Führerscheinentzug in Österreich: Das Vormerksystem und der Führerscheinentzug erklärt

Eine österreichische Lenkerin oder ein österreichischer Lenker, der das Wort Vormerksystem noch nie gehört hat, geht meist davon aus, es funktioniere wie das deutsche Flensburger Punkteregister: genug Delikte begehen, genug Punkte ansammeln, und der Führerschein ist ab einer festgelegten Schwelle weg. Österreich betreibt dieses Modell nicht. § 30a des Führerscheingesetzes (FSG) legt eine geschlossene Liste von dreizehn schweren Delikten fest, und was als Nächstes geschieht, hängt davon ab, wie viele davon ein Lenker innerhalb eines gleitenden Zeitfensters begeht, nicht von einem angesammelten Punktestand.
Diese Seite erklärt das Vormerksystem Schritt für Schritt: den Eintrag, den verpflichtenden Kurs und den Punkt, ab dem die Entziehung der Lenkberechtigung folgt. Sie behandelt auch den gesonderten Weg zu einem Führerscheinentzug, die direkte Entziehung wegen eines einzelnen schweren Delikts wie einer schweren Alkoholfahrt, da beide Systeme zusammenwirken und dieselben Regeln zur Mindestdauer teilen.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zwei getrennte Wege zum Verlust des Führerscheins
Das österreichische Recht führt auf zwei unterschiedlichen Wegen zur Entziehung der Lenkberechtigung, und diese beiden zu verwechseln ist der häufigste Fehler bei englischsprachigen Suchen zu diesem Thema.
Der erste Weg ist das Vormerksystem: Ein Lenker sammelt Vormerkungen für Delikte aus einer festen Liste von dreizehn Punkten in § 30a Abs 2 FSG an, und die Konsequenzen steigern sich beim zweiten und dritten Vorfall innerhalb eines festgelegten Zeitfensters. Der zweite Weg ist die direkte Entziehung wegen eines einzelnen schweren Delikts, die überhaupt nicht von einer Vorgeschichte abhängt, am häufigsten ein Alkoholdelikt über 1,2 Promille nach § 99 Abs 1a oder § 99 Abs 1 StVO.
Beide Wege verwenden schließlich dieselbe Dauerformel in § 25 Abs 3 FSG, sobald eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit angeordnet wird. Der Rest dieser Seite behandelt der Reihe nach jeden der beiden Wege.
Das Vormerksystem: Eine Strichliste, keine Punktezählung
Der Kernmechanismus steht in § 30a Abs 1 FSG. Begeht ein Lenker eines der Delikte auf der Liste der Vormerkdelikte, trägt die Behörde eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister ein. Diese Eintragung erfolgt unabhängig von einer für dieselbe Handlung bereits verhängten Verwaltungsstrafe und unabhängig von einer aus einem anderen Grund bereits angeordneten Entziehung. Der Eintrag und die Bestrafung laufen auf getrennten Schienen.
Was als Nächstes geschieht, hängt rein von der Anzahl ab, nicht von Punkten:
| Vorfall | Konsequenz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Vormerkdelikt | Nur Eintrag (Vormerkung) | § 30a Abs 1 FSG |
| 2. Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters | Verpflichtende besondere Maßnahme (zum Beispiel Nachschulung) | § 30b Abs 1 FSG |
| 3. Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters | Entziehung der Lenkberechtigung | § 7 Abs 3 Z 14 FSG |
In dieser Struktur gibt es nirgendwo einen kumulativen Punktestand. Ein Lenker mit einer Vormerkung und ein Lenker mit keiner befinden sich in einer identischen Rechtsposition, bis tatsächlich ein zweites Delikt von der Liste eintritt.
