Schweizer Recht erklärt: OR, ZGB, StGB und Betreibung (2026)

Die Schweiz ist eine föderale, direktdemokratische Eidgenossenschaft aus 26 Kantonen, deren Privatrecht und Strafrecht in Gesetzbüchern niedergelegt ist und nicht Fall für Fall von Gerichten entwickelt wird. Wer neu ist, überträgt oft unbewusst, was er aus Deutschland oder Österreich kennt, weil die drei Länder eine Sprache und eine ähnliche kodifizierte Rechtstradition teilen. Genau das ist der teuerste Fehler, den man hier machen kann.
Deutschsprachige Suchergebnisse zu Schweizer Rechtsfragen sind übersättigt mit Inhalten, die für Deutschland geschrieben wurden. Eine Suche nach «Kündigungsfrist» liefert eine deutsche Regel aus einem völlig anderen Gesetzbuch, mit anderen Fristen und einem anderen Aufbau. Eine Suche nach «Betreibung» findet in Deutschland gar nichts, weil das ganze System, das dieses Wort bezeichnet, dort schlicht nicht existiert.
Die Schweiz ist zudem kein Mitglied der Europäischen Union. Ihr Datenschutzrecht ist ein eigenes Gesetz und nicht die Verordnung, die für die Mitgliedstaaten der EU gilt. Wer die beiden gleichsetzt, erhält bei einem der meistgesuchten Rechtsthemen im Internet eine falsche Antwort.
Diese Seite ist die Ausgangskarte für alles Weitere, was diese Website zur Schweiz veröffentlicht.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Warum deutsche Rechtsinformationen hier nicht gelten
Der Wert von allem, was diese Website zur Schweiz veröffentlicht, beruht auf einer einzigen Tatsache: Die Schweiz hat ihre eigenen Gesetzbücher, und eine für München oder Wien richtige Regel ist für Zürich oft falsch. Zwei Beispiele machen diese Kluft greifbar.
Das erste ist die Schuldbetreibung. Die Schweiz treibt unbezahlte Forderungen über ein landesweites System namens Betreibung ein, geregelt im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Deutschland und Österreich kennen beide ein Schuldnerregister, doch dort erscheint ein Eintrag erst, wenn eine Vollstreckung bereits gescheitert ist: Ein deutscher Eintrag nach § 882b ZPO folgt auf die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, einer Steuerbehörde oder eines Insolvenzgerichts.
Das Schweizer Register funktioniert umgekehrt. Ein Eintrag entsteht bereits ganz am Anfang, allein weil ein Gläubiger eine Forderung geltend macht, bevor je ein Gericht geprüft hat, ob diese Forderung überhaupt begründet ist.
Ein Gläubiger reicht beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein, das daraufhin einen Zahlungsbefehl an den Schuldner ausstellt. Dieser hat zehn Tage Zeit, um einen Rechtsvorschlag zu erheben, einen Widerspruch ohne Begründungspflicht, der das Verfahren so lange blockiert, bis der Gläubiger ihn gerichtlich beseitigen lässt. Bleibt der Widerspruch aus oder wird nicht bezahlt, kann der Gläubiger nach zwanzig Tagen die Pfändung von Lohn oder Vermögen einleiten.
Fast jede erwachsene Person in der Schweiz, die einmal mit einer Zahlung im Rückstand war, eine Rechnung bestritten oder sich um eine Mietwohnung beworben hat, ist mit diesem System schon in Berührung gekommen, weil Vermieter und Arbeitgeber von Bewerbenden routinemässig einen Betreibungsregisterauszug verlangen, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet wird. Allein dieser Suchbegriff verzeichnet knapp zehntausend Anfragen im Monat, mehr als jeder andere Schweizer Rechtsbegriff, den diese Website verfolgt, und er findet in einer für Deutschland geschriebenen Bibliothek keine Antwort.
Das zweite Beispiel läuft in die entgegengesetzte Richtung dessen, was viele mit der Regel der Einzeleinwilligung («one party consent») vertraute Leserinnen und Leser erwarten. In mehreren Rechtsordnungen, darunter weiten Teilen der USA, darf eine an einem Gespräch beteiligte Person dieses aufnehmen, ohne jemanden zu informieren. Das Schweizer Recht sieht das Gegenteil vor.
