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Auskunftsrecht Schweiz: Auskunftsbegehren nach Art. 25 nDSG stellen

Von Recording Law Redaktionsteam16 Min. Lesezeit
Auskunftsrecht Schweiz: Auskunftsbegehren nach Art. 25 nDSG stellen

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Schweizer Recht auf Auskunft über Personendaten?

Es ist das Auskunftsrecht nach Art. 25 nDSG. Jede Person kann einen Verantwortlichen fragen, ob er Personendaten über sie bearbeitet, und falls ja, muss der Verantwortliche die Daten selbst, deren Zweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft und die Empfängerinnen und Empfänger angeben.

Wie viel Zeit hat ein Unternehmen, um auf ein Schweizer Auskunftsbegehren zu antworten?

Art. 25 Abs. 7 nDSG und Art. 18 DSV legen 30 Tage ab Eingang als Regelfrist fest. Kann der Verantwortliche sie nicht einhalten, muss er der antragstellenden Person vor Ablauf der 30 Tage einen neuen Termin mitteilen, statt einfach zu schweigen.

Darf ein Unternehmen für ein Schweizer Auskunftsbegehren Gebühren verlangen?

In der Regel nein. Art. 25 Abs. 6 nDSG sieht die Auskunft grundsätzlich kostenlos vor. Eine Gebühr ist nach Art. 19 DSV nur bei unverhältnismässigem Aufwand zulässig, sie ist auf CHF 300 begrenzt, und der Betrag muss der antragstellenden Person vorgängig mitgeteilt werden.

Darf ein Unternehmen mein Schweizer Auskunftsbegehren ablehnen?

Nur aus den in Art. 26 nDSG genannten Gründen, etwa eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht, überwiegende Interessen Dritter oder ein offensichtlich unbegründetes oder querulatorisches Begehren. Der Verantwortliche muss angeben, auf welchen Grund er sich stützt.

Was geschieht, wenn ein Unternehmen mein Schweizer Auskunftsbegehren ignoriert?

Sie können beim EDÖB Anzeige erstatten, der untersuchen und den Verantwortlichen zur Einhaltung anweisen kann, oder eine gewöhnliche Zivilklage einreichen. Keiner der beiden Wege ist rasch, und der EDÖB selbst kann weder Schadenersatz zusprechen noch eine Busse auferlegen.

Kann die Schweizer Datenschutzbehörde ein Unternehmen büssen, das mein Begehren ignoriert?

Nein. Die eigenen Befugnisse des EDÖB nach Art. 49 bis 51 nDSG sind rein untersuchend und korrigierend. Eine strafrechtliche Busse für eine vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskunft läuft über Art. 60 nDSG gegen die verantwortliche Einzelperson, verfolgt durch eine kantonale Behörde, nicht durch den EDÖB.

Muss ein ausländisches Unternehmen ein Schweizer Auskunftsbegehren beantworten?

Ja, wenn die Bearbeitung eine Person in der Schweiz betrifft. Art. 3 nDSG richtet sich danach, wo die Auswirkung eintritt, nicht danach, wo das Unternehmen seinen Sitz hat oder wo seine Server stehen.

Löst ein Auskunftsbegehren meinen Streit mit meinem Arbeitgeber oder meiner Bank?

In der Regel nicht von selbst. Es sagt Ihnen, welche Daten gehalten werden und weshalb, was einen späteren Anspruch stützen kann, ist aber kein rascher Weg zu einer Einigung, einer Auszahlung oder einem Eingeständnis, und sollte nicht in erster Linie als Druckmittel eingesetzt werden.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 25 nDSG, Auskunftsrecht(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 26 nDSG, Einschränkungen des Auskunftsrechts(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 18 DSV, Frist(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 19 DSV, Ausnahme von der Kostenlosigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 3 nDSG, Räumlicher Geltungsbereich(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 49 nDSG, Untersuchung(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 50 nDSG, Befugnisse(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 51 nDSG, Verwaltungsmassnahmen(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 60 nDSG, Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 65 nDSG, Zuständigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  11. EDÖB, Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zur Schweiz(edoeb.admin.ch).gov
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