Videoüberwachung und private Kameras in der Schweiz: Art. 179quater StGB

Eine Kamera an einem Schweizer Haus bleibt selten nur auf das eigene Haus gerichtet. Sie erfasst den Gehweg, ein Stück der Strasse oder die Ecke eines Nachbargrundstücks, und genau dort trifft eine an sich rein praktische Sicherheitsentscheidung auf eine sehr konkrete Strafnorm, die kaum jemand gelesen hat, bevor er eine Kamera montiert.
Die massgebende Norm ist Art. 179quater StGB. Die Schweiz behandelt die unbefugte Bild- oder Videoaufnahme fremder privater Tatsachen als Straftat, nicht bloss als datenschutzrechtliche Frage. Diese Seite arbeitet durch, was das Gesetz tatsächlich erfasst, wie das nDSG daneben greift, und was eine Person auf beiden Seiten der Kamera, die Eigentümerin oder der gefilmte Nachbar, konkret unternehmen kann.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Die Norm, die eine Kamera tatsächlich regelt: Art. 179quater StGB
Das Schweizer Strafrecht trennt Ton- und Bildaufnahmen in unterschiedliche Artikel. Art. 179ter StGB erfasst eine Gesprächsteilnehmerin, die ein Gespräch heimlich aufnimmt, und Art. 179bis StGB erfasst dieselbe Handlung durch eine unbeteiligte Person, beides Tondelikte mit eigenen Strafrahmen. Video- und Standbildaufnahmen stehen in einer dritten, eigenständigen Bestimmung.
Art. 179quater StGB bestraft, wer ohne Einwilligung mit einem Aufnahmegerät eine Tatsache aus dem Geheimbereich einer anderen Person beobachtet oder mit einem Bildträger festhält, oder eine Tatsache aus deren Privatbereich, die nicht ohne Weiteres jedermann zugänglich ist. Die Höchststrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, derselbe Rahmen wie bei Art. 179bis und höher als der Rahmen von einem Jahr, der für Art. 179ter allein gilt.
Der Tatbestand hat zwei Voraussetzungen, und beide zählen. Erstens muss die festgehaltene Tatsache dem Geheim- oder Privatbereich angehören, nicht etwas, das die betroffene Person bereits öffentlich gemacht hat. Zweitens darf eine Privatbereichs-Tatsache, anders als eine Geheimbereichs-Tatsache, nicht bereits allgemein zugänglich sein, denn eine Tatsache, die ohnehin jedermann einsehen könnte, verliert den Schutz.
Die Falle: Die Ausnahmen in Art. 179quinquies erfassen kein Bildmaterial
Art. 179quinquies StGB nennt zwei enge Situationen, in denen die Aufnahme eines Fernmeldegesprächs keine Straftat ist: Anrufe bei Hilfe-, Rettungs- oder Sicherheitsdiensten, und geschäftliche Anrufe, die sich auf Bestellungen, Verträge, Reservationen und ähnliche routinemässige Geschäfte beschränken. Beide Ausnahmen sollen es einem Unternehmen oder einer anrufenden Person erlauben, festzuhalten, was tatsächlich gesagt oder vereinbart wurde.
Der Wortlaut von Art. 179quinquies nennt jedoch nur Art. 179bis Abs. 1 und Art. 179ter Abs. 1. Art. 179quater wird nicht aufgeführt. Ein Unternehmen, das ein Bestellgespräch als Video statt nur als Ton aufzeichnet, erhält für den Bildanteil dieser Aufnahme keine gesetzliche Ausnahme, selbst wenn der Tonanteil desselben Gesprächs geschützt wäre. Unsere Seite zu aufgenommenen Gesprächen behandelt die Tonbestimmungen und diese Ausnahmen im Detail.
Das ist eine echte Lücke im Gesetz, keine, die diese Seite nachträglich schliesst. Wer sich auf die Bestell- oder Notrufausnahme beruft, um das Filmen statt nur das Tonaufnehmen zu rechtfertigen, verlässt sich auf einen Schutz, der für den Bildanteil des Aufgenommenen gar nicht existiert.