Nach Artikel 179ter StGB macht sich eine Person, die an einem nichtöffentlichen Gespräch teilnimmt und es ohne die Einwilligung der übrigen Beteiligten aufnimmt, strafbar, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die eigene Teilnahme am Gespräch ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern genau das Verhalten, das der Artikel unter Strafe stellt.
Eine Person, die nicht am Gespräch beteiligt ist und es abhört oder aufnimmt, riskiert eine höhere Strafe, bis zu drei Jahre, nach den verwandten Artikeln 179bis und 179quater. Ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2020, BGE 146 IV 126, erweiterte, was als nichtöffentlich gilt.
Zwei Systeme ohne inländische Entsprechung, beide falsch beantwortet, wenn man sich auf eine deutsche Quelle stützt. Anders als in Deutschland, wo das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Kündigungsfristen und Mietrecht in einem einzigen Gesetzbuch regelt, und anders als in Österreich, das dieselben Themen erneut auf das Angestelltengesetz und das Mietrechtsgesetz aufteilt, verteilt die Schweiz denselben Stoff auf das Obligationenrecht und das Zivilgesetzbuch, dazu im nächsten Abschnitt mehr, und fügt mit dem SchKG eine dritte Säule hinzu, die es in den beiden anderen Ländern so nicht gibt.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union
Die Schweiz ist nie der Europäischen Union beigetreten, und ihre Gesetze sind nicht automatisch an EU-Verordnungen angeglichen, so oft die beiden in Suchergebnissen auch als austauschbar behandelt werden. Die Datenschutz-Grundverordnung ist EU-Recht, sie gilt nicht für einen Schweizer Verantwortlichen, der Daten einer in der Schweiz wohnhaften Person innerhalb der Schweiz bearbeitet.
Die Schweiz hat ein eigenes Datenschutzgesetz, das neue Datenschutzgesetz (nDSG), das nach einer vollständigen Revision seit dem 1. September 2023 in Kraft ist und vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) beaufsichtigt wird, einer Bundesbehörde ohne Pendant in der EU. Das nDSG übernimmt an manchen Stellen die Struktur der EU-Verordnung und weicht an anderen deutlich ab, am auffälligsten bei den Sanktionen: Statt der hohen Verwaltungsbussen, die einem Unternehmen in der EU drohen, sieht das nDSG Strafbussen von bis zu CHF 250'000 gegen die für eine vorsätzliche Verletzung verantwortliche Einzelperson vor, mit einer kleineren Ersatzbusse gegen das Unternehmen selbst, begrenzt auf CHF 50'000, die nur greift, wenn die Ermittlung dieser Einzelperson unverhältnismässig wäre. Wo es sinnvoll ist, vergleicht diese Website das nDSG ausdrücklich mit dem EU-Rahmen, behandelt EU-Regeln aber nie als das für eine Schweizer Leserin oder einen Schweizer Leser geltende Recht. Für die EU-Seite dieses Vergleichs siehe was die DSGVO tatsächlich verlangt, was für eine Schweizer Leserschaft Hintergrundwissen darstellt und nicht Schweizer Recht.
Die Gesetzbücher des Schweizer Rechts
| Gesetzbuch | Vollständiger Name | Regelt |
|---|---|---|
| OR | Obligationenrecht | Arbeitsrecht (Kündigung nach Art. 335c, Sperrfristen nach Art. 336c, missbräuchliche Kündigung nach Art. 336 und 336a) und Mietrecht (Anfangsmietzins nach Art. 270, Mietzinserhöhungen, Kündigung) |
| ZGB | Zivilgesetzbuch | Familienrecht (Scheidung, Obhut, Unterhalt), Erbrecht, Nachbarrecht |
| StGB | Strafgesetzbuch | Strafrecht, einschliesslich der Aufnahmedelikte (Art. 179bis bis 179quater) und der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173, 174, 177) |
| SchKG | Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | Schuldbetreibung: Betreibung, Registerauszug, Lohnpfändung |
| SVG | Strassenverkehrsgesetz | Verkehrsdelikte, Führerausweisentzug |
| OBG / OBV | Ordnungsbussengesetz und dessen Verordnung | Bussenkatalog für geringfügige Übertretungen |
| nDSG | Neue Datenschutzgesetz | Datenschutz |
| UWG | Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Unlauterer Wettbewerb, einschliesslich Offenlegungspflichten im Onlinehandel |
Das Obligationenrecht, meist OR abgekürzt, ist das Schweizer Recht der Schuldverhältnisse. Es ist kein eigenständiges Gesetzbuch wie das BGB oder das ABGB, formell bildet es das fünfte Buch des Zivilgesetzbuches, wird jedoch separat veröffentlicht und zitiert, und enthält die beiden meistgefragten Themen: Arbeitsrecht und Wohnungsmiete.