Das ist das Gegenteil des deutschen Flensburger Fahreignungsregisters, in dem geringfügige und mittelschwere Delikte alle Punkte zu einem laufenden Gesamtwert beitragen und ein Führerschein entzogen werden kann, sobald der Gesamtwert eine Schwelle überschreitet, auch ohne einen einzelnen schweren Vorfall. Anders als in Deutschland erfasst Österreichs System eine kurze, feste Liste tatsächlich schwerer Delikte und ignoriert für diesen Zweck alles andere. Eine Suche nach dem deutschen Modell überträgt sich nicht in österreichische Regeln, und die beiden als gleichwertig zu behandeln, führt eine Leserin oder einen Leser in die Irre darüber, wie nahe sie oder er tatsächlich am Verlust des Führerscheins ist.
Die 13 Vormerkdelikte: Welche Delikte eingetragen werden
§ 30a Abs 2 FSG listet die Delikte auf, die zu einer Vormerkung führen. Z 3 wurde 2013 aufgehoben, sodass dreizehn nummerierte Punkte in Kraft bleiben. Die wichtigsten davon, zusammengefasst:
- Alkohol am Steuer im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille nach § 14 Abs 8 FSG (Z 1).
- Verstoß gegen die strengere 0,1-Promille-Grenze für Inhaber der Führerscheinklassen C und D nach § 20 Abs 4 FSG (Z 2).
- Gefährdung eines Fußgängers, der rechtmäßig einen Schutzweg benützt, nach §§ 9 Abs 2 und 38 Abs 4 StVO (Z 4).
- Zu geringer Sicherheitsabstand, gemessen mit einem Abstand von 0,2 bis unter 0,4 Sekunden, nach § 18 Abs 1 StVO (Z 5).
- Missachtung des Vorrangs bei einem Haltezeichen, wodurch ein anderes Fahrzeug zum Bremsen oder Ausweichen gezwungen wird, nach § 19 Abs 7 StVO (Z 6).
- Missachtung einer roten Ampel, wodurch der Querverkehr bei Grün zum Bremsen oder Ausweichen gezwungen wird, nach § 38 Abs 5 StVO (Z 7).
- Missbräuchliches Benützen des Pannenstreifens oder der Rettungsgasse auf eine Weise, die Einsatzfahrzeuge behindert, nach § 46 StVO (Z 8 und Z 8a).
- Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Straßentunnel nach § 52 lit a Z 7e StVO (Z 9).
- Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften und an Eisenbahnkreuzungen bei Tunneln und Bahnübergängen (Z 10 und Z 11).
- Fahren mit einem erkennbaren technischen Mangel oder einer ungesicherten Ladung, die die Verkehrssicherheit gefährdet, nach § 102 Abs 1 KFG (Z 12).
- Verstöße gegen die Kindersitz- und Kindersicherungspflicht nach § 106 KFG (Z 13).
Jeder Punkt dieser Liste ist ein tatsächlich schweres Versäumnis und keine gewöhnliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Parkverstoß. Gewöhnliche Delikte außerhalb dieser Liste fließen, so häufig sie auch vorkommen mögen, überhaupt nie in das Vormerksystem ein. Sie werden über die normale, auf der Seite Organmandat und Strafen vor Ort behandelte Strafenstruktur geahndet, ohne dass eine Vormerkkonsequenz daran hängt.
Das zweijährige Zeitfenster und wann es sich auf drei Jahre verlängert
§ 30a Abs 4 FSG legt die zeitliche Regel fest, die die Zählung überhaupt bedeutsam macht. Die Konsequenzen nach § 30b und § 7 Abs 3 Z 14 gelten nur, wenn die auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren zueinander begangen wurden. Wird ein zweites Vormerkdelikt innerhalb dieses zweijährigen Zeitfensters begangen, verlängert sich das Zeitfenster selbst auf drei Jahre, was der Behörde mehr Zeit gibt, ein drittes Delikt zu erfassen, bevor die Zählung zurückgesetzt wird.
In der Praxis bedeutet das, dass das Risiko eines Lenkers an kein festes Kalenderdatum gebunden ist. Ein einzelnes Vormerkdelikt, dem innerhalb von zwei Jahren nichts folgt, erlischt schlicht als akutes Risiko, auch wenn der Eintrag selbst im Führerscheinregister bestehen bleibt. Ein zweites Delikt innerhalb des Zeitfensters löst sowohl die verpflichtende Maßnahme aus als auch setzt den Countdown zur Erfassung eines dritten Delikts auf drei Jahre zurück.
