Aufnahmerecht Schweiz: Gespräche aufnehmen, Videoüberwachung und Strafbarkeit nach StGB

Die meisten Leserinnen und Leser, die auf dieser Seite landen, kommen aus einem Land, in dem die Zustimmung einer einzigen beteiligten Person genügt. In der Schweiz ist genau diese Annahme falsch. Wer heimlich ein privates Gespräch aufnimmt, begeht eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch, und zwar selbst dann, wenn die aufnehmende Person selbst zu den Sprechenden gehört.
Zwei Regelungen laufen dabei nebeneinander. Die eine betrifft den Ton, also das gesprochene Wort selbst. Die andere betrifft Bild und Video, also das, was eine Kamera oder ein Aufnahmegerät festhält. Dieser Themenbereich gibt einen Überblick über beide Regelungen und verweist anschliessend auf die zwei Seiten, die jede davon vollständig behandeln.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Vier Bestimmungen, eine gemeinsame Grundregel
Das Schweizer Recht behandelt die Aufnahme nicht in einem einzigen Artikel. Es unterteilt die Frage danach, wer aufnimmt und was dabei erfasst wird, und jede Variante trägt ihr eigenes Strafmass.
Art. 179ter StGB erfasst eine Gesprächsteilnehmerin oder einen Gesprächsteilnehmer, die oder der ein Gespräch ohne Einwilligung der anderen Sprechenden auf einen Tonträger aufnimmt, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Art. 179bis StGB erfasst die gegenteilige Rolle, also eine Person, die am Gespräch gar nicht beteiligt ist und es dennoch mit einem Abhörgerät abhört oder aufnimmt, mit einem höheren Strafrahmen von bis zu drei Jahren.
Art. 179quater StGB lässt den Ton hinter sich und erfasst Bild und Video: das Beobachten oder Aufnehmen einer Tatsache aus dem Geheimbereich oder einer nicht ohne Weiteres jedermann zugänglichen Tatsache aus dem Privatbereich einer Person, ohne deren Einwilligung, ebenfalls strafbar mit bis zu drei Jahren. Art. 179quinquies StGB nimmt dann zwei eng gefasste Situationen von alldem aus. Unsere Seite zu Gesprächsaufnahmen und unsere Seite zur Videoüberwachung behandeln den Wortlaut, das Strafmass und Anwendungsbeispiele der jeweiligen Bestimmung im Detail.
Warum die Bereitschaft zum Gespräch nicht die Zustimmung zur Aufnahme bedeutet
Der Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2020, BGE 146 IV 126, legt fest, was ein Gespräch überhaupt erst nichtöffentlich macht, und lohnt sich, bevor man in die Details der beiden Themenseiten einsteigt, da er allgemein für die Tonbestimmungen gilt.
Der vom Gericht aufgestellte Massstab richtet sich nach dem Kreis der angesprochenen Personen: Ein Gespräch ist nichtöffentlich, wenn die Beteiligten in der berechtigten Erwartung sprechen, dass das Gesagte nicht für einen beliebigen Personenkreis verständlich oder zugänglich ist. Es geht also darum, wer das Gespräch vernünftigerweise hören oder mitverfolgen konnte, nicht darum, ob ein Aufnahmegerät zufällig anwesend war oder ob die Sprechenden überhaupt an eine Aufnahme dachten.
Das ist deshalb bedeutsam, weil es einer verbreiteten, aber falschen Annahme widerspricht, nämlich dass ein Gespräch nur dann geschützt sei, wenn die sprechende Person sich aktiv Sorgen über eine mögliche Aufnahme gemacht habe. Ein Gespräch kann nichtöffentlich und damit geschützt sein, selbst wenn niemand je an eine Aufnahme dachte, solange es an einen begrenzten Personenkreis gerichtet war und nicht an die Öffentlichkeit insgesamt. Unsere Seite zu Gesprächsaufnahmen wendet diesen Massstab auf konkrete Alltagssituationen an.
Zwei Fristen, die leicht verwechselt werden
Jede Straftat in diesem Bereich ist, was das Schweizer Recht ein Antragsdelikt nennt: Die Strafverfolgung setzt voraus, dass die betroffene Person aktiv einen Strafantrag stellt, statt automatisch von Amtes wegen zu erfolgen. Art. 31 StGB setzt diese Antragsfrist auf drei Monate an, gerechnet ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person erfährt, wer die Täterin oder der Täter tatsächlich ist, nicht ab dem Tag der Aufnahme selbst.
