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Datenschutzrecht in Österreich: Leitfaden zu DSGVO & DSG (2026)

Von Recording Law Redaktionsteam37 Min. Lesezeit
Datenschutzrecht in Österreich: Leitfaden zu DSGVO & DSG (2026)

Häufig gestellte Fragen

Gilt die DSGVO in Österreich?

Die DSGVO gilt als EU-Mitgliedstaat unmittelbar in Österreich und ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Österreich ergänzt die DSGVO durch sein Datenschutzgesetz (DSG), das jene Bereiche regelt, in denen die DSGVO den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt, darunter das Einwilligungsalter für Kinder, Regeln zur Videoüberwachung, Medienausnahmen, Verschwiegenheitsschutz für Datenschutzbeauftragte und strafrechtliche Sanktionen für Datenmissbrauch.

Was ist die Datenschutzbehörde (DSB) und wie reiche ich eine Beschwerde ein?

Die Datenschutzbehörde (DSB) ist Österreichs unabhängige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mit Sitz in Wien. Personen können direkt bei der DSB Beschwerde einlegen, wenn sie glauben, dass ihre Datenschutzrechte verletzt wurden. Beschwerden können über die offizielle Website der DSB unter data-protection-authority.gv.at eingereicht werden. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-416/23 darf die DSB die Anzahl der Beschwerden, die eine betroffene Person pro Monat einreichen darf, nicht begrenzen, sofern die Beschwerden nicht tatsächlich missbräuchlich sind.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht in Österreich?

Österreich sieht Sanktionen auf drei Ebenen vor. Verwaltungsstrafen nach der DSGVO erreichen bei schweren Verstößen wie unrechtmäßiger Verarbeitung oder Missachtung der Rechte betroffener Personen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Das DSG erlaubt zusätzliche Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen nationale Bestimmungen, die nicht bereits von Art. 83 DSGVO erfasst sind. Nach § 63 DSG kann der vorsätzliche Missbrauch personenbezogener Daten zum eigenen Vorteil oder zur Schädigung anderer strafrechtliche Sanktionen einschließlich bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Ist die Nutzung von Google Analytics in Österreich rechtmäßig?

Die DSB entschied im Jänner und April 2022, dass die standardmäßige Implementierung von Google Analytics gegen die DSGVO verstößt, da dabei personenbezogene Daten ohne ausreichende Garantien in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Seit der Einführung des EU-US Data Privacy Framework im Juli 2023 besteht für Übermittlungen an DPF-zertifizierte US-Organisationen eine neue Angemessenheitsgrundlage. Google LLC ist DPF-zertifiziert. Organisationen, die Google Analytics in Österreich nutzen, sollten prüfen, ob Google seine DPF-Zertifizierung aufrechterhält, und ihre konkrete Konfiguration überprüfen. Die gefestigte Position der DSB, wonach zusätzliche Maßnahmen den Zugriff ausländischer Nachrichtendienste nachweislich verhindern müssen, bleibt für Übermittlungen außerhalb des DPF relevant.

Ab welchem Alter können Kinder in Österreich Online-Diensten zustimmen?

Nach § 4 Abs. 4 DSG können Kinder in Österreich ab dem Alter von 14 Jahren Diensten der Informationsgesellschaft zustimmen. Das liegt unter dem Standardschwellenwert von 16 Jahren nach der DSGVO, den Österreich über die Öffnungsklausel der Verordnung gesenkt hat. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich.

Muss in Österreich vor der Verhängung einer DSGVO-Geldbuße gegen ein Unternehmen eine natürliche Person identifiziert werden?

Nein. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Deutsche Wohnen (C-807/21, 5. Dezember 2023) müssen österreichische Gerichte DSGVO-Geldbußen gegen juristische Personen bereits beim Nachweis eines organisatorischen Verschuldens verhängen. Der EuGH entschied, dass es nicht erforderlich ist, den Verstoß zuerst einer identifizierten natürlichen Person zuzurechnen. Eine verschuldensunabhängige Haftung gilt jedoch nicht: Die Organisation muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit kann aus systemischen Mängeln in der Datenschutz-Governance abgeleitet werden, ohne dass der konkret verantwortliche Mitarbeiter identifiziert werden muss.

Was ist die EU-KI-Verordnung und wie wirkt sie sich auf österreichische Unternehmen aus?

Die EU-KI-Verordnung (Verordnung 2024/1689) gilt unmittelbar in Österreich. Verbotene KI-Praktiken sind seit Februar 2025 untersagt. Transparenzregeln für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck gelten ab August 2026. Die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme gelten ab Dezember 2027. Österreich hat mit der KI-Servicestelle bei der RTR eine nationale beratende Stelle für die Einhaltung der KI-Verordnung eingerichtet. Die KI-Verordnung gilt neben der DSGVO: KI-Systeme mit Profiling oder automatisierten Einzelfallentscheidungen müssen zusätzlich Art. 22 und Art. 35 DSGVO einhalten.

Sind "Pay or Okay"-Modelle für die Cookie-Einwilligung in Österreich rechtmäßig?

Österreichische Gerichte haben Modelle des Bezahlens oder Zustimmens genau geprüft. Im August 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht gegen die Zeitung DerStandard.at und stellte fest, dass deren Modell, das Nutzer entweder zur Zahlung von 9,90 Euro monatlich oder zur Zustimmung zu umfassendem Tracking durch Dritte verpflichtete, keine gültige DSGVO-Einwilligung darstellte, da es an der erforderlichen Granularität fehlte. Nutzer müssen in der Lage sein, für bestimmte Verarbeitungsarten getrennt zuzustimmen oder diese abzulehnen. Das Gericht erklärte das Modell des Bezahlens oder Zustimmens nicht grundsätzlich für unzulässig, stellte jedoch fest, dass granulare Einwilligungsoptionen ein Mindesterfordernis sind.

