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Österreichs Strafenleiter für Verkehrsdelikte: Organmandat, Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Österreichs Strafenleiter für Verkehrsdelikte: Organmandat, Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis

Quellen und Referenzen

  1. § 50 VStG, Organstrafverfügung (Organmandat): Obergrenze von 90 Euro, Organ kann bei geringfügigen Fällen stattdessen eine Ermahnung aussprechen(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 49a VStG, Anonymverfügung: Obergrenze von 365 Euro, keine Verfolgungshandlung, wird bei Nichtzahlung innerhalb von vier Wochen gegenstandslos(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 47 VStG, Strafverfügung: Obergrenze von 600 Euro, oder 500 Euro nach einer Tarifverordnung(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 49 VStG, Einspruch: zweiwöchige Frist gegen eine Strafverfügung, kein reformatio in peius(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 19 VStG, Strafbemessung: die Grundlage für die Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb der geltenden Obergrenze(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 99 StVO 1960, Strafstufen für Alkohol am Steuer, Beispiel für einen gesetzlichen Höchstbetrag, den ein Straferkenntnis erreichen kann(ris.bka.gv.at).gov
  7. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), konsolidierte Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 30a FSG, Vormerksystem: eine Vormerkung wird unabhängig von einer nach der obigen Leiter verhängten Verwaltungsstrafe eingetragen(ris.bka.gv.at).gov
  9. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), konsolidierte Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 14 Abs 8 FSG, die allgemeine Grenze von 0,5 Promille für Lenker, im Beispiel angeführt(ris.bka.gv.at).gov
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