Die Kamera, die auch die Strasse oder das Nachbargrundstück erfasst
Die häufigste Konstellation, mit der Suchende zu diesem Thema kommen, ist eine Überwachungskamera zu Hause, die ursprünglich nur eine Einfahrt oder eine Haustür im Blick haben sollte, deren Blickfeld aber auch den Gehweg, die Strasse oder einen Streifen des Nachbargrundstücks miterfasst. Genau diese Konstellation sprechen sowohl Art. 179quater als auch die Empfehlungen des EDÖB an, aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln.
Der EDÖB, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, empfiehlt, den Erfassungsbereich einer privaten Kamera auf das eigene Grundstück zu beschränken und weder das Nachbargrundstück noch den öffentlichen Raum wie den Gehweg zu erfassen. Er empfiehlt zudem ein gut sichtbares Hinweisschild zur Überwachung und eine Aufbewahrung der Aufnahmen nur so lange wie tatsächlich nötig, üblicherweise rund 24 Stunden.
Diese EDÖB-Empfehlung ist eine Compliance-Empfehlung, nicht das Strafrecht selbst. Ob eine konkrete Kamera zusätzlich die Schwelle zu Art. 179quater überschreitet, hängt vom eigenständigen strafrechtlichen Massstab ab: ob die Aufnahme eine Geheimbereichs-Tatsache oder eine sonst nicht frei zugängliche Privatbereichs-Tatsache über eine identifizierbare Person ohne deren Einwilligung festhält. Eine Kamera kann die Empfehlung des EDÖB zum eigenen Grundstück verfehlen, ohne damit automatisch die strengere strafrechtliche Schwelle zu erreichen, und beide Fragen sollten nicht als dieselbe behandelt werden.
Wo das nDSG greift, und wo nicht
Das Schweizer Datenschutzgesetz, das nDSG, in Kraft seit dem 1. September 2023, gilt grundsätzlich nicht für Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet. Die Kamera einer Hauseigentümerin, die ausschliesslich auf das eigene Grundstück gerichtet ist, für die eigene Sicherheit im Haushalt, kann allein aus diesem Grund ausserhalb des Anwendungsbereichs des nDSG liegen.
Diese Ausnahme hat reale Grenzen. Sobald eine Aufnahme regelmässig identifizierbare Dritte über einen eng persönlichen Gebrauch hinaus erfasst, eine öffentliche Strasse, den Garten eines Nachbarn oder Passantinnen und Passanten, gilt die Ausnahme für den persönlichen Gebrauch in der Regel nicht mehr, und die ordentlichen Pflichten des nDSG können zusätzlich, nicht anstelle von Art. 179quater, gelten.
Das nDSG sieht in Art. 60 bis 62 nDSG eigene Strafbestimmungen mit einer Busse bis zu CHF 250'000 vor. Diese Artikel knüpfen an bestimmte, einzeln aufgeführte Pflichtverletzungen an, darunter die Verletzung von Auskunfts- oder Zugangsrechten, die unzulässige Bekanntgabe von Daten ins Ausland oder die Verletzung von Mindestanforderungen an die Datensicherheit. Der Betrag knüpft nicht allgemein an einen unsorgfältigen Umgang mit Aufnahmen an, weshalb ein Kamerastreit meist eher eine Frage nach Art. 179quater als eine Frage nach einer nDSG-Busse ist.
Dashcams und Türklingelkameras
Eine Dashcam, die während der Fahrt die Strasse voraus aufzeichnet, erfasst einen öffentlichen Raum, den Verkehr, andere Fahrzeuge, Fussgängerinnen und Fussgänger auf einer öffentlichen Strasse, also genau die Art von Aufnahme, die der Massstab von Art. 179quater am wenigsten erfasst, da eine öffentliche Strasse nicht zum Geheim- oder Privatbereich einer Person gehört. Die heiklere Frage stellt sich, wenn Dashcam-Aufnahmen später so geteilt oder veröffentlicht werden, dass eine identifizierbare Person mit Bezug zu einer privaten Angelegenheit erkennbar wird.