Welche Regeln gelten in Österreich für automatisiertes Kredit-Scoring und algorithmische Entscheidungen?

Art. 22 DSGVO untersagt Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkungen entfalten, sofern nicht eine der engen Ausnahmen greift. Die Entscheidung der DSB vom September 2025 gegen KSV1870 bestätigte, dass automatisierte Kredit-Scoring-Systeme, die Risikokennzahlen zu Zwecken von Dienstleistungsentscheidungen an Dritte übermitteln, gegen dieses Verbot verstoßen. Verantwortliche, die sich auf automatisiertes Scoring stützen, müssen entweder die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person einholen, nachweisen, dass die Entscheidung für einen Vertrag erforderlich ist, oder durch EU- oder mitgliedstaatliches Recht dazu ermächtigt sein, und müssen in jedem Fall das Recht auf menschliche Überprüfung einräumen.

Was ist das verfassungsrechtliche Grundrecht Österreichs auf Datenschutz?

§ 1 des DSG hat Verfassungsrang, das heißt, er kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament geändert werden. Er garantiert jedermann, einschließlich juristischen Personen, das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Privat- und Familienleben. Diese Bestimmung besteht seit 1978 und macht Österreich zu einem der ersten Länder, die den Datenschutz verfassungsrechtlich verankert haben. Sie ermöglicht es, jedes österreichische Gesetz, das in den Datenschutz eingreift, vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) anzufechten, was eine gerichtliche Kontrolle schafft, die über den Rahmen der DSGVO hinausgeht.

Aktualisierungen

Von rund 2.850 auf rund 6.200 Wörter erweitert. Neu hinzugefügt: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (neue H2), Rechte der betroffenen Personen (neue H2), EU-KI-Verordnung im Überblick (neue H2). Erweitert: Regel zur Verschuldenszurechnung aus dem Urteil Deutsche Wohnen (C-807/21) im Abschnitt Sanktionen; Entscheidung zum automatisierten Scoring von KSV1870 (September 2025) und Urteil zu "Pay or Okay" von DerStandard (August 2025) im Abschnitt Durchsetzung; EuGH-Urteil C-416/23 zur Begrenzung von Beschwerden im Abschnitt DSB; Vorschlag des EU Digital Omnibus (November 2025) im Abschnitt Cookies; aktueller Stand des EU-US Data Privacy Framework im Abschnitt Übermittlungen. Aktualisiert: Budgetzahlen der DSB (5,9 Mio. Euro für 2026); Stand der Berufung der Österreichischen Post (16 Mio. Euro, BVwG Dezember 2024, weitere Rechtsmittel anhängig). Titel und Meta-Beschreibung unverändert (bereits erfolgreich).

Quellen und Referenzen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)(eur-lex.europa.eu).gov
  2. Datenschutzgesetz (DSG) - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom Mai 2026(ris.bka.gv.at).gov
  3. Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) - Offizielle Website(data-protection-authority.gv.at).gov
  4. Einschlägige Datenschutzgesetze - Österreichische Datenschutzbehörde(data-protection-authority.gv.at).gov
  5. Rechte der betroffenen Person (DSGVO und DSG) - Österreichische Datenschutzbehörde(data-protection-authority.gv.at).gov
  6. Österreichisches Bundesministerium für Finanzen - Überblick Datenschutz(bmf.gv.at).gov
  7. EuGH C-807/21 Deutsche Wohnen - Verschuldenszurechnung bei DSGVO-Geldbußen gegen juristische Personen(gdprhub.eu)
  8. EuGH C-416/23 - Beschwerdebegrenzung der österreichischen DSB für rechtswidrig erklärt(noyb.eu)
  9. DSB-Bescheid 2021-0.586.257 - Google-Analytics-Verstoß gegen die DSGVO(gdprhub.eu)
  10. DSB lehnt risikobasierten Ansatz bei Datenübermittlungen ab - Folgeentscheidung April 2022(noyb.eu)
  11. BVwG W258 2227269-1/39E - Österreichische Post AG, Geldstrafe von 16 Millionen Euro, Dezember 2024(gdprhub.eu)
  12. DSB-Entscheidung zum automatisierten Kredit-Scoring von KSV1870, 25. September 2025(noyb.eu)
  13. BVwG-Urteil zu "Pay or Okay" von DerStandard.at, 18. August 2025(noyb.eu)
  14. Beschwerde von noyb und epicenter.works bei der Europäischen Kommission zum DSB-Budget, September 2025(noyb.eu)
  15. EDSA - Verwaltungsstrafverfahren gegen die Österreichische Post AG(edpb.europa.eu).gov
  16. Verordnung (EU) 2024/1689 - EU-KI-Verordnung(eur-lex.europa.eu).gov
  17. KI-Servicestelle bei der RTR - Orientierungshilfe zur KI-Verordnung in Österreich(rtr.at).gov
  18. Europäische Kommission - Rechtsrahmen der EU-KI-Verordnung(digital-strategy.ec.europa.eu).gov
  19. EuGH-Rechtssache C-673/17 Planet49 - Urteil zur Cookie-Einwilligung(eur-lex.europa.eu).gov
  20. Datenschutz in Österreich - GDPRhub(gdprhub.eu)
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