EnglishDeutsch
Austria flag

Austria

Führerscheinentzug in Österreich: Das Vormerksystem und der Führerscheinentzug erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Führerscheinentzug in Österreich: Das Vormerksystem und der Führerscheinentzug erklärt

Quellen und Referenzen

  1. § 30a Abs 1 FSG, eine Vormerkung wird im örtlichen Führerscheinregister eingetragen, sobald eines der gelisteten Delikte begangen wird, unabhängig von einer gesonderten Strafe oder Entziehung(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 30a Abs 2 FSG, die geschlossene Liste von 13 Vormerkdelikten (Z 1 bis Z 13, Z 3 aufgehoben)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 30a Abs 4 FSG, das zweijährige Zeitfenster für ein zweites Vormerkdelikt, verlängert auf drei Jahre, wenn ein zweites innerhalb des ersten Zeitfensters liegt(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 30b Abs 1 FSG, eine zweite Vormerkung innerhalb des Zeitfensters löst eine verpflichtende besondere Maßnahme wie eine Nachschulung aus(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 7 Abs 3 Z 14 FSG, ein drittes Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters lässt den Lenker als nicht verkehrszuverlässig gelten und erfordert die Entziehung der Lenkberechtigung(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 25 Abs 3 FSG, eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten für eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit, verlängert um zwei Wochen je eingetragener Vormerkung, außer bei Entziehungen nach § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, die ausdrücklich von dieser Verlängerung ausgenommen sind(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 26 Abs 2 FSG, Mindestentziehungsdauer von vier Monaten für ein erstes Delikt nach § 99 Abs 1a StVO und sechs Monaten für ein erstes Delikt nach § 99 Abs 1 StVO(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 14 Abs 8 FSG, die allgemeine Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeugs(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 20 Abs 4 FSG, die strengere Grenze von 0,1 Promille für Inhaber der Führerscheinklassen C und D(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 4 Abs 7 FSG, die Grenze von 0,1 Promille während der dreijährigen Probezeit für neue Lenker(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 5 Abs 1 StVO 1960, die Grenze von 0,8 Promille, ab der ein Lenker jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt(ris.bka.gv.at).gov
  12. § 99 StVO 1960, die Geldstrafenstufen für das Lenken unter Alkoholeinfluss(ris.bka.gv.at).gov
Teilen: