, dass die behauptete Tatsache wahr ist (Wahrheitsbeweis), schliesst in der Regel eine Strafbarkeit nach § 111 aus, und ein gutgläubiger Glaube auf angemessenen Gründen kann bei nicht öffentlichen Äusserungen entlastend wirken. Die Gerichte unterscheiden zudem beweisbare Tatsachen von Werturteilen und erlauben eine weiterreichende Kritik an Personen des öffentlichen Lebens.

Wie lange ist die Frist für eine Verleumdungsklage in Österreich?

Zivilrechtliche Ansprüche nach § 1330 ABGB unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und der verantwortlichen Person. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Mediengesetz muss innerhalb von rund sechs Monaten ab der Veröffentlichung geltend gemacht werden, und für Privatanklagen gelten kurze Fristen zur Anklageerhebung.

Wie wird Online-Verleumdung in Österreich behandelt?

Dieselben Regeln aus Strafgesetzbuch, ABGB und Mediengesetz gelten auch online, und ein Beitrag, der eine breite Öffentlichkeit erreicht, kann den qualifizierten Tatbestand des § 111 auslösen. Die Reformen Hass im Netz in Österreich haben zivilrechtliche Unterlassungsverfahren, Löschungen und die Möglichkeit, anonyme Verfasser zu identifizieren, gestärkt.

Behandelt das österreichische Recht Personen des öffentlichen Lebens anders?

Ja. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Lingens gegen Österreich räumen die Gerichte der Kritik an Politikern und Personen des öffentlichen Lebens einen weiteren Spielraum ein und schützen Werturteile, während Ansprüche wegen falscher Tatsachenbehauptungen weiterhin möglich bleiben.

Aktualisierungen

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft

Quellen und Referenzen

  1. § 111 StGB (üble Nachrede), österreichisches Rechtsinformationssystem RIS(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 115 StGB (Beleidigung), RIS(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 297 StGB (Verleumdung), RIS(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 1330 ABGB (zivilrechtliche Haftung für Ehr- und Kreditschädigung), RIS(ris.bka.gv.at).gov
  5. Mediengesetz (österreichisches Mediengesetz), einschliesslich Entschädigung nach § 6, RIS(ris.bka.gv.at).gov
  6. Österreichisches Bundesministerium für Justiz, Hass im Netz / Gewalt im Netz und strafrechtlicher Schutz(bmj.gv.at).gov
  7. Lingens gegen Österreich (EGMR, 1986) zu Werturteilen und Kritik an Personen des öffentlichen Lebens(hudoc.echr.coe.int).gov
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