Alkohol am Steuer in Österreich: Promillegrenzen und Strafen

Wer in Österreich mit Alkohol im Blut ein Fahrzeug lenkt, unterliegt vor allem zwei Gesetzen, die zusammenwirken: der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), die die Alkoholgrenzwerte und die Strafstufen festlegt, und dem Führerscheingesetz (FSG), das den Führerschein und die Dauer seines Entzugs regelt. Gemeinsam werden diese Regelungen üblicherweise als Alkohol am Steuer bezeichnet, und sie gelten für jeden Lenker auf österreichischen Straßen, einschließlich Besucherinnen und Besuchern sowie Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern.
Diese Seite stellt die aktuellen Blut- und Atemalkoholgrenzwerte, die Geldstrafen und die Mindestentziehungsdauer dar, die gelten, sobald ein Lenker über 0,5 Promille misst, sowie die Folgen einer Verweigerung des Tests. Außerdem wird erklärt, wie ein Alkoholdelikt der unteren Stufe mit dem österreichischen Vormerksystem zusammenhängt, der eigenen Vormerkliste für eine festgelegte Gruppe schwerer Verkehrsdelikte.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Alkoholgrenzwerte nach österreichischem Recht
Die allgemeine Grenze für die meisten Lenkerinnen und Lenker ist in § 14 Abs 8 FSG festgelegt: Ein Fahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn der Blutalkoholgehalt des Lenkers unter 0,5 Promille beziehungsweise der Atemalkoholgehalt unter 0,25 mg/l liegt. Das Lenken über dieser Grenze ist bereits für sich ein eigenständiges Delikt, noch bevor eine der höheren Strafstufen unten überhaupt zur Anwendung kommt.
§ 5 Abs 1 StVO fügt eine weitere, höhere Schwelle hinzu: Ab 0,8 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,4 mg/l Atemalkohol geht das Gesetz davon aus, dass der Lenker jedenfalls durch Alkohol beeinträchtigt ist (jedenfalls beeinträchtigt). Diese Schwelle schafft für sich genommen keine dritte Grenze. Sie ist deshalb bedeutsam, weil sie die Trennlinie bildet, um die herum die unten stehenden Strafstufen aufgebaut sind.
Zwei Gruppen von Lenkerinnen und Lenkern unterliegen einer strengeren Grenze von 0,1 Promille statt der allgemeinen 0,5-Promille-Grenze. Die erste Gruppe umfasst alle Lenkerinnen und Lenker, die sich noch in der Probezeit befinden, dem dreijährigen Zeitraum nach dem ersten Führerschein, nach § 4 Abs 7 FSG. Die zweite Gruppe umfasst Inhaberinnen und Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, wenn sie ein Fahrzeug dieser Klasse lenken, eine Regelung, die sich an berufliche und gewerbliche Lenkerinnen und Lenker richtet, nach § 20 Abs 4 FSG.
Strafstufen und Mindestentziehungsdauer
Oberhalb der allgemeinen Grenze von 0,5 Promille steigen sowohl die Geldstrafe als auch die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung in festgelegten Stufen. Die folgende Tabelle zeigt die vier Stufen, wie sie nach § 99 StVO und § 37a FSG gelten, mit der Mindestentziehungsdauer für ein Erstdelikt nach § 26 FSG.
| Promillestufe | Bestimmung | Geldstrafe | Mindestentziehungsdauer, Erstdelikt |
|---|---|---|---|
| 0,5 bis unter 0,8 Promille | § 37a FSG | 300 € bis 3.700 € | Nicht in § 26 FSG fixiert; stattdessen wird eine Vormerkung eingetragen |
| 0,8 bis unter 1,2 Promille | § 99 Abs 1b StVO | 800 € bis 3.700 € | Zumindest 1 Monat (§ 26 Abs 1 FSG) |
| 1,2 bis unter 1,6 Promille | § 99 Abs 1a StVO | 1.200 € bis 4.400 € | Zumindest 4 Monate (§ 26 Abs 2 Z 4 FSG) |
| 1,6 Promille oder mehr, oder Verweigerung des Tests | § 99 Abs 1 StVO | 1.600 € bis 5.900 € | Zumindest 6 Monate (§ 26 Abs 2 Z 1 FSG) |
Ein Beispiel: Eine Lenkerin oder ein Lenker mit gemessenen 1,3 Promille fällt in die Stufe von 1,2 bis unter 1,6 Promille. Bei einem Erstdelikt reicht die Geldstrafe nach § 99 Abs 1a StVO von 1.200 € bis 4.400 €, und die Lenkberechtigung wird nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG für zumindest 4 Monate entzogen. Eine Lenkerin oder ein Lenker mit gemessenen 1,7 Promille, oder wer den Test überhaupt verweigert, fällt hingegen unter § 99 Abs 1 StVO: eine Geldstrafe von 1.600 € bis 5.900 € und ein Mindestentzug von 6 Monaten.