Das Zivilgesetzbuch, kurz ZGB, enthält den Rest des Privatrechts: Ehe und Scheidung, elterliche Verantwortung, Unterhalt, Erbfolge und Nachbarrecht.
Das Strafgesetzbuch, kurz StGB, ist das Schweizer Strafrecht und der Ort, an dem die Aufnahme- und Ehrverletzungsberichterstattung dieser Website ansetzt: die Aufnahmedelikte und die Ehrverletzungsdelikte (üble Nachrede, Beschimpfung, wissentlich falsche Anschuldigung), mehrere Artikel voneinander entfernt, aber häufig gemeinsam gesucht.
Das SchKG bündelt in einem einzigen Bundesgesetz, was Deutschland und Österreich auf ihre Zivilprozess- und Insolvenzgesetzbücher verteilen, und es greift deutlich früher ins alltägliche Leben ein als beide, weshalb es der Flaggschiff-Cluster dieser Website zur Schweiz ist. Es regelt das Eintreiben einer unbezahlten Forderung, vom ersten Betreibungsbegehren bis zur Lohn- oder Vermögenspfändung, sowie die Frage, wer einen Registereintrag einsehen darf.
Das SVG regelt Verkehrsdelikte und den Führerausweisentzug, wobei der Bussenkatalog in ein eigenes Instrument ausgelagert ist, das OBG/OBV, sodass kleinere Bussen direkt vor Ort ausgesprochen werden können, ohne ein vollständiges Strafverfahren. Das nDSG betrifft den Datenschutz, siehe oben, und das UWG wird einmal zitiert, für den Fall, dass eine kommerzielle Schweizer Website ihren Besucherinnen und Besuchern gemäss Artikel 3 Absatz 1 litera s ein Impressum schuldet.
Bundesrecht mit echten kantonalen Ausnahmen
Die Schweiz ist eine Eidgenossenschaft aus 26 Kantonen, und es liegt nahe anzunehmen, das Schweizer Recht funktioniere wie das Recht der US-Bundesstaaten, wo jeder Gliedstaat seine eigenen Regeln setzen kann. Für die auf dieser Website behandelten Themen trifft diese Annahme meist nicht zu. Das materielle Privat- und Strafrecht, praktisch alles im OR, im ZGB und im StGB, ist Bundesrecht und gilt identisch, ob ein Fall in Genf, Zürich oder im Tessin verhandelt wird: eine Kündigungsfrist nach Artikel 335c OR oder ein Aufnahmedelikt nach Artikel 179ter StGB ist überall gleich. Für die meisten Suchanfragen gibt es hier keine kantonale Achse.
Die Kantone spielen an vier Stellen wirklich eine eigene Rolle. Die Erbschaftssteuer ist die grösste davon: Es gibt keine eidgenössische Erbschaftssteuer, jeder Franken wird kantonal festgelegt und erhoben. Ehegatten sind in allen 26 Kantonen befreit, und die meisten Kantone befreien auch direkte Nachkommen, doch einige besteuern sie dennoch, und Schwyz sowie Obwalden erheben überhaupt keine Erbschaftssteuer. Eine eidgenössische Initiative für eine nationale Steuer auf grosse Nachlässe, die JUSO-Erbschaftssteuer-Initiative, wurde am 30. November 2025 von den Stimmberechtigten deutlich abgelehnt, sodass der kantonale Flickenteppich vorerst bestehen bleibt.
Zweitens das obligatorische Formular zur Offenlegung des Mietzinses nach Artikel 270 Absatz 2 OR, das nur in Kantonen gilt, die es tatsächlich eingeführt haben (das Bundesamt für Wohnungswesen überprüft die Liste periodisch). Drittens die Ruhezeiten und ähnliche Vorschriften gegen Immissionen, die auf kantonaler oder kommunaler Ebene und nicht im ZGB geregelt sind. Viertens die Vollzugsmechanik: Welches Betreibungsamt zuständig ist und welche Gebühren anfallen, ist kantonal organisiert, auch wenn das SchKG als Verfahrensgrundlage Bundesrecht ist.
