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Führerscheinentzug in Österreich: Das Vormerksystem und der Führerscheinentzug erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Führerscheinentzug in Österreich: Das Vormerksystem und der Führerscheinentzug erklärt

Häufig gestellte Fragen

Ist das österreichische Vormerksystem dasselbe wie das deutsche Punktesystem?

Nein. Das deutsche Flensburger Register vergibt Punkte für ein breites Spektrum an Delikten und summiert sie auf eine Schwelle hin. Österreichs Vormerksystem erfasst stattdessen nur dreizehn eigens gelistete schwere Delikte nach § 30a Abs 2 FSG, und die Konsequenz hängt davon ab, wie viele dieser konkreten Delikte innerhalb eines Zeitfensters auftreten, nicht von einem angesammelten Punktestand.

Wie viele Vormerkdelikte braucht es, um in Österreich den Führerschein zu verlieren?

Drei, sofern sie innerhalb des maßgeblichen Zeitfensters begangen werden. Das erste führt nur zu einem Eintrag. Das zweite innerhalb von zwei Jahren löst eine verpflichtende besondere Maßnahme wie eine Nachschulung nach § 30b FSG aus. Das dritte innerhalb des Zeitfensters führt zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG.

Verfällt eine Vormerkung irgendwann?

Die Konsequenzen nach § 30b und § 7 Abs 3 Z 14 gelten nur für Vormerkungen, die innerhalb des maßgeblichen zwei- oder dreijährigen Zeitfensters begangen wurden. Ein Delikt, dem innerhalb dieses Zeitfensters kein weiteres folgt, trägt kein Eskalationsrisiko mehr, auch wenn der Eintrag selbst im Führerscheinregister bestehen bleibt.

Kann ich meinen Führerschein durch ein einzelnes Delikt verlieren, ohne eine vorherige Vormerkung?

Ja. Ein ausreichend schweres Delikt, am häufigsten Alkohol am Steuer ab 1,2 Promille, löst eine direkte Entziehung nach § 26 FSG mit einem fixen gesetzlichen Mindestwert aus, unabhängig von der Drei-Delikte-Struktur des Vormerksystems.

Was ist eine besondere Maßnahme?

Es ist die nach § 30b FSG nach einem zweiten Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters angeordnete verpflichtende Maßnahme, typischerweise eine Nachschulung, wobei die Behörde die Maßnahme wählt, die dem konkreten Delikt am besten entspricht, etwa ein Ladungssicherungstraining bei einem Z-12-Verstoß oder ein Seminar zur Kindersicherung bei einem Z-13-Verstoß.

Wie lange dauert die Mindestentziehung des Führerscheins in Österreich?

Der allgemeine Mindestwert für eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit beträgt nach § 25 Abs 3 FSG drei Monate, verlängert um zwei Wochen je bereits eingetragener Vormerkung für die meisten Gründe. Diese Verlängerung ist für eine Entziehung wegen des dritten Vormerksystem-Delikts nach § 7 Abs 3 Z 14 oder Z 15 ausdrücklich ausgenommen, sodass diese konkrete Entziehung unabhängig von vorherigen Vormerkungen bei einer flachen Mindestdauer von drei Monaten bleibt. Bestimmte Delikte tragen ihre eigenen höheren fixen Mindestwerte, zum Beispiel vier Monate für ein erstes Delikt im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille und sechs Monate für ein erstes Delikt ab 1,6 Promille nach § 26 FSG.

Verhindert die Zahlung einer Strafe für ein Vormerkdelikt die Eintragung der Vormerkung?

Nein. Nach § 30a Abs 1 FSG wird die Vormerkung unabhängig von einer für dieselbe Handlung bereits bezahlten Verwaltungsstrafe oder einer bereits angeordneten Entziehung eingetragen. Die Zahlung der Strafe erledigt nur die Strafe und löscht oder verhindert den Eintrag in der Strichliste nicht.

Welche Delikte zählen zum Vormerksystem?

Nur die dreizehn Punkte in § 30a Abs 2 FSG, darunter Alkohol am Steuer im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille, ein sehr geringer gemessener Sicherheitsabstand, das Missachten einer roten Ampel unter Zwang zum Bremsen des Querverkehrs sowie das Fahren mit ungesicherter Ladung oder einem erkennbaren technischen Mangel. Gewöhnliche Delikte außerhalb dieser Liste fließen, so häufig sie auch vorkommen, nicht in das Vormerksystem ein.

Quellen und Referenzen

  1. § 30a Abs 1 FSG, eine Vormerkung wird im örtlichen Führerscheinregister eingetragen, sobald eines der gelisteten Delikte begangen wird, unabhängig von einer gesonderten Strafe oder Entziehung(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 30a Abs 2 FSG, die geschlossene Liste von 13 Vormerkdelikten (Z 1 bis Z 13, Z 3 aufgehoben)(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 30a Abs 4 FSG, das zweijährige Zeitfenster für ein zweites Vormerkdelikt, verlängert auf drei Jahre, wenn ein zweites innerhalb des ersten Zeitfensters liegt(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 30b Abs 1 FSG, eine zweite Vormerkung innerhalb des Zeitfensters löst eine verpflichtende besondere Maßnahme wie eine Nachschulung aus(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 7 Abs 3 Z 14 FSG, ein drittes Vormerkdelikt innerhalb des Zeitfensters lässt den Lenker als nicht verkehrszuverlässig gelten und erfordert die Entziehung der Lenkberechtigung(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 25 Abs 3 FSG, eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten für eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit, verlängert um zwei Wochen je eingetragener Vormerkung, außer bei Entziehungen nach § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, die ausdrücklich von dieser Verlängerung ausgenommen sind(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 26 Abs 2 FSG, Mindestentziehungsdauer von vier Monaten für ein erstes Delikt nach § 99 Abs 1a StVO und sechs Monaten für ein erstes Delikt nach § 99 Abs 1 StVO(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 14 Abs 8 FSG, die allgemeine Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeugs(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 20 Abs 4 FSG, die strengere Grenze von 0,1 Promille für Inhaber der Führerscheinklassen C und D(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 4 Abs 7 FSG, die Grenze von 0,1 Promille während der dreijährigen Probezeit für neue Lenker(ris.bka.gv.at).gov
  11. § 5 Abs 1 StVO 1960, die Grenze von 0,8 Promille, ab der ein Lenker jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt(ris.bka.gv.at).gov
  12. § 99 StVO 1960, die Geldstrafenstufen für das Lenken unter Alkoholeinfluss(ris.bka.gv.at).gov
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