Für ein Erstdelikt in der Stufe von 0,8 bis unter 1,2 Promille legt § 26 Abs 1 FSG eine fixe Mindestentziehungsdauer von zumindest 1 Monat fest, sofern die betroffene Person kein Fahrzeug der Klasse C oder D in dieser Klasse gelenkt hat und kein früheres einschlägiges Delikt nach § 7 Abs 3 Z 1 oder 2 FSG vorliegt. Anders als die Stufe von 0,5 bis unter 0,8 Promille ist diese Stufe kein Vormerkdelikt, sie trägt stattdessen ihre eigene fixe gesetzliche Mindestdauer.
Das Mindestmaß von 1 Monat steigt auf zumindest 3 Monate, wenn das Delikt einen Verkehrsunfall zur Folge hatte, und für Inhaberinnen und Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, die zum Zeitpunkt des Delikts ein Fahrzeug dieser Klasse gelenkt haben, gelten eigene Regelungen. Wer in dieser Stufe von einem Delikt betroffen ist, sollte dennoch aktuelle, fallbezogene Rechtsberatung einholen, da diese engeren Umstände das Ergebnis verändern können, doch der Führerscheinentzug selbst ist eine fixe gesetzliche Mindestdauer und keine Ermessensfrage der Praxis.
Getrennt davon legt § 25 Abs 3 FSG einen allgemeinen Mindestrahmen von zumindest 3 Monaten für jeden Führerscheinentzug fest, der wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit angeordnet wird, und fügt 2 Wochen für jede bereits eingetragene Vormerkung hinzu. Dieser Mindestrahmen und der Vormerkungs-Zuschlag gelten zusätzlich zu den oben genannten stufenspezifischen Mindestwerten.
Warum diese Strafbeträge ein bestimmtes Prüfdatum tragen
Die in der obigen Tabelle genannten Eurobeträge entsprechen § 99 StVO in der Fassung, die am 1. Mai 2026 in Kraft trat, nach der Änderung durch BGBl. I Nr. 17/2026. Die Strafbeträge in § 99 StVO wurden in den letzten Jahren mehr als einmal überarbeitet. Wer sich auf dieser Seite auf einen exakten Eurobetrag verlässt, insbesondere geraume Zeit nach diesem Prüfdatum, sollte den Betrag direkt auf ris.bka.gv.at bestätigen, bevor er als endgültig behandelt wird.
Wiederholungsdelikte innerhalb von 5 Jahren
§ 26 Abs 2 FSG legt auch höhere Mindestentziehungsdauern fest, wenn eine Lenkerin oder ein Lenker innerhalb von 5 Jahren nach einem früheren Delikt ein weiteres einschlägiges Delikt begeht. Die wichtigsten Wiederholungskombinationen sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Kombination | Mindestentziehungsdauer |
|---|---|
| Ein weiteres Delikt nach § 99 Abs 1 innerhalb von 5 Jahren nach einem früheren Delikt nach § 99 Abs 1 | Zumindest 12 Monate |
| Ein Delikt nach § 99 Abs 1a oder 1b innerhalb von 5 Jahren nach einem früheren Delikt nach § 99 Abs 1 | Zumindest 8 Monate |
| Ein Delikt nach § 99 Abs 1 innerhalb von 5 Jahren nach einem früheren Delikt nach § 99 Abs 1a | Zumindest 10 Monate |
| Ein weiteres Delikt nach § 99 Abs 1a innerhalb von 5 Jahren nach einem früheren Delikt nach § 99 Abs 1a | Zumindest 8 Monate |
| Ein Delikt nach § 99 Abs 1b innerhalb von 5 Jahren nach einem früheren Delikt nach § 99 Abs 1a | Zumindest 6 Monate |
Diese Mindestwerte ersetzen die Erstdelikt-Werte aus der früheren Tabelle, sobald das 5-Jahres-Wiederholungsfenster zur Anwendung kommt; sie werden nicht zusätzlich zu diesen verhängt.