Welche Behörde für eine Schweizer Rechtssache zuständig ist
Der Schweizer Instanzenzug ist mehrstufig aufgebaut, und eines seiner wichtigsten Merkmale ist gar kein Gericht.
Das Betreibungsamt, die Vollstreckungsbehörde für Schulden, ist eine Verwaltungsbehörde und kein Gericht, und dort spielt sich ein enormer Teil des Schweizer Rechtsalltags ab: die Einreichung eines Betreibungsbegehrens, der Empfang eines Zahlungsbefehls, die Bestellung eines Registerauszugs. Seine Entscheide können vor einer Aufsichtsbehörde und, weiter oben, vor Gericht angefochten werden, doch die Behörde selbst steht ausserhalb der Gerichtshierarchie.
Ordentliche Zivil- und Strafsachen beginnen bei den kantonalen erstinstanzlichen Gerichten, einem Bezirksgericht in den meisten deutschsprachigen Kantonen und einem Regionalgericht in einigen (etwa Bern), mit Berufungen an ein Kantonsgericht oder ein Obergericht, je nach kantonaler Bezeichnung.
An der Spitze steht das Bundesgericht, das oberste Gericht der Schweiz, mit Sitz in Lausanne und einer Zweigstelle in Luzern, das letzte Wort in Fragen des Bundesrechts. Seine Entscheide, zitiert als BGE gefolgt von Band, Teilbuchstabe und Seite, zum Beispiel BGE 147 III 265, haben grosses praktisches Gewicht, auch wenn frühere Entscheide, anders als in einem Common Law System, nicht formell bindend sind.
Bei Mietstreitigkeiten muss ein Fall zunächst die Schlichtungsbehörde in Mietsachen durchlaufen, eine obligatorische Schlichtungsstelle, bevor er vor Gericht gebracht werden kann. Die meisten Streitfälle, einschliesslich eines angefochtenen Anfangsmietzinses nach Artikel 270 OR, werden bereits in diesem Stadium gelöst. Datenschutzbeschwerden gehen an den EDÖB, den eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Wie eine Schweizer Gesetzeszitierung aufgebaut ist
Schweizer Gesetzeszitate folgen eigenen Konventionen, und sie korrekt zu beherrschen ist der schnellste Weg zu erkennen, ob ein Inhalt tatsächlich für die Schweiz geschrieben wurde.
Die Grundeinheit ist der Artikel, abgekürzt Art., nicht das Paragraphenzeichen, das deutsche und österreichische Gesetze verwenden. Gliedert sich ein Artikel in nummerierte Absätze, lautet die Abkürzung Abs. für Absatz, in Buchstaben lit. für litera, in nummerierte Ziffern Ziff. für Ziffer. Ein Zitat wie Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verweist auf eine bestimmte Buchstabenziffer innerhalb eines bestimmten Absatzes eines bestimmten Artikels.
Entscheide des Bundesgerichts werden mit Band, Teilbuchstabe und Anfangsseite zitiert, in der Form BGE 147 III 265, wobei die römische Ziffer als Teilbuchstabe angibt, welche Abteilung den Fall entschieden hat, zum Beispiel steht III meist für Zivilrechtssachen.
Die Währung ist immer der Schweizer Franken, geschrieben CHF, nie die in den umliegenden EU-Mitgliedstaaten verwendete Währung. Ein Betrag ohne die Angabe CHF, oder erkennbar aus einer Quelle mit einer anderen Währung übernommen, sollte mit echtem Misstrauen betrachtet werden. Ein Schweizer Gesetzeszitat wird zudem nie für ein englischsprachiges Publikum übersetzt oder angepasst: Es lautet Art. 335c OR im englischen Text genauso wie im deutschen Text.
Besonderheiten, die Neuankömmlinge überraschen
Eine Reihe von Merkmalen taucht in der Schweizer Berichterstattung dieser Website immer wieder auf, gerade weil sie für Leserinnen und Leser aus einem anderen System überraschend sind.