Eine Türklingelkamera wirft dieselbe Frage zum Blickfeld auf wie jede andere Kamera zu Hause. Eng auf die Türschwelle gerichtet, dürfte sie kaum Bedenken auslösen. Ist sie so ausgerichtet, dass sie auch tief in das Fenster, den Garten oder die Tür eines Nachbarn hineinreicht, wirft sie dieselbe Frage nach Art. 179quater auf wie eine grössere Überwachungskamera.
Gemeinsame Treppenhäuser und Hauseingänge
Ein Vermieter oder eine Mitmieterin, die eine Kamera in einem gemeinsamen Treppenhaus oder an einem Hauseingang installiert, unterliegt demselben rechtlichen Massstab wie eine private Hauseigentümerin. Art. 179quater sieht für Mietliegenschaften keine eigene, mildere Regel vor, und eine Kamera, die das Kommen und Gehen der Bewohnerinnen und Bewohner oder den Eingang zu einer einzelnen Wohnung erfasst, wirft dieselbe Frage nach dem Geheim- oder Privatbereich auf.
Die Empfehlungen des EDÖB zu Hinweisschild und Aufbewahrungsdauer gelten hier mit gleichem Gewicht, eher noch stärker, da ein gemeinsamer Eingang von mehreren Haushalten genutzt wird, die sich nicht einzeln für die Installation der Kamera entschieden haben. Ein Vermieter, der eine Überwachung des gesamten Gebäudes erwägt, sollte Einwilligung, Ankündigung und ein eng begrenztes Blickfeld als Grundvoraussetzung behandeln, nicht als Nachgedanken.
Kameras am Arbeitsplatz
Eine Kamera des Arbeitgebers unterliegt zwei getrennten Regeln, von denen keine unmittelbar Art. 179quater ist, auch wenn die Strafbestimmung weiterhin gelten kann, wenn die Kamera des Arbeitgebers tatsächlich private Tatsachen erfasst. Art. 328b OR beschränkt den Arbeitgeber darauf, nur Personendaten der Arbeitnehmenden zu bearbeiten, die deren Eignung für die Arbeitsstelle betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind, alles Weitere fällt auf das allgemeine nDSG zurück.
Art. 26 ArGV 3 geht für Überwachung speziell weiter. Sein erster Absatz verbietet uneingeschränkt Überwachungs- und Kontrollsysteme, deren Zweck es ist, das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zu überwachen. Sein zweiter Absatz erlaubt Systeme, die aus anderen legitimen Gründen installiert werden, etwa Sicherheit oder Qualitätskontrolle, jedoch nur, wenn sie so ausgestaltet und angebracht sind, dass sie die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigen.
Massgebend ist in der Praxis der Zweck. Eine Sicherheitskamera an einer Kasse oder einem Eingang, installiert zur Diebstahlprävention oder aus Sicherheitsgründen, fällt in die erlaubte Kategorie, selbst wenn sie Arbeitnehmende beiläufig mit erfasst. Eine Kamera, die eigens installiert wird, um zu beobachten, wie konzentriert Mitarbeitende arbeiten oder wie oft sie Pausen machen, fällt in die verbotene Kategorie, unabhängig davon, wie sie intern bezeichnet wird.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Eine Hauseigentümerin installiert über der Haustür eine Kamera zur Abschreckung von Paketdiebstahl. Das Blickfeld der Kamera erfasst die Türschwelle, einen Meter des Gartenwegs und, wegen des Blickwinkels, eine Ecke des Gartens der Nachbarin nebenan, wo diese sich sonnt.
Der Teil der Aufnahme mit Türschwelle und Weg wirft kaum Bedenken auf, da er nur das eigene Grundstück und einen öffentlichen Zugang dazu erfasst. Die Ecke mit dem Garten der Nachbarin liegt anders: Es handelt sich um die Aufnahme einer Privatbereichs-Tatsache, die Nutzung des eigenen Gartens durch die Nachbarin, die von der Strasse aus nicht allgemein zugänglich ist, und die ohne deren Einwilligung festgehalten wird. Dieser Teil des Kamerabildes ist es, der Art. 179quater berührt, nicht die gesamte Installation, und eine engere Ausrichtung der Kamera, die den Garten der Nachbarin ausschliesst, würde das Problem beseitigen, ohne dass die Kamera vollständig entfernt werden müsste.
