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Datenschutzgesetz Schweiz (nDSG): Was der EDÖB darf, und was nicht

Von Recording Law Redaktionsteam16 Min. Lesezeit
Datenschutzgesetz Schweiz (nDSG): Was der EDÖB darf, und was nicht

Häufig gestellte Fragen

Kann der EDÖB ein Unternehmen in der Schweiz wegen einer Datenschutzverletzung büssen?

Nein. Die Befugnisse des EDÖB nach Art. 49 bis 51 nDSG beschränken sich auf Untersuchungen sowie das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen oder einer formellen Verwarnung. Tatsächliche Bussen laufen über die kantonale Strafverfolgung der verantwortlichen Einzelpersonen nach Art. 60 bis 63 nDSG, oder in engen Fällen über eine subsidiäre Unternehmensbusse nach Art. 64 nDSG.

Wie hoch ist die Höchstbusse nach dem nDSG?

Bis zu CHF 250000 gegen die verantwortliche Einzelperson nach Art. 60 bis 63 nDSG, und nur bei vorsätzlichem Handeln. Eine separate, engere Auffangregelung erlaubt es einem Gericht, das Unternehmen nach Art. 64 nDSG mit bis zu CHF 50000 zu büssen, wenn die Ermittlung der verantwortlichen Einzelperson einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Muss eine Datenschutzverletzung in der Schweiz innert 72 Stunden gemeldet werden?

Nein. Das ist die Regel der DSGVO. Das nDSG verlangt eine Meldung an den EDÖB so rasch als möglich, wenn eine Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko zur Folge hat, ohne feste Stundenfrist und mit einer engeren Auslöseschwelle als beim Grundsatz der DSGVO.

Regelt die DSGVO den Datenschutz in der Schweiz?

Nein. Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied, und die DSGVO ist kein Schweizer Recht. Das nDSG ist das eigene Schweizer Gesetz. Ein Schweizer Unternehmen ohne Niederlassung in der EU kann trotzdem direkt von der DSGVO erfasst werden, wenn es Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet.

Gilt das nDSG auch für ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz?

Das kann der Fall sein. Art. 3 nDSG erfasst Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, unabhängig davon, wo die Bearbeitung stattfindet oder wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Ein Unternehmen ohne Präsenz in der Schweiz kann also dennoch unter das nDSG fallen, wenn seine Bearbeitung Personen hier betrifft, und das gilt auch für ein Auskunftsgesuch, das aus dem Ausland gestellt wird.

Kann ein Unternehmen nach dem nDSG wegen eines fahrlässigen Fehlers gebüsst werden?

Nein. Die Strafbestimmungen in Art. 60 bis 63 nDSG verlangen alle vorsätzliches Handeln, sodass Fahrlässigkeit und gewöhnliche Unachtsamkeit ausserhalb ihres Anwendungsbereichs bleiben. Sie sind zudem grösstenteils Antragsdelikte nach Art. 60 Abs. 1 und Art. 61, was bedeutet, dass die betroffene Person in der Regel zuerst einen Strafantrag stellen muss, bevor eine Strafverfolgung beginnt.

Wann braucht ein ausländisches Unternehmen nach dem nDSG eine Vertretung in der Schweiz?

Nur wenn alle vier Voraussetzungen von Art. 14 nDSG gemeinsam erfüllt sind: Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz, umfangreiche Bearbeitung, regelmässige Bearbeitung und hohes Risiko für die betroffene Person. Es gibt keine feste Mitarbeiterzahl als Schwelle.

Wann trat das nDSG in Kraft, und ist es heute noch gleich?

Das total revidierte nDSG trat am 1. September 2023 in Kraft. Der aktuelle konsolidierte Text ist nicht identisch mit jener Fassung; seit 1. April 2025 enthält es eine Bestimmung, die es dem EDÖB erlaubt, eine Meldung mit Zustimmung des Verantwortlichen an das Bundesamt für Cybersicherheit weiterzuleiten, wobei die zentralen Rechte und Pflichten für Unternehmen und Einzelpersonen unverändert blieben.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 3 nDSG, Räumlicher Geltungsbereich(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 14 und 15 nDSG, Vertretung(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 19 bis 21 nDSG, Informationspflichten(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 22 nDSG, Datenschutz-Folgenabschätzung(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 24 nDSG, Meldung von Verletzungen der Datensicherheit(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 25 nDSG, Auskunftsrecht(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 26 nDSG, Einschränkungen des Auskunftsrechts(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 18 und 19 DSV, Frist und Ausnahme von der Kostenlosigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 49 bis 51 nDSG, Untersuchung, Befugnisse und Verwaltungsmassnahmen(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 60 bis 64 nDSG, Strafbestimmungen(fedlex.admin.ch).gov
  11. Art. 65 nDSG, Zuständigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  12. EDÖB, EU-Angemessenheitsbeschluss betreffend die Schweiz(edoeb.admin.ch).gov
  13. EDÖB, Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten(edoeb.admin.ch).gov
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