Der Betreibungsregisterauszug ist das erste, dem fast jeder begegnet. Vermieter und Arbeitgeber verlangen von Bewerbenden routinemässig diesen Auszug aus dem Betreibungsregister, und in einem Land, in dem eine Wohnung oft im Wettbewerb mit anderen Bewerbenden gesucht wird, funktioniert ein sauberer Auszug fast wie eine Bonitätsauskunft. Das Betreibungsamt der Wohnsitzgemeinde einer Person stellt ihn gegen eine feste Gebühr aus, und nur Einträge innerhalb eines begrenzten Rückblickzeitraums erscheinen darin. Wer den Auszug einer anderen Person verlangt, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, und der Abschluss eines Vertrags gilt genau als ein solches, weshalb Vermieter danach fragen dürfen.
Das Arbeitszeugnis, der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Artikel 330a OR, ist das zweite. Jede angestellte Person hat auf Verlangen einen gesetzlichen Anspruch darauf, und Schweizer Gerichte verlangen seit Langem, dass es sowohl wahr als auch wohlwollend ist, also mit Rücksicht auf die künftigen Aussichten der angestellten Person formuliert. Aus dieser Spannung ist eine Code-Sprache entstanden, in der harmlos klingende Formulierungen eine schwächere Leistung andeuten, als sie wörtlich aussagen, und Streitigkeiten über den genauen Wortlaut eines Zeugnisses bilden ein eigenes Praxisgebiet.
Die missbräuchliche Kündigung ist das dritte, und sie kehrt eine Annahme um, die viele Leserinnen und Leser aus stärker schützenden Systemen mitbringen. Das Schweizer Arbeitsrecht gibt einem Arbeitgeber weitgehende Freiheit, einen unbefristeten Vertrag aus praktisch jedem Grund zu kündigen. Geregelt ist der Missbrauch.
Fällt eine Kündigung unter eine Kategorie, die Artikel 336 OR als missbräuchlich einstuft, besteht der Rechtsbehelf nach Artikel 336a in einer Entschädigung, gedeckelt auf bis zu sechs Monatslöhne (zwei Monatslöhne für den Fall nach Artikel 336 Absatz 2 litera c). Eine Wiedereinstellung gibt es nicht, das Arbeitsverhältnis endet trotzdem, nur die Höhe der Zahlung ändert sich.
Artikel 336c OR schützt eine angestellte Person zusätzlich während Sperrfristen, in denen der Arbeitgeber gar nicht kündigen darf: bei Krankheit oder Unfall (30/90/180 Tage je nach Dienstjahr), während Schwangerschaft und sechzehn Wochen nach der Niederkunft sowie während obligatorischem Schweizer Militär- oder Zivildienst.
Die Erbrechtsreform von 2023 ist das vierte. Die Schweiz hat den Pflichtteil am Nachlass mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu geregelt: Die Eltern einer kinderlosen Person haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr, und der Pflichtteil eines Kindes sank von drei Vierteln des gesetzlichen Erbanteils auf die Hälfte (der Pflichtteil des Ehegatten blieb bei der Hälfte). Der frei verfügbare Teil, also der Teil, den eine Person nach eigenem Willen weitergeben kann, stieg entsprechend, bis zur Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder die einzigen weiteren gesetzlichen Erben sind.
Das fünfte ist die Berechnung des Schweizer Unterhalts nach einer Scheidung. Anders als in manchen Nachbarländern, die eine Prozenttabelle vom Einkommen veröffentlichen, richtet sich der Schweizer Unterhalt nach dem Bedarf: Gerichte ermitteln den tatsächlichen Bedarf und die tatsächlichen Mittel jeder Partei nach einer zweistufigen Methode gemäss BGE 147 III 265 und verteilen einen allfälligen Überschuss. Dass es keine veröffentlichte Tabelle gibt, ist selbst schon die zutreffende Antwort für viele Leserinnen und Leser, die eine Tabelle erwarten, die es gar nicht gibt.
Werte, die sich periodisch ändern
Einige von dieser Website verfolgte Schweizer Werte sind nicht statisch, sie werden nach einem festen Kalender neu veröffentlicht, und Inhalte ohne Prüfdatum sollten mit Vorsicht behandelt werden.