Dieses Beispiel zeigt, wie der Massstab auf ein Blickfeld angewendet wird. Es sagt nicht voraus, wie eine tatsächliche Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder der EDÖB eine konkrete Kamera beurteilen würde, da der genaue Winkel, die Distanz und das tatsächlich Sichtbare im echten Bildmaterial das Ergebnis mitbestimmen.
Was ein gefilmter Nachbar tatsächlich unternehmen kann
Wer glaubt, dass die Kamera eines Nachbarn den eigenen Privatbereich erfasst, hat drei getrennte, sich nicht ausschliessende Möglichkeiten, und sollte nicht davon ausgehen, dass die Wahl der einen die anderen ausschliesst.
Der strafrechtliche Weg ist ein Strafantrag nach Art. 179quater StGB. Er muss innert drei Monaten gestellt werden, nachdem die antragsberechtigte Person erfahren hat, wer für die Kamera verantwortlich ist, gemäss Art. 31 StGB, und die zugrunde liegende Tat selbst kann nach Art. 97 StGB noch bis zu zehn Jahre verfolgt werden, eine von der dreimonatigen Antragsfrist getrennte Frist.
Der Weg über den EDÖB ist eine Beschwerde an die eidgenössische Datenschutzbehörde wegen einer Kamera, die deren eigene Empfehlungen zu Grundstück, Hinweisschild oder Aufbewahrung nicht erfüllt, was ein Tätigwerden des EDÖB auch dann auslösen kann, wenn die strafrechtliche Schwelle unklar oder umstritten ist. Auch ein zivilrechtlicher Weg, der Eingriff als Persönlichkeitsrechtsverletzung, besteht im Schweizer Recht grundsätzlich, wobei die konkrete Ausgestaltung dieses zivilrechtlichen Anspruchs für diese Seite nicht eigenständig geprüft wurde und wer diesen Weg erwägt, eine fallbezogene Beratung einholen sollte.
Keiner dieser drei Wege setzt voraus, dass die anderen zuerst ausgeschöpft werden, und ein Nachbarschaftsstreit um eine Kamera löst sich oft schneller durch ein direktes Gespräch oder eine formelle Aufforderung als durch einen dieser Wege. Die rechtlichen Wege bestehen für den Fall, dass dieses Gespräch das Problem nicht löst.
Was diese Seite nicht vorhersagt
Nichts auf dieser Seite ist als Beurteilung einer bestimmten Kamera, Installation oder eines bestimmten Nachbarschaftsstreits zu verstehen. Ob eine Aufnahme in den Geheim- oder Privatbereich einer Person eingreift, hängt vom tatsächlichen Winkel, der Distanz, dem, was die Aufnahme tatsächlich zeigt, und den übrigen Umständen ab, die eine allgemeine Seite nicht beurteilen kann.
Wer tatsächlich mit einem konkreten Kamerastreit konfrontiert ist, ob als Eigentümerin der Kamera oder als gefilmte Person, sollte die oben dargestellte Struktur als Hintergrund für das Verständnis der Rechtslage nutzen, nicht als Ersatz für eine Beratung zur eigenen Situation. Diese Seite gehört zu unserer umfassenderen Schweizer Rechtsberichterstattung zu Aufnahmen, die wiederum Teil des breiteren Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine auf die Strasse gerichtete Überwachungskamera in der Schweiz verboten?
Eine Kamera, die auch eine öffentliche Strasse oder ein Nachbargrundstück über das eigene Grundstück hinaus erfasst, riskiert sowohl einen Verstoss gegen die Empfehlung des EDÖB zum eigenen Grundstück als auch, wenn sie eine echte private Tatsache einer identifizierbaren Person festhält, gegen Art. 179quater StGB. Eine eng auf die eigene Türschwelle oder Einfahrt gerichtete Kamera löst deutlich weniger Bedenken aus.
