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Rechtsvorschlag erheben: Die 10-Tage-Frist gegen einen Zahlungsbefehl

Von Recording Law Redaktionsteam12 Min. Lesezeit
Rechtsvorschlag erheben: Die 10-Tage-Frist gegen einen Zahlungsbefehl

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Tage habe ich, um einem Zahlungsbefehl in der Schweiz zu widersprechen?

10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls, nach Art. 74 SchKG. Die auf demselben Dokument aufgeführten 20 Tage sind die gesonderte Frist zum Zahlen, nicht zum Widersprechen.

Muss ich für einen Rechtsvorschlag einen Grund angeben?

Nein. Art. 75 SchKG hält fest, dass ein Rechtsvorschlag keiner Begründung bedarf. Ein dennoch genannter Grund verwirkt keine andere Einrede, die Sie später geltend machen wollen.

Was passiert, nachdem ich einen Rechtsvorschlag eingereicht habe?

Die Betreibung wird nach Art. 78 SchKG eingestellt. Sie wird nicht abgewiesen. Der Gläubiger muss danach Rechtsöffnung erwirken, definitiv oder provisorisch, je nachdem, was er bereits besitzt, bevor das Verfahren weitergehen kann.

Kann ich nur einen Teil des geforderten Betrags bestreiten?

Ja, nach Art. 74 Abs. 2 SchKG, aber Sie müssen den genau bestrittenen Betrag angeben. Nennen Sie keine Zahl, gilt die gesamte Forderung als bestritten.

Was ist der Unterschied zwischen definitiver und provisorischer Rechtsöffnung?

Die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG verlangt, dass der Gläubiger bereits über ein vollstreckbares Urteil oder etwas Gleichwertiges verfügt. Die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG verlangt nur eine unterzeichnete oder öffentlich beurkundete Schuldanerkennung, und die Schuldnerin hat danach 20 Tage Zeit, um eine Aberkennungsklage zu erheben.

Was passiert, wenn ich die 10-Tage-Frist verpasse?

Die Forderung läuft weiter, als wäre sie unbestritten. Der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung bereits 20 Tage nach Zustellung nach Art. 88 SchKG verlangen und hat dafür bis zu einem Jahr Zeit. Eine verpasste Frist wiederherzustellen ist nur in engen Grenzen möglich und kein routinemässiges Mittel.

Muss ich zuerst Rechtsvorschlag erhoben haben, bevor ein Eintrag später vor einer Vermieterin oder einem Arbeitgeber verborgen werden kann?

Ja. Ein rechtzeitiger Rechtsvorschlag ist eine ausdrückliche Voraussetzung dafür, später ein Gesuch zu stellen, eine Betreibung gegenüber Dritten, die einen Registerauszug verlangen, nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht mehr offenzulegen.

Wie erhebe ich einen Rechtsvorschlag konkret?

Erklären Sie ihn sofort gegenüber der Person, die den Zahlungsbefehl zustellt, oder wenden Sie sich innert 10 Tagen an das auf dem Dokument genannte Betreibungsamt, schriftlich oder mündlich. Es ist weder eine Form noch eine Gebühr vorgeschrieben.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 67 SchKG, Betreibungsbegehren(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 69 SchKG, Zahlungsbefehl, die 20 Tage Zahlungsfrist und die Ankündigung der 10 Tage Frist für den Rechtsvorschlag(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 74 SchKG, Rechtsvorschlag und die 10 Tage Frist(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 75 SchKG, keine Begründungspflicht für den Rechtsvorschlag(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 78 SchKG, Wirkung des Rechtsvorschlags(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 79 SchKG, Rechtsöffnung im Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 80 SchKG, definitive Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 82 SchKG, provisorische Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 83 SchKG, Aberkennungsklage und Wirkungen der provisorischen Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 84 SchKG, Zuständigkeit und Entscheidfrist des Rechtsöffnungsrichters(fedlex.admin.ch).gov
  11. Art. 88 SchKG, Fortsetzungsbegehren, frühester Zeitpunkt und Jahresfrist(fedlex.admin.ch).gov
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