Verweigerung des Atem- oder Bluttests
Eine Polizistin oder ein Polizist kann eine angehaltene Lenkerin oder einen angehaltenen Lenker zu einem Atemtest mittels Alkomat verpflichten, und unter bestimmten Umständen auch zu einem Bluttest. Die Verweigerung des Tests ist kein Weg, die Strafe für Alkohol am Steuer zu umgehen. § 99 Abs 1 StVO behandelt eine Verweigerung genauso wie eine Messung von 1,6 Promille oder mehr: derselbe Strafrahmen von 1.600 € bis 5.900 € und dieselbe Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG gelten in beiden Fällen.
Der praktische Effekt ist, dass eine Person, die tatsächlich unter der allgemeinen Grenze liegt, aber den Test verweigert, schlechter aussteigen kann als jemand, der in einer niedrigeren Stufe positiv getestet wird. Es gibt keinen rechtlichen Vorteil darin, den Test abzulehnen.
Alkohol am Steuer und das Vormerksystem
Die unteren Stufen von Alkohol am Steuer fallen auch unter das österreichische Vormerksystem, die eigene Vormerkliste für eine festgelegte Gruppe schwerer Verkehrsdelikte; siehe Führerscheinentzug und Vormerksystem für die genaue Funktionsweise dieses Systems. Ein Delikt nach § 14 Abs 8 FSG im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 Promille ist eines der Delikte auf dieser Liste nach § 30a Abs 2 Z 1 FSG, sodass es zu einer Vormerkung, einem formellen Eintrag, führt, auch wenn die Geldstrafe selbst keinen automatischen Führerscheinentzug nach sich zieht.
Ein zweites einschlägiges Delikt innerhalb des maßgeblichen Zeitraums, üblicherweise 2 Jahre und verlängert auf 3 Jahre, wenn ein zweites Delikt innerhalb der ersten 2 Jahre fällt, löst eine verpflichtende besondere Maßnahme aus, typischerweise ein Fahrsicherheitstraining, nach § 30b FSG. Ein drittes einschlägiges Delikt führt zur Feststellung, dass die Person nicht mehr verkehrszuverlässig ist, und die Lenkberechtigung wird nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG entzogen, unabhängig von einem weiteren Alkoholdelikt.
Wie eine Alkoholstrafe tatsächlich verhängt wird
Ein Alkoholdelikt der unteren Stufe wird üblicherweise nicht direkt vor Ort erledigt. Da sowohl § 37a FSG als auch § 99 StVO Geldstrafen weit über der Obergrenze für ein Organstrafverfügung vorsehen, läuft ein Alkoholdelikt über eine Strafverfügung oder das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren, statt über ein Organmandat vor Ort. Siehe die Strafenleiter für Verkehrsdelikte für die genaue Funktionsweise dieser breiteren Eskalationsleiter bei geringeren Verkehrsdelikten, und wie gegen eine bereits ausgestellte Strafverfügung Einspruch erhoben werden kann.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die gesetzliche Alkoholgrenze für das Lenken eines Fahrzeugs in Österreich?
Für die meisten Lenkerinnen und Lenker liegt die Grenze bei 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol, nach § 14 Abs 8 FSG. Das Lenken über dieser Grenze ist bereits ein Delikt, noch bevor die höheren, auf dieser Seite beschriebenen Strafstufen erreicht werden.
Gibt es für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in Österreich eine niedrigere Alkoholgrenze?
Ja. Lenkerinnen und Lenker in der dreijährigen Probezeit nach dem ersten Führerschein unterliegen nach § 4 Abs 7 FSG einer Grenze von 0,1 Promille, derselben Grenze, die für Inhaberinnen und Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D beim Lenken dieser Fahrzeugklassen nach § 20 Abs 4 FSG gilt.
Was passiert, wenn ich zwischen 0,5 und 0,8 Promille erwischt werde?
Das fällt unter § 37a FSG, mit einer Geldstrafe von 300 bis 3.700 Euro und einer Vormerkung im Führerscheinregister. Ein Erstdelikt in dieser Stufe trägt keine fixe gesetzliche Mindestentziehungsdauer, auch wenn ein zweites einschlägiges Delikt innerhalb des Vormerksystem-Zeitraums weitere Folgen auslöst.