Diese Dreimonatsfrist ist nicht dasselbe wie die Frage, wie lange die zugrunde liegende Tat noch verfolgt werden kann, sobald ein gültiger Strafantrag einmal gestellt wurde. Nach Art. 97 StGB richtet sich die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Höchstmass der Strafe für die jeweilige Tat: Eine Tat mit einem Höchstmass von drei Jahren, wie sie sowohl bei Art. 179bis als auch bei Art. 179quater vorliegt, verjährt nach zehn Jahren, während eine Tat mit einem niedrigeren Höchstmass, wie bei Art. 179ter, nach sieben Jahren verjährt.
Diese beiden Fristen auseinanderzuhalten ist wichtiger, als es zunächst scheinen mag. Die Dreimonatsfrist betrifft das rasche Handeln, sobald bekannt ist, wer die Tat begangen hat. Die Frist von sieben bis zehn Jahren betrifft, wie lange die Strafverfolgung durch den Staat andauert, sobald ein Strafantrag tatsächlich gestellt wurde. Jede Themenseite geht auf diese Unterscheidung für die jeweils eigene Bestimmung ein.
Zwei enge Ausnahmen, und wo sie enden
Art. 179quinquies StGB nimmt zwei bestimmte Arten von Telekommunikationsgesprächen vollständig von den Tonbestimmungen aus: einen Anruf bei einem Hilfe-, Rettungs- oder Sicherheitsdienst, sowie ein gewöhnliches Geschäftsgespräch, das sich auf Bestellungen, Reservationen oder ähnliche Geschäfte beschränkt. Beide Ausnahmen bestehen, damit eine anrufende Person oder ein Unternehmen zu reinen Beweiszwecken eine brauchbare Aufzeichnung dessen behalten kann, was tatsächlich gesagt wurde.
Beide Ausnahmen haben eine reale Grenze, die an dieser Stelle klar benannt werden sollte, statt sie der Leserin oder dem Leser zur Vermutung zu überlassen. Der Wortlaut nennt nur Art. 179bis und Art. 179ter, also die beiden Tonbestimmungen. Art. 179quater wird nicht genannt, sodass ein Unternehmen, das bei einem an sich ausnahmefähigen Gespräch nicht nur den Ton, sondern auch Video aufzeichnet, für den Bildanteil dieser Aufnahme keinen gesetzlichen Schutz geniesst. Unsere Seite zur Videoüberwachung erklärt, was diese Lücke in der Praxis bedeutet.
Kameras fallen unter eine andere Bestimmung, mit einer Datenschutzebene obenauf
Ein Mikrofon und eine Kamera unterstehen unterschiedlichen Artikeln desselben Gesetzes, und wer sich mit dem einen Thema befasst, benötigt häufig auch das andere. Die Erfassung von Bild und Video privater Tatsachen einer Person fällt unter Art. 179quater StGB statt unter die Tonbestimmungen, und diese Vorschrift wirkt mit einem zweiten, eigenständigen Gesetz zusammen: dem nDSG, dem Schweizer Datenschutzgesetz.
Das nDSG gilt grundsätzlich nicht für Personendaten, die eine Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet, was die Kamera einer Hauseigentümerin oder eines Hauseigentümers, die strikt auf das eigene Grundstück gerichtet ist, aus seinem Anwendungsbereich herausnehmen kann. Diese Ausnahme betrifft jedoch nur datenschutzrechtliche Pflichten und berührt die eigenständige strafrechtliche Frage nach Art. 179quater nicht, die weiterhin auf eine Kamera zutreffen kann, die den Privatbereich einer Nachbarin oder eines Nachbarn erfasst, unabhängig von der Eigengebrauchs-Ausnahme des nDSG. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, der EDÖB, veröffentlicht zudem praktische Hinweise zu privaten Kameras, die unsere Seite zur Videoüberwachung neben dem strafrechtlichen Massstab selbst darlegt.
Welche Seite zu Ihrer Situation passt
Wer sich fragt, ob ein Telefonat, eine Besprechung oder ein Gespräch, an dem die Person selbst beteiligt ist, aufgenommen werden darf, beginnt am besten mit unserer Seite zu Gesprächsaufnahmen, die Art. 179ter und Art. 179bis im Detail behandelt, einschliesslich der Ausnahme für Geschäftsgespräche und der Frage, was als nichtöffentlich gilt.
Wer sich mit einer Kamera befasst, sei es beim Einrichten einer eigenen Kamera, beim Gefilmtwerden durch die Kamera einer Nachbarin oder eines Nachbarn, oder bei einer Frage zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz, beginnt am besten mit unserer Seite zur Videoüberwachung, die Art. 179quater, die Überlagerung durch das nDSG und die arbeitsrechtlichen Sonderregeln zu einer Kamera am Arbeitsplatz behandelt.