Direkte Entziehung der Lenkberechtigung bei schweren Delikten
Ein Lenker braucht nicht drei Vormerkungen, um den Führerschein zu verlieren. Ein einzelnes ausreichend schweres Delikt, am häufigsten schwere Alkoholfahrt, löst eine Entziehung direkt nach § 26 FSG aus, mit gesetzlich festgelegten fixen Mindestdauern:
| Auslöser (erstes Delikt) | Mindestentziehungsdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| § 99 Abs 1a StVO, Blutalkohol 1,2 bis unter 1,6 Promille | Mindestens 4 Monate | § 26 Abs 2 Z 4 FSG |
| § 99 Abs 1 StVO, Blutalkohol 1,6 Promille oder mehr, oder Verweigerung des Tests | Mindestens 6 Monate | § 26 Abs 2 Z 1 FSG |
Das sind gesetzliche Mindestwerte, keine typischen Ergebnisse. Ein Wiederholungsdelikt innerhalb von fünf Jahren nach einem früheren Delikt nach § 99 StVO trägt noch längere Mindestdauern, die bis zu zwölf Monate nach § 26 Abs 2 Z 2 FSG reichen. Die genauen Blutalkoholstufen, die entsprechenden Strafen und wie sich die Grenzwerte für Inhaber eines Probeführerscheins und Berufslenker unterscheiden, werden vollständig auf der Seite Alkohol am Steuer behandelt.
Ob eine Entziehung über das dritte Vormerksystem-Delikt oder über ein einzelnes schweres Delikt wie dieses erreicht wird, beide fallen unter denselben Oberbegriff, sobald der Grund fehlende Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG ist. Das macht § 25 Abs 3 zur Dauerformel für beide Wege, wie im Folgenden behandelt.
Rechenbeispiel: Wie sich die Mindestentziehungsdauer zusammensetzt
§ 25 Abs 3 FSG legt die Grundlage fest: Jede wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit angeordnete Entziehung hat eine Mindestdauer von drei Monaten. Für die meisten Gründe verlängert sich diese Mindestdauer um zwei Wochen je Vormerkung, die zum Zeitpunkt der Entziehung bereits gegen den Lenker eingetragen ist, doch § 25 Abs 3 sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor: Die zweiwöchige Verlängerung gilt nicht für eine nach § 7 Abs 3 Z 14 oder Z 15 FSG angeordnete Entziehung, also genau für den auf dieser Seite behandelten Grund des dritten Vormerksystem-Delikts.
Nehmen wir einen Lenker, der bereits zwei Vormerkungen im Register hat (die erste wegen eines Delikts im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille, die zweite wegen eines Abstandsverstoßes, der die verpflichtende Nachschulung ausgelöst hat), und der dann innerhalb des Zeitfensters ein drittes Vormerkdelikt begeht. Die Entziehung folgt automatisch nach § 7 Abs 3 Z 14. Da diese konkrete Bestimmung von der Verlängerung nach § 25 Abs 3 ausgenommen ist, tragen die beiden vorherigen Vormerkungen nichts zur Dauer bei:
- Grundmindestdauer nach § 25 Abs 3: 3 Monate.
- Verlängerung für die beiden vorherigen Vormerkungen: keine, da § 25 Abs 3 eine Entziehung nach § 7 Abs 3 Z 14 ausdrücklich von der zweiwöchigen Verlängerung je Vormerkung ausnimmt.
- Gesetzlicher Mindestwert für diese Entziehung wegen des dritten Delikts: flache 3 Monate, unabhängig davon, wie viele Vormerkungen vorangegangen sind.
