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Betreibung erklärt: So läuft die Schweizer Schuldbetreibung ab

Von Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Betreibung erklärt: So läuft die Schweizer Schuldbetreibung ab

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Tage habe ich Zeit, um einen Zahlungsbefehl in der Schweiz zu bezahlen?

Nach Art. 69 SchKG haben Sie ab Zustellung des Zahlungsbefehls 20 Tage Zeit, um den geforderten Betrag zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen, oder Sicherheit zu leisten, falls die Betreibung darauf gerichtet ist.

Wie viele Tage habe ich Zeit, um einer Betreibung zu widersprechen?

Sie haben ab Zustellung des Zahlungsbefehls 10 Tage Zeit, um einen Rechtsvorschlag nach Art. 74 SchKG zu erheben. Das ist die Hälfte der 20-tägigen Zahlungsfrist, und sie läuft zuerst ab, entscheiden Sie sich also gut vor Ablauf der Zahlungsfrist über einen Widerspruch.

Brauche ich einen Grund, um einen Rechtsvorschlag zu erheben?

Nein. Art. 75 SchKG sieht vor, dass ein Rechtsvorschlag überhaupt keine Begründung braucht, und eine dennoch gegebene Begründung verwirkt keine später im Verfahren erhobene Einrede.

Stoppt ein Rechtsvorschlag die Betreibung vollständig?

Er stoppt den bestrittenen Teil. Art. 78 SchKG sagt, dass ein Rechtsvorschlag die Betreibung anhält, wobei der Gläubiger jeden nicht bestrittenen Teil der Forderung weiter eintreiben kann und für den Rest eine Rechtsöffnung erwirken kann, um den Widerspruch zu beseitigen.

Kann jemand ohne Nachweis eine Betreibung gegen mich eröffnen?

Ja. Nach Art. 67 SchKG bearbeitet das Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren, ohne die zugrunde liegende Forderung zu prüfen, sodass auch eine bestrittene oder überhöhte Forderung zu einem Zahlungsbefehl führen kann. Genau deshalb gibt es die 10-tägige Frist für den Rechtsvorschlag.

Ist eine Betreibung für Vermieter und Arbeitgeber sichtbar?

Sie kann es sein, ab dem ersten Zahlungsbefehl und bis zu fünf Jahre nach Abschluss der Angelegenheit, für jede Person, die ein glaubhaftes Interesse zeigt, etwa im Hinblick auf einen Mietvertrag oder ein Stellenangebot. Unsere Seite zum Betreibungsregisterauszug behandelt, wie diese Sichtbarkeit funktioniert und wie sich damit gegebenenfalls umgehen lässt.

Was ist der Unterschied zwischen Pfändung und Konkurs?

Die Konkursbetreibung nach Art. 39 SchKG gilt nur für Schuldner, die im Handelsregister in entsprechender geschäftlicher Eigenschaft eingetragen sind. Jeder andere Schuldner, also praktisch jede Privatperson, durchläuft nach der Auffangregel in Art. 42 SchKG die Pfändung von Vermögen und Einkommen.

Was geschieht, wenn eine Pfändung die Forderung nicht vollständig deckt?

Der Gläubiger erhält für den Fehlbetrag einen Verlustschein nach Art. 149 SchKG, und die Forderung selbst verjährt nach Art. 149a SchKG erst nach 20 Jahren. Die Schweiz kennt keinen generellen Schuldenerlass für diese Art von Forderung, sodass nur die tatsächliche Zahlung sie beseitigt.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 67 SchKG, Betreibungsbegehren(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 69 SchKG, Zahlungsbefehl und die 20-tägige Zahlungsfrist(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 74 und Art. 75 SchKG, Rechtsvorschlag ohne Begründungspflicht(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 78 SchKG, Wirkung des Rechtsvorschlags(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 79 bis Art. 84 SchKG, Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 88 SchKG, Fortsetzungsbegehren(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 89 bis Art. 93 SchKG, Pfändung und die Grenzen der Lohnpfändung(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 39 und Art. 42 SchKG, Konkursbetreibung und die Pfändung als Auffangregel(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 149 und Art. 149a SchKG, Verlustschein und dessen 20-jährige Verjährung(fedlex.admin.ch).gov
  10. Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums(betreibung-konkurs.ch)
  11. § 882b ZPO (Deutschland), Schuldnerverzeichnis(gesetze-im-internet.de).gov
  12. §§ 427 ff. EO (Österreich), elektronische Abfrage von Exekutionsdaten(ris.bka.gv.at).gov
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