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Österreichisches Verkehrsrecht: StVO, FSG, KFG und das Vormerksystem

Von Recording Law Redaktionsteam7 Min. Lesezeit
Österreichisches Verkehrsrecht: StVO, FSG, KFG und das Vormerksystem

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen StVO, FSG und KFG in Österreich?

Die StVO 1960 regelt das Verhalten auf der Straße, etwa Geschwindigkeit, Vorrang und Verhalten in Bezug auf Alkohol. Die FSG regelt den Lenker und den Führerschein, einschließlich Vormerksystem und Führerscheinentzug. Die KFG 1967 regelt das Fahrzeug selbst, einschließlich Zulassung und Verkehrs- und Betriebssicherheit. Ein viertes Gesetz, die VStG, liefert das Verfahren hinter Strafen, die nach einem der anderen drei Gesetze verhängt werden.

Ist das österreichische Führerscheinentzugssystem dasselbe wie das deutsche Punktesystem?

Nein. Das deutsche Flensburger Register vergibt Punkte über ein breites Spektrum an Delikten und summiert sie auf eine Schwelle hin. Österreichs Vormerksystem erfasst stattdessen nur dreizehn eigens gelistete schwere Delikte nach § 30a Abs 2 FSG, und die Konsequenz hängt davon ab, wie viele dieser konkreten Delikte innerhalb eines gleitenden Zeitfensters auftreten, nicht von einem angesammelten Punktestand.

Wie hoch ist die allgemeine Promillegrenze beim Autofahren in Österreich?

Die allgemeine Grenze liegt bei 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg pro Liter Atemluft nach § 14 Abs 8 FSG. Eine strengere Grenze von 0,1 Promille gilt für Lenker in der dreijährigen Probezeit und für Inhaber der Führerscheinklassen C und D, wenn sie in dieser Fahrzeugklasse fahren. Die vollständige Stufentabelle mit Strafen und Mindestentziehungsdauern finden Sie auf der oben verlinkten Seite Alkohol am Steuer.

Was ist ein Organmandat?

Ein Organmandat, formell eine Organstrafverfügung, ist die Strafe vor Ort, die ein befugtes Organ direkt am Straßenrand verhängen kann, gedeckelt bei 90 Euro nach § 50 VStG. Es steht am unteren Ende einer vierstufigen Strafenleiter, die sich zu einer Anonymverfügung, einer Strafverfügung oder, bei schwerwiegenden Angelegenheiten, zu einem vollständigen Straferkenntnis steigern kann.

Wie viele schwere Delikte braucht es, um in Österreich den Führerschein zu verlieren?

Drei, sofern die Delikte innerhalb der geschlossenen Liste von dreizehn Vormerkdelikten liegen und innerhalb des maßgeblichen Zeitfensters begangen werden. Das erste führt nur zu einem Eintrag, das zweite löst eine verpflichtende Schulungsmaßnahme aus, und das dritte führt zur Entziehung der Lenkberechtigung. Ein einzelnes ausreichend schweres Delikt, etwa Alkohol am Steuer in einer höheren Stufe, kann eine Entziehung auch direkt auslösen, ohne dass es drei Vormerkungen braucht.

Woher stammen österreichische Verkehrsstrafen rechtlich eigentlich?

Aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Österreichs allgemeinem Verwaltungsstrafgesetz. Die StVO, FSG und KFG legen fest, was als Delikt gilt, aber die VStG liefert die eigentlichen Instrumente, ein Organmandat, eine Anonymverfügung, eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis, durch die eine Strafe festgesetzt, eingehoben und, wenn der Lenker nicht einverstanden ist, bekämpft wird.

Gelten diese Regeln auch für Besucherinnen und Besucher sowie Grenzpendler, die in Österreich fahren?

Ja. Die StVO, FSG und KFG gelten für jeden, der auf einer öffentlichen Straße in Österreich fährt, unabhängig davon, wo der Lenker wohnt oder wo das Fahrzeug zugelassen ist. Ein zu Besuch weilender oder pendelnder Lenker unterliegt denselben Promillegrenzen, demselben Vormerksystem-Risiko bei einem gelisteten Delikt und derselben VStG-Strafenleiter wie eine österreichische Einwohnerin oder ein österreichischer Einwohner.

Quellen und Referenzen

  1. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Gesetzesnummer 10011336, geltende Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  2. Führerscheingesetz (FSG), Gesetzesnummer 10012723, geltende Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Gesetzesnummer 10011384, geltende Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Gesetzesnummer 10005770, geltende Fassung(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 30a FSG, das Vormerksystem: Für jedes der dreizehn gelisteten Vormerkdelikte wird eine Vormerkung eingetragen, unabhängig von einer gesonderten Strafe(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 7 Abs 3 Z 14 FSG, ein drittes Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters lässt den Lenker als nicht verkehrszuverlässig gelten und erfordert die Entziehung der Lenkberechtigung(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 14 Abs 8 FSG, die allgemeine Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeugs(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 5 Abs 1 StVO 1960, die Grenze von 0,8 Promille, ab der ein Lenker jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 99 StVO 1960, die Geldstrafenstufen für das Lenken unter Alkoholeinfluss, Fassung ab 01.05.2026(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 50 VStG, Organstrafverfügung (Organmandat): Obergrenze von 90 Euro für eine Strafe vor Ort(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 49a VStG, Anonymverfügung: Obergrenze von 365 Euro, gerichtet an den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs(ris.bka.gv.at).gov
  12. § 47 VStG, Strafverfügung: Obergrenze von 600 Euro, oder 500 Euro nach einer festgelegten Tarifverordnung(ris.bka.gv.at).gov
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