Ein Lenker ohne vorherige Vormerkungen, der dennoch wegen eines einzelnen Delikts mit 1,6 Promille die Entziehung erhält, steht vor einem völlig anderen Mindestwert, der fixen Mindestdauer von sechs Monaten nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG, da diese Bestimmung ihren eigenen Wert unabhängig von der allgemeinen Grundlage des § 25 Abs 3 festlegt. Die beiden Dauerregeln addieren sich nicht; maßgeblich ist jeweils die Bestimmung, die auf den konkreten Entziehungsgrund zutrifft, und diese liefert den Mindestwert. Die zweiwöchige Verlängerung je Vormerkung nach § 25 Abs 3 gilt weiterhin für andere auf Verkehrszuverlässigkeit gestützte Entziehungen, etwa eine Alkohol-Entziehung, bei der der Lenker daneben noch vorherige Vormerkungen im Register hat, ist aber für die Entziehung wegen des dritten Vormerksystem-Delikts selbst ausdrücklich ausgenommen, die unabhängig davon, wie viele Vormerkungen vorangegangen sind, bei einer flachen Mindestdauer von drei Monaten bleibt.
Wer die konkreten Alkoholgrenzen und Strafbeträge hinter den Vormerkdelikten bei Alkohol am Steuer und dem direkten Entziehungsweg nachlesen möchte, findet diese auf der Seite Alkohol am Steuer. Gewöhnliche Verkehrsdelikte, die das Vormerksystem nie berühren, etwa gewöhnliche Geschwindigkeitsstrafen als Organmandat, werden auf der Seite Organmandat und Strafen vor Ort behandelt.
Häufig gestellte Fragen
Ist das österreichische Vormerksystem dasselbe wie das deutsche Punktesystem?
Nein. Das deutsche Flensburger Register vergibt Punkte für ein breites Spektrum an Delikten und summiert sie auf eine Schwelle hin. Österreichs Vormerksystem erfasst stattdessen nur dreizehn eigens gelistete schwere Delikte nach § 30a Abs 2 FSG, und die Konsequenz hängt davon ab, wie viele dieser konkreten Delikte innerhalb eines Zeitfensters auftreten, nicht von einem angesammelten Punktestand.
Wie viele Vormerkdelikte braucht es, um in Österreich den Führerschein zu verlieren?
Drei, sofern sie innerhalb des maßgeblichen Zeitfensters begangen werden. Das erste führt nur zu einem Eintrag. Das zweite innerhalb von zwei Jahren löst eine verpflichtende besondere Maßnahme wie eine Nachschulung nach § 30b FSG aus. Das dritte innerhalb des Zeitfensters führt zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG.
Verfällt eine Vormerkung irgendwann?
Die Konsequenzen nach § 30b und § 7 Abs 3 Z 14 gelten nur für Vormerkungen, die innerhalb des maßgeblichen zwei- oder dreijährigen Zeitfensters begangen wurden. Ein Delikt, dem innerhalb dieses Zeitfensters kein weiteres folgt, trägt kein Eskalationsrisiko mehr, auch wenn der Eintrag selbst im Führerscheinregister bestehen bleibt.
Kann ich meinen Führerschein durch ein einzelnes Delikt verlieren, ohne eine vorherige Vormerkung?
Ja. Ein ausreichend schweres Delikt, am häufigsten Alkohol am Steuer ab 1,2 Promille, löst eine direkte Entziehung nach § 26 FSG mit einem fixen gesetzlichen Mindestwert aus, unabhängig von der Drei-Delikte-Struktur des Vormerksystems.
Was ist eine besondere Maßnahme?
Es ist die nach § 30b FSG nach einem zweiten Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters angeordnete verpflichtende Maßnahme, typischerweise eine Nachschulung, wobei die Behörde die Maßnahme wählt, die dem konkreten Delikt am besten entspricht, etwa ein Ladungssicherungstraining bei einem Z-12-Verstoß oder ein Seminar zur Kindersicherung bei einem Z-13-Verstoß.
Wie lange dauert die Mindestentziehung des Führerscheins in Österreich?
