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Alkohol am Steuer in Österreich: Promillegrenzen und Strafen

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Alkohol am Steuer in Österreich: Promillegrenzen und Strafen

Häufig gestellte Fragen

Was ist die gesetzliche Alkoholgrenze für das Lenken eines Fahrzeugs in Österreich?

Für die meisten Lenkerinnen und Lenker liegt die Grenze bei 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol, nach § 14 Abs 8 FSG. Das Lenken über dieser Grenze ist bereits ein Delikt, noch bevor die höheren, auf dieser Seite beschriebenen Strafstufen erreicht werden.

Gibt es für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in Österreich eine niedrigere Alkoholgrenze?

Ja. Lenkerinnen und Lenker in der dreijährigen Probezeit nach dem ersten Führerschein unterliegen nach § 4 Abs 7 FSG einer Grenze von 0,1 Promille, derselben Grenze, die für Inhaberinnen und Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D beim Lenken dieser Fahrzeugklassen nach § 20 Abs 4 FSG gilt.

Was passiert, wenn ich zwischen 0,5 und 0,8 Promille erwischt werde?

Das fällt unter § 37a FSG, mit einer Geldstrafe von 300 bis 3.700 Euro und einer Vormerkung im Führerscheinregister. Ein Erstdelikt in dieser Stufe trägt keine fixe gesetzliche Mindestentziehungsdauer, auch wenn ein zweites einschlägiges Delikt innerhalb des Vormerksystem-Zeitraums weitere Folgen auslöst.

Kostet mich ein Erstdelikt zwischen 0,8 und 1,2 Promille den Führerschein?

Ja. § 99 Abs 1b StVO legt für diese Stufe eine Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro fest, und § 26 Abs 1 FSG legt für ein Erstdelikt eine fixe Mindestentziehungsdauer von zumindest 1 Monat fest, die auf zumindest 3 Monate steigt, wenn das Delikt einen Verkehrsunfall zur Folge hatte. Diese Stufe ist kein Vormerkdelikt, sie trägt stattdessen ihre eigene fixe gesetzliche Mindestdauer.

Wie hoch ist die Strafe für 1,2 bis 1,6 Promille in Österreich?

Nach § 99 Abs 1a StVO beträgt die Geldstrafe 1.200 bis 4.400 Euro, und § 26 Abs 2 Z 4 FSG legt für ein Erstdelikt in dieser Stufe eine Mindestentziehungsdauer von zumindest 4 Monaten fest.

Was passiert, wenn ich den Atem- oder Bluttest verweigere?

Die Verweigerung des Tests wird nach § 99 Abs 1 StVO genauso behandelt wie eine Messung von 1,6 Promille oder mehr: eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro und eine Mindestentziehungsdauer von zumindest 6 Monaten nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG. Es gibt keinen rechtlichen Vorteil darin, den Test abzulehnen.

Ändern sich die Strafbeträge für Alkohol am Steuer in Österreich im Laufe der Zeit?

Ja. § 99 StVO wurde in den letzten Jahren mehr als einmal geändert, zuletzt durch BGBl. I Nr. 17/2026, mit den aktuellen Beträgen in Kraft seit 1. Mai 2026. Wer sich auf einen exakten Eurobetrag verlässt, sollte diesen auf ris.bka.gv.at bestätigen, statt sich auf eine ältere Quelle zu verlassen.

Wie hängt ein Alkoholdelikt mit dem Vormerksystem zusammen?

Ein Delikt nach § 14 Abs 8 FSG im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 Promille zählt zu den gelisteten Vormerkdelikten nach § 30a Abs 2 Z 1 FSG. Ein zweites einschlägiges Delikt innerhalb des maßgeblichen Zeitraums löst eine verpflichtende besondere Maßnahme nach § 30b FSG aus, und ein drittes führt zur Feststellung, dass die Person nicht mehr verkehrszuverlässig ist, und die Lenkberechtigung wird nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG entzogen.

Quellen und Referenzen

  1. § 14 Abs 8 FSG, allgemeiner Alkoholgrenzwert (0,5 Promille) für Lenker(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 5 Abs 1 StVO 1960, Vermutung der Beeinträchtigung ab 0,8 Promille(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 4 Abs 7 FSG, Alkoholgrenzwert von 0,1 Promille während der Probezeit(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 20 Abs 4 FSG, Alkoholgrenzwert von 0,1 Promille für Lenker der Klassen C und D(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 99 StVO 1960, Strafbestimmungen für Alkohol am Steuer (Abs 1, 1a, 1b), Fassung ab 01.05.2026(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 37a FSG, Geldstrafe für Verstoß gegen § 14 Abs 8 FSG (0,5 bis unter 0,8 Promille)(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 26 FSG, Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung nach Alkoholdelikten(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 25 Abs 3 FSG, allgemeine Mindestentziehungsdauer und Verlängerung je Vormerkung(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 30a FSG, Vormerksystem und die Vormerkdelikte, einschließlich § 14 Abs 8 FSG(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 30b FSG, besondere Maßnahmen nach einer zweiten Vormerkung(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 7 Abs 3 Z 14 FSG, Verlust der Verkehrszuverlässigkeit nach der dritten Vormerkung(ris.bka.gv.at).gov
  12. Führerscheingesetz (FSG), Gesetzesnummer 10012723, geltende Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  13. § 26 Abs 1 FSG, Mindestentziehungsdauer von einem Monat für ein erstmaliges Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs 1b StVO(ris.bka.gv.at).gov
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