Darf ich in der Schweiz ein Geschäftsgespräch zur Bestellung aufzeichnen?
Ja, die Tonaufnahme eines solchen Gesprächs kann unter die Ausnahme von Art. 179quinquies für geschäftliche Anrufe fallen, die sich auf Bestellungen, Verträge und Reservationen beschränken. Diese Ausnahme nennt nur die Tonbestimmungen, Art. 179bis und Art. 179ter, sodass sie sich nicht auf eine Videoaufnahme desselben Gesprächs erstreckt.
Was kann ich tun, wenn die Kamera meines Nachbarn in meinen Garten filmt?
Drei Wege bestehen, und keiner schliesst die anderen aus: ein Strafantrag nach Art. 179quater StGB, zu stellen innert drei Monaten nachdem bekannt wird, wer die Kamera installiert hat, eine Beschwerde beim EDÖB wegen des Blickfelds oder des Hinweisschilds der Kamera, und eine zivilrechtliche Klage wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Wie viel Zeit habe ich, um in der Schweiz wegen einer Kamera einen Strafantrag zu stellen?
Drei Monate ab dem Tag, an dem Sie erfahren, wer für die Kamera verantwortlich ist, gemäss Art. 31 StGB. Die zugrunde liegende Straftat nach Art. 179quater selbst bleibt nach Art. 97 StGB bis zu zehn Jahre lang verfolgbar, eine gesonderte und deutlich längere Frist.
Darf mein Arbeitgeber Kameras installieren, um zu beobachten, wie ich arbeite?
Art. 26 ArGV 3 verbietet ein Überwachungssystem, dessen Zweck die Verhaltensüberwachung der Arbeitnehmenden ist. Eine Kamera, die aus einem anderen legitimen Grund installiert wird, etwa zur Kassensicherheit, ist zulässig, sofern sie die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt, und Art. 328b OR schränkt zusätzlich ein, welche Personendaten der Arbeitnehmenden ein Arbeitgeber bearbeiten darf.
Gilt das Schweizer Datenschutzrecht für eine private Überwachungskamera zu Hause?
Das nDSG gilt grundsätzlich nicht für Personendaten, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden, was eine Kamera erfassen kann, die streng auf das eigene Grundstück gerichtet ist. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf Aufnahmen, die regelmässig identifizierbare Dritte erfassen, und sie berührt die eigenständige strafrechtliche Frage nach Art. 179quater nicht.
Ist eine Türklingelkamera in der Schweiz legal?
Eine eng auf die Türschwelle gerichtete Türklingelkamera dürfte kaum Bedenken auslösen. Eine so ausgerichtete, dass sie auch tief in das Fenster, den Garten oder die Tür eines Nachbarn hineinreicht, wirft dieselbe Frage nach Art. 179quater auf wie jede andere Kamera, die den Privatbereich eines Nachbarn erfasst.
Wie hoch ist die Höchststrafe für unerlaubte Videoüberwachung nach Schweizer Recht?
Art. 179quater StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das ist derselbe Rahmen wie bei Art. 179bis, dem Tondelikt für unbeteiligte Personen, und höher als der Rahmen von einem Jahr, der allein für Art. 179ter, das Tondelikt für Gesprächsteilnehmende, gilt.
Quellen und Referenzen
- Art. 179quater StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 179ter StGB, Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 179quinquies StGB, Nicht strafbares Aufnehmen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 31 StGB, Antragsfrist(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 97 StGB, Verjährungsfristen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 2 nDSG, Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 60 bis 62 nDSG, Strafbestimmungen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 328b OR, Bearbeitung von Personendaten(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 26 ArGV 3, Überwachung der Arbeitnehmer(fedlex.admin.ch).gov
- EDÖB, Videoüberwachung durch Private(edoeb.admin.ch).gov
- BGE 146 IV 126, Auslegung des Begriffs nichtöffentlich(bger.ch).gov