Der hypothekarische Referenzzinssatz, der die zulässigen Mietzinserhöhungen und -senkungen nach OR steuert, wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht. Jede Änderung um einen Viertelprozentpunkt verändert die zulässige Mietzinsanpassung um einen festen Prozentsatz, weshalb eine Mieterhöhungsanzeige gegen den am Ausstellungsdatum jeweils gültigen Satz geprüft werden muss, nicht gegen eine ein Jahr zuvor gemerkte Zahl.
Die Liste der Kantone, in denen das Offenlegungsformular nach Artikel 270 vorgeschrieben ist, wird von derselben Behörde etwa jährlich überprüft, und Kantone sind im Lauf der Zeit dazugekommen und wieder abgesprungen. Die Existenzminimum-Richtlinien, die das Einkommen einer schuldnerischen Person bei einer Lohnpfändung nach Artikel 93 SchKG schützen, werden ebenfalls periodisch überarbeitet. Wo immer diese Website einen dieser Werte nennt, nennt sie auch das Datum der letzten Prüfung.
Wie sich die Schweiz-Berichterstattung dieser Website weiterentwickelt
Dieser Hub bildet den Ausgangspunkt für eine Reihe von Schweizer Themenclustern, die nach und nach aufgebaut werden, jeweils rund um eine Lebenssituation statt um ein Gesetzbuch: Schulden und Betreibung (das Flaggschiff, vom Registerauszug bis zur Lohn- und Vermögenspfändung), Arbeitsrecht (Kündigungsfristen, Sperrfristen, das Arbeitszeugnis, die missbräuchliche Kündigung), Mietrecht (Anfechtung des Anfangsmietzinses, Mietzinserhöhungen, Beendigung eines Mietverhältnisses, Nebenkosten), Familienrecht (gemeinsame elterliche Sorge, Scheidung ohne Verschulden, Unterhalt), Erbrecht (die Reform von 2023, das Verfassen eines Testaments, der kantonale Steuerflickenteppich, Willensvollstrecker), Verkehr (der Bussenkatalog, Promillegrenzen, Führerausweisentzug, grobe Geschwindigkeitsüberschreitung) und Nachbarrecht (Lärm, Ruhezeiten, Immissionen).
Aufnahme, Ehrverletzung und Datenschutz sind die Kerndisziplinen dieser Website in jedem Land, das sie abdeckt, und die Schweizer Varianten davon, im Folgenden behandelt, gehören bereits jetzt zu den am tiefsten ausgebauten Bereichen ihrer Berichterstattung.
Die Schweiz und diese Website
Recording Law verfolgt Aufnahme-, Überwachungs-, Ehrverletzungs- und Datenschutzrecht in jedem Land, das die Website abdeckt, und die Schweiz gehört zu den deutlichsten Beispielen dafür, wie unterschiedlich eine Rechtsfrage je nach Rechtsordnung beantwortet werden kann.
Beim Thema Aufnahmen steht die Schweiz am strengen Ende des Spektrums: Eine an einem privaten Gespräch beteiligte Person, die es heimlich aufnimmt, macht sich nach Artikel 179ter StGB strafbar, das Gegenteil der aus weiten Teilen der USA bekannten Regel der Einzeleinwilligung. Siehe Schweizer Aufnahmerecht für den Länderüberblick, den der eigene Schweizer Aufnahme-Cluster dieser Website mit ausgearbeiteten Fallbeispielen vertiefen wird.
Beim Thema Ehrverletzung unterteilt das Schweizer Recht ehrverletzende Äusserungen in eigene Straftatbestände, je nachdem, was die sprechende Person wusste, von einer unbewiesenen Behauptung bis zu einer wissentlich falschen Aussage, alles innerhalb des StGB statt als zivilrechtlicher Anspruch. Siehe Schweizer Ehrverletzungsrecht.
Beim Thema Datenschutz hat das nDSG das ältere Schweizer Gesetz im Rahmen einer Revision 2023 abgelöst und steht vollständig ausserhalb des EU-Regulierungsrahmens. Siehe Schweizer Datenschutzrecht dafür, wie sich das nDSG mit der für die Europäische Union geltenden Verordnung vergleicht.
Häufig gestellte Fragen
Sind deutsche Rechtsinformationen für die Schweiz zutreffend?