Der allgemeine Mindestwert für eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit beträgt nach § 25 Abs 3 FSG drei Monate, verlängert um zwei Wochen je bereits eingetragener Vormerkung für die meisten Gründe. Diese Verlängerung ist für eine Entziehung wegen des dritten Vormerksystem-Delikts nach § 7 Abs 3 Z 14 oder Z 15 ausdrücklich ausgenommen, sodass diese konkrete Entziehung unabhängig von vorherigen Vormerkungen bei einer flachen Mindestdauer von drei Monaten bleibt. Bestimmte Delikte tragen ihre eigenen höheren fixen Mindestwerte, zum Beispiel vier Monate für ein erstes Delikt im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille und sechs Monate für ein erstes Delikt ab 1,6 Promille nach § 26 FSG.
Verhindert die Zahlung einer Strafe für ein Vormerkdelikt die Eintragung der Vormerkung?
Nein. Nach § 30a Abs 1 FSG wird die Vormerkung unabhängig von einer für dieselbe Handlung bereits bezahlten Verwaltungsstrafe oder einer bereits angeordneten Entziehung eingetragen. Die Zahlung der Strafe erledigt nur die Strafe und löscht oder verhindert den Eintrag in der Strichliste nicht.
Welche Delikte zählen zum Vormerksystem?
Nur die dreizehn Punkte in § 30a Abs 2 FSG, darunter Alkohol am Steuer im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille, ein sehr geringer gemessener Sicherheitsabstand, das Missachten einer roten Ampel unter Zwang zum Bremsen des Querverkehrs sowie das Fahren mit ungesicherter Ladung oder einem erkennbaren technischen Mangel. Gewöhnliche Delikte außerhalb dieser Liste fließen, so häufig sie auch vorkommen, nicht in das Vormerksystem ein.
Quellen und Referenzen
- § 30a Abs 1 FSG, eine Vormerkung wird im örtlichen Führerscheinregister eingetragen, sobald eines der gelisteten Delikte begangen wird, unabhängig von einer gesonderten Strafe oder Entziehung(ris.bka.gv.at).gov
- § 30a Abs 2 FSG, die geschlossene Liste von 13 Vormerkdelikten (Z 1 bis Z 13, Z 3 aufgehoben)(ris.bka.gv.at).gov
- § 30a Abs 4 FSG, das zweijährige Zeitfenster für ein zweites Vormerkdelikt, verlängert auf drei Jahre, wenn ein zweites innerhalb des ersten Zeitfensters liegt(ris.bka.gv.at).gov
- § 30b Abs 1 FSG, eine zweite Vormerkung innerhalb des Zeitfensters löst eine verpflichtende besondere Maßnahme wie eine Nachschulung aus(ris.bka.gv.at).gov
- § 7 Abs 3 Z 14 FSG, ein drittes Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters lässt den Lenker als nicht verkehrszuverlässig gelten und erfordert die Entziehung der Lenkberechtigung(ris.bka.gv.at).gov
- § 25 Abs 3 FSG, eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten für eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit, verlängert um zwei Wochen je eingetragener Vormerkung, außer bei Entziehungen nach § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, die ausdrücklich von dieser Verlängerung ausgenommen sind(ris.bka.gv.at).gov
- § 26 Abs 2 FSG, Mindestentziehungsdauer von vier Monaten für ein erstes Delikt nach § 99 Abs 1a StVO und sechs Monaten für ein erstes Delikt nach § 99 Abs 1 StVO(ris.bka.gv.at).gov
- § 14 Abs 8 FSG, die allgemeine Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeugs(ris.bka.gv.at).gov
- § 20 Abs 4 FSG, die strengere Grenze von 0,1 Promille für Inhaber der Führerscheinklassen C und D(ris.bka.gv.at).gov
- § 4 Abs 7 FSG, die Grenze von 0,1 Promille während der dreijährigen Probezeit für neue Lenker(ris.bka.gv.at).gov
- § 5 Abs 1 StVO 1960, die Grenze von 0,8 Promille, ab der ein Lenker jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt(ris.bka.gv.at).gov
- § 99 StVO 1960, die Geldstrafenstufen für das Lenken unter Alkoholeinfluss(ris.bka.gv.at).gov