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Datenschutz Schweiz: Das nDSG, der EDÖB und Ihre Rechte im Überblick

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Datenschutz Schweiz: Das nDSG, der EDÖB und Ihre Rechte im Überblick

Häufig gestellte Fragen

Gilt die DSGVO für ein Unternehmen, das ausschliesslich in der Schweiz tätig ist?

Nein, nicht als innerstaatliches Recht. Ein rein schweizerisches Unternehmen ohne Niederlassung in der EU und ohne Geschäftsbeziehungen zu Personen in der EU untersteht dem nDSG, nicht der DSGVO. Die DSGVO kann dennoch direkt greifen, wenn das Unternehmen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet.

Wer setzt das Datenschutzrecht in der Schweiz durch?

Der EDÖB untersucht und kann Verwaltungsmassnahmen anordnen, darf aber keine Bussen verhängen. Strafrechtliche Bussen werden von den kantonalen Behörden gegen die verantwortliche Einzelperson verfolgt, nicht durch den EDÖB selbst. Die meisten dieser Tatbestände sind zudem Antragsdelikte: Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 nDSG werden nur auf Antrag verfolgt, sodass die betroffene Person in der Regel selbst einen Strafantrag stellen muss. Die Verweigerung der Mitwirkung bei einer Untersuchung des EDÖB nach Art. 60 Abs. 2 ist eine der Ausnahmen und wird von Amtes wegen verfolgt.

Wo beginne ich, wenn ich vermute, dass ein Schweizer Unternehmen meine Daten falsch bearbeitet hat?

Beginnen Sie damit zu verstehen, was der EDÖB darf und was nicht, behandelt auf unserer Seite zum nDSG im Detail, und falls Sie konkret erfahren möchten, welche Daten ein Unternehmen über Sie besitzt, behandelt unsere Seite zum Auskunftsgesuch, wie ein solches Gesuch gestellt wird.

Ist der Datenschutz in der Schweiz schwächer als die DSGVO, weil die Schweiz nicht EU-Mitglied ist?

Nicht durchgehend. Manche Regeln des nDSG sind enger gefasst als die DSGVO, etwa dessen Meldeschwelle bei Datenschutzverletzungen, während andere, wie die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, in der DSGVO gar keine direkte Entsprechung haben. Die beiden Systeme unterscheiden sich, statt dass das eine schlicht strenger wäre als das andere.

Muss sich ein Schweizer Unternehmen überhaupt um die DSGVO kümmern?

Nur, wenn es Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet. Ein Unternehmen ohne solche Geschäftsbeziehungen untersteht allein dem nDSG.

Was ist das nDSG?

Das nDSG ist das total revidierte Schweizer Datenschutzgesetz, in Kraft seit 1. September 2023 und seither ergänzt. Es ist das eigenständige Schweizer Gesetz, getrennt von der DSGVO und strukturell anders aufgebaut.

Kann ich nach Schweizer Datenschutzrecht persönlich gebüsst werden?

Ja, wenn Sie als Einzelperson für eine vorsätzliche Widerhandlung nach Art. 60 bis 63 nDSG verantwortlich gemacht werden, verfolgt durch den Kanton, in dem die Tat begangen wurde. Unsere Seite zum nDSG legt die einzelnen Widerhandlungen und die dazugehörigen Beträge dar.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 3 nDSG, Räumlicher Geltungsbereich(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 14 und 15 nDSG, Vertretung(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 19 bis 21 nDSG, Informationspflichten(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 22 nDSG, Datenschutz-Folgenabschätzung(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 24 nDSG, Meldung von Verletzungen der Datensicherheit(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 25 nDSG, Auskunftsrecht(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 49 bis 51 nDSG, Untersuchung, Befugnisse und Verwaltungsmassnahmen(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 60 bis 64 nDSG, Strafbestimmungen(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 65 nDSG, Zuständigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  10. EDÖB, EU-Angemessenheitsbeschluss betreffend die Schweiz(edoeb.admin.ch).gov
  11. EDÖB, Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten(edoeb.admin.ch).gov
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