Nein, nicht zuverlässig. Das Schweizer Privat- und Strafrecht ist in eigenen Gesetzbüchern geregelt, dem OR, dem ZGB und dem StGB, und zentrale Institutionen wie das Betreibungssystem haben in Deutschland oder Österreich überhaupt keine Entsprechung. Eine für eine deutsche Leserin oder einen deutschen Leser richtige Regel ist für die Schweiz häufig die falsche Regel.
Gilt die DSGVO in der Schweiz?
Nein. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, und die Datenschutz-Grundverordnung der EU ist kein Schweizer Recht. Das eigene Schweizer Datenschutzgesetz ist das nDSG, in Kraft seit dem 1. September 2023 und beaufsichtigt durch den EDÖB, mit eigenem Geltungsbereich und eigenen Sanktionen.
Was ist Betreibung, und warum ist sie so wichtig?
Betreibung ist das landesweite Schweizer System zur Schuldeneintreibung, geregelt im SchKG. Es reicht von einem Zahlungsbefehl über einen optionalen Rechtsvorschlag bis zur allfälligen Lohn- oder Vermögenspfändung, und ein Auszug aus dem zugehörigen Register wird routinemässig von Vermietern und Arbeitgebern verlangt, weshalb der Begriff zu den meistgesuchten Rechtsbegriffen des Landes gehört.
Ist das heimliche Aufnehmen eines Gesprächs in der Schweiz strafbar?
Ja, sowohl für eine beteiligte als auch für eine aussenstehende Person. Nach Artikel 179ter StGB macht sich strafbar, wer an einem nichtöffentlichen Gespräch teilnimmt und es ohne die Einwilligung aller übrigen Beteiligten aufnimmt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Eine Aufnahme durch eine am Gespräch nicht beteiligte Person wird nach den verwandten Artikeln strenger bestraft, mit bis zu drei Jahren.
Haben die Schweizer Kantone jeweils ein eigenes Zivil- und Strafrecht?
Nein, jedenfalls nicht für das meiste, was diese Website behandelt. Das OR, das ZGB und das StGB sind Bundesgesetze, die in allen 26 Kantonen identisch gelten. Die Kantone unterscheiden sich vor allem bei der Erbschaftssteuer, bei der Frage, ob ein obligatorisches Formular zur Mietzinsoffenlegung gilt, und bei lokal geregelten Angelegenheiten wie den Ruhezeiten.
Wie wird ein Schweizer Gesetz zitiert?
Mit Art. für Artikel, nie mit einem Paragraphenzeichen. Absätze werden mit Abs. für Absatz abgekürzt, Buchstaben mit lit. für litera und Ziffern mit Ziff. für Ziffer, wie in Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Entscheide des Bundesgerichts werden als BGE zitiert, gefolgt von Band, Teilbuchstabe und Seitenzahl.
Was hat sich 2023 im Schweizer Erbrecht geändert?
Eine mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Reform strich den Pflichtteilsanspruch der Eltern einer kinderlosen Person vollständig und senkte den Pflichtteil eines Kindes von drei Vierteln des gesetzlichen Erbanteils auf die Hälfte. Eine Person kann seither einen deutlich grösseren Teil ihres Nachlasses frei bestimmen, bis zur Hälfte, wenn Kinder die einzigen weiteren gesetzlichen Erben sind.
Quellen und Referenzen
- Art. 335c OR, Kündigungsfristen nach Dienstjahren(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 336 und Art. 336a OR, Missbräuchliche Kündigung und Entschädigung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 336c OR, Sperrfristen zur Unzeit(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 330a OR, Recht auf ein Arbeitszeugnis(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 179ter StGB, Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 8a SchKG, Einsichtsrecht ins Betreibungsregister(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 12a GebV SchKG, Gebühren für den Betreibungsregisterauszug(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 470 und Art. 471 ZGB, Pflichtteil nach der Erbrechtsrevision 2023(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 13 VMWG, Mietzinsanpassung an den hypothekarischen Referenzzinssatz(fedlex.admin.ch).gov
- nDSG (SR 235.1), Bundesgesetz über den Datenschutz(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, Kennzeichnungspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr(fedlex.admin.ch).gov
- Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), hypothekarischer Referenzzinssatz(bwo.admin.ch).gov
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)(edoeb.admin.ch).gov
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), kantonale Erbschaftssteuern(estv.admin.ch).gov