Beide Seiten sind Teil unseres umfassenderen Leitfadens zum Schweizer Recht, der die Gesetzbücher, Gerichte und Institutionen hinter diesem Themenbereich und unserer übrigen Berichterstattung zur Schweiz behandelt.
Häufig gestellte Fragen
Gilt in der Schweiz dieselbe Regel für ein Telefonat wie für ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht?
Ja. Art. 179ter und Art. 179bis gelten allgemein für ein nichtöffentliches Gespräch, unabhängig davon, ob es persönlich oder am Telefon stattfindet, da keiner der beiden Artikel auf ein bestimmtes Medium beschränkt ist. Die zwei Ausnahmen nach Art. 179quinquies sind dagegen ausdrücklich für Telekommunikationsgespräche formuliert und gelten nicht für ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht.
Gilt für die Aufnahme eines Videoanrufs dieselbe Regel wie für die Aufnahme eines Telefonats?
Nein. Die Tonspur eines Anrufs fällt unter Art. 179ter oder Art. 179bis, während jede Bild- oder Videoaufnahme unter den eigenständigen Art. 179quater fällt. Das ist besonders bei den Ausnahmen nach Art. 179quinquies wichtig, die nur die Tonbestimmungen nennen und keinen entsprechenden Schutz für Video vorsehen.
Wo reiche ich einen Strafantrag ein, wenn ich glaube, in der Schweiz widerrechtlich aufgenommen worden zu sein?
Ein Strafantrag geht an die Polizei oder an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft, innert drei Monaten, nachdem bekannt wurde, wer die Täterin oder der Täter ist. Unsere Seiten zu Gesprächsaufnahmen und zur Videoüberwachung legen jeweils den passenden Weg für ihre eigene Bestimmung dar.
Welche der Schweizer Aufnahmebestimmungen gilt für meine Situation?
Massgebend ist, was aufgenommen wurde, und nicht, wer dabei war. Tonaufnahmen eines Gesprächs, an dem Sie selbst teilgenommen haben, fallen unter Art. 179ter, Tonaufnahmen eines fremden Gesprächs unter Art. 179bis, und Bild- oder Videoaufnahmen unter Art. 179quater. Unsere Seite zum Aufnehmen von Gesprächen behandelt die Tonbestimmungen, unsere Seite zur Videoüberwachung die Kameras.
Wie unterscheidet sich das Schweizer Aufnahmerecht vom deutschen oder vom EU-Recht zu Aufnahmen und Kameras?
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, weshalb die DSGVO hier nicht anwendbar ist. Der Schweizer Datenschutz richtet sich nach dem nDSG, und die strafrechtliche Haftung für Aufnahmen richtet sich nach Art. 179bis bis Art. 179quinquies StGB, einem eigenständigen Gesetz gegenüber dem deutschen Strafgesetzbuch.
Gilt die Dreimonatsfrist für den Strafantrag gleichermassen bei Gesprächsaufnahmen und bei Videoüberwachung?
Ja. Die Dreimonatsfrist nach Art. 31 StGB, die ab dem Zeitpunkt läuft, an dem die antragsberechtigte Person erfährt, wer die Täterin oder der Täter ist, gilt gleichermassen für einen Antrag nach Art. 179ter, Art. 179bis oder Art. 179quater. Was sich zwischen den Bestimmungen unterscheidet, ist das Strafmass und die daraus folgende Verjährungsfrist, nicht die Antragsfrist selbst.
Wenn ich unsicher bin, ob meine Situation eine Gesprächsaufnahme oder eine Videoüberwachung betrifft, welche Seite sollte ich zuerst lesen?
Wenn es in erster Linie um Ton geht, ein Telefonat, eine Besprechung, etwas, das jemand gesagt hat, beginnen Sie mit der Seite zu Gesprächsaufnahmen. Ist überhaupt eine Kamera oder eine Bildaufnahme beteiligt, beginnen Sie mit der Seite zur Videoüberwachung, da sie die eigenständige Bestimmung und die Datenschutzebene behandelt, die speziell für Kameras gilt.
Quellen und Referenzen
- Art. 179bis StGB, Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 179ter StGB, Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 179quater StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 179quinquies StGB, Nicht strafbares Aufnehmen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 31 StGB, Antragsfrist(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 97 StGB, Verjährungsfristen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 2 nDSG, Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich(fedlex.admin.ch).gov
- BGE 146 IV 126, Auslegung des Begriffs nichtöffentlich(bger.ch).gov
- EDÖB, Videoüberwachung durch Private(edoeb.admin.ch).gov