Kostet mich ein Erstdelikt zwischen 0,8 und 1,2 Promille den Führerschein?
Ja. § 99 Abs 1b StVO legt für diese Stufe eine Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro fest, und § 26 Abs 1 FSG legt für ein Erstdelikt eine fixe Mindestentziehungsdauer von zumindest 1 Monat fest, die auf zumindest 3 Monate steigt, wenn das Delikt einen Verkehrsunfall zur Folge hatte. Diese Stufe ist kein Vormerkdelikt, sie trägt stattdessen ihre eigene fixe gesetzliche Mindestdauer.
Wie hoch ist die Strafe für 1,2 bis 1,6 Promille in Österreich?
Nach § 99 Abs 1a StVO beträgt die Geldstrafe 1.200 bis 4.400 Euro, und § 26 Abs 2 Z 4 FSG legt für ein Erstdelikt in dieser Stufe eine Mindestentziehungsdauer von zumindest 4 Monaten fest.
Was passiert, wenn ich den Atem- oder Bluttest verweigere?
Die Verweigerung des Tests wird nach § 99 Abs 1 StVO genauso behandelt wie eine Messung von 1,6 Promille oder mehr: eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro und eine Mindestentziehungsdauer von zumindest 6 Monaten nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG. Es gibt keinen rechtlichen Vorteil darin, den Test abzulehnen.
Ändern sich die Strafbeträge für Alkohol am Steuer in Österreich im Laufe der Zeit?
Ja. § 99 StVO wurde in den letzten Jahren mehr als einmal geändert, zuletzt durch BGBl. I Nr. 17/2026, mit den aktuellen Beträgen in Kraft seit 1. Mai 2026. Wer sich auf einen exakten Eurobetrag verlässt, sollte diesen auf ris.bka.gv.at bestätigen, statt sich auf eine ältere Quelle zu verlassen.
Wie hängt ein Alkoholdelikt mit dem Vormerksystem zusammen?
Ein Delikt nach § 14 Abs 8 FSG im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 Promille zählt zu den gelisteten Vormerkdelikten nach § 30a Abs 2 Z 1 FSG. Ein zweites einschlägiges Delikt innerhalb des maßgeblichen Zeitraums löst eine verpflichtende besondere Maßnahme nach § 30b FSG aus, und ein drittes führt zur Feststellung, dass die Person nicht mehr verkehrszuverlässig ist, und die Lenkberechtigung wird nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG entzogen.
Quellen und Referenzen
- § 14 Abs 8 FSG, allgemeiner Alkoholgrenzwert (0,5 Promille) für Lenker(ris.bka.gv.at).gov
- § 5 Abs 1 StVO 1960, Vermutung der Beeinträchtigung ab 0,8 Promille(ris.bka.gv.at).gov
- § 4 Abs 7 FSG, Alkoholgrenzwert von 0,1 Promille während der Probezeit(ris.bka.gv.at).gov
- § 20 Abs 4 FSG, Alkoholgrenzwert von 0,1 Promille für Lenker der Klassen C und D(ris.bka.gv.at).gov
- § 99 StVO 1960, Strafbestimmungen für Alkohol am Steuer (Abs 1, 1a, 1b), Fassung ab 01.05.2026(ris.bka.gv.at).gov
- § 37a FSG, Geldstrafe für Verstoß gegen § 14 Abs 8 FSG (0,5 bis unter 0,8 Promille)(ris.bka.gv.at).gov
- § 26 FSG, Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung nach Alkoholdelikten(ris.bka.gv.at).gov
- § 25 Abs 3 FSG, allgemeine Mindestentziehungsdauer und Verlängerung je Vormerkung(ris.bka.gv.at).gov
- § 30a FSG, Vormerksystem und die Vormerkdelikte, einschließlich § 14 Abs 8 FSG(ris.bka.gv.at).gov
- § 30b FSG, besondere Maßnahmen nach einer zweiten Vormerkung(ris.bka.gv.at).gov
- § 7 Abs 3 Z 14 FSG, Verlust der Verkehrszuverlässigkeit nach der dritten Vormerkung(ris.bka.gv.at).gov
- Führerscheingesetz (FSG), Gesetzesnummer 10012723, geltende Fassung(ris.bka.gv.at).gov
- § 26 Abs 1 FSG, Mindestentziehungsdauer von einem Monat für ein erstmaliges Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs 1b StVO(ris.